Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5), gegen Empfangsbestätigung - 6 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130215-O/U/KIE Verfügung vom 30. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 20. Juni 2013, B-2/2012/3825
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 stellte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Region Ost, bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Strafantrag gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten im Sin- ne von Art. 217 StGB (Urk. 5/1-2). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss Gerichtsentscheiden, insbesondere des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. Dezember 2007, verpflichtet, für B._____ und C._____ Kinderali- mente und für D._____ Frauenalimente zu bezahlen; es stünden insgesamt noch mehr als Fr. 33'000.-- an Alimenten offen, davon mehr als Fr. 11'000.-- bezüglich der Monate Mai bis Juli 2012 (Urk. 5/1 S. 2 f.). Bei der Beschwerdegegnerin wur- de ein entsprechendes Untersuchungsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht möglich (gewesen), die Alimente zu bezahlen; wenn er Geld hätte, würde er die Alimente natürlich bezahlen, wie er dies auch in der Vergangenheit getan habe (Urk. 5/5 und Urk. 5/15). Zudem führte er aus, es sei eine von ihm eingereichte Klage um Abänderung des Scheidungsurteils anhängig (Urk. 5/15 S. 1). 1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte das genannte Amt der Beschwerdegeg- nerin mit, der Strafantrag werde zurückgezogen, und das Strafverfahren könne eingestellt werden (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 5/30 bzw. Urk. 7) wurde das Verfahren eingestellt (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten in der Höhe von Fr. 917.-- (Disp.-Ziff. 3) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 2), und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 4). 2.1 Gegen die Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwer- de bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung und die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Zudem bean- tragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat der Kammer die Untersuchungsakten übermittelt mit dem Hinweis, auf Stellungnahme zur Beschwerde werde verzichtet (Urk. 6).
- 3 - Die Sache erweist sich daher als spruchreif. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. b StPO). 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Kostenauflage aus, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, indem er den ihm mit Scheidungsurteil auferlegten finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Urk. 7 Ziff. 4). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Kos- tenauflage sei nicht gerechtfertigt, da er sich bemüht habe, die Alimente zu be- zahlen, ihm dies aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Dies habe er mittels Unterlagen auch gegenüber der Beschwerde- gegnerin dargelegt, doch habe diese die Unterlagen nicht zu den Akten, jedenfalls nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter recht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten han- delt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens ver- ursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 334 Erw. 1b m.H.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 374 E. 2a; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 Erw. 1.2, in: Pra 2010 Nr. 48). Hingegen
- 4 - verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 155 Erw. 3b; Urteile 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 Erw. 9.3, 1B_497/2011 und 1B_499/2011 vom 30. November 2011 Erw. 2.3 sowie 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 Erw. 1.3).
b) Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass er der ge- richtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung teilweise nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Akten ist jedoch unklar, ob er - wie er im Verfahren geltend machte und dazu diverse Unterlagen einreichte - schuldlos ausserstande war, der Ver- pflichtung vollumfänglich nachzukommen oder ob vom Gegenteil auszugehen ist; in der angefochtenen Verfügung wird nicht begründet, aus welchen Akten sich in diesem Kontext ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers klar ergeben sollte. In- sofern ist daher nicht von unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Um- ständen auszugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Nichtbezahlen der Unterhaltsverpflichtungen verursacht, legt sie damit zumindest implizit den Vorwurf zugrunde, er sei finanziell in der Lage gewe- sen, den Verpflichtungen nachzukommen, und habe dies dennoch schuldhaft un- terlassen. Sie ist somit nach dem Gesagten insoweit von einem bestrittenen und auch nicht klar nachgewiesenen Sachverhalt ausgegangen. Zudem wirft die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der genannten Erwägung zumindest im Ergebnis ein Verhalten vor, dass gemäss Art. 217 StGB unter Strafe steht; mithin bringt sie implizit zum Ausdruck, es treffe den Beschwerdeführer ein straf- rechtliches Verschulden. Daher unterscheidet sich der vorliegende Fall von zwei Entscheiden, in denen das Bundesgericht eine Kostenauflage nach eingestellter
- 5 - Untersuchung wegen des Vorwurfes der Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten geschützt hat (Urteile 1B_120/2011 vom 16. Juni 2011 Erw. 3, und 1P.764/2000 vom 9. Juli 2001 Erw. 2 f.). Aus diesen Gründen lässt sich die Kos- tenauflage nicht rechtfertigen. 2.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben ist. Da der Be- schwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich allein die Aufhebung dieser Disp.-Ziff. beantragt hat (Urk. 2 S. 2), ist die Disp.-Ziff. 4 der Einstellungsverfü- gung betreffend Nichtausrichtung von Entschädigung und Genugtuung unange- fochten geblieben und daher nicht zu überprüfen. 2.6 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Damit erweist sich das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung als hinfällig. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung beantragt, und es ist auch nicht von wesentli- chen Aufwendungen auszugehen, da er in der Beschwerde zur Hauptsache seine bereits in der Untersuchung vorgebrachten Argumente wiederholt; es ist ihm da- her für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5), gegen Empfangsbestätigung
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 30. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf