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UH130199

Verlängerung der stationären Massnahme

Zürich OG · 2013-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 16. Januar 1995 wegen mehrfacher Brandstiftung, verschiedener Vermö- gens- Urkunden-, Strassenverkehrs- und Drogendelikten und weiterer Straftaten mit fünf Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Dabei wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und der Beschwerdeführer verwahrt (Beizugsakten DG940024 Urk. 70). Die I. Strafkammer des Obergerichts bestätig- te mit Urteil vom 23. Mai 1996 im Wesentlichen den erstinstanzlichen Schuld- spruch und bestrafte ihn wiederum mit fünf Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.--, wobei sie ebenfalls den Beschwerdeführer verwahrte und zu die- sem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob (Beizugsakten DG940024 Urk. 81 = Vollzugsakten Urk. 7/20). Diese Verwahrung wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 27. Juni 2008 aufgehoben, und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an- geordnet (Beizugsakten DG940024 Urk. 88 = Vollzugsakten Urk. 7/169). Der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich setzte mit Verfügung vom 30. Januar 2009 die genannte stationäre Massnahme rückwir- kend per 27. Juni 2008 in der Strafanstalt … in Vollzug (Urk. 7/176). Im Hinblick darauf, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Frei- heitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB), stell- te das Amt für Justizvollzug am 12. März 2013 beim Bezirksgericht Pfäffikon den Antrag, die stationäre therapeutische Massnahme um zwei Jahre zu verlängern (Urk. 10/1). Diesem Begehren gab das Bezirksgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2013 statt (Urk. 3)

E. 2 Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 (Poststempel: 18. Juni 2013) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die betreffende Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme um ein Jahr zu verlängern (Urk. 2). Das Bezirksgericht Pfäffikon verzichtete auf eine

- 3 - Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland gab innert Frist keine Stellungnahme ab. Wegen Abwesenheit eines Richters erfolgt der heutige Beschluss in anderer Be- setzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Der Beschwerdeführer bean- tragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er hält dafür, es sei für das Gericht unerlässlich, von ihm einen persönlichen Eindruck zu bekommen. Nur die persönliche Befragung biete den notwendigen Eindruck zu den aktuellen Lebens- umständen und zum Gesundheitszustand (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären Massnahme. Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Massnahme und damit auch des Freiheitsentzugs. Somit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren vergleich- bar mit demjenigen, in welchem über die Zulässigkeit einer Haftanordnung oder Haftverlängerung zu entscheiden ist. Bezüglich derartiger Fälle hat die Kammer im Beschluss vom 20. Juni 2012 (ZR 111 Nr. 99 Erw. II/1) erwogen, dass sich weder aus Verfassungs- noch aus Konventionsrecht im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf persönliche Anhörung ableiten lasse. Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, sich vor Vorinstanz mündlich zu äussern, und sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen stellten und insofern von ei- ner erneuten Anhörung des Beschwerdeführers keine weiteren wesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten seien, bestehe kein Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung bzw. mündliche bzw. persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht anlässlich der Verhandlung vom

29. Mai 2013 zum Antrag auf Verlängerung der Massnahme, zu Art und Umfang seiner derzeitigen Arbeit, zum Ablauf der Arbeitstage und der arbeitsfreien Tage, zum Verdienst usw. befragt (Urk. 10/14). Wenn diese Befragung auch eher kurz ausgefallen ist, so konnte sich der Beschwerdeführer doch zu seinen persönli- chen Verhältnissen äussern. In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rechts- fragen aufgeworfen. Soweit Sachverhaltsfragen zur Diskussion stehen, wird in der

- 4 - Beschwerde auf die Akten verwiesen.

Dispositiv
  1. a) Unbestritten ist, dass die stationäre Massnahme zu verlängern ist. Streitig ist der zeitliche Umfang dieser Verlängerung. Das Bezirksgericht hält hierzu fest, es sei der Rückfallgefahr sowie der dadurch möglicherweise bedrohten Rechtsgüter erhöhte Bedeutung beizumessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte richteten sich unter anderem gegen Leib und Leben, wobei eine erneute Delinquenz immense Folgen nach sich zie- hen könnte. Zudem müsse zwingend beachtet werden, dass der Beschwerdefüh- rer seit nunmehr knapp zwei Jahrzehnten kein eigenverantwortliches Leben mehr geführt habe und während dieser Zeit sehr engmaschig betreut worden sei. Anzu- fügen sei zudem, dass die Beobachtungen und Feststellungen der Gutachter, Therapeuten oder von Dritten in Bezug auf den Verurteilten in diesem engma- schig betreuten Umfeld gemacht worden seien. Dem Verhalten des Beschwerde- führers im Rahmen des WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat) als am wenigsten engmaschig betreuten Stufe des Massnahmenvollzugs müsse demnach zentrale Bedeutung zukommen. Daher rechtfertige es sich zum jetzigen Zeitpunkt auf- grund der bei verminderter Betreuung möglichen Rückfallgefahr und der damit möglicherweise verbundenen Folgen nicht, die stationäre therapeutische Mass- nahme um lediglich ein Jahr zu verlängern. Das WAEX sei von Gesetzes wegen die zeitlich gesehen letzte Station im Rahmen des stationären Massnahmenvoll- zugs. Diesbezüglich sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grund- sätzlich keine konkreten Einwände gegen eine Bewährung im Rahmen des WAEX erhoben habe. Vielmehr begrüsse er diese und sehe den Sinn des WAEX bzw. die stufenweise Heranführung an ein eigenverantwortliches Leben durchaus ein. Entsprechend dem System der schrittweisen Vollzugslockerungen biete das WAEX mit flankierenden Massnahmen geringes Überforderungspotential und damit dem Verurteilten die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt in veränderten Ge- gebenheiten zurecht zu finden, sich zu organisieren und die erlernten Fähigkeiten - 5 - und Fertigkeiten in einem lebensnäheren Umfeld zu erproben. Dafür sei naturge- mäss eine gewisse Zeitperiode nötig, wobei eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre genügen sollte, um das momentan noch bestehende Rückfallrisiko weiter zu reduzieren. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnah- me um zwei Jahre lediglich die Obergrenze darstelle. Der Beschwerdeführer kön- ne bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch schon vor Ablauf dieser zwei Jahre bedingt entlassen werden. Hingegen werde den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mit einer zweijährigen Verlängerung ein entsprechender Zeitraum geboten, die nötigen Vorkehrungen im Hinblick auf eine solche bedingte Entlassung auch vor Ablauf der zwei Jahre in die Wege zu leiten (Urk. 3 S. 14 f. Erw. II/4.2). b) Der Beschwerdeführer gibt zunächst die Feststellungen des Bezirksgerichts wieder, die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten ihm einen positiven Behand- lungsverlauf bestätigt, er komme den ihm erteilten Regeln und Weisungen nach, habe auch im AEX (Arbeitsexternat) unter realitätsnahen Bedingungen seine Suchtmittelabstinenz strikte eingehalten und bei der beruflichen Integration ein hohes Mass an Selbstverantwortung und Arbeitsmotivation gezeigt. Der weiteren Erwägung des Bezirksgerichts, diese Feststellungen seien innerhalb einer ge- schützten Umgebung gemacht worden und aufgrund der relativ kurzen Dauer des AEX sei schwierig abzuschätzen, ob die positivem Entwicklung nachhaltig sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Begründung übersehe, dass er an- tragsgemäss nicht heute, sondern per Ende Juni 2014 bedingt entlassen werden solle, nachdem er sich auch noch neun Monate im WAEX bewährt habe. Weiter übersehe das Bezirksgericht, dass das AEX bereits seit August 2012 andauere. Bezüglich der Drogen- und Alkoholabstinenz sei aktenkundig, dass eine solche seit über vier Jahren nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Total- abstinenz auch eingehalten, nachdem er ab September 2012 zuerst temporär, ab Februar 2013 fest angestellt, ganztags extern gearbeitet habe, also nicht mehr unter Kontrolle und nicht mehr mit stets vorgegebenen strukturierten Lebensbe- dingungen. Das Bezirksgericht würdige nicht, dass sich der Beschwerdeführer im - 6 - Bereich "Abstinenz" bereits ausserhalb des eng strukturierten Alltags bewährt ha- be (Urk. 2 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, wie sich aus dem Zwischenzeug- nis des Arbeitgebers und der Befragung des Beschwerdeführers ergebe, sei er seit August 2012 während des Tages weitestgehend sich selbst und der eigenen Verantwortung überlassen. Er arbeite nicht in einer geschützten Werkstatt, son- dern in der Landwirtschaft oder bei wechselnden Auftraggebern, an immer wech- selnden Orten und meist allein. Jedes Wochenende habe er zudem unbeaufsich- tigten Urlaub. Eigentlich schlafe er nur im "…", im geschützten Rahmen, und sei sonst seit August 2012 auf sich selbst gestellt. Der Arbeitgeber schildere den Be- schwerdeführer als überdurchschnittlich pünktlich, als jemand, der Ideen einbrin- ge und auch schon Hilfsarbeiter, zur vollen Zufriedenheit, geführt habe. Ausge- hend von dieser konkreten Arbeitssituation sei dem Beschwerdeführer zu bestäti- gen, dass seine Fortschritte während den vergangenen zehn Monaten in keiner geschützten Umgebung erfolgt seien (Urk. 2 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer zitiert das Bezirksgericht, welches feststellte, es bestehe bei ihm ein geringes Rückfallrisiko. Dies bestätige auch der PPD (Psychiatrisch- Psychologischer Dienst) für die Zeit ab August 2012 (Beginn des AEX), der zu- dem festgestellt habe, dass mit dem AEX Belastungen wegen Frustrationen, Kon- flikten und Kränkungen deutlich abgenommen hätten, dies trotz nunmehr gelo- ckerten Rahmenbedingungen. Der Beschwerdeführer habe, entgegen der An- nahme des Bezirksgerichts, bereits heute den Tatbeweis erbracht, dass es sich bei der Entwicklung im AEX hinsichtlich Rückfallrisiko, Abstinenz und psychische Gesundheit um eine nachhaltige handle. Erfülle der Beschwerdeführer die in ihn gesetzten Erwartungen im WAEX nicht, habe das Amt für Justizvollzug immer die Möglichkeit, eine Verlängerung der Massnahme zu beantragen, auch wenn ihm im vorliegenden Verfahren eine bedingte Entlassung für Juni 2014 bewilligt wer- de (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer erfülle die Vorgaben seiner Therapie seit Jahren, immer mit Erfolg, ohne Rückschläge, und wolle zudem über seine Entlas- sung hinaus die ambulante Therapie fortsetzen. Es stelle darum eine Rechtsver- letzung durch das Bezirksgericht dar, bei diesen Fakten dem Beschwerdeführer - 7 - zu unterstellen, ein theoretisch möglicher Abbruch der Therapie und ein theore- tisch möglicher Verstoss gegen die jahrelange Drogenabstinenz könnten seine Persönlichkeit doch nochmals oder wieder verändern (Urk. 2 S. 3 f.). Richtig sei, so der Beschwerdeführer weiter, dass dem WAEX als der am wenigs- ten engmaschig betreuten Stufe des Massnahmevollzugs zentrale Bedeutung zu- komme. Alles spreche heute dafür (nicht dagegen), dass der Beschwerdeführer auch diese letzte Stufe ab dem 1. Oktober 2013 erfolgreich bewältigen werde. Das geplante und trotz des Antrags des Beschwerdeführers auch mögliche WAEX von neun Monaten reiche nach den Erfahrungen mit dem Beschwerdefüh- rer aus, um definitive Erkenntnisse für seine Beurteilung zu gewinnen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie das Bezirksgericht richtig feststelle, diesem Vorgang positiv gegenüber stehe. Nicht berücksichtigt habe das Bezirks- gericht die feststehenden Modalitäten der bedingten Entlassung. Es sei unbestrit- ten, dass ein für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht perfekter Übergang aus dem Massnahmenvollzug in die Freiheit möglich sei (Arbeitsplatz, Wohnung, Fa- milienanschluss). Die ambulante Therapie werde fortgesetzt. Er behalte seinen Beistand und die Bewährungshilfe. Da er bereits heute über seine Familie, den Arbeitgeber (und dessen Familie) und über Bekannte sozial gut vernetzt sei, be- stünden keine Zweifel, dass er nach seiner Entlassung in allfälligen Konfliktsitua- tionen über genügende und geeignete Ansprechpersonen verfüge (Urk. 2 S. 4 f.)
  2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung ver- bundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Vorausset- zungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Eine Verlängerung der Massnahme sollte also die Ausnahme bilden und nicht auf Vorrat hin angeordnet werden. In dem Sinne vermag die vom Bezirksgericht in die Begründung des angefochtenen Entscheids übernommene Beteuerung des Fall- verantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsdienste in der bezirksgerichtlichen - 8 - Verhandlung, die beantragte Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre betref- fe lediglich deren Höchstdauer, und bei gutem Verlauf sei eine frühere bedingte Entlassung geplant (vorinstanzliches Protokoll S. 6; Urk. 3 S. 8), nicht zu über- zeugen. Hat das Gericht eine Verlängerung der Massnahme für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, so kommt der Beteuerung des Fallverantwortlichen, bei Bewährung sei eine frühere Entlassung geplant, keine Verbindlichkeit zu. Unbestrittenermassen bedarf es zum ordnungsgemässen Abschluss der Mass- nahme noch der Bewährung im WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat). Der Beginn dieser letzten Phase ist für den 1. Oktober 2013 vorgesehen. Eine Entlassung aus der Massnahme bereits nach Ablauf der ordentlichen Höchstdauer von fünf Jah- ren wäre deshalb im vorliegenden Fall verfrüht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen in den bisherigen Phasen der stationären therapeutischen Massnahme bewährt. Er lebt seit Jahren alkohol- und drogenabstinent und arbeitet zuverlässig und nicht unter ständiger Aufsicht. Die Wochenende verbringt er ausserhalb des "…" und damit bereits heute ohne Aufsicht. Die Rückfallgefahr wird sowohl im Gutachten von B._____, Leitende Oberärztin Forensik der Psychiatrischen Dienste C._____, vom
  3. März 2012 (Urk. 7/237 S. 33) wie auch in der therapeutischen Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/260) als gering eingeschätzt, sofern der Beschwerdeführer die Therapie fortsetzt und abstinent bleibt. Der Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste brachte in der be- zirksgerichtlichen Verhandlung vor, nach der Arbeit sei der Beschwerdeführer sehr oft angespannt und überfordert, beispielsweise im öffentlichen Verkehr mit vielen Personen am Hauptbahnhof. So sei es zu einer Situation gekommen, in welcher der Beschwerdeführer eine dunkelhäutige Person grundlos mit einem rassistischen Ausdruck beschimpft habe (vorinstanzliches Protokoll S. 7 f.). Das Bezirksgericht nahm im angefochtenen Entscheid diesen Vorfall auf und hielt fest. dieser lasse auf eine gewisse impulsive Überreaktion in Überforderungs- bzw. Überlastungssituationen schliessen (Urk. 3 S. 13 unten). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der betreffenden Person in den Zug hineingestossen - 9 - worden, bzw. er habe diese schwarze Person zurechtgewiesen, weil diese ihn beim Einsteigen abgedrängt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 8 unten; Urk. 2 S. 4 Mitte). Über den Vorfall ist, abgesehen von der kurzen Schilderung des Be- schwerdeführers, nichts Konkretes bekannt. Somit steht auch nicht fest, dass der zweifellos zu tadelnde rassistische Ausdruck des Beschwerdeführers grundlos, wie vom Fallverantwortlichen behauptet, oder aus einer vom betreffenden dunkel- häutigen Mann mindestens mitverursachten Situation heraus gefallen sei. Auch psychisch gesunde und in der Regel ausgeglichene Menschen sind oft am Abend nach der Arbeit müde und deswegen erhöht reizbar. Aus diesem einzelnen Vorfall auf eine merklich verminderte Aussicht des Beschwerdeführers auf Bewährung zu schliessen, erscheint als gesucht. Alles in allem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Scheitern des Be- schwerdeführers in der letzten Phase seiner stationären Massnahme, dem WAEX, zum vornherein als in hohem Masse wahrscheinlich erscheinen lassen. Sollte sich bis zum nächsten Frühjahr zeigen, dass das WAEX doch eine wesent- lich grössere Herausforderung für den Beschwerdeführer darstelle, als dies auf- grund des bisherigen erfreulichen Massnahmenverlaufs erwartet werden durfte, und dass er dieser Herausforderung nicht in soweit ausreichender Weise ge- wachsen sei, dass eine bedingte Entlassung verantwortet werden könne, so stün- de den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Fall, dass die Massnahme heute lediglich um ein Jahr verlängert würde, noch immer die Möglichkeit offen, ein er- neutes Gesuch um Verlängerung der Massnahme zu stellen. Aus heutiger Sicht erscheint eine Massnahmenverlängerung um zwei Jahre über die reguläre Höchstdauer hinaus als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird von der Kammer nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. - 10 - Es wird beschlossen:
  5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  6. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlus- ses des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die stationäre Massnahme wird im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr verlängert."
  7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtli- chen Verteidigung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  8. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer.
  9. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, mit Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Unt.-Nr. 518/93 (frühere Be- zirksanwaltschaft Pfäffikon), gegen Empfangsbestätigung, − das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, ad DA130002-H, gegen Empfangsbestätigung, − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/4332/CS, un- ter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangs- bestätigung, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, ad DA130002-H, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbe- stätigung, - 11 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/4332/CS, ge- gen Empfangsbestätigung.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130199-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 22. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin sowie Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter betreffend Verlängerung der stationären Massnahme Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. Mai 2013, DA130002-H

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 16. Januar 1995 wegen mehrfacher Brandstiftung, verschiedener Vermö- gens- Urkunden-, Strassenverkehrs- und Drogendelikten und weiterer Straftaten mit fünf Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Dabei wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und der Beschwerdeführer verwahrt (Beizugsakten DG940024 Urk. 70). Die I. Strafkammer des Obergerichts bestätig- te mit Urteil vom 23. Mai 1996 im Wesentlichen den erstinstanzlichen Schuld- spruch und bestrafte ihn wiederum mit fünf Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.--, wobei sie ebenfalls den Beschwerdeführer verwahrte und zu die- sem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob (Beizugsakten DG940024 Urk. 81 = Vollzugsakten Urk. 7/20). Diese Verwahrung wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 27. Juni 2008 aufgehoben, und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an- geordnet (Beizugsakten DG940024 Urk. 88 = Vollzugsakten Urk. 7/169). Der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich setzte mit Verfügung vom 30. Januar 2009 die genannte stationäre Massnahme rückwir- kend per 27. Juni 2008 in der Strafanstalt … in Vollzug (Urk. 7/176). Im Hinblick darauf, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Frei- heitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB), stell- te das Amt für Justizvollzug am 12. März 2013 beim Bezirksgericht Pfäffikon den Antrag, die stationäre therapeutische Massnahme um zwei Jahre zu verlängern (Urk. 10/1). Diesem Begehren gab das Bezirksgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2013 statt (Urk. 3)

2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 (Poststempel: 18. Juni 2013) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die betreffende Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme um ein Jahr zu verlängern (Urk. 2). Das Bezirksgericht Pfäffikon verzichtete auf eine

- 3 - Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland gab innert Frist keine Stellungnahme ab. Wegen Abwesenheit eines Richters erfolgt der heutige Beschluss in anderer Be- setzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.

3. Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Der Beschwerdeführer bean- tragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er hält dafür, es sei für das Gericht unerlässlich, von ihm einen persönlichen Eindruck zu bekommen. Nur die persönliche Befragung biete den notwendigen Eindruck zu den aktuellen Lebens- umständen und zum Gesundheitszustand (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären Massnahme. Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Massnahme und damit auch des Freiheitsentzugs. Somit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren vergleich- bar mit demjenigen, in welchem über die Zulässigkeit einer Haftanordnung oder Haftverlängerung zu entscheiden ist. Bezüglich derartiger Fälle hat die Kammer im Beschluss vom 20. Juni 2012 (ZR 111 Nr. 99 Erw. II/1) erwogen, dass sich weder aus Verfassungs- noch aus Konventionsrecht im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf persönliche Anhörung ableiten lasse. Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, sich vor Vorinstanz mündlich zu äussern, und sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen stellten und insofern von ei- ner erneuten Anhörung des Beschwerdeführers keine weiteren wesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten seien, bestehe kein Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung bzw. mündliche bzw. persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht anlässlich der Verhandlung vom

29. Mai 2013 zum Antrag auf Verlängerung der Massnahme, zu Art und Umfang seiner derzeitigen Arbeit, zum Ablauf der Arbeitstage und der arbeitsfreien Tage, zum Verdienst usw. befragt (Urk. 10/14). Wenn diese Befragung auch eher kurz ausgefallen ist, so konnte sich der Beschwerdeführer doch zu seinen persönli- chen Verhältnissen äussern. In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rechts- fragen aufgeworfen. Soweit Sachverhaltsfragen zur Diskussion stehen, wird in der

- 4 - Beschwerde auf die Akten verwiesen. Aus diesen Gründen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beschwerdeentscheid weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Antrag ist daher abzuweisen.

4. a) Unbestritten ist, dass die stationäre Massnahme zu verlängern ist. Streitig ist der zeitliche Umfang dieser Verlängerung. Das Bezirksgericht hält hierzu fest, es sei der Rückfallgefahr sowie der dadurch möglicherweise bedrohten Rechtsgüter erhöhte Bedeutung beizumessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte richteten sich unter anderem gegen Leib und Leben, wobei eine erneute Delinquenz immense Folgen nach sich zie- hen könnte. Zudem müsse zwingend beachtet werden, dass der Beschwerdefüh- rer seit nunmehr knapp zwei Jahrzehnten kein eigenverantwortliches Leben mehr geführt habe und während dieser Zeit sehr engmaschig betreut worden sei. Anzu- fügen sei zudem, dass die Beobachtungen und Feststellungen der Gutachter, Therapeuten oder von Dritten in Bezug auf den Verurteilten in diesem engma- schig betreuten Umfeld gemacht worden seien. Dem Verhalten des Beschwerde- führers im Rahmen des WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat) als am wenigsten engmaschig betreuten Stufe des Massnahmenvollzugs müsse demnach zentrale Bedeutung zukommen. Daher rechtfertige es sich zum jetzigen Zeitpunkt auf- grund der bei verminderter Betreuung möglichen Rückfallgefahr und der damit möglicherweise verbundenen Folgen nicht, die stationäre therapeutische Mass- nahme um lediglich ein Jahr zu verlängern. Das WAEX sei von Gesetzes wegen die zeitlich gesehen letzte Station im Rahmen des stationären Massnahmenvoll- zugs. Diesbezüglich sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grund- sätzlich keine konkreten Einwände gegen eine Bewährung im Rahmen des WAEX erhoben habe. Vielmehr begrüsse er diese und sehe den Sinn des WAEX bzw. die stufenweise Heranführung an ein eigenverantwortliches Leben durchaus ein. Entsprechend dem System der schrittweisen Vollzugslockerungen biete das WAEX mit flankierenden Massnahmen geringes Überforderungspotential und damit dem Verurteilten die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt in veränderten Ge- gebenheiten zurecht zu finden, sich zu organisieren und die erlernten Fähigkeiten

- 5 - und Fertigkeiten in einem lebensnäheren Umfeld zu erproben. Dafür sei naturge- mäss eine gewisse Zeitperiode nötig, wobei eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre genügen sollte, um das momentan noch bestehende Rückfallrisiko weiter zu reduzieren. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnah- me um zwei Jahre lediglich die Obergrenze darstelle. Der Beschwerdeführer kön- ne bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch schon vor Ablauf dieser zwei Jahre bedingt entlassen werden. Hingegen werde den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mit einer zweijährigen Verlängerung ein entsprechender Zeitraum geboten, die nötigen Vorkehrungen im Hinblick auf eine solche bedingte Entlassung auch vor Ablauf der zwei Jahre in die Wege zu leiten (Urk. 3 S. 14 f. Erw. II/4.2).

b) Der Beschwerdeführer gibt zunächst die Feststellungen des Bezirksgerichts wieder, die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten ihm einen positiven Behand- lungsverlauf bestätigt, er komme den ihm erteilten Regeln und Weisungen nach, habe auch im AEX (Arbeitsexternat) unter realitätsnahen Bedingungen seine Suchtmittelabstinenz strikte eingehalten und bei der beruflichen Integration ein hohes Mass an Selbstverantwortung und Arbeitsmotivation gezeigt. Der weiteren Erwägung des Bezirksgerichts, diese Feststellungen seien innerhalb einer ge- schützten Umgebung gemacht worden und aufgrund der relativ kurzen Dauer des AEX sei schwierig abzuschätzen, ob die positivem Entwicklung nachhaltig sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Begründung übersehe, dass er an- tragsgemäss nicht heute, sondern per Ende Juni 2014 bedingt entlassen werden solle, nachdem er sich auch noch neun Monate im WAEX bewährt habe. Weiter übersehe das Bezirksgericht, dass das AEX bereits seit August 2012 andauere. Bezüglich der Drogen- und Alkoholabstinenz sei aktenkundig, dass eine solche seit über vier Jahren nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Total- abstinenz auch eingehalten, nachdem er ab September 2012 zuerst temporär, ab Februar 2013 fest angestellt, ganztags extern gearbeitet habe, also nicht mehr unter Kontrolle und nicht mehr mit stets vorgegebenen strukturierten Lebensbe- dingungen. Das Bezirksgericht würdige nicht, dass sich der Beschwerdeführer im

- 6 - Bereich "Abstinenz" bereits ausserhalb des eng strukturierten Alltags bewährt ha- be (Urk. 2 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, wie sich aus dem Zwischenzeug- nis des Arbeitgebers und der Befragung des Beschwerdeführers ergebe, sei er seit August 2012 während des Tages weitestgehend sich selbst und der eigenen Verantwortung überlassen. Er arbeite nicht in einer geschützten Werkstatt, son- dern in der Landwirtschaft oder bei wechselnden Auftraggebern, an immer wech- selnden Orten und meist allein. Jedes Wochenende habe er zudem unbeaufsich- tigten Urlaub. Eigentlich schlafe er nur im "…", im geschützten Rahmen, und sei sonst seit August 2012 auf sich selbst gestellt. Der Arbeitgeber schildere den Be- schwerdeführer als überdurchschnittlich pünktlich, als jemand, der Ideen einbrin- ge und auch schon Hilfsarbeiter, zur vollen Zufriedenheit, geführt habe. Ausge- hend von dieser konkreten Arbeitssituation sei dem Beschwerdeführer zu bestäti- gen, dass seine Fortschritte während den vergangenen zehn Monaten in keiner geschützten Umgebung erfolgt seien (Urk. 2 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer zitiert das Bezirksgericht, welches feststellte, es bestehe bei ihm ein geringes Rückfallrisiko. Dies bestätige auch der PPD (Psychiatrisch- Psychologischer Dienst) für die Zeit ab August 2012 (Beginn des AEX), der zu- dem festgestellt habe, dass mit dem AEX Belastungen wegen Frustrationen, Kon- flikten und Kränkungen deutlich abgenommen hätten, dies trotz nunmehr gelo- ckerten Rahmenbedingungen. Der Beschwerdeführer habe, entgegen der An- nahme des Bezirksgerichts, bereits heute den Tatbeweis erbracht, dass es sich bei der Entwicklung im AEX hinsichtlich Rückfallrisiko, Abstinenz und psychische Gesundheit um eine nachhaltige handle. Erfülle der Beschwerdeführer die in ihn gesetzten Erwartungen im WAEX nicht, habe das Amt für Justizvollzug immer die Möglichkeit, eine Verlängerung der Massnahme zu beantragen, auch wenn ihm im vorliegenden Verfahren eine bedingte Entlassung für Juni 2014 bewilligt wer- de (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer erfülle die Vorgaben seiner Therapie seit Jahren, immer mit Erfolg, ohne Rückschläge, und wolle zudem über seine Entlas- sung hinaus die ambulante Therapie fortsetzen. Es stelle darum eine Rechtsver- letzung durch das Bezirksgericht dar, bei diesen Fakten dem Beschwerdeführer

- 7 - zu unterstellen, ein theoretisch möglicher Abbruch der Therapie und ein theore- tisch möglicher Verstoss gegen die jahrelange Drogenabstinenz könnten seine Persönlichkeit doch nochmals oder wieder verändern (Urk. 2 S. 3 f.). Richtig sei, so der Beschwerdeführer weiter, dass dem WAEX als der am wenigs- ten engmaschig betreuten Stufe des Massnahmevollzugs zentrale Bedeutung zu- komme. Alles spreche heute dafür (nicht dagegen), dass der Beschwerdeführer auch diese letzte Stufe ab dem 1. Oktober 2013 erfolgreich bewältigen werde. Das geplante und trotz des Antrags des Beschwerdeführers auch mögliche WAEX von neun Monaten reiche nach den Erfahrungen mit dem Beschwerdefüh- rer aus, um definitive Erkenntnisse für seine Beurteilung zu gewinnen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie das Bezirksgericht richtig feststelle, diesem Vorgang positiv gegenüber stehe. Nicht berücksichtigt habe das Bezirks- gericht die feststehenden Modalitäten der bedingten Entlassung. Es sei unbestrit- ten, dass ein für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht perfekter Übergang aus dem Massnahmenvollzug in die Freiheit möglich sei (Arbeitsplatz, Wohnung, Fa- milienanschluss). Die ambulante Therapie werde fortgesetzt. Er behalte seinen Beistand und die Bewährungshilfe. Da er bereits heute über seine Familie, den Arbeitgeber (und dessen Familie) und über Bekannte sozial gut vernetzt sei, be- stünden keine Zweifel, dass er nach seiner Entlassung in allfälligen Konfliktsitua- tionen über genügende und geeignete Ansprechpersonen verfüge (Urk. 2 S. 4 f.)

5. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung ver- bundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Vorausset- zungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Eine Verlängerung der Massnahme sollte also die Ausnahme bilden und nicht auf Vorrat hin angeordnet werden. In dem Sinne vermag die vom Bezirksgericht in die Begründung des angefochtenen Entscheids übernommene Beteuerung des Fall- verantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsdienste in der bezirksgerichtlichen

- 8 - Verhandlung, die beantragte Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre betref- fe lediglich deren Höchstdauer, und bei gutem Verlauf sei eine frühere bedingte Entlassung geplant (vorinstanzliches Protokoll S. 6; Urk. 3 S. 8), nicht zu über- zeugen. Hat das Gericht eine Verlängerung der Massnahme für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, so kommt der Beteuerung des Fallverantwortlichen, bei Bewährung sei eine frühere Entlassung geplant, keine Verbindlichkeit zu. Unbestrittenermassen bedarf es zum ordnungsgemässen Abschluss der Mass- nahme noch der Bewährung im WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat). Der Beginn dieser letzten Phase ist für den 1. Oktober 2013 vorgesehen. Eine Entlassung aus der Massnahme bereits nach Ablauf der ordentlichen Höchstdauer von fünf Jah- ren wäre deshalb im vorliegenden Fall verfrüht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen in den bisherigen Phasen der stationären therapeutischen Massnahme bewährt. Er lebt seit Jahren alkohol- und drogenabstinent und arbeitet zuverlässig und nicht unter ständiger Aufsicht. Die Wochenende verbringt er ausserhalb des "…" und damit bereits heute ohne Aufsicht. Die Rückfallgefahr wird sowohl im Gutachten von B._____, Leitende Oberärztin Forensik der Psychiatrischen Dienste C._____, vom

31. März 2012 (Urk. 7/237 S. 33) wie auch in der therapeutischen Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/260) als gering eingeschätzt, sofern der Beschwerdeführer die Therapie fortsetzt und abstinent bleibt. Der Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste brachte in der be- zirksgerichtlichen Verhandlung vor, nach der Arbeit sei der Beschwerdeführer sehr oft angespannt und überfordert, beispielsweise im öffentlichen Verkehr mit vielen Personen am Hauptbahnhof. So sei es zu einer Situation gekommen, in welcher der Beschwerdeführer eine dunkelhäutige Person grundlos mit einem rassistischen Ausdruck beschimpft habe (vorinstanzliches Protokoll S. 7 f.). Das Bezirksgericht nahm im angefochtenen Entscheid diesen Vorfall auf und hielt fest. dieser lasse auf eine gewisse impulsive Überreaktion in Überforderungs- bzw. Überlastungssituationen schliessen (Urk. 3 S. 13 unten). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der betreffenden Person in den Zug hineingestossen

- 9 - worden, bzw. er habe diese schwarze Person zurechtgewiesen, weil diese ihn beim Einsteigen abgedrängt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 8 unten; Urk. 2 S. 4 Mitte). Über den Vorfall ist, abgesehen von der kurzen Schilderung des Be- schwerdeführers, nichts Konkretes bekannt. Somit steht auch nicht fest, dass der zweifellos zu tadelnde rassistische Ausdruck des Beschwerdeführers grundlos, wie vom Fallverantwortlichen behauptet, oder aus einer vom betreffenden dunkel- häutigen Mann mindestens mitverursachten Situation heraus gefallen sei. Auch psychisch gesunde und in der Regel ausgeglichene Menschen sind oft am Abend nach der Arbeit müde und deswegen erhöht reizbar. Aus diesem einzelnen Vorfall auf eine merklich verminderte Aussicht des Beschwerdeführers auf Bewährung zu schliessen, erscheint als gesucht. Alles in allem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Scheitern des Be- schwerdeführers in der letzten Phase seiner stationären Massnahme, dem WAEX, zum vornherein als in hohem Masse wahrscheinlich erscheinen lassen. Sollte sich bis zum nächsten Frühjahr zeigen, dass das WAEX doch eine wesent- lich grössere Herausforderung für den Beschwerdeführer darstelle, als dies auf- grund des bisherigen erfreulichen Massnahmenverlaufs erwartet werden durfte, und dass er dieser Herausforderung nicht in soweit ausreichender Weise ge- wachsen sei, dass eine bedingte Entlassung verantwortet werden könne, so stün- de den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Fall, dass die Massnahme heute lediglich um ein Jahr verlängert würde, noch immer die Möglichkeit offen, ein er- neutes Gesuch um Verlängerung der Massnahme zu stellen. Aus heutiger Sicht erscheint eine Massnahmenverlängerung um zwei Jahre über die reguläre Höchstdauer hinaus als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschwerdeführers sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird von der Kammer nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlus- ses des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die stationäre Massnahme wird im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr verlängert."

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtli- chen Verteidigung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, mit Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Unt.-Nr. 518/93 (frühere Be- zirksanwaltschaft Pfäffikon), gegen Empfangsbestätigung, − das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, ad DA130002-H, gegen Empfangsbestätigung, − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/4332/CS, un- ter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangs- bestätigung, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, ad DA130002-H, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbe- stätigung,

- 11 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/4332/CS, ge- gen Empfangsbestätigung.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann