Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Der Beschwerdegegner liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung (Urk. 7). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ging nicht ein (vgl. Urk. 9 und 10). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Für die Beurteilung ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO).
E. 2.1 Das Statthalteramt Bezirk Bülach stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein, weil die für Übertretungen geltende Verjährung nach Art. 109 StGB eingetreten war. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und mit dem Hinweis, A._____ habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Urk. 3).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur zusammengefasst ein, der Beschwerdegegner habe in der angefochtenen Verfügung einzig ausgeführt, er (der Beschwerdeführer) habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarer
- 3 - Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen habe, sei der Begründung jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Indem der Beschwerdegegner einzig den strafbaren Vorwurf "Benützen eines Fahrstreifens mit anders lautendem Fahrziel zum Zweck des Überholens, mit dem Taxi ZH …" als implizite Begründung aufführe, komme die strafrechtliche Missbilligung in der Kostenauflage klar zum Ausdruck. Die Begründung des Beschwerdegegners verletze offensichtlich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weshalb die Kostenauflage unzulässig sei.
E. 2.3 Das Statthalteramt weist dazu in seiner Stellungnahme (Urk. 7) erneut auf die Verjährung hin und argumentiert, die Regeln nach Art. 80 ff. StPO seien für die angefochtene Einstellungsverfügung eingehalten worden. Die Einstellung sei ohne strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt. Die Verfügung sei nicht in Freispruch im Schuld- bzw. Strafpunkt erlassen worden, sondern aus anderen Gründen. Ergehe die Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, wie vorliegend, und bleibe es aber in diesen Konstellationen bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung des Strafverfahrens i.S. von Art. 426 Abs. 2 StPO, so sei die Kostenauflage möglich. 3.1. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso können ihr die Kosten bei einer Einstellung des Verfahrens oder Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung übernimmt damit die Grundsätze, welche das Bundesgericht während Jahren vor ihrem Inkrafttreten entwickelt hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1326 und Schmid, Handbuch StPO, N 1786). Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten
- 4 - vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ohne Weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3). Allerdings wird vorausgesetzt, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände abstützt (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3; 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2). 3.2. Der Beschwerdegegner lässt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) offen, inwiefern der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben soll bzw. worin er (der Beschwerdegegner) ein solches Verhalten erkennt. Auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde (Urk.
7) wird das Statthalteramt diesbezüglich nicht konkreter. 3.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass eine Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
- 5 - Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung (vgl. dazu Ziff. 3.2.) genügt den erwähnten Anforderungen klar nicht. Das Statthalteramt versäumt vollständig, darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind; das Wiederholen des Gesetzestextes reicht dafür jedenfalls nicht aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Regelung der Kostenfolgen des Strafverfahrens an das Statthalteramt Bezirk Bülach zurückzuweisen.
E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der kurzen Beschwerde ist nicht von wesentlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositives der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom
- September 2013 (Verfahrens-Nr. ST.2010/4584) aufgehoben und die - 6 - Akten werden zur Regelung der Kostenfolgen des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Bezirk Bülach zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, ad ST.2010/4584, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130308-O/U/br Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs Verfügung vom 21. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 4. September 2013, ST.2010.4584
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 4. September 2013 stellte das Statthalteramt Bezirk Bülach (Beschwerdegegner) ein gegen A._____ (Beschwerdeführer) geführtes Strafverfahren wegen Benützen eines Fahrstreifens mit anderslautendem Fahrziel zum Zweck des Überholens ein (Urk. 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 1.2. Gegen diese Kostenauflage wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2013 fristgerecht mit Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichtes mit folgenden Anträgen (Urk. 2, 4 und 5). "1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 520.00 an die beschuldigte Person aufzuheben.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Der Beschwerdegegner liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung (Urk. 7). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ging nicht ein (vgl. Urk. 9 und 10). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Für die Beurteilung ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO). 2.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein, weil die für Übertretungen geltende Verjährung nach Art. 109 StGB eingetreten war. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und mit dem Hinweis, A._____ habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Urk. 3). 2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur zusammengefasst ein, der Beschwerdegegner habe in der angefochtenen Verfügung einzig ausgeführt, er (der Beschwerdeführer) habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarer
- 3 - Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen habe, sei der Begründung jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Indem der Beschwerdegegner einzig den strafbaren Vorwurf "Benützen eines Fahrstreifens mit anders lautendem Fahrziel zum Zweck des Überholens, mit dem Taxi ZH …" als implizite Begründung aufführe, komme die strafrechtliche Missbilligung in der Kostenauflage klar zum Ausdruck. Die Begründung des Beschwerdegegners verletze offensichtlich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weshalb die Kostenauflage unzulässig sei. 2.3. Das Statthalteramt weist dazu in seiner Stellungnahme (Urk. 7) erneut auf die Verjährung hin und argumentiert, die Regeln nach Art. 80 ff. StPO seien für die angefochtene Einstellungsverfügung eingehalten worden. Die Einstellung sei ohne strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt. Die Verfügung sei nicht in Freispruch im Schuld- bzw. Strafpunkt erlassen worden, sondern aus anderen Gründen. Ergehe die Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, wie vorliegend, und bleibe es aber in diesen Konstellationen bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung des Strafverfahrens i.S. von Art. 426 Abs. 2 StPO, so sei die Kostenauflage möglich. 3.1. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso können ihr die Kosten bei einer Einstellung des Verfahrens oder Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung übernimmt damit die Grundsätze, welche das Bundesgericht während Jahren vor ihrem Inkrafttreten entwickelt hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1326 und Schmid, Handbuch StPO, N 1786). Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten
- 4 - vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ohne Weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3). Allerdings wird vorausgesetzt, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände abstützt (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3; 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2). 3.2. Der Beschwerdegegner lässt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) offen, inwiefern der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben soll bzw. worin er (der Beschwerdegegner) ein solches Verhalten erkennt. Auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde (Urk.
7) wird das Statthalteramt diesbezüglich nicht konkreter. 3.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass eine Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
- 5 - Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung (vgl. dazu Ziff. 3.2.) genügt den erwähnten Anforderungen klar nicht. Das Statthalteramt versäumt vollständig, darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind; das Wiederholen des Gesetzestextes reicht dafür jedenfalls nicht aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Regelung der Kostenfolgen des Strafverfahrens an das Statthalteramt Bezirk Bülach zurückzuweisen.
4. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der kurzen Beschwerde ist nicht von wesentlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositives der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom
4. September 2013 (Verfahrens-Nr. ST.2010/4584) aufgehoben und die
- 6 - Akten werden zur Regelung der Kostenfolgen des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Bezirk Bülach zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, ad ST.2010/4584, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 21. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs
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