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UH130207

Blut- und Urinprobe

Zürich OG · 2013-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich einer Polizei- kontrolle am 11. Juni 2013 den Polizeibeamten B._____ (nachfolgend: B._____) angespuckt zu haben (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Noch am selben Tag – am 11. Juni 2013 – entnahm eine medizinische Fachperson des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) auf entsprechende Anordnung der Stadtpolizei Zürich eine Blut- und Urinprobe (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diese Anordnung einer Blutentnahme durch einen Arzt sowie der Sicherstellung einer Urinprobe. Zudem erteilte sie dem die Blutentnahme durchführenden Arzt den Auftrag, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren Anzeichen für eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit durchzuführen und darüber einen standardisierten Befund abzugeben. Zudem wurde festgehalten, dass eine allfällige Auswertung mit separatem Auftrag erfolge (Urk. 4 = Urk. 8/6). Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 beim hiesigen Gericht fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).

E. 2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich getrunken und, so wie er es immer mache, den ersten Schluck Wasser ausge- spuckt zu haben; jedoch nicht gegen einen Beamten. Er habe keinen Beamten angespuckt. Der Einsatz der Beamten sei unverhältnismässig gewesen und habe zu unnötigen Kosten geführt (Urk. 2).

E. 3 Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein ak- tuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Aktualität eines rechtlich geschützten Interesses fehlt jedoch insoweit, als eine angefochtene Zwangs- massnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgeho- ben oder abgeändert werden kann. Vorliegend sind sowohl die Blutentnahme als auch die Urin-Asservierung bereits erfolgt (vgl. Urk. 8/5). Eine allfällige Auswer- tung würde mit separatem Auftrag erfolgen. Dieser wäre seinerseits mit Be- schwerde anfechtbar. Ausstehend ist vorliegend somit lediglich der gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom betreffenden Arzt abzugebende "standardisierte Befund". Vor diesem Hintergrund stellt sich grundsätzlich die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung an der angefochtenen Verfügung hat, mithin ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage der Legitimation kann vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

E. 4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

- 4 - 5.1 Die Verfügung vom 12. Juni 2013, mit welcher die Blut- und Urinprobe an- geordnet wurde, stützt sich auf den Polizeirapport vom 13. Juni 2013, B._____s Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2013 sowie die Aussagen des Beschwerde- führers in der Einvernahme vom 11. Juni 2013. Gemäss Polizeirapport und Wahrnehmungsbericht wollten am 11. Juni 2013 vier Beamte der Stadtpolizei Zürich, darunter auch B._____, anlässlich ihrer Pat- rouillentätigkeit den an einem Brunnen trinkenden Beschwerdeführer einer Perso- nenkontrolle unterziehen. Als sie an den Beschwerdeführer herantraten, spuckte dieser unvermittelt Wasser und Speichel gegen B._____s Gesicht (vgl. Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 2). B._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht zudem an, an der linken Gesichtshälfte und am Polizeihemd getroffen worden zu sein (Urk. 8/3 S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, gebückt vor dem Brunnen gestanden zu sein und etwas Wasser getrunken zu haben, als er im Augenwinkel Polizeistiefel ge- sehen habe. Da er gefrustet gewesen sei – er habe bereits am Morgen seine Ta- schen bei einer Polizeikontrolle leeren müssen –, habe er das Wasser, welches er im Mund gehabt habe, in Richtung eines Polizisten gespuckt. Dabei habe er B._____ durchaus als Polizisten erkannt. Er habe den Polizisten nicht treffen wol- len, aber vielleicht habe ihn ein Tropfen getroffen. Dabei habe es für das Anspu- cken keinen Grund gegeben. Es hätte eigentlich kein Anspucken sein sollen. Er habe einfach nicht mehr kontrolliert werden wollen. Aber er gebe zu, den Polizis- ten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (Urk. 8/3 S. 1 f.). 5.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression und liegt vor bei der Verübung einer Tätlich- keit i.S.v. Art. 126 StGB (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 285 N 15). Der Angriff ist auch gegeben, wenn der Beamte ausweicht (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285 N 8). Nach bundesgerichtlicher

- 5 - Praxis ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148 Erw. 1.2; BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17 Erw. 2). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität über das all- gemein übliche und geduldete Mass hinausgeht, liegt vor, wenn er geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohl- befindens hervorzurufen (BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144 Erw. 2.a.bb). Typische Beispiele sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, Begiessen mit Flüs- sigkeiten etc. (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3; BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144 Erw. 2.a.cc). 5.3 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Rahmen einer Per- sonenkontrolle B._____, einem Beamten der Stadtpolizei Zürich, ins Gesicht ge- spuckt zu haben. In seiner Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer zu, Wasser ausgespuckt zu haben, bestreitet jedoch, dies gegen einen Polizeibeam- ten getan zu haben. In der Einvernahme vom 11. Juni 2013 indes gab er selber mehrfach an, das Wasser in Richtung eines Polizisten gespuckt bzw. einen Poli- zisten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (vgl. Urk. 8/3 Fragen 6 und 15). Diese Angaben des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport und B._____s Wahrnehmungsbericht überein. Dementsprechend liegt ein erheblicher Verdacht vor, der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten B._____ Wasser – ge- mischt mit Speichel – ins Gesicht gespuckt. Das Anspucken eines Menschen in dessen Gesicht ist indes eine Handlung, welche auch bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen massiven Ekel hervorruft und das körperliche Wohlbe- finden zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Damit erfüllt sie ohne Weiteres den Tatbestand einer Tätlichkeit (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8.7.2011, Geschäfts-Nr. SB110261-O, Erw. 7.1; SJZ 67 [1971] S. 24). Unerheblich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers in der Einvernahme, es habe sich nicht um Spucke, sondern um reines Wasser gehandelt. So ist le-

- 6 - bensnah davon auszugehen, es sei auch Speichel mitenthalten gewesen. Die Mi- schung des Speichels mit Wasser indessen vermag die durch das Anspucken hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht zu verrin- gern. Da sodann der mutmassliche tätliche Angriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer Polizeikontrolle, mithin einer Amtshandlung, erfolgte und gegen ei- nen Beamten der Stadtpolizei Zürich – B._____ – gerichtet war, ist ein hinrei- chender Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, zu be- jahen. 6.1 Die Bestrafung eines Täters setzt jedoch dessen Schuldfähigkeit voraus. Als schuldfähig gilt, wer im Zeitpunkt der Tat in der Lage war, verantwortlich zu han- deln, indem er einerseits das Unrecht der Tat einsehen und sich andererseits nach dieser Einsicht richten konnte (Art. 19 Abs. 1 StGB; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 1). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, ist die Strafe zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Schuldfähigkeit kann namentlich be- einträchtigt werden durch die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 19 N 19 mit Hinweisen; vgl. BJM 1968 S. 184). Das StGB geht grundsätzlich davon aus, die in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen seien schuldfähig. Eine Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten findet nur bei diesbezüglichen Zweifeln statt (vgl. Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 19 N 16). Besteht indes aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters, muss die Untersuchungsbehörde oder das Ge- richt den Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen (vgl. Art. 20 StGB; vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 N 9). Solche Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, liegen nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung u.a. vor bei einem Widerspruch zwischen Tat und Tä- terpersönlichkeit, bei einem völlig unüblichen Verhalten (Urteil 6B_201/2013 vom

- 7 - 20.6.2013 Erw. 1.2.2), bei Drogenabhängigkeit (Urteil 6B_87/2011 vom 20.10.2011 Erw. 2.2.1; BGE 102 IV 74 Erw. 1b; BGE 106 IV 241 Erw. 2) oder auch, wenn sich der Täter in ärztlicher Behandlung befindet (BGE 116 IV 273 Erw. 4a). Vorliegend gab der Beschwerdeführer an, in der Vergangenheit stark dro- genabhängig gewesen zu sein und sich deswegen in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er benötige täglich diverse Medikamente (vgl. Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/3 S. 2). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der gegebe- nen Situation übertrieben und unverhältnismässig heftig erscheint. So waren doch gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt des An- spuckens die Polizeibeamten gerade erst an den Beschwerdeführer herangetre- ten, sodass nicht von einer vorangehenden Auseinandersetzung oder einer be- sonderen Provokation von Seiten der Polizeibeamten auszugehen ist. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erklärte er sel- ber, einen Grund dafür, dass er B._____ angespuckt habe, habe es nicht gege- ben (Urk. 8/3 S. 2). Unter diesen gesamten Umständen indessen bestand für die Untersu- chungsbehörde durchaus Veranlassung, an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur verantwortlichem Handeln zu zweifeln und entsprechende Abklärungen zu treffen. 6.2 Eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer körperlichen Untersu- chung im Hinblick auf die Abklärung namentlich der Schuldfähigkeit findet sich in Art. 251 StPO. Gemäss Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann eine beschuldigte Person hinsichtlich ihres körperlichen oder geistigen Zustands untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig ist (Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die körper- liche Untersuchung dient der Feststellung der Beschaffenheit, Eigenschaften oder des Zustandes eines menschlichen Körpers oder der Ermittlung körperfremder Stoffe im menschlichen Körper (BGE 128 II 259 Erw. 3.4.1; Haenni, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 251/252 N 51). In Frage kommt u.a. die Entnahme von körpereigenen Substanzen wie Blut, Urin, Haaren

- 8 - oder Mageninhalt zur Feststellung von Gift, Drogen, Alkohol, Medikamenten etc. (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 251 N 4 f.). In der angefochtenen Verfügung wird u.a. dem die Blutentnahme durchführenden Arzt der Auftrag erteilt, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren An- zeichen auf eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 4 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass mithilfe der angeordneten Blut- und Urinprobe geklärt werden soll, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in der Lage war, verantwortlich zu handeln, oder ob seine Schuld- fähigkeit beeinträchtigt war. Damit dient die angeordnete körperliche Untersu- chung des Beschwerdeführers in Form der Blut- und Urinentnahme letztlich der Abklärung, ob dieser schuldfähig war. Zu einer solchen Abklärung bestand wie vorstehend unter Ziffer 6.1 ausgeführt durchaus Veranlassung. Somit verfügt die Anordnung der Blut- und Urinprobe mit Art. 251 StPO über eine genügende recht- liche Grundlage. 6.3 Im Übrigen hält sich die Verfügung auch an die weiteren gesetzlichen Vor- gaben, namentlich an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und zur Ernennung von Sachverständigen sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 StPO – insbesonde- re Abs. 3 – und Art. 252 StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchführung einer (körperlichen) Untersuchung.

E. 7 Bestehen sodann wie vorliegend Anhaltspunkte, die Schuldfähigkeit des Tä- ters könnte durch gewisse Substanzen wie namentlich Medikamente oder Drogen beeinträchtigt gewesen sein, erscheint eine Blut- und Urinprobe durchaus geeig- net, zur Klärung der Schuldfähigkeit beizutragen. So sind die meisten solcher Substanzen anhand von Blut- und Urinproben erkennbar. Mildere Massnahmen zu deren Feststellung sind nicht ersichtlich. Dabei handelt es sich sowohl bei der Blut- als auch bei der Urinprobe um verhältnismässig leichte Eingriffe, zumal sie kaum bzw. gar keine Schmerzen verursachen, in der Regel nur einen kurzen Moment andauern und mit keinen gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Be- rücksichtigt man zudem, dass es um die Ahndung immerhin eines Vergehens (vgl. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) geht, geht das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung desselben den vorliegenden individuellen In-

- 9 - teressen des Beschwerdeführers bezüglich seiner körperlichen Integrität klarer- weise vor. Unter diesen Umständen indes erscheinen die angeordneten Zwangs- massnahmen ohne Weiteres verhältnismässig und für den Beschwerdeführer zu- mutbar.

E. 8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die An- ordnung der Blut- und Urinprobe in jeglicher Hinsicht als recht- und verhältnis- massig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2013/183 (unter Rück- sendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) - 10 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130207-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 23. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Blut- und Urinprobe Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 12. Juni 2013, C-1/2013/183

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich einer Polizei- kontrolle am 11. Juni 2013 den Polizeibeamten B._____ (nachfolgend: B._____) angespuckt zu haben (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Noch am selben Tag – am 11. Juni 2013 – entnahm eine medizinische Fachperson des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) auf entsprechende Anordnung der Stadtpolizei Zürich eine Blut- und Urinprobe (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diese Anordnung einer Blutentnahme durch einen Arzt sowie der Sicherstellung einer Urinprobe. Zudem erteilte sie dem die Blutentnahme durchführenden Arzt den Auftrag, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren Anzeichen für eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit durchzuführen und darüber einen standardisierten Befund abzugeben. Zudem wurde festgehalten, dass eine allfällige Auswertung mit separatem Auftrag erfolge (Urk. 4 = Urk. 8/6). Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 beim hiesigen Gericht fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten innert Frist übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Damit erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. II.

1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anordnung auf die Art. 241 ff. StPO, ins- besondere Art. 251 und Art. 184 StPO. Zur Begründung erwog sie, für die Frage der Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt könne von entscheidender Bedeutung sein, ob die beschuldigte Person unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss einer anderen

- 3 - Substanz gestanden sei, welche die Handlungs- und Urteilsfähigkeit allenfalls be- einflussen könne. Dabei stelle die Blut- und Urinprobe das geeignete Beweismittel dar, um die zur Zeit der Blutentnahme im Körper vorhandenen Substanzen und deren Konzentration festzustellen und – falls erforderlich – weitere Untersuchun- gen vorzunehmen (Urk. 4).

2. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich getrunken und, so wie er es immer mache, den ersten Schluck Wasser ausge- spuckt zu haben; jedoch nicht gegen einen Beamten. Er habe keinen Beamten angespuckt. Der Einsatz der Beamten sei unverhältnismässig gewesen und habe zu unnötigen Kosten geführt (Urk. 2).

3. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein ak- tuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Aktualität eines rechtlich geschützten Interesses fehlt jedoch insoweit, als eine angefochtene Zwangs- massnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgeho- ben oder abgeändert werden kann. Vorliegend sind sowohl die Blutentnahme als auch die Urin-Asservierung bereits erfolgt (vgl. Urk. 8/5). Eine allfällige Auswer- tung würde mit separatem Auftrag erfolgen. Dieser wäre seinerseits mit Be- schwerde anfechtbar. Ausstehend ist vorliegend somit lediglich der gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom betreffenden Arzt abzugebende "standardisierte Befund". Vor diesem Hintergrund stellt sich grundsätzlich die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung an der angefochtenen Verfügung hat, mithin ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage der Legitimation kann vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

- 4 - 5.1 Die Verfügung vom 12. Juni 2013, mit welcher die Blut- und Urinprobe an- geordnet wurde, stützt sich auf den Polizeirapport vom 13. Juni 2013, B._____s Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2013 sowie die Aussagen des Beschwerde- führers in der Einvernahme vom 11. Juni 2013. Gemäss Polizeirapport und Wahrnehmungsbericht wollten am 11. Juni 2013 vier Beamte der Stadtpolizei Zürich, darunter auch B._____, anlässlich ihrer Pat- rouillentätigkeit den an einem Brunnen trinkenden Beschwerdeführer einer Perso- nenkontrolle unterziehen. Als sie an den Beschwerdeführer herantraten, spuckte dieser unvermittelt Wasser und Speichel gegen B._____s Gesicht (vgl. Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 2). B._____ gab in seinem Wahrnehmungsbericht zudem an, an der linken Gesichtshälfte und am Polizeihemd getroffen worden zu sein (Urk. 8/3 S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, gebückt vor dem Brunnen gestanden zu sein und etwas Wasser getrunken zu haben, als er im Augenwinkel Polizeistiefel ge- sehen habe. Da er gefrustet gewesen sei – er habe bereits am Morgen seine Ta- schen bei einer Polizeikontrolle leeren müssen –, habe er das Wasser, welches er im Mund gehabt habe, in Richtung eines Polizisten gespuckt. Dabei habe er B._____ durchaus als Polizisten erkannt. Er habe den Polizisten nicht treffen wol- len, aber vielleicht habe ihn ein Tropfen getroffen. Dabei habe es für das Anspu- cken keinen Grund gegeben. Es hätte eigentlich kein Anspucken sein sollen. Er habe einfach nicht mehr kontrolliert werden wollen. Aber er gebe zu, den Polizis- ten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (Urk. 8/3 S. 1 f.). 5.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression und liegt vor bei der Verübung einer Tätlich- keit i.S.v. Art. 126 StGB (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 285 N 15). Der Angriff ist auch gegeben, wenn der Beamte ausweicht (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285 N 8). Nach bundesgerichtlicher

- 5 - Praxis ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148 Erw. 1.2; BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17 Erw. 2). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität über das all- gemein übliche und geduldete Mass hinausgeht, liegt vor, wenn er geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohl- befindens hervorzurufen (BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144 Erw. 2.a.bb). Typische Beispiele sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, Begiessen mit Flüs- sigkeiten etc. (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3; BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144 Erw. 2.a.cc). 5.3 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Rahmen einer Per- sonenkontrolle B._____, einem Beamten der Stadtpolizei Zürich, ins Gesicht ge- spuckt zu haben. In seiner Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer zu, Wasser ausgespuckt zu haben, bestreitet jedoch, dies gegen einen Polizeibeam- ten getan zu haben. In der Einvernahme vom 11. Juni 2013 indes gab er selber mehrfach an, das Wasser in Richtung eines Polizisten gespuckt bzw. einen Poli- zisten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (vgl. Urk. 8/3 Fragen 6 und 15). Diese Angaben des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport und B._____s Wahrnehmungsbericht überein. Dementsprechend liegt ein erheblicher Verdacht vor, der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten B._____ Wasser – ge- mischt mit Speichel – ins Gesicht gespuckt. Das Anspucken eines Menschen in dessen Gesicht ist indes eine Handlung, welche auch bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen massiven Ekel hervorruft und das körperliche Wohlbe- finden zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Damit erfüllt sie ohne Weiteres den Tatbestand einer Tätlichkeit (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8.7.2011, Geschäfts-Nr. SB110261-O, Erw. 7.1; SJZ 67 [1971] S. 24). Unerheblich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers in der Einvernahme, es habe sich nicht um Spucke, sondern um reines Wasser gehandelt. So ist le-

- 6 - bensnah davon auszugehen, es sei auch Speichel mitenthalten gewesen. Die Mi- schung des Speichels mit Wasser indessen vermag die durch das Anspucken hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht zu verrin- gern. Da sodann der mutmassliche tätliche Angriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer Polizeikontrolle, mithin einer Amtshandlung, erfolgte und gegen ei- nen Beamten der Stadtpolizei Zürich – B._____ – gerichtet war, ist ein hinrei- chender Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, zu be- jahen. 6.1 Die Bestrafung eines Täters setzt jedoch dessen Schuldfähigkeit voraus. Als schuldfähig gilt, wer im Zeitpunkt der Tat in der Lage war, verantwortlich zu han- deln, indem er einerseits das Unrecht der Tat einsehen und sich andererseits nach dieser Einsicht richten konnte (Art. 19 Abs. 1 StGB; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 1). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, ist die Strafe zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Schuldfähigkeit kann namentlich be- einträchtigt werden durch die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 19 N 19 mit Hinweisen; vgl. BJM 1968 S. 184). Das StGB geht grundsätzlich davon aus, die in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen seien schuldfähig. Eine Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten findet nur bei diesbezüglichen Zweifeln statt (vgl. Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 19 N 16). Besteht indes aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters, muss die Untersuchungsbehörde oder das Ge- richt den Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen (vgl. Art. 20 StGB; vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 N 9). Solche Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, liegen nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung u.a. vor bei einem Widerspruch zwischen Tat und Tä- terpersönlichkeit, bei einem völlig unüblichen Verhalten (Urteil 6B_201/2013 vom

- 7 - 20.6.2013 Erw. 1.2.2), bei Drogenabhängigkeit (Urteil 6B_87/2011 vom 20.10.2011 Erw. 2.2.1; BGE 102 IV 74 Erw. 1b; BGE 106 IV 241 Erw. 2) oder auch, wenn sich der Täter in ärztlicher Behandlung befindet (BGE 116 IV 273 Erw. 4a). Vorliegend gab der Beschwerdeführer an, in der Vergangenheit stark dro- genabhängig gewesen zu sein und sich deswegen in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er benötige täglich diverse Medikamente (vgl. Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/3 S. 2). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der gegebe- nen Situation übertrieben und unverhältnismässig heftig erscheint. So waren doch gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt des An- spuckens die Polizeibeamten gerade erst an den Beschwerdeführer herangetre- ten, sodass nicht von einer vorangehenden Auseinandersetzung oder einer be- sonderen Provokation von Seiten der Polizeibeamten auszugehen ist. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erklärte er sel- ber, einen Grund dafür, dass er B._____ angespuckt habe, habe es nicht gege- ben (Urk. 8/3 S. 2). Unter diesen gesamten Umständen indessen bestand für die Untersu- chungsbehörde durchaus Veranlassung, an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur verantwortlichem Handeln zu zweifeln und entsprechende Abklärungen zu treffen. 6.2 Eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer körperlichen Untersu- chung im Hinblick auf die Abklärung namentlich der Schuldfähigkeit findet sich in Art. 251 StPO. Gemäss Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann eine beschuldigte Person hinsichtlich ihres körperlichen oder geistigen Zustands untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig ist (Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die körper- liche Untersuchung dient der Feststellung der Beschaffenheit, Eigenschaften oder des Zustandes eines menschlichen Körpers oder der Ermittlung körperfremder Stoffe im menschlichen Körper (BGE 128 II 259 Erw. 3.4.1; Haenni, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 251/252 N 51). In Frage kommt u.a. die Entnahme von körpereigenen Substanzen wie Blut, Urin, Haaren

- 8 - oder Mageninhalt zur Feststellung von Gift, Drogen, Alkohol, Medikamenten etc. (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 251 N 4 f.). In der angefochtenen Verfügung wird u.a. dem die Blutentnahme durchführenden Arzt der Auftrag erteilt, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren An- zeichen auf eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 4 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass mithilfe der angeordneten Blut- und Urinprobe geklärt werden soll, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in der Lage war, verantwortlich zu handeln, oder ob seine Schuld- fähigkeit beeinträchtigt war. Damit dient die angeordnete körperliche Untersu- chung des Beschwerdeführers in Form der Blut- und Urinentnahme letztlich der Abklärung, ob dieser schuldfähig war. Zu einer solchen Abklärung bestand wie vorstehend unter Ziffer 6.1 ausgeführt durchaus Veranlassung. Somit verfügt die Anordnung der Blut- und Urinprobe mit Art. 251 StPO über eine genügende recht- liche Grundlage. 6.3 Im Übrigen hält sich die Verfügung auch an die weiteren gesetzlichen Vor- gaben, namentlich an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und zur Ernennung von Sachverständigen sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 StPO – insbesonde- re Abs. 3 – und Art. 252 StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchführung einer (körperlichen) Untersuchung.

7. Bestehen sodann wie vorliegend Anhaltspunkte, die Schuldfähigkeit des Tä- ters könnte durch gewisse Substanzen wie namentlich Medikamente oder Drogen beeinträchtigt gewesen sein, erscheint eine Blut- und Urinprobe durchaus geeig- net, zur Klärung der Schuldfähigkeit beizutragen. So sind die meisten solcher Substanzen anhand von Blut- und Urinproben erkennbar. Mildere Massnahmen zu deren Feststellung sind nicht ersichtlich. Dabei handelt es sich sowohl bei der Blut- als auch bei der Urinprobe um verhältnismässig leichte Eingriffe, zumal sie kaum bzw. gar keine Schmerzen verursachen, in der Regel nur einen kurzen Moment andauern und mit keinen gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Be- rücksichtigt man zudem, dass es um die Ahndung immerhin eines Vergehens (vgl. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) geht, geht das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung desselben den vorliegenden individuellen In-

- 9 - teressen des Beschwerdeführers bezüglich seiner körperlichen Integrität klarer- weise vor. Unter diesen Umständen indes erscheinen die angeordneten Zwangs- massnahmen ohne Weiteres verhältnismässig und für den Beschwerdeführer zu- mutbar.

8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die An- ordnung der Blut- und Urinprobe in jeglicher Hinsicht als recht- und verhältnis- massig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2013/183 (unter Rück- sendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)

- 10 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer