Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer A._____ wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der B._____ GmbH mit Sitz in Zürich den Verfügungen des Strassenverkehrsam- tes des Kantons Zürich vom 22. April 2013, zugestellt am 25. April 2013, keine Folge geleistet zu haben, die Kontrollschilder und Fahrzeugausweise betreffend die Autokennzeichen ZH …, ZH … und ZH … innert 30 Tagen beim Strassenver- kehrsamt in Zürich abzugeben oder die ausstehenden Beträge von insgesamt Fr. 1’457.50 zu bezahlen. Letztlich soll der Beschwerdeführer die erwähnten Kontroll- schilder und Fahrzeugausweise vom 27. Mai 2013 bis zum 29. Juli 2013 wider- rechtlich in seinem Besitz behalten haben (Urk. 7/1; Urk. 7/6-11).
E. 2 Mit Strafbefehl vom 19. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Folge von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin; fortan Staatsanwaltschaft) wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je Fr. 80.-- bestraft (Urk. 7/13). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 30. August 2013 Einsprache (Urk. 7/14). Die Staatsanwalt- schaft lud ihn hierauf mit eingeschriebenem Brief vom 11. September 2013 für den 18. September 2013 zur persönlichen Einvernahme in der Eigenschaft als Beschuldigter vor mit dem Hinweis, dass ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO gelte (Urk. 7/15). Nachdem der Beschwerdeführer zur angesetzten Einvernahme nicht erschienen war, stellte die Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2013 fest, dass durch das unentschuldigte Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Strafbefehl damit rechtskräftig sei (Urk. 3 = Urk. 7/17).
E. 3 Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Ersuchen um Aufhebung des an-
- 3 - gefochtenen Entscheides. Er habe keine Vorladung für eine Einvernahme erhal- ten – es müsse sich um ein Missverständnis handeln und er halte an der Einspra- che fest (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde die Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5), welche mit Eingabe vom
14. Oktober 2013 Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Sendeverfolgung bei der Post lasse sich entnehmen, dass die Vorladung am 20. September 2013 entgegengenommen worden sei, wobei diese ab dem 12. September 2013 zur Abholung bereit gelegen habe. Als Einsprecher – so die Staatsanwaltschaft – wä- re der Beschwerdeführer gehalten gewesen, eingeschriebene Post so rasch wie möglich abzuholen und nicht über eine Woche auf der Poststelle liegen zu lassen. Ohnehin würden eingeschriebene Vorladungen immer auch noch mit A-Post ver- schickt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Vorladung bereits am 13. oder 14. September 2013 erhalten habe (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die entsprechende staatsan- waltschaftliche Rechtsschrift dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 10). Eine solche unterblieb. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Bleibt eine gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zu- rückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Diese Rechtsfolge ist – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengerer Sanktion – in der Lehre zwar auf Kritik gestos- sen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 355 StPO; BSK StPO-FRANZ RIKLIN, N 2 zu Art. 355 StPO, s.a. N 5 zu Art. 356 StPO), doch lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keinen Spielraum offen und wird in der Praxis auch entsprechend umgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2013, 6B_8/2013; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 6B_615/2012; Urteil des Bundes-
- 4 - gerichts vom 9. November 2012, 6B_607/2012; s. auch Geschäfts-Nr. UH120076, Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. August 2012, E. 3.1). Dabei ist, was die Art der Zustellung erwähnter Vorladung betrifft, Art. 85 Abs. 2 StPO massgebend. Demnach erfolgt die Zustellung der Vorladung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung, insbesondere durch die Polizei (vgl. ULRICH WEDER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 18 zu Art. 201 StPO). An die Zustel- lung mit uneingeschriebener A- oder B-Post allein dürfen folglich – wie in der soeben zitierten Kommentarstelle ebenfalls festgehalten – keine Rechts- oder Säumnisfolgen geknüpft werden. Mit dem Versand per eingeschriebener Post- sendung geht sodann eine siebentägige Abholfrist einher, nach deren Ablauf eine nicht abgeholte Sendung als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; sog. Zustellfiktion). Gemäss Art. 202 StPO sind Vorladungen ferner im Vorverfahren mindestens 3 Tage (Abs. 1 lit. a), im Verfahren vor Gericht mindestens 10 Tage (Abs. 1 lit. b) vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Es handelt sich dabei um Minimalfristen, die ei- ne genügende Vorbereitung auf die Verfahrenshandlung gewährleisten sollen (BSK StPO-SARARARD ARQUINT, N 1 f. zu Art. 202 StPO, demgemäss davon aus- zugehen ist, dass die Missachtung der Vorladungsfrist als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu werten ist und die angedrohten Säumnisfolgen nicht ausge- löst werden können; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 202 StPO). Insgesamt legen die gerade im Strafverfahren wesentlichen grundrechtli- chen Maximen wie das der StPO explizit vorangestellte Fairnessgebot (Art. 3 StPO) nahe, dass die Vorladung so frühzeitig abgeschickt wird, dass der vorgela- denen Person auch unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist zumin- dest noch die sich aus Art. 202 Abs. 1 StPO ergebende Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Denn wie erwähnt gilt auch eine nicht abgeholte, eingeschriebe- ne Postsendung im Falle der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – welche Regelung die Pflicht des Verfahrensbeteiligten, für die Behörden innert angemessener Frist erreichbar zu sein, umsetzt (vgl. DANIELA
- 5 - BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 85 StPO) – als zugestellt und entfaltet Rechtswirkungen (BSK StPO- SARARARD ARQUINT, N 1 zu Art. 202 StPO mit Fussnote 2; s.a. Entscheid der hie- sigen Kammer vom 2. Mai 2013, Geschäfts-Nr. UH130054). Diese Forderung scheint namentlich auch im Strafbefehlsverfahren gerechtfertigt, in welchem die Verletzung der prozessualen Anwesenheitspflicht angesichts der Fiktion des Ein- spracherückzugs gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO den endgültigen Verzicht auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Beschuldigten auf gerichtliche Beurteilung darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013).
2. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung vom 11. September 2013 be- treffend den Einvernahmetermin vom 18. September 2013 gleichentags mit ein- geschriebener Post versandt. Tags darauf, am 12 September 2013, scheint die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden zu sein, mithin die 7-tägige Abholfrist am Donnerstag, 19. September 2013, endete (Urk. 15 f.). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits während noch laufender Abholfrist zur Einvernahme erscheinen sollen. Wie dargelegt lässt sich dies mit den Grundsät- zen eines fairen Verfahrens nicht vereinbaren. Dem Empfänger einer Vorladung steht das Abholen derselben erst am letzten Tag der siebentägigen Frist zu, hinzu kommt die Vorbereitungszeit von minimal drei bzw. 10 Tagen gemäss Art. 202 StPO. Damit liegt keine ordnungsgemässe Vorladung vor, und es kann nicht auf ein unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen werden, sodass die entsprechen- den Säumnisfolgen entfallen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Rechtsmittelverfahren ist nicht von wesentlichen und damit nicht von entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen des Beschwerdeführers auszugehen, da seine Beschwerde nur wenige Sätze umfasst; es ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung
- 6 - zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2013/4748, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 31. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130320-O/U/BUT/PRI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 31. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
18. September 2013, F-1/2013/4748
- 2 - Erwägungen: I.
1. Dem Beschwerdeführer A._____ wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der B._____ GmbH mit Sitz in Zürich den Verfügungen des Strassenverkehrsam- tes des Kantons Zürich vom 22. April 2013, zugestellt am 25. April 2013, keine Folge geleistet zu haben, die Kontrollschilder und Fahrzeugausweise betreffend die Autokennzeichen ZH …, ZH … und ZH … innert 30 Tagen beim Strassenver- kehrsamt in Zürich abzugeben oder die ausstehenden Beträge von insgesamt Fr. 1’457.50 zu bezahlen. Letztlich soll der Beschwerdeführer die erwähnten Kontroll- schilder und Fahrzeugausweise vom 27. Mai 2013 bis zum 29. Juli 2013 wider- rechtlich in seinem Besitz behalten haben (Urk. 7/1; Urk. 7/6-11).
2. Mit Strafbefehl vom 19. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Folge von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin; fortan Staatsanwaltschaft) wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je Fr. 80.-- bestraft (Urk. 7/13). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 30. August 2013 Einsprache (Urk. 7/14). Die Staatsanwalt- schaft lud ihn hierauf mit eingeschriebenem Brief vom 11. September 2013 für den 18. September 2013 zur persönlichen Einvernahme in der Eigenschaft als Beschuldigter vor mit dem Hinweis, dass ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO gelte (Urk. 7/15). Nachdem der Beschwerdeführer zur angesetzten Einvernahme nicht erschienen war, stellte die Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2013 fest, dass durch das unentschuldigte Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Strafbefehl damit rechtskräftig sei (Urk. 3 = Urk. 7/17).
3. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Ersuchen um Aufhebung des an-
- 3 - gefochtenen Entscheides. Er habe keine Vorladung für eine Einvernahme erhal- ten – es müsse sich um ein Missverständnis handeln und er halte an der Einspra- che fest (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde die Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5), welche mit Eingabe vom
14. Oktober 2013 Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Sendeverfolgung bei der Post lasse sich entnehmen, dass die Vorladung am 20. September 2013 entgegengenommen worden sei, wobei diese ab dem 12. September 2013 zur Abholung bereit gelegen habe. Als Einsprecher – so die Staatsanwaltschaft – wä- re der Beschwerdeführer gehalten gewesen, eingeschriebene Post so rasch wie möglich abzuholen und nicht über eine Woche auf der Poststelle liegen zu lassen. Ohnehin würden eingeschriebene Vorladungen immer auch noch mit A-Post ver- schickt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Vorladung bereits am 13. oder 14. September 2013 erhalten habe (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die entsprechende staatsan- waltschaftliche Rechtsschrift dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 10). Eine solche unterblieb. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Bleibt eine gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zu- rückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Diese Rechtsfolge ist – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengerer Sanktion – in der Lehre zwar auf Kritik gestos- sen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 355 StPO; BSK StPO-FRANZ RIKLIN, N 2 zu Art. 355 StPO, s.a. N 5 zu Art. 356 StPO), doch lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keinen Spielraum offen und wird in der Praxis auch entsprechend umgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2013, 6B_8/2013; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 6B_615/2012; Urteil des Bundes-
- 4 - gerichts vom 9. November 2012, 6B_607/2012; s. auch Geschäfts-Nr. UH120076, Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. August 2012, E. 3.1). Dabei ist, was die Art der Zustellung erwähnter Vorladung betrifft, Art. 85 Abs. 2 StPO massgebend. Demnach erfolgt die Zustellung der Vorladung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung, insbesondere durch die Polizei (vgl. ULRICH WEDER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 18 zu Art. 201 StPO). An die Zustel- lung mit uneingeschriebener A- oder B-Post allein dürfen folglich – wie in der soeben zitierten Kommentarstelle ebenfalls festgehalten – keine Rechts- oder Säumnisfolgen geknüpft werden. Mit dem Versand per eingeschriebener Post- sendung geht sodann eine siebentägige Abholfrist einher, nach deren Ablauf eine nicht abgeholte Sendung als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; sog. Zustellfiktion). Gemäss Art. 202 StPO sind Vorladungen ferner im Vorverfahren mindestens 3 Tage (Abs. 1 lit. a), im Verfahren vor Gericht mindestens 10 Tage (Abs. 1 lit. b) vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Es handelt sich dabei um Minimalfristen, die ei- ne genügende Vorbereitung auf die Verfahrenshandlung gewährleisten sollen (BSK StPO-SARARARD ARQUINT, N 1 f. zu Art. 202 StPO, demgemäss davon aus- zugehen ist, dass die Missachtung der Vorladungsfrist als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu werten ist und die angedrohten Säumnisfolgen nicht ausge- löst werden können; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 202 StPO). Insgesamt legen die gerade im Strafverfahren wesentlichen grundrechtli- chen Maximen wie das der StPO explizit vorangestellte Fairnessgebot (Art. 3 StPO) nahe, dass die Vorladung so frühzeitig abgeschickt wird, dass der vorgela- denen Person auch unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist zumin- dest noch die sich aus Art. 202 Abs. 1 StPO ergebende Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Denn wie erwähnt gilt auch eine nicht abgeholte, eingeschriebe- ne Postsendung im Falle der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – welche Regelung die Pflicht des Verfahrensbeteiligten, für die Behörden innert angemessener Frist erreichbar zu sein, umsetzt (vgl. DANIELA
- 5 - BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 85 StPO) – als zugestellt und entfaltet Rechtswirkungen (BSK StPO- SARARARD ARQUINT, N 1 zu Art. 202 StPO mit Fussnote 2; s.a. Entscheid der hie- sigen Kammer vom 2. Mai 2013, Geschäfts-Nr. UH130054). Diese Forderung scheint namentlich auch im Strafbefehlsverfahren gerechtfertigt, in welchem die Verletzung der prozessualen Anwesenheitspflicht angesichts der Fiktion des Ein- spracherückzugs gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO den endgültigen Verzicht auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Beschuldigten auf gerichtliche Beurteilung darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013).
2. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung vom 11. September 2013 be- treffend den Einvernahmetermin vom 18. September 2013 gleichentags mit ein- geschriebener Post versandt. Tags darauf, am 12 September 2013, scheint die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden zu sein, mithin die 7-tägige Abholfrist am Donnerstag, 19. September 2013, endete (Urk. 15 f.). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits während noch laufender Abholfrist zur Einvernahme erscheinen sollen. Wie dargelegt lässt sich dies mit den Grundsät- zen eines fairen Verfahrens nicht vereinbaren. Dem Empfänger einer Vorladung steht das Abholen derselben erst am letzten Tag der siebentägigen Frist zu, hinzu kommt die Vorbereitungszeit von minimal drei bzw. 10 Tagen gemäss Art. 202 StPO. Damit liegt keine ordnungsgemässe Vorladung vor, und es kann nicht auf ein unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen werden, sodass die entsprechen- den Säumnisfolgen entfallen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Rechtsmittelverfahren ist nicht von wesentlichen und damit nicht von entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen des Beschwerdeführers auszugehen, da seine Beschwerde nur wenige Sätze umfasst; es ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung
- 6 - zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
18. September 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2013/4748, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Zürich, 31. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bucher