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UH130205

Entschädigung

Zürich OG · 2014-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____ wurde am 8. April 2011 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich we- gen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs be- einträchtigt, begangen am 19. Januar 2011 um 12.05 Uhr im Üetlibergtunnel in Zürich, mit Fr. 150.-- gebüsst. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, während der Fahrt auf sein in der linken Hand gehaltenes Mobiltelefon ge- schaut zu haben. A._____ liess durch seinen Anwalt gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 hob das Statthalteramt die ausgesprochene Busse auf und stellte das Strafverfahren ein. Zur Begründung führte das Statthalteramt aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hänge die Frage, ob eine Verrichtung die Fahrzeugbedienung beeinträchtige, von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Laut Bun- desgericht sei eine Beeinträchtigung in der Regel zu verneinen, wenn die Verrichtung nur von kurzer Dauer sei und weder der Blick vom Verkehrsge- schehen abgewandt noch die Körperhaltung geändert werde. Im vorliegen- den Fall könne anhand der Akten nicht festgestellt werden, wie lange der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand gehalten resp. wie lange er da- rauf geschaut habe. Folglich könne auch nicht rechtsgenügend nachgewie- sen werden, dass der Beschuldigte eine Verrichtung von längerer Dauer ausgeführt habe, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise be- einträchtigt habe. Nach Ansicht des Statthalteramtes sei dem Beschuldigten indessen keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da die Streitsache weder rechtlich noch tatsächlich komplex sei und der Beschuldigte sich des- halb selber hätte verteidigen können (Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung).

E. 2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben und bean- tragen, Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädi-

- 3 - gung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Statthalteramt verzichtete am 17. Juli 2013 auf Stellungnahme zur Be- schwerde (Urk. 7).

E. 3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemesse- ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Staat übernimmt die entsprechen- den Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 in fine sowie die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Ein Anspruch auf Ent- schädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Weiter besteht ein Anspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet wer- den müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld

- 4 - herabgesetzt oder verweigert werden. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Perso- nen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht ge- nerell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Ver- teidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012, a.a.O., E. 2.2).

E. 4 Wie das Statthalteramt zu Recht festhielt, ging es im vorliegenden Fall nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe. Zudem stand lediglich eine Busse von Fr. 150.-- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und somit einer Übertretung (Art. 103 StGB) infrage. Der Umstand al- lein, dass der Beschwerdeführer lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann jedoch, wie erwähnt, nicht zur Bejahung einer unangemesse- nen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Der Beschwerdeführer zog einen Verteidiger erst bei, nachdem das Statthal- teramt zum Schluss kam, er habe sich einer Verkehrsregelverletzung schul- dig gemacht und sei deswegen zu büssen (vgl. Urk. 8/2). Ihm blieb keine andere Möglichkeit, als sich mit der Einsprache zur Wehr zur setzen, an- sonsten der Strafbefehl in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre. Er konnte im Zeitpunkt der Einrei- chung der Einsprache auch nicht davon ausgehen, dass das Statthalteramt im Anschluss an die Einsprache aufgrund seiner Einvernahme (vgl. Urk. 8/11), der Einvernahme zweier Zeugen (vgl. Urk. 8/13 und Urk. 8/15) und der Durchsicht einer Videoaufzeichnung des Geschehens vom 19. Januar

- 5 - 2011 (Urk. 8/8) das Strafverfahren einstellen wird, nachdem es seine Straf- barkeit im Strafbefehl bereits bejaht hatte. Aufgrund von Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO musste er damit rechnen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt wird. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Urk. 2 S. 2), kann von ihm als juristischem Laien auch nicht verlangt werden, dass er die Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht, auf die sich das Statthalteramt in der Begründung der Einstellungsverfügung abstützte, kennt. Ausserdem weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der Ausgang des Strafverfahrens bei allfälligen Administrativmassnahmen (Führerausweisentzug durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, vgl. Urk. 3/4) berücksichtigt wird. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.

E. 5 Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Die Vor- instanz hat diese Frage noch nicht beurteilt. Die Sache ist somit an das Statthalteramt zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurück- zuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an das Statthalteramt zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Ein- spracheverfahren zurückzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Bei einem Streitwert von Fr. 2'500.-- (vgl. Urk. 2 S. 3) wird die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 8 September 2010 auf Fr. 500.-- plus 8% MWST festgesetzt.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung des Statthalteramts vom 4. Juni 2013 (ST.2011.771) aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an das Statthalteramt zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 540.-- zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 7 - Zürich, 6. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130205-O/U/HON Verfügung vom 6. Februar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juni 2013, ST.2011.771/ZM

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ wurde am 8. April 2011 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich we- gen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs be- einträchtigt, begangen am 19. Januar 2011 um 12.05 Uhr im Üetlibergtunnel in Zürich, mit Fr. 150.-- gebüsst. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, während der Fahrt auf sein in der linken Hand gehaltenes Mobiltelefon ge- schaut zu haben. A._____ liess durch seinen Anwalt gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 hob das Statthalteramt die ausgesprochene Busse auf und stellte das Strafverfahren ein. Zur Begründung führte das Statthalteramt aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hänge die Frage, ob eine Verrichtung die Fahrzeugbedienung beeinträchtige, von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Laut Bun- desgericht sei eine Beeinträchtigung in der Regel zu verneinen, wenn die Verrichtung nur von kurzer Dauer sei und weder der Blick vom Verkehrsge- schehen abgewandt noch die Körperhaltung geändert werde. Im vorliegen- den Fall könne anhand der Akten nicht festgestellt werden, wie lange der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand gehalten resp. wie lange er da- rauf geschaut habe. Folglich könne auch nicht rechtsgenügend nachgewie- sen werden, dass der Beschuldigte eine Verrichtung von längerer Dauer ausgeführt habe, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise be- einträchtigt habe. Nach Ansicht des Statthalteramtes sei dem Beschuldigten indessen keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da die Streitsache weder rechtlich noch tatsächlich komplex sei und der Beschuldigte sich des- halb selber hätte verteidigen können (Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung).

2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben und bean- tragen, Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädi-

- 3 - gung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Statthalteramt verzichtete am 17. Juli 2013 auf Stellungnahme zur Be- schwerde (Urk. 7).

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemesse- ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Staat übernimmt die entsprechen- den Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 in fine sowie die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Ein Anspruch auf Ent- schädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Weiter besteht ein Anspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet wer- den müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld

- 4 - herabgesetzt oder verweigert werden. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Perso- nen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht ge- nerell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Ver- teidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012, a.a.O., E. 2.2).

4. Wie das Statthalteramt zu Recht festhielt, ging es im vorliegenden Fall nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe. Zudem stand lediglich eine Busse von Fr. 150.-- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und somit einer Übertretung (Art. 103 StGB) infrage. Der Umstand al- lein, dass der Beschwerdeführer lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann jedoch, wie erwähnt, nicht zur Bejahung einer unangemesse- nen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Der Beschwerdeführer zog einen Verteidiger erst bei, nachdem das Statthal- teramt zum Schluss kam, er habe sich einer Verkehrsregelverletzung schul- dig gemacht und sei deswegen zu büssen (vgl. Urk. 8/2). Ihm blieb keine andere Möglichkeit, als sich mit der Einsprache zur Wehr zur setzen, an- sonsten der Strafbefehl in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre. Er konnte im Zeitpunkt der Einrei- chung der Einsprache auch nicht davon ausgehen, dass das Statthalteramt im Anschluss an die Einsprache aufgrund seiner Einvernahme (vgl. Urk. 8/11), der Einvernahme zweier Zeugen (vgl. Urk. 8/13 und Urk. 8/15) und der Durchsicht einer Videoaufzeichnung des Geschehens vom 19. Januar

- 5 - 2011 (Urk. 8/8) das Strafverfahren einstellen wird, nachdem es seine Straf- barkeit im Strafbefehl bereits bejaht hatte. Aufgrund von Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO musste er damit rechnen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt wird. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Urk. 2 S. 2), kann von ihm als juristischem Laien auch nicht verlangt werden, dass er die Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht, auf die sich das Statthalteramt in der Begründung der Einstellungsverfügung abstützte, kennt. Ausserdem weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der Ausgang des Strafverfahrens bei allfälligen Administrativmassnahmen (Führerausweisentzug durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, vgl. Urk. 3/4) berücksichtigt wird. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.

5. Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Die Vor- instanz hat diese Frage noch nicht beurteilt. Die Sache ist somit an das Statthalteramt zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurück- zuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an das Statthalteramt zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Ein- spracheverfahren zurückzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Bei einem Streitwert von Fr. 2'500.-- (vgl. Urk. 2 S. 3) wird die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 auf Fr. 500.-- plus 8% MWST festgesetzt.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung des Statthalteramts vom 4. Juni 2013 (ST.2011.771) aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an das Statthalteramt zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung von Fr. 540.-- zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Zürich, 6. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder