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UH130234

Einstellung

Zürich OG · 2013-09-16 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2013 im Verfahren GB130044 aufgeho- ben, und das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an das Einzelgericht zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdegegner (per Einschreiben) − den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme (per Einschreiben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) − die erste Instanz, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Emp- fangsbestätigung) - 3 -
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130234-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 16. September 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdeführerin gegen A._____ Beschwerdegegner sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 11. Juni 2013, GB130044

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

16. Juli 2013 (Urk. 2) sowie in die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2013 mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschwerdegegner) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt worden ist (Urk. 3), nachdem sich der Beschwerdegegner zur Beschwerde nicht geäussert (Urk. 5 bzw. Urk. 7) und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 9), weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 8 Abs. 1 StPO in den An- wendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB nach der Anklageerhebung keine Grund- lage für die Einstellung des Verfahrens bildet, in solchen Fällen im gerichtlichen Verfahren vielmehr nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich ist (Ur- teil vom 8. Juli 2013; 6B_708/2012), da somit in Gutheissung des Eventualantra- ges der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl der Entscheid des Einzelgerichts aufzu- heben und die Sache an dieses zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen ist, wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2013 im Verfahren GB130044 aufgeho- ben, und das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an das Einzelgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdegegner (per Einschreiben) − den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme (per Einschreiben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) − die erste Instanz, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Emp- fangsbestätigung)

- 3 -

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber