Dispositiv
- Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutsch- land, gelangte mit Ersuchen vom 15. November 2012 und Ergänzung vom
- Mai 2013 an das Bundesamt für Justiz in Bern bzw. an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und bat um Rechtshilfemassnahmen, unter anderem um Überprüfung der persönlichen Habe in der Haftzelle bzw. in den Effekten von A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer; vgl. Urk. 6 und 14/2). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gleichen Datums ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem die Durchsuchung der Gefängniszelle so- wie der Effekten des Beschwerdeführers an (Urk. 14/3-4). Am 17. Juli 2013, 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr, wurde die Gefängniszelle des Beschwerdeführers durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer verwei- gerte seine Teilnahme an der Zellendurchsuchung (Urk. 14/5-8). Am Nachmittag desselben Tages wurde der Beschwerdeführer von 13.57 Uhr bis 14.31 Uhr von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen. Gleich zu Beginn der Einvernahme beantragte der Beschwerdeführer die "Versiegelung" sämtlicher an- lässlich der Dursuchung beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen, inklusive sei- nes Notizbuches (Urk. 14/10). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der in der Zelle und in den Effekten des Be- schwerdeführers sichergestellten schriftlichen Unterlagen (Urk. 6).
- Hiergegen liess der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen und Folgen- des beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 18. Juli 2013 sei auf- zuheben.
- Die Siegelung der in der Zelle im Bezirksgefängnis Meilen anläss- lich der Durchsuchung vom 17. Juli 2013 sichergestellten schriftli- chen Unterlagen und elektronischen Dateien betreffend Korres- pondenz inklusiv sämtlichen Beilagen zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Verteidigung sei zu gewähren. - 3 -
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men."
- Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Diese liess sich mit Eingabe vom 27. August 2013 vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 2. August 2013 sei abzuweisen und die Siegelung der beim Beschwerdeführer sichergestellten schriftli- chen Unterlagen sowie elektronischen Dateien sei zu verweigern.
- Eventualiter sei die Siegelung der schriftlichen Unterlagen [ ] so- wie der elektronischen Dateien […] auf die Korrespondenz zwi- schen dem Beschwerdeführer […] mit seiner Verteidigung (wie in der Beschwerdeschrift beantragt) zu beschränken und die Staatsanwaltschaft sei zu der Ausscheidung der zu siegelnden Dokumente [zuzulassen] [ ] respektive in diese Ausscheidung […] einzubeziehen.
- Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer[.]" Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. Sep- tember 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II.
- Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung der Siegelung im Wesent- lichen zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 17. Juli 2013, ca. 7.35 Uhr, über die Durchsuchungsmassnahme informiert worden und es seien ihm seine Rechte, insbesondere auch das Recht zur Siegelung, welches aus- drücklich und speziell hervorgehoben auf dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt gewesen sei, vorgehalten worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch mit sei- ner Unterschrift bestätigt. Um 9.00 Uhr sei auch seine Rechtsvertreterin im gegen ihn von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich geführten Strafverfahren über die Durchsuchungsmassnahmen informiert worden. Weder der Beschwerde- führer anlässlich der Durchsuchung noch seine Rechtsvertreterin hätten sofort die Siegelung beantragt. Der Beschwerdeführer habe stattdessen jegliche Mitwirkung an der Durchsuchung verweigert. Erst um 14.00 Uhr habe er anlässlich der Ein- vernahme die Siegelung der Unterlagen verlangt. Dies sei jedoch nach herr- - 4 - schender Lehre und Praxis eindeutig zu spät, weshalb die Siegelung zu verwei- gern sei (Urk. 6 S. 3).
- Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus- führen, er habe unmittelbar nach Zuführung an die Staatsanwaltschaft die Siege- lung der anlässlich der Durchsuchung seiner Zelle und seiner Effekten sicherge- stellten schriftlichen Unterlagen verlangt. Der Antrag sei also bei erster Gelegen- heit erfolgt, nachdem er vor dem Transport zur Einvernahme einen kurzen Blick in die Zelle habe werfen und "grob" habe feststellen können, dass die Beamten tat- sächlich zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "beschlagnahmt" hätten. Der Siegelungsantrag sei somit nicht zu spät erfolgt. Bezüglich der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, auf deren Siegelung sich die vorliegende Beschwerde beschränke, habe der Beschwerdeführer bereits unmittelbar im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis B._____, nachdem er gesehen habe, dass die Beamten einen blauen Ordner mit sich geführt hätten, darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Unterlagen aus der Korrespondenz mit seinem Verteidiger handle und diese weder eingesehen noch beschlagnahmt werden dürften. Der Antrag sei deshalb keineswegs zu spät erfolgt. Dies könne der Gefängnisleiter, Herr C._____, bezeugen (Urk. 2 S. 4). Auch im "beschlagnahmten" Laptop befänden sich Schreiben des Beschwerde- führers an seinen Verteidiger (Urk. 2 S. 5).
- Die Staatsanwaltschaft lässt hierzu im Wesentlichen Folgendes ausführen: Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Siegelung bereits vor Beginn der Durchsuchung bekannt gewesen, seien im Durchsuchungsbefehl die Bestimmun- gen zur Durchsuchung doch explizit aufgeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, an der Durchsuchung teilzunehmen und dabei bei der Sicherstellung der Verteidigerpost direkt zu intervenieren. Auch hätte er bereits vor Beginn der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass im fraglichen "blau- en Ordner" und auf der Festplatte seines PC's Verteidigerpost enthalten sei, wel- che er gesiegelt haben wolle. Der Beschwerdeführer habe beides unterlassen, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass es zu Sicherstellungen kommen würde und dass auch der Ordner und insbesondere sein PC von diesen Sicher- - 5 - stellungen mitumfasst sein könnten. Dies habe sich der Beschwerdeführer an- rechnen zu lassen. Sein erst 4 1/2 Stunden nach Abschluss der Durchsuchung und der Sicherstellung gestellter Antrag auf Siegelung stehe nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und die Siegelung sei deshalb zu ver- weigern (Urk. 13 S. 3). Bezüglich des Eventualantrags hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, sie teile die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesen Unterlagen um Unterlagen aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Vertei- digung handle, welche nicht beschlagnahmt werden dürfe. Aufgrund des hängi- gen Siegelungsantrages und der noch nicht abgeschlossenen Auswertung der auf dem Computer des Beschwerdeführers gefundenen Daten habe die Staatsan- waltschaft bis anhin auf eine eigentliche Ausscheidung der Unterlagen verzichtet. Dies, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, Einsicht in die Verteidigerpost ge- nommen zu haben und weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben werden müsse, an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen. Dasselbe Recht beanspruche die Staatsanwaltschaft jedoch auch für sich selber, um sicherzugehen, dass nicht noch andere Dokumente versiegelt würden (Urk. 13 S. 5). Die Staatsanwaltschaft sei nach wie vor bereit, die entsprechenden Dokumente in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung auszusondern. Die Aus- wertung der elektronischen Daten sei noch nicht abgeschlossen. Eine Ausschei- dung könne erst nach der Auswertung vorgenommen werden. Die Staatsanwalt- schaft sei grundsätzlich damit einverstanden, Daten auf der Sicherungskopie der Festplatte, welche die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Verteidi- gung betreffen würden, auszuscheiden und zu vernichten. Der PC sei im Übrigen mit dem gesamten Inhalt bereits an den Beschwerdeführer herausgegeben wor- den (Urk. 13 S. 6).
- Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen. - 6 - III.
- Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Eine Frist, innert welcher die Siege- lung verlangt werden muss, wird im Gesetz nicht genannt.
- Der Beschwerdeführer wollte an der eigentlichen Durchsuchung seiner Ge- fängniszelle nicht teilnehmen (vgl. Urk. 2 S. 3). Daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass er auf sein Recht auf Siegelung verzichtet hat. Dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Durchsuchung der Gefängniszelle des Beschwerdeführers fand, wie bereits ausgeführt, am 17. Juli 2013 von 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr statt (Urk. 14/5-7). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe kurz in seine Zelle sehen und "grob" feststellen können, dass zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "be- schlagnahmt" worden seien, bevor er zur Einvernahme gebracht worden sei (Urk. 2 S. 4). Der Antrag auf Siegelung ist zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusam- menhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnung oder Gegenstände zu stellen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Basel 2011, Art. 248 N 11; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1077; BGE 114 Ib 357 ff.; BGE 127 II 154). Der knapp 4 1/2 Stunden nach der Durchsuchung gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien zu siegeln (Urk. 14/10 S. 2), ist nicht zu spät erfolgt. Es muss einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer möglich sein, sich zunächst mit einem Rechtsvertreter zu beraten und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung allenfalls auch noch einige Stunden nach Abschluss derselben wirksam vorzubringen. Das Risiko, dass die Aufzeichnungen in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommen werden, trägt derjenige, der auch nur kurze Zeit zuwartet (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 248 N 11). Die Staatsanwalt- schaft hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern ver- - 7 - möchte. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte bereits vor der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass sich im "blau- en Ordner" und auf der Festplatte des PC's "Verteidigungspost" befinde, die er gesiegelt haben wolle (vgl. Urk. 13 S. 3), kann doch von ihm als juristischen Laien nicht erwartet werden, "vorsorglich" die Siegelung von allenfalls später sicherge- stellten Unterlagen oder Gegenständen zu verlangen. Ob der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis auf die Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter hingewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4), kann damit offen bleiben. Es ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit hatte, seinen Siegelungsantrag vorzubringen. Der Antrag auf Siegelung des Laptops wurde hingegen erstmals in der Be- schwerdeschrift gestellt. Der Beschwerdeführer persönlich hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt (vgl. Urk. 14/10). Auch sein Rechtsvertreter, welcher mit Voll- macht vom 22. Juli 2013 mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers be- auftragt wurde (vgl. Urk. 3/2), hat gemäss vorliegenden Akten bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Der mit der Be- schwerdeschrift, mithin mehr als zwei Wochen nach der Sicherstellung, einge- reichte Siegelungsantrag ist somit verspätet.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Siegelung betreffend die schriftlichen Unterlagen im blauen Ordner rechtzeitig gestellt hat. Der Antrag auf Siegelung des sichergestellten Laptops ist hingegen zu spät erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar eine Siegelung der sicher- gestellten schriftlichen Unterlagen lediglich betreffend Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter. Da ohne Sichtung des blauen Ordners jedoch nicht ausgeschie- den werden kann, welche Dokumente Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter betreffen, ist der blaue Ordner als Ganzes zu siegeln. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und fest- - 8 - zustellen, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wur- de. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls ) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich, B-3/2012/602, aufgehoben und festgestellt, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) - 9 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130252-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 1. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/ Geldwäschereiverfah- ren/ Einziehung, Beschwerdegegnerin betreffend Siegelung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 18. Juli 2013, B-3/2012/602
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutsch- land, gelangte mit Ersuchen vom 15. November 2012 und Ergänzung vom
17. Mai 2013 an das Bundesamt für Justiz in Bern bzw. an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und bat um Rechtshilfemassnahmen, unter anderem um Überprüfung der persönlichen Habe in der Haftzelle bzw. in den Effekten von A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer; vgl. Urk. 6 und 14/2). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gleichen Datums ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem die Durchsuchung der Gefängniszelle so- wie der Effekten des Beschwerdeführers an (Urk. 14/3-4). Am 17. Juli 2013, 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr, wurde die Gefängniszelle des Beschwerdeführers durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer verwei- gerte seine Teilnahme an der Zellendurchsuchung (Urk. 14/5-8). Am Nachmittag desselben Tages wurde der Beschwerdeführer von 13.57 Uhr bis 14.31 Uhr von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen. Gleich zu Beginn der Einvernahme beantragte der Beschwerdeführer die "Versiegelung" sämtlicher an- lässlich der Dursuchung beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen, inklusive sei- nes Notizbuches (Urk. 14/10). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der in der Zelle und in den Effekten des Be- schwerdeführers sichergestellten schriftlichen Unterlagen (Urk. 6).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen und Folgen- des beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 18. Juli 2013 sei auf- zuheben.
2. Die Siegelung der in der Zelle im Bezirksgefängnis Meilen anläss- lich der Durchsuchung vom 17. Juli 2013 sichergestellten schriftli- chen Unterlagen und elektronischen Dateien betreffend Korres- pondenz inklusiv sämtlichen Beilagen zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Verteidigung sei zu gewähren.
- 3 -
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men."
3. Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Diese liess sich mit Eingabe vom 27. August 2013 vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 2. August 2013 sei abzuweisen und die Siegelung der beim Beschwerdeführer sichergestellten schriftli- chen Unterlagen sowie elektronischen Dateien sei zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Siegelung der schriftlichen Unterlagen [ ] so- wie der elektronischen Dateien […] auf die Korrespondenz zwi- schen dem Beschwerdeführer […] mit seiner Verteidigung (wie in der Beschwerdeschrift beantragt) zu beschränken und die Staatsanwaltschaft sei zu der Ausscheidung der zu siegelnden Dokumente [zuzulassen] [ ] respektive in diese Ausscheidung […] einzubeziehen.
3. Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer[.]" Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. Sep- tember 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung der Siegelung im Wesent- lichen zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 17. Juli 2013, ca. 7.35 Uhr, über die Durchsuchungsmassnahme informiert worden und es seien ihm seine Rechte, insbesondere auch das Recht zur Siegelung, welches aus- drücklich und speziell hervorgehoben auf dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt gewesen sei, vorgehalten worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch mit sei- ner Unterschrift bestätigt. Um 9.00 Uhr sei auch seine Rechtsvertreterin im gegen ihn von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich geführten Strafverfahren über die Durchsuchungsmassnahmen informiert worden. Weder der Beschwerde- führer anlässlich der Durchsuchung noch seine Rechtsvertreterin hätten sofort die Siegelung beantragt. Der Beschwerdeführer habe stattdessen jegliche Mitwirkung an der Durchsuchung verweigert. Erst um 14.00 Uhr habe er anlässlich der Ein- vernahme die Siegelung der Unterlagen verlangt. Dies sei jedoch nach herr-
- 4 - schender Lehre und Praxis eindeutig zu spät, weshalb die Siegelung zu verwei- gern sei (Urk. 6 S. 3).
2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus- führen, er habe unmittelbar nach Zuführung an die Staatsanwaltschaft die Siege- lung der anlässlich der Durchsuchung seiner Zelle und seiner Effekten sicherge- stellten schriftlichen Unterlagen verlangt. Der Antrag sei also bei erster Gelegen- heit erfolgt, nachdem er vor dem Transport zur Einvernahme einen kurzen Blick in die Zelle habe werfen und "grob" habe feststellen können, dass die Beamten tat- sächlich zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "beschlagnahmt" hätten. Der Siegelungsantrag sei somit nicht zu spät erfolgt. Bezüglich der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, auf deren Siegelung sich die vorliegende Beschwerde beschränke, habe der Beschwerdeführer bereits unmittelbar im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis B._____, nachdem er gesehen habe, dass die Beamten einen blauen Ordner mit sich geführt hätten, darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Unterlagen aus der Korrespondenz mit seinem Verteidiger handle und diese weder eingesehen noch beschlagnahmt werden dürften. Der Antrag sei deshalb keineswegs zu spät erfolgt. Dies könne der Gefängnisleiter, Herr C._____, bezeugen (Urk. 2 S. 4). Auch im "beschlagnahmten" Laptop befänden sich Schreiben des Beschwerde- führers an seinen Verteidiger (Urk. 2 S. 5).
3. Die Staatsanwaltschaft lässt hierzu im Wesentlichen Folgendes ausführen: Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Siegelung bereits vor Beginn der Durchsuchung bekannt gewesen, seien im Durchsuchungsbefehl die Bestimmun- gen zur Durchsuchung doch explizit aufgeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, an der Durchsuchung teilzunehmen und dabei bei der Sicherstellung der Verteidigerpost direkt zu intervenieren. Auch hätte er bereits vor Beginn der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass im fraglichen "blau- en Ordner" und auf der Festplatte seines PC's Verteidigerpost enthalten sei, wel- che er gesiegelt haben wolle. Der Beschwerdeführer habe beides unterlassen, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass es zu Sicherstellungen kommen würde und dass auch der Ordner und insbesondere sein PC von diesen Sicher-
- 5 - stellungen mitumfasst sein könnten. Dies habe sich der Beschwerdeführer an- rechnen zu lassen. Sein erst 4 1/2 Stunden nach Abschluss der Durchsuchung und der Sicherstellung gestellter Antrag auf Siegelung stehe nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und die Siegelung sei deshalb zu ver- weigern (Urk. 13 S. 3). Bezüglich des Eventualantrags hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, sie teile die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesen Unterlagen um Unterlagen aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Vertei- digung handle, welche nicht beschlagnahmt werden dürfe. Aufgrund des hängi- gen Siegelungsantrages und der noch nicht abgeschlossenen Auswertung der auf dem Computer des Beschwerdeführers gefundenen Daten habe die Staatsan- waltschaft bis anhin auf eine eigentliche Ausscheidung der Unterlagen verzichtet. Dies, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, Einsicht in die Verteidigerpost ge- nommen zu haben und weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben werden müsse, an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen. Dasselbe Recht beanspruche die Staatsanwaltschaft jedoch auch für sich selber, um sicherzugehen, dass nicht noch andere Dokumente versiegelt würden (Urk. 13 S. 5). Die Staatsanwaltschaft sei nach wie vor bereit, die entsprechenden Dokumente in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung auszusondern. Die Aus- wertung der elektronischen Daten sei noch nicht abgeschlossen. Eine Ausschei- dung könne erst nach der Auswertung vorgenommen werden. Die Staatsanwalt- schaft sei grundsätzlich damit einverstanden, Daten auf der Sicherungskopie der Festplatte, welche die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Verteidi- gung betreffen würden, auszuscheiden und zu vernichten. Der PC sei im Übrigen mit dem gesamten Inhalt bereits an den Beschwerdeführer herausgegeben wor- den (Urk. 13 S. 6).
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen.
- 6 - III.
1. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Eine Frist, innert welcher die Siege- lung verlangt werden muss, wird im Gesetz nicht genannt.
2. Der Beschwerdeführer wollte an der eigentlichen Durchsuchung seiner Ge- fängniszelle nicht teilnehmen (vgl. Urk. 2 S. 3). Daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass er auf sein Recht auf Siegelung verzichtet hat. Dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Durchsuchung der Gefängniszelle des Beschwerdeführers fand, wie bereits ausgeführt, am 17. Juli 2013 von 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr statt (Urk. 14/5-7). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe kurz in seine Zelle sehen und "grob" feststellen können, dass zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "be- schlagnahmt" worden seien, bevor er zur Einvernahme gebracht worden sei (Urk. 2 S. 4). Der Antrag auf Siegelung ist zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusam- menhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnung oder Gegenstände zu stellen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Basel 2011, Art. 248 N 11; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1077; BGE 114 Ib 357 ff.; BGE 127 II 154). Der knapp 4 1/2 Stunden nach der Durchsuchung gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien zu siegeln (Urk. 14/10 S. 2), ist nicht zu spät erfolgt. Es muss einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer möglich sein, sich zunächst mit einem Rechtsvertreter zu beraten und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung allenfalls auch noch einige Stunden nach Abschluss derselben wirksam vorzubringen. Das Risiko, dass die Aufzeichnungen in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommen werden, trägt derjenige, der auch nur kurze Zeit zuwartet (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 248 N 11). Die Staatsanwalt- schaft hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern ver-
- 7 - möchte. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte bereits vor der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass sich im "blau- en Ordner" und auf der Festplatte des PC's "Verteidigungspost" befinde, die er gesiegelt haben wolle (vgl. Urk. 13 S. 3), kann doch von ihm als juristischen Laien nicht erwartet werden, "vorsorglich" die Siegelung von allenfalls später sicherge- stellten Unterlagen oder Gegenständen zu verlangen. Ob der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis auf die Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter hingewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4), kann damit offen bleiben. Es ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit hatte, seinen Siegelungsantrag vorzubringen. Der Antrag auf Siegelung des Laptops wurde hingegen erstmals in der Be- schwerdeschrift gestellt. Der Beschwerdeführer persönlich hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt (vgl. Urk. 14/10). Auch sein Rechtsvertreter, welcher mit Voll- macht vom 22. Juli 2013 mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers be- auftragt wurde (vgl. Urk. 3/2), hat gemäss vorliegenden Akten bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Der mit der Be- schwerdeschrift, mithin mehr als zwei Wochen nach der Sicherstellung, einge- reichte Siegelungsantrag ist somit verspätet.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Siegelung betreffend die schriftlichen Unterlagen im blauen Ordner rechtzeitig gestellt hat. Der Antrag auf Siegelung des sichergestellten Laptops ist hingegen zu spät erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar eine Siegelung der sicher- gestellten schriftlichen Unterlagen lediglich betreffend Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter. Da ohne Sichtung des blauen Ordners jedoch nicht ausgeschie- den werden kann, welche Dokumente Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter betreffen, ist der blaue Ordner als Ganzes zu siegeln. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und fest-
- 8 - zustellen, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wur- de. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich, B-3/2012/602, aufgehoben und festgestellt, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
- 9 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri