Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 12. April 2013 wurde vor dem Bezirksgericht Affoltern am Albis die Hauptverhandlung im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ge- gen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. durchgeführt. Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Einvernahmeprotokoll aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit an einem ande- ren Tag durchlesen und unterschreiben zu können. Der Einzelrichter lud ihn dazu auf den 15. April 2013 vor (vgl. Verlaufsprotokoll S. 8 f.). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Durchsicht verschiedene handschriftliche Korrekturen an. Auf der letzten Seite vermerkte er, dass er mit dem Inhalt des Protokolls nicht ein- verstanden sei, weshalb er es nicht unterzeichne (Urk. 10/34 S. 16). Am 16. April 2013 erliess der Einzelrichter in jener Sache das Urteil (Urk. 10/35). Mit Schreiben vom 23. April 2013 verlangte der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung (Urk. 10/37 = Urk. 10/38), welche mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 3 = Urk. 10/46).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde bei der erkennenden Kammer (Urk. 2) und stellte die folgenden Anträge: "Es sei: I. Dem Bezirksgericht Affoltern a. A. anzuordnen, die Ton-Aufzeichnungen des gesamten Verfahrens am 12.04.2013, insbesondere (aber nicht nur) die Ein- vernahme des Beschuldigten zu Beweiszwecken (auch für später) mindes- tens so lange aufzubewahren, wie die am längsten aufzubewahrenden Akten in diesem Verfahren, auf jeden Fall aber mindestens so lange aufzubewah- ren, bis sämtliche Rechte die Verfahren in dieser Strafsache anzufechten endgültig verwirkt sind. II. Dem Beschuldigten zu gewähren, die gesamten Ton-Aufzeichnungen im in Frage stehenden Verfahren umgehend und uneingeschränkt anzuhören (mit Kennzeichnung des Datenträgers und zeitlicher Orientierungsangabe), um die Protokolle in diesem Verfahren zu überprüfen und danach allfällige Protokoll- berichtigungsanträge vorzunehmen.
- 3 - III. Die Ton-Aufzeichnungen wortgetreu schriftlich zu protokollieren, zumindest die Einvernahme, sofern der Beschuldigte dies nach der Anhörung (Antrag II) wünscht; in jedem Fall wortgetreu zu protokollieren, zumindest die Einver- nahme, sofern dem Antrag II nicht stattgegeben wird. IV. Auf jeden Fall den Beschuldigten (vorgeblich) unverständliche Passagen an- hören zu lassen. V. (Vorgeblich) unverständliche Passagen auf Antrag des Beschuldigten tech- nisch überprüfen zu lassen (Ursache) und mit technischen Möglichkeiten ver- ständlich machen zu lassen; Eventualiter oder sofern eine technische Wiederherstellung nicht möglich oder sinnvoll ist, als Alternative die gesamte Frage und Antwort durch das Gericht und den Beschuldigten nachholen zu lassen. VI. Zu überprüfen, zu rügen (Befangenheit):
a. Die Ereignisse unter Ziffer 8 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013
b. Die Aussage des Richters unter Ziffer 9 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013 c Die in der Verfügung erwähnten vorgeblichen unverständlichen Passa- gen, sofern diese verständlich sind oder die Unverständlichkeit durch das Gericht verursacht wurde und solche Fragen und Antworten ge- samthaft wiederholen und/oder protokollieren zu lassen. VII. Bei Protokollkorrekturen immer die gesamte Antwort zur Frage wortgetreu zu protokollieren. VIII. Alle Korrekturanträge in der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013 zu gewähren. IX. Oben erwähnte Anträge von einer Urteilsverkündung durchführen zu lassen, damit der Beschuldigte keine Bevorteilung erhält oder sich vorwerfen lassen muss. X. Der Gegenpartei sämtliche Verfahrenskosten und die Kosten der Parteien aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung, zudem eine angemessene Entschädigung, zudem eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen." Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Unterland verzichteten je auf Stellungnahme (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. August 2013 sowie Beilagen dazu präzisierte der Be- schwerdeführer den Beschwerdeantrag IX. (Urk. 25).
E. 3 Aufgrund der per 1. Juli 2013 erfolgten Neukonstituierung des Oberge- richts erfolgt der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 2).
- 4 - II.
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Be- schwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Be- stimmung steht in Einklang mit Art. 65 StPO, welcher statuiert, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Der Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren wird grundsätzlich nicht als selbständiger End- beziehungsweise Erledigungsentscheid betrachtet, sondern als Zwischenentscheid (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 79 N 4; ZR 87 Nr. 96; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 2). Zwischenent- scheide regeln die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfah- rens und stellen daher einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil dar. Vorliegend wurde zwar im Nachgang zum Urteil vom 16. April 2013 mit Verfügung vom
10. Juni 2013 über die Protokollberichtigung entschieden. Das Hauptverfahren war somit bereits abgeschlossen. Der Protokollberichtigungsentscheid behält je- doch seinen Charakter als prozessleitenden Entscheid, denn im Gegensatz zu ei- nem Erledigungsentscheid bringt er das Verfahren nicht ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 80 N 4 und N 12; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Vor Art. 80 N 2; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 591 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann.
b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO sind im Gegensatz zu den verfahrensleiten- den Anordnungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden im Vorverfahren, die alle beschwerdefähig sind, diejenigen der Gerichte nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Dagegen können gemäss Abs. 2 selbigen Artikels vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen der Ver-
- 5 - fahrensleitung eines Kollegialgerichts von Amtes wegen oder auf Antrag hin ge- ändert oder aufgehoben werden. Daneben gibt es im Gesetz ausdrücklich vorge- sehene Ausnahmen, welche die Anfechtbarkeit gerichtlicher verfahrensleitender Anordnungen bei der Beschwerdeinstanz vorsehen (beispielsweise Art. 64 Abs. 2 und Art. 174 Abs. 2 StPO). Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO nimmt diese Bestimmung wieder auf, indem er vorsieht, dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügun- gen erstinstanzlicher Gerichte ausgeschlossen ist. Gemäss der Botschaft soll die- se Norm erreichen, dass die Hauptverhandlung durch die separate Anfechtung nicht unterbrochen wird (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, 1312, in: BBl 2006, 1085). Betref- fend die Auslegung der Bestimmung gehen die Meinungen in der Lehre ausei- nander. In der ersten Auflage seines Praxiskommentars und Handbuchs vertrat Schmid die Ansicht, während der Hauptverhandlung erlassene verfahrensleitende Entscheide seien nie mit Beschwerde anfechtbar. Betreffend der vor der Haupt- verhandlung erlassenen prozessleitenden Entscheide unterschied er zwischen solchen formell-prozessleitender und materiell-prozessleitender Art. Während bei formell-prozessleitenden Entscheiden, welche sich rein mit dem Verfahrensablauf befassten, eine Beschwerde immer ausgeschlossen sei, sei eine solche bei mate- riell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten, zulässig. Dadurch werde eine Kongruenz mit Art. 93 Abs. 1 BGG her- gestellt, welcher die bundesrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulasse, falls solche einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 N 13; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, N 1509). Jositsch schloss sich dieser Ansicht an (Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich 2009, N 615). Im Basler Kommentar wird darauf hingewiesen, diese
- 6 - Lösung sei zwar sachlich nachvollziehbar, aber mit der gesetzgeberischen Kon- zeption von Art. 65 StPO nicht vereinbar und daher abzulehnen (Jent, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 65 N 4; Stephenson/Thiriet, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 393 N 13). Keller argumentiert, eine Auslegung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nach dem Zweck der Bestimmung ergebe, dass gegen während der Hauptverhandlung ergangene Entscheide die Beschwerde ausgeschlossen sei. Vor der Hauptver- handlung getroffene Entscheide sollen nur dann von der Beschwerde ausge- schlossen werden, wenn sie im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet seien. Bei ihnen mache es im Interesse der beförderlichen Verfahrensabwicklung Sinn, die Beschwerde auszuschliessen. Diese Unterscheidung decke sich inhaltlich mit der von Schmid vorgenommenen und ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 28). Guidon weist darauf hin, dass der Vorentwurf zur Strafprozessordnung in Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO festgehalten habe, die Beschwerde sei lediglich gegen verfahrensleitende Ent- scheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung unzuläs- sig. Der Gesetzgeber habe folglich lediglich die Beschwerde gegen verfahrenslei- tende Beschlüsse und Verfügungen während der Hauptverhandlung, nicht aber während des gesamten Hauptverfahrens ausschliessen wollen. Aus Art. 65 Abs. 1 StPO ergebe sich weiter, dass vor der Hauptverhandlung erlassene verfahrenslei- tende Anordnungen anfechtbar seien, soweit sie nicht den äusseren Verfahrens- ablauf beträfen. Denkbar wäre auch bezüglich der Anfechtbarkeit von verfahrens- leitenden Entscheiden vor der Hauptverhandlung eine gewisse Kongruenz mit der Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Zwischenent- scheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anzustreben (Guidon, die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 170 ff.). In der neuen, 2. Auflage des Praxiskommentars und des Handbuchs ist Schmid ebenfalls der Ansicht, es sei eine Kohärenz zum Bundesgerichtsgesetz herzustel- len. Einerseits gälte dies im Hinblick auf den in Art. 80 BGG festgehaltenen Grundsatz der "double-instance". Andererseits sei eine Kongruenz mit den in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu findenden Grundsätzen für die Zulässigkeit der Straf-
- 7 - rechtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide herzustellen. Folglich unterlägen selbständig eröffnete prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts vor und während der Hauptverhandlung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten. Dies sei der Fall, wenn ein Entscheid die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangiere. Nicht der Beschwerde unterlägen da- gegen Verfügungen und Beschlüsse, die sich mit dem Verfahrensablauf befass- ten, sogenannte formell-prozessleitende Anordnungen (Schmid, Handbuch,
2. Aufl., a.a.O., N 1509 ff.; ders., Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., N 12 ff.). Konkret betreffend den Entscheid über ein Protokollberichtigungsgesuch hält Schmid in der Neuauflage seines Handbuchs fest, dass es sich um einen formell- prozessleitenden Entscheid handle, welcher nicht mit Beschwerde anfechtbar sei (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 581). Jedoch ist er der Meinung, die Ab- lehnung eines Protokollberichtigungsbegehrens sei mit Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht anfechtbar, da der Entscheid einen Schaden rechtlicher Natur bewirken könne, welcher sich durch einen nachfolgenden günstigen Sach- entscheid nicht mehr vollständig beheben lasse (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 1652). Durch diese Unterscheidung der Anfechtungsmöglichkeiten wird die von ihm propagierte Herstellung einer Kongruenz zwischen der Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung und der Strafrechtlichen Be- schwerde ans Bundesgericht nicht hergestellt. In der Neuauflage des Praxiskom- mentars schreibt er dann, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Protokollberichtigung könne wegen drohendem Erinnerungs- und Beweisverlust ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerde zulässig sei (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 79 N 5). Damit wäre die von ihm geforderte Kongruenz gewahrt. Laut Hau- ser/Schweri/Lieber ist der Entscheid betreffend ein Protokollberichtigungsverfah- ren mit Beschwerde anfechtbar, sofern er gesondert während eines Verfahrens getroffen wird, wobei diese Ansicht nicht begründet wird (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 37). Guidon äus- sert sich zu dieser Frage nicht eindeutig (vgl. Guidon, a.a.O., N 153 und N 197).
- 8 - Unter der zürcherischen Strafprozessordnung waren prozessleitende Be- schlüsse und Verfügungen, welche die Gerichte während der Hauptverhandlung fassten, nur mit dem gegen den Endentscheid möglichen Rechtsmittel anfechtbar (§ 403 Abs. 2 StPO ZH). Aus ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ergab sich zudem die Einschränkung, dass Rekurse gegen prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 402 Ziff. 6 StPO nur zulässig waren, wenn diese Handlungen gesetzliche Prozessvorschriften offenbar verletzten oder mate- rielles Recht zu beeinträchtigen drohten, so dass die Folgen der angefochtenen Massnahme nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Zeit- und Geldauf- wand abgewendet werden konnten (Schmid, Strafprozessrecht, eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes,
E. 4 a) Der Beschwerdeführer beantragte, die Tonaufzeichnung der vor- instanzlichen Hauptverhandlung sei mindestens so lange aufzubewahren, bis der Endentscheid in der hängigen Strafsache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 1, Antrag I.).
b) Dieser Antrag hat mit dem vorliegend zu beurteilenden Protokollberichti- gungsverfahren nichts zu tun. Er ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. Der Vollständigkeit halber lässt sich jedoch dazu sagen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO die Akten bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstre- ckungsverjährung aufzubewahren sind. Da vorliegend bereits ein erstinstanzli- ches Erkenntnis erlassen wurde (Urk. 10/35 resp. Urk. 10/53), ist kein Verfol- gungsverjährungseintritt zu befürchten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Eintritt der Voll- streckungsverjährung ist daher nicht zu befürchten, da dieser erst mit dem Tag beginnt, an welchem ein rechtlich vollstreckbares Urteil vorliegt (Art. 100 StGB).
E. 5 a) Der Beschwerdeführer beanstandete, seinem Antrag auf Einvernahme des "Fahrers des roten Alfas" sei vor Vorinstanz nicht statt gegeben worden (Urk. 2 S. 2, Antrag VI.b. mit Verweis auf Urk. 10/38 S. 3 Ziffer 9).
b) Mit dieser Problematik befasst sich das vorinstanzliche Urteil vom
16. April 2013 eingehend (vgl. Urk. 10/53 S. 4 f.). Es handelt sich dabei um eine Rüge, welche nicht Gegenstand eines Protokollberichtigungsbegehrens sein kann. Vielmehr ist der Entscheid über die Abnahme beziehungsweise Nichtab- nahme von Beweisen zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 343 N 5; Hauri, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 343 N 37; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 343 N 22).
E. 6 Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung durchzuführen (Urk. 2 S. 2, Antrag IX. und Urk. 25). Dies ist bereits daher nicht möglich, weil der Beschwerdeführer das zuhanden der Vorinstanz adressierte Protokollberichti- gungsbegehren erst nach Fällung des Urteils vom 16. April 2013 (Urk. 10/35) mit Eingabe vom 23. April 2013 (Urk. 10/38) stellte. Diese zeitliche Abfolge ist jedoch
- 13 - insofern unproblematisch, weil ein Protokollberichtigungsbegehren auch nach Ur- teilsfällung noch zulässig ist. Wird ein solches gutgeheissen, so können die Pro- zessparteien gegen das mit dem berichtigten Protokoll im Widerspruch stehende Urteil nachträglich ein Rechtmittel ergreifen, um es abändern zu lassen (ZR 103 [2004], Nr. 47 Erw. III.1.b-c). Dies muss auch unter der schweizerischen Strafpro- zessordnung gelten.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Punkt, indem auf sie ein- getreten werden kann (Anhören der Tonaufnahme), gutzuheissen. Auf die ande- ren gerügten Punkte kann nicht eingetreten werden. Die Gutheissung der Be- schwerde hat die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2013 zur Folge. Der Beschwerdeführer wird nach erfolgter Anhörung der Tonaufnahme zu entscheiden haben, ob und mit welchen Änderungsanträgen er an seinem Pro- tokollberichtigungsbegehren festhalten will. III.
Dispositiv
- Da die Verfügung betreffend die Protokollberichtigung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, obsiegt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Be- schwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren kann dem Be- schwerdeführer nicht zugesprochen werden. Er hatte keine Aufwendungen für ei- nen Rechtsvertreter (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Für die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung sind die Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. - 14 -
- Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer keine Prozess- entschädigung zugesprochen. Der Antrag betreffend Schadenersatz und Genugtuung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen Empfangsbestätigung − die Vorinstanz, ad GG130001, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die I. und II. Strafkammer des Obergerichts, zuhanden Fallzuteilungs- büro, zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die dort eingegangene Beru- fungsbegründung, gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Zürich, 11. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130216-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 11. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Protokollberichtigung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 10. Juni 2013, GG130001
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 12. April 2013 wurde vor dem Bezirksgericht Affoltern am Albis die Hauptverhandlung im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ge- gen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. durchgeführt. Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Einvernahmeprotokoll aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit an einem ande- ren Tag durchlesen und unterschreiben zu können. Der Einzelrichter lud ihn dazu auf den 15. April 2013 vor (vgl. Verlaufsprotokoll S. 8 f.). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Durchsicht verschiedene handschriftliche Korrekturen an. Auf der letzten Seite vermerkte er, dass er mit dem Inhalt des Protokolls nicht ein- verstanden sei, weshalb er es nicht unterzeichne (Urk. 10/34 S. 16). Am 16. April 2013 erliess der Einzelrichter in jener Sache das Urteil (Urk. 10/35). Mit Schreiben vom 23. April 2013 verlangte der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung (Urk. 10/37 = Urk. 10/38), welche mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 3 = Urk. 10/46).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde bei der erkennenden Kammer (Urk. 2) und stellte die folgenden Anträge: "Es sei: I. Dem Bezirksgericht Affoltern a. A. anzuordnen, die Ton-Aufzeichnungen des gesamten Verfahrens am 12.04.2013, insbesondere (aber nicht nur) die Ein- vernahme des Beschuldigten zu Beweiszwecken (auch für später) mindes- tens so lange aufzubewahren, wie die am längsten aufzubewahrenden Akten in diesem Verfahren, auf jeden Fall aber mindestens so lange aufzubewah- ren, bis sämtliche Rechte die Verfahren in dieser Strafsache anzufechten endgültig verwirkt sind. II. Dem Beschuldigten zu gewähren, die gesamten Ton-Aufzeichnungen im in Frage stehenden Verfahren umgehend und uneingeschränkt anzuhören (mit Kennzeichnung des Datenträgers und zeitlicher Orientierungsangabe), um die Protokolle in diesem Verfahren zu überprüfen und danach allfällige Protokoll- berichtigungsanträge vorzunehmen.
- 3 - III. Die Ton-Aufzeichnungen wortgetreu schriftlich zu protokollieren, zumindest die Einvernahme, sofern der Beschuldigte dies nach der Anhörung (Antrag II) wünscht; in jedem Fall wortgetreu zu protokollieren, zumindest die Einver- nahme, sofern dem Antrag II nicht stattgegeben wird. IV. Auf jeden Fall den Beschuldigten (vorgeblich) unverständliche Passagen an- hören zu lassen. V. (Vorgeblich) unverständliche Passagen auf Antrag des Beschuldigten tech- nisch überprüfen zu lassen (Ursache) und mit technischen Möglichkeiten ver- ständlich machen zu lassen; Eventualiter oder sofern eine technische Wiederherstellung nicht möglich oder sinnvoll ist, als Alternative die gesamte Frage und Antwort durch das Gericht und den Beschuldigten nachholen zu lassen. VI. Zu überprüfen, zu rügen (Befangenheit):
a. Die Ereignisse unter Ziffer 8 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013
b. Die Aussage des Richters unter Ziffer 9 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013 c Die in der Verfügung erwähnten vorgeblichen unverständlichen Passa- gen, sofern diese verständlich sind oder die Unverständlichkeit durch das Gericht verursacht wurde und solche Fragen und Antworten ge- samthaft wiederholen und/oder protokollieren zu lassen. VII. Bei Protokollkorrekturen immer die gesamte Antwort zur Frage wortgetreu zu protokollieren. VIII. Alle Korrekturanträge in der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013 zu gewähren. IX. Oben erwähnte Anträge von einer Urteilsverkündung durchführen zu lassen, damit der Beschuldigte keine Bevorteilung erhält oder sich vorwerfen lassen muss. X. Der Gegenpartei sämtliche Verfahrenskosten und die Kosten der Parteien aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung, zudem eine angemessene Entschädigung, zudem eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen." Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Unterland verzichteten je auf Stellungnahme (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. August 2013 sowie Beilagen dazu präzisierte der Be- schwerdeführer den Beschwerdeantrag IX. (Urk. 25).
3. Aufgrund der per 1. Juli 2013 erfolgten Neukonstituierung des Oberge- richts erfolgt der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 2).
- 4 - II.
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Be- schwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Be- stimmung steht in Einklang mit Art. 65 StPO, welcher statuiert, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Der Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren wird grundsätzlich nicht als selbständiger End- beziehungsweise Erledigungsentscheid betrachtet, sondern als Zwischenentscheid (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 79 N 4; ZR 87 Nr. 96; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 2). Zwischenent- scheide regeln die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfah- rens und stellen daher einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil dar. Vorliegend wurde zwar im Nachgang zum Urteil vom 16. April 2013 mit Verfügung vom
10. Juni 2013 über die Protokollberichtigung entschieden. Das Hauptverfahren war somit bereits abgeschlossen. Der Protokollberichtigungsentscheid behält je- doch seinen Charakter als prozessleitenden Entscheid, denn im Gegensatz zu ei- nem Erledigungsentscheid bringt er das Verfahren nicht ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 80 N 4 und N 12; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Vor Art. 80 N 2; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 591 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann.
b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO sind im Gegensatz zu den verfahrensleiten- den Anordnungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden im Vorverfahren, die alle beschwerdefähig sind, diejenigen der Gerichte nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Dagegen können gemäss Abs. 2 selbigen Artikels vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen der Ver-
- 5 - fahrensleitung eines Kollegialgerichts von Amtes wegen oder auf Antrag hin ge- ändert oder aufgehoben werden. Daneben gibt es im Gesetz ausdrücklich vorge- sehene Ausnahmen, welche die Anfechtbarkeit gerichtlicher verfahrensleitender Anordnungen bei der Beschwerdeinstanz vorsehen (beispielsweise Art. 64 Abs. 2 und Art. 174 Abs. 2 StPO). Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO nimmt diese Bestimmung wieder auf, indem er vorsieht, dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügun- gen erstinstanzlicher Gerichte ausgeschlossen ist. Gemäss der Botschaft soll die- se Norm erreichen, dass die Hauptverhandlung durch die separate Anfechtung nicht unterbrochen wird (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, 1312, in: BBl 2006, 1085). Betref- fend die Auslegung der Bestimmung gehen die Meinungen in der Lehre ausei- nander. In der ersten Auflage seines Praxiskommentars und Handbuchs vertrat Schmid die Ansicht, während der Hauptverhandlung erlassene verfahrensleitende Entscheide seien nie mit Beschwerde anfechtbar. Betreffend der vor der Haupt- verhandlung erlassenen prozessleitenden Entscheide unterschied er zwischen solchen formell-prozessleitender und materiell-prozessleitender Art. Während bei formell-prozessleitenden Entscheiden, welche sich rein mit dem Verfahrensablauf befassten, eine Beschwerde immer ausgeschlossen sei, sei eine solche bei mate- riell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten, zulässig. Dadurch werde eine Kongruenz mit Art. 93 Abs. 1 BGG her- gestellt, welcher die bundesrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulasse, falls solche einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 N 13; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, N 1509). Jositsch schloss sich dieser Ansicht an (Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich 2009, N 615). Im Basler Kommentar wird darauf hingewiesen, diese
- 6 - Lösung sei zwar sachlich nachvollziehbar, aber mit der gesetzgeberischen Kon- zeption von Art. 65 StPO nicht vereinbar und daher abzulehnen (Jent, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 65 N 4; Stephenson/Thiriet, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 393 N 13). Keller argumentiert, eine Auslegung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nach dem Zweck der Bestimmung ergebe, dass gegen während der Hauptverhandlung ergangene Entscheide die Beschwerde ausgeschlossen sei. Vor der Hauptver- handlung getroffene Entscheide sollen nur dann von der Beschwerde ausge- schlossen werden, wenn sie im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet seien. Bei ihnen mache es im Interesse der beförderlichen Verfahrensabwicklung Sinn, die Beschwerde auszuschliessen. Diese Unterscheidung decke sich inhaltlich mit der von Schmid vorgenommenen und ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 28). Guidon weist darauf hin, dass der Vorentwurf zur Strafprozessordnung in Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO festgehalten habe, die Beschwerde sei lediglich gegen verfahrensleitende Ent- scheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung unzuläs- sig. Der Gesetzgeber habe folglich lediglich die Beschwerde gegen verfahrenslei- tende Beschlüsse und Verfügungen während der Hauptverhandlung, nicht aber während des gesamten Hauptverfahrens ausschliessen wollen. Aus Art. 65 Abs. 1 StPO ergebe sich weiter, dass vor der Hauptverhandlung erlassene verfahrenslei- tende Anordnungen anfechtbar seien, soweit sie nicht den äusseren Verfahrens- ablauf beträfen. Denkbar wäre auch bezüglich der Anfechtbarkeit von verfahrens- leitenden Entscheiden vor der Hauptverhandlung eine gewisse Kongruenz mit der Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Zwischenent- scheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anzustreben (Guidon, die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 170 ff.). In der neuen, 2. Auflage des Praxiskommentars und des Handbuchs ist Schmid ebenfalls der Ansicht, es sei eine Kohärenz zum Bundesgerichtsgesetz herzustel- len. Einerseits gälte dies im Hinblick auf den in Art. 80 BGG festgehaltenen Grundsatz der "double-instance". Andererseits sei eine Kongruenz mit den in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu findenden Grundsätzen für die Zulässigkeit der Straf-
- 7 - rechtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide herzustellen. Folglich unterlägen selbständig eröffnete prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts vor und während der Hauptverhandlung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten. Dies sei der Fall, wenn ein Entscheid die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangiere. Nicht der Beschwerde unterlägen da- gegen Verfügungen und Beschlüsse, die sich mit dem Verfahrensablauf befass- ten, sogenannte formell-prozessleitende Anordnungen (Schmid, Handbuch,
2. Aufl., a.a.O., N 1509 ff.; ders., Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., N 12 ff.). Konkret betreffend den Entscheid über ein Protokollberichtigungsgesuch hält Schmid in der Neuauflage seines Handbuchs fest, dass es sich um einen formell- prozessleitenden Entscheid handle, welcher nicht mit Beschwerde anfechtbar sei (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 581). Jedoch ist er der Meinung, die Ab- lehnung eines Protokollberichtigungsbegehrens sei mit Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht anfechtbar, da der Entscheid einen Schaden rechtlicher Natur bewirken könne, welcher sich durch einen nachfolgenden günstigen Sach- entscheid nicht mehr vollständig beheben lasse (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 1652). Durch diese Unterscheidung der Anfechtungsmöglichkeiten wird die von ihm propagierte Herstellung einer Kongruenz zwischen der Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung und der Strafrechtlichen Be- schwerde ans Bundesgericht nicht hergestellt. In der Neuauflage des Praxiskom- mentars schreibt er dann, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Protokollberichtigung könne wegen drohendem Erinnerungs- und Beweisverlust ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerde zulässig sei (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 79 N 5). Damit wäre die von ihm geforderte Kongruenz gewahrt. Laut Hau- ser/Schweri/Lieber ist der Entscheid betreffend ein Protokollberichtigungsverfah- ren mit Beschwerde anfechtbar, sofern er gesondert während eines Verfahrens getroffen wird, wobei diese Ansicht nicht begründet wird (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 37). Guidon äus- sert sich zu dieser Frage nicht eindeutig (vgl. Guidon, a.a.O., N 153 und N 197).
- 8 - Unter der zürcherischen Strafprozessordnung waren prozessleitende Be- schlüsse und Verfügungen, welche die Gerichte während der Hauptverhandlung fassten, nur mit dem gegen den Endentscheid möglichen Rechtsmittel anfechtbar (§ 403 Abs. 2 StPO ZH). Aus ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ergab sich zudem die Einschränkung, dass Rekurse gegen prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 402 Ziff. 6 StPO nur zulässig waren, wenn diese Handlungen gesetzliche Prozessvorschriften offenbar verletzten oder mate- rielles Recht zu beeinträchtigen drohten, so dass die Folgen der angefochtenen Massnahme nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Zeit- und Geldauf- wand abgewendet werden konnten (Schmid, Strafprozessrecht, eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1004). Das Bundesgericht hat betreffend die Rüge, das Protokoll einer staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme sei inhaltlich unrichtig, festgehalten, ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil könne in einem sol- chen Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Eine falsche Protokollie- rung sei so rasch als möglich zu berichtigen, andernfalls infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust drohe, welcher nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könne. Im konkreten Fall prüfte das Bundesgericht die Rüge nicht weiter, da sie nicht genügend substantiiert worden war (Urteil des Bundes- gerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 N 3.1 ff.). In einem anderen Ent- scheid trat das Bundesgericht auf die Rüge, die Vorinstanz - ein kantonales Obergericht - habe unrichtig protokolliert, nicht ein, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, bei der Vorinstanz eine Protokollberichtigung zu beantragen. Der kantonale Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft worden, weshalb kein kanto- nal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vorliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).
2. Obige Zusammenfassung der Literatur und Rechtsprechung zeigt, dass die Meinungen betreffend der Beschwerdefähigkeit des Entscheids über ein Pro- tokollberichtigungsbegehren auseinander gehen. Zu bejahen ist, dass ein inhalt- lich falsches Protokoll einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
- 9 - kann. Wie das Bundesgericht argumentierte, können die durch eine Falschproto- kollierung bewirkten Folgen zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund Erinnerungs- und Beweisverlust nur noch beschränkt oder gar nicht mehr korrigiert werden. Ei- ne Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vermag infolgedessen nicht zu garantieren, dass der durch die unrichtige Protokollierung entstandene Nachteil vollständig behoben werden kann. Das Argument, es genüge, wenn prozesslei- tende Verfügungen und Beschlüsse mit dem Endentscheid angefochten werden könnten, da sich der durch sie entstandene Nachteil so vollständig beheben las- se, überzeugt nicht. Insofern erscheint es sinnvoll, eine Kongruenz zur strafrecht- lichen Beschwerde herzustellen und die Beschwerde gegen erstinstanzlich ent- schiedene Protokollberichtigungsbegehren zuzulassen. Auch aufgrund des in Art. 80 Abs. 2 BGG festgehaltenen Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss die Beschwerde daher zulässig sein (vgl. von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Günge- rich, Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 80 N 5). III.
1. a) Was den Umfang der Überprüfung des Protokollberichtigungsent- scheids anbelangt, so muss sich dieser, wie bereits nach der Praxis zur zürcheri- schen Prozessordnung, auf Mängel des vorinstanzlichen Protokollberichtigungs- verfahrens beschränken. Es kann nicht sein, dass die Rechtsmittelinstanz eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffend Protokollberich- tigungsbegehren vornimmt. Die Rechtsmittelinstanz kann sich nicht über Feststel- lungen jenes Gerichts hinwegsetzen, welches die Verhandlung durchführte, denn sie ist nicht in der Lage, aufgrund eigener Wahrnehmungen zu beurteilen, ob das Protokoll in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig geführt wurde. Sie hat sich auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu stützen. Die Kogni- tion der Beschwerdeinstanz bei Entscheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist daher beschränkt auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln (vgl. u.a. UK080174 und UK060190).
- 10 -
b) Der Antrag des Beschwerdeführers, alle in seinem an die Vorinstanz ge- richteten Protokollberichtigungsbegehren gestellten Korrekturanträge gutzuheis- sen (Urk. 2 S. 2 Antrag VIII.), kann daher nicht behandelt werden. Er betrifft den Inhalt des Protokolls, welcher gerade nicht überprüft werden kann. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2. a) Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Tonaufzeichnung der vor- instanzlichen Hauptverhandlung anhören zu können (Urk. 2 S. 1, Antrag II und Antrag VI.a.). Diesen Antrag stellte er bereits im an die Vorinstanz gerichteten Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 10/38 S. 2 Ziff. 8). Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht. Wie sich aus ihrem Entscheid ergibt, hörte der Protokollführer die vom Beschwerdeführer monierten Stellen auf der elektronischen Tonaufnahme ab und reichte dazu eine Vernehmlassung ein, aufgrund welcher das Protokollberich- tigungsbegehren teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 10/46 S. 4 ff.). Der Be- schwerdeführer selbst erhielt keine Gelegenheit zur Anhörung der Aufnahme.
b) Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundla- gen der Behörde kennt. Es ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch einen An- spruch auf Korrektur von fehlerhaften Akten. Die Verfahrensbeteiligten haben An- spruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Jede Aufzeichnung, auch die elektronische, welche geeignet ist, dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen, stellt ein Aktenstück im Sinne des Akteneinsichtsrechts dar (Näpfli, Das Protokoll im Strafprozess, Diss., Zürich 2007, S. 8 f.; Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 6; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 76 N 1; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 77 N 7).
c) Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer infolgedessen das Aktenein- sichtsrecht in Form der Anhörung der Tonaufnahme gewähren müssen. Ihre ent- sprechende Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler dar. Dieser Mangel lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht heilen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Verfügung betreffend Protokollberichtigung ist aufzuheben und
- 11 - das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der weitere Antrag, vorgeblich unverständliche Passagen der Tonaufnahme technisch überprüfen und wieder- herstellen zu lassen (Urk. 2 S. 2, Antrag V. und Antrag VI.c.) wird nach der Anhö- rung der Tonaufnahme - falls dann überhaupt noch aktuell - allenfalls zu prüfen sein. Im Beschwerdeverfahren kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass zur Urteilsfindung nicht auf akustisch un- verständliche Vorbringen abgestellt werden kann, woran auch eine nachträgliche technische Aufbereitung einer Tonaufnahme nichts zu ändern vermöchte.
3. a) Der Beschwerdeführer verlangte weiter eine wörtliche Abschrift der Tonbandaufzeichnung, sofern ihm eine solche nach Anhörung der Aufzeichnung notwendig erscheinen sollte (Urk. 2 S. 1, Antrag III. und VII.).
b) Über diesen Antrag ist nicht zu entscheiden, da er unter der Bedingung der zuvor durchzuführenden Anhörung der Tonbandaufnahme steht und je nach dem hinfällig werden wird. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass die sinngemässe Protokollierung auch unter der schweizerischen Straf- prozessordnung die Regel ist. Das Protokoll wird im Kanton Zürich grundsätzlich in der deutschen Schrift- bzw. Standartsprache abgefasst, selbst da, wo sich die Anwesenden in ihrem Dialekt ausdrücken. Schon dies lässt eine wörtliche Proto- kollierung praktisch nicht zu. Die wörtliche Protokollierung ist nur für entscheiden- de Fragen und Antworten vorgesehen (Art. 78 Abs. 3 StPO). Welche Fragen und Antworten als entscheidend zu betrachten sind, ist im Gesetz nicht geregelt und wird vom Protokollführer - und nicht vom Einvernommenen - von Fall zu Fall ent- schieden. Praxisgemäss werden (einzelne) aufschlussreiche Dialektformulierun- gen oder Äusserungen in fremder Sprache wörtlich protokolliert. Mangels klarer Regelung, was als wichtig anzusehen und wörtlich zu protokollieren ist, kommt dem Protokollverantwortlichen ein grosser Ermessensspielraum zu (Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 78 N 9 f.; Näpfli, Diss., a.a.O., S. 59; Botschaft, a.a.O., 1156). Ob dieser richtig angewendet wurde, kann mittels Beschwerde insoweit nicht überprüft werden, als der Beschwerdeinstanz nur ein schriftlicher Text vor- liegt.
- 12 -
4. a) Der Beschwerdeführer beantragte, die Tonaufzeichnung der vor- instanzlichen Hauptverhandlung sei mindestens so lange aufzubewahren, bis der Endentscheid in der hängigen Strafsache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 1, Antrag I.).
b) Dieser Antrag hat mit dem vorliegend zu beurteilenden Protokollberichti- gungsverfahren nichts zu tun. Er ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. Der Vollständigkeit halber lässt sich jedoch dazu sagen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO die Akten bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstre- ckungsverjährung aufzubewahren sind. Da vorliegend bereits ein erstinstanzli- ches Erkenntnis erlassen wurde (Urk. 10/35 resp. Urk. 10/53), ist kein Verfol- gungsverjährungseintritt zu befürchten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Eintritt der Voll- streckungsverjährung ist daher nicht zu befürchten, da dieser erst mit dem Tag beginnt, an welchem ein rechtlich vollstreckbares Urteil vorliegt (Art. 100 StGB).
5. a) Der Beschwerdeführer beanstandete, seinem Antrag auf Einvernahme des "Fahrers des roten Alfas" sei vor Vorinstanz nicht statt gegeben worden (Urk. 2 S. 2, Antrag VI.b. mit Verweis auf Urk. 10/38 S. 3 Ziffer 9).
b) Mit dieser Problematik befasst sich das vorinstanzliche Urteil vom
16. April 2013 eingehend (vgl. Urk. 10/53 S. 4 f.). Es handelt sich dabei um eine Rüge, welche nicht Gegenstand eines Protokollberichtigungsbegehrens sein kann. Vielmehr ist der Entscheid über die Abnahme beziehungsweise Nichtab- nahme von Beweisen zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 343 N 5; Hauri, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 343 N 37; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 343 N 22).
6. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung durchzuführen (Urk. 2 S. 2, Antrag IX. und Urk. 25). Dies ist bereits daher nicht möglich, weil der Beschwerdeführer das zuhanden der Vorinstanz adressierte Protokollberichti- gungsbegehren erst nach Fällung des Urteils vom 16. April 2013 (Urk. 10/35) mit Eingabe vom 23. April 2013 (Urk. 10/38) stellte. Diese zeitliche Abfolge ist jedoch
- 13 - insofern unproblematisch, weil ein Protokollberichtigungsbegehren auch nach Ur- teilsfällung noch zulässig ist. Wird ein solches gutgeheissen, so können die Pro- zessparteien gegen das mit dem berichtigten Protokoll im Widerspruch stehende Urteil nachträglich ein Rechtmittel ergreifen, um es abändern zu lassen (ZR 103 [2004], Nr. 47 Erw. III.1.b-c). Dies muss auch unter der schweizerischen Strafpro- zessordnung gelten.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Punkt, indem auf sie ein- getreten werden kann (Anhören der Tonaufnahme), gutzuheissen. Auf die ande- ren gerügten Punkte kann nicht eingetreten werden. Die Gutheissung der Be- schwerde hat die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2013 zur Folge. Der Beschwerdeführer wird nach erfolgter Anhörung der Tonaufnahme zu entscheiden haben, ob und mit welchen Änderungsanträgen er an seinem Pro- tokollberichtigungsbegehren festhalten will. III.
1. Da die Verfügung betreffend die Protokollberichtigung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, obsiegt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Be- schwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren kann dem Be- schwerdeführer nicht zugesprochen werden. Er hatte keine Aufwendungen für ei- nen Rechtsvertreter (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Für die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung sind die Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- 14 -
2. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer keine Prozess- entschädigung zugesprochen. Der Antrag betreffend Schadenersatz und Genugtuung wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen Empfangsbestätigung − die Vorinstanz, ad GG130001, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die I. und II. Strafkammer des Obergerichts, zuhanden Fallzuteilungs- büro, zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die dort eingegangene Beru- fungsbegründung, gegen Empfangsschein.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Zürich, 11. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. K. Schlegel