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UH130192

Einsprache

Zürich OG · 2013-07-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (Beschwerdegegner) erliess am

E. 5 Juni 2013 eine Verfügung in Sachen A._____, beschuldigte Person, betreffend den Straftatbestand Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signali- sierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge auf Autobahnen um 11 - 15 km/h (Urk. 3/1). Das Statthalteramt trat darin auf die Einsprache von A._____ gegen einen Strafbefehl vom 2. Mai 2013 nicht ein, weil diese trotz Vorladung einer Einvernahme ohne hinreichende Entschuldi- gung ferngeblieben ist und die Einsprache daher als zurückgezogen gilt (Urk. 3/1). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen innert Frist Be- schwerde bei der hiesigen Kammer und beantragt, "dass die Verfügung zurück- gezogen wird und dass eine Ordnungsbusse zugestellt wird, wie es das Gesetz vorsieht" (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 6) wurde eine Verbesse- rung der Beschwerdeschrift verlangt. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auffor- derung mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) nach. Nachdem sich die Beschwerde, wie sich nachstehend ergibt, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners zu verzichten.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe auf den Strafbefehl vom

2. Mai 2013 mit einem Schreiben vom 4. Mai 2013 geantwortet. Anstatt einer Ordnungsbusse habe ihr das Statthalteramt stattdessen eine Vorladung ge- schickt, auf welche sie mit Schreiben vom 30. Mai reagiert habe. Daraufhin habe das Statthalteramt die Verfügung vom 5. Juni 2013 erlassen. Das Verhalten des Statthalteramtes sei inakzeptabel, es könne nicht sein, dass ein Amt sich über Gesetze hinwegsetze und auf begründete Einsprachen nicht eingehe (Urk. 2). In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) ergänzte die Be- schwerdeführerin sodann, das Statthalteramt habe ihr anstatt einer Ordnungsbus- se einen Strafbefehl verschickt, welchen sie mit Schreiben vom 2. Mai 2013 zu-

- 3 - rückgewiesen habe. Anstatt sich an die Vorgaben zu halten und den Fehler zu korrigieren, habe das Statthalteramt daraufhin eine Vorladung verschickt. Sie ha- be diese mit Schreiben vom 30. Juni begründet zurückgewiesen, da sie nicht hät- te verschickt werden dürfen. Zudem widerspreche eine solche Vorladung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Anstatt den Fehler endgültig zu korrigieren, habe das Statthalteramt die Beschwerde mit seiner dubiosen Begründung zu- rückgewiesen und das Verfahren abzuschliessen versucht. 3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen in mehrfacher Hinsicht fehl: Zum einen hat sie sehr wohl eine Ordnungsbusse in Form der Übertre- tungsanzeige vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/7) erhalten, gefolgt von einer Mahnung mit Datum vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/7). Die vorliegenden Akten oder die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Übertretungsanzeige zu zweifeln. Aus der Anzeige ergibt sich sodann, dass bei Nichtbezahlen der Busse bzw. nicht Bekanntgeben eines allfälligen an- deren Fahrzeuglenkenden die Akten der zuständigen Strafbehörde zur Durchfüh- rung des ordentlichen Strafverfahrens überwiesen werden. Dies ist denn auch mit Verzeigung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2013 geschehen (Urk. 11/1). An diesem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Zum anderen war das Vorgehen des Statthalteramtes Bezirk Dietikon, nach Eingang der obgenannten Verzeigung (Urk. 11/1) einen Strafbefehl (Urk. 11/2) auszusprechen, korrekt. Ebenso richtig war der weitere Verlauf des Verfahrens, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2013 (Urk. 11/3) Einspra- che erhob: das Statthalteramt lud in Anwendung von Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 354 f. StPO zur Klärung des Sachverhaltes die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor und orientierte sie unter Beilage der entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen über die Folgen des Fernbleibens (Urk. 11/4 und 11/8). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschien, trat der Be- schwerdegegner androhungsgemäss und zu Recht - an seinen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1) gibt es nichts auszuset- zen - nicht auf die Einsprache ein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwer- deführerin, wie sie in der Beschwerde nun geltend macht, mit Schreiben vom

- 4 -

30. Mai 2013 die Vorladung "begründet zurückgewiesen" habe, da sie gar nicht hätte verschickt werden dürfen (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/8). Die Vorbringen und das Vorgehen der Beschwerdeführerin sind nicht nur unbegründet, sondern ent- behren auch jeder gesetzlicher Grundlage. Art. 205 StPO statuiert die unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person. Eine Vorladung kann nur aus wichtigen, unverzüglich mitgeteilten, begründeten und soweit möglich be- legten Gründen widerrufen werden, wobei der Widerruf von der vorladenden Be- hörde auszusprechen ist (vgl. Art. 205 Abs. 2 und 3 StPO). Wichtige Gründe kön- nen namentlich sein Krankheit, Militärpflicht, Auslandabwesenheit oder private und berufliche Verpflichtungen, die keinen Aufschub dulden. Eine Partei kann sich nicht selber von der Teilnahme dispensieren mit der Behauptung, die Vorladung sei unzulässig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/8) hat sie daher nicht von ihrer Erscheinungspflicht entbunden, weshalb die Einsprache in der Konsequenz zu Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Im Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Vorladung als unverhält- nismässig, da sie nach Dietikon und zurück hätte reisen müssen und Arbeitszeit verloren gegangen wäre (vgl. Urk. 7). Was die Abwesenheit vom Arbeitsplatz be- trifft, so sei auf Art. 324a Obligationenrecht und den korrekten Hinweis in der Vor- ladung verwiesen (Urk. 11/8, Vorladung S. 3). Im Übrigen kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Erscheinungspflicht bzw. Art. 205 StPO verwiesen werden. Die Anreise der in B._____ wohnhaften Beschwerdeführerin sowie die "verlorene Arbeitszeit" stellen keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO dar. Ihr oblag somit die Pflicht, zur Einvernahme zu erscheinen. Den behaupteten Aufwand hätte sie sich zudem mit einer rechtzeitigen und korrekten Reaktion auf die Übertretungsanzeigen ohne weiteres vermeiden können. 3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.00 festzusetzen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, ad ST.2013.1805, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs - 6 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130192-O/U/bee Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Fuchs Verfügung vom 18. Juli 2013 in Sachen A._____, gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Diet- ikon vom 5. Juni 2013, ST.2013.1805

- 2 - Erwägungen:

1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (Beschwerdegegner) erliess am

5. Juni 2013 eine Verfügung in Sachen A._____, beschuldigte Person, betreffend den Straftatbestand Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signali- sierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge auf Autobahnen um 11 - 15 km/h (Urk. 3/1). Das Statthalteramt trat darin auf die Einsprache von A._____ gegen einen Strafbefehl vom 2. Mai 2013 nicht ein, weil diese trotz Vorladung einer Einvernahme ohne hinreichende Entschuldi- gung ferngeblieben ist und die Einsprache daher als zurückgezogen gilt (Urk. 3/1). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen innert Frist Be- schwerde bei der hiesigen Kammer und beantragt, "dass die Verfügung zurück- gezogen wird und dass eine Ordnungsbusse zugestellt wird, wie es das Gesetz vorsieht" (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 6) wurde eine Verbesse- rung der Beschwerdeschrift verlangt. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auffor- derung mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) nach. Nachdem sich die Beschwerde, wie sich nachstehend ergibt, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners zu verzichten.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe auf den Strafbefehl vom

2. Mai 2013 mit einem Schreiben vom 4. Mai 2013 geantwortet. Anstatt einer Ordnungsbusse habe ihr das Statthalteramt stattdessen eine Vorladung ge- schickt, auf welche sie mit Schreiben vom 30. Mai reagiert habe. Daraufhin habe das Statthalteramt die Verfügung vom 5. Juni 2013 erlassen. Das Verhalten des Statthalteramtes sei inakzeptabel, es könne nicht sein, dass ein Amt sich über Gesetze hinwegsetze und auf begründete Einsprachen nicht eingehe (Urk. 2). In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) ergänzte die Be- schwerdeführerin sodann, das Statthalteramt habe ihr anstatt einer Ordnungsbus- se einen Strafbefehl verschickt, welchen sie mit Schreiben vom 2. Mai 2013 zu-

- 3 - rückgewiesen habe. Anstatt sich an die Vorgaben zu halten und den Fehler zu korrigieren, habe das Statthalteramt daraufhin eine Vorladung verschickt. Sie ha- be diese mit Schreiben vom 30. Juni begründet zurückgewiesen, da sie nicht hät- te verschickt werden dürfen. Zudem widerspreche eine solche Vorladung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Anstatt den Fehler endgültig zu korrigieren, habe das Statthalteramt die Beschwerde mit seiner dubiosen Begründung zu- rückgewiesen und das Verfahren abzuschliessen versucht. 3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen in mehrfacher Hinsicht fehl: Zum einen hat sie sehr wohl eine Ordnungsbusse in Form der Übertre- tungsanzeige vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/7) erhalten, gefolgt von einer Mahnung mit Datum vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/7). Die vorliegenden Akten oder die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Übertretungsanzeige zu zweifeln. Aus der Anzeige ergibt sich sodann, dass bei Nichtbezahlen der Busse bzw. nicht Bekanntgeben eines allfälligen an- deren Fahrzeuglenkenden die Akten der zuständigen Strafbehörde zur Durchfüh- rung des ordentlichen Strafverfahrens überwiesen werden. Dies ist denn auch mit Verzeigung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2013 geschehen (Urk. 11/1). An diesem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Zum anderen war das Vorgehen des Statthalteramtes Bezirk Dietikon, nach Eingang der obgenannten Verzeigung (Urk. 11/1) einen Strafbefehl (Urk. 11/2) auszusprechen, korrekt. Ebenso richtig war der weitere Verlauf des Verfahrens, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2013 (Urk. 11/3) Einspra- che erhob: das Statthalteramt lud in Anwendung von Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 354 f. StPO zur Klärung des Sachverhaltes die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor und orientierte sie unter Beilage der entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen über die Folgen des Fernbleibens (Urk. 11/4 und 11/8). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschien, trat der Be- schwerdegegner androhungsgemäss und zu Recht - an seinen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1) gibt es nichts auszuset- zen - nicht auf die Einsprache ein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwer- deführerin, wie sie in der Beschwerde nun geltend macht, mit Schreiben vom

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30. Mai 2013 die Vorladung "begründet zurückgewiesen" habe, da sie gar nicht hätte verschickt werden dürfen (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/8). Die Vorbringen und das Vorgehen der Beschwerdeführerin sind nicht nur unbegründet, sondern ent- behren auch jeder gesetzlicher Grundlage. Art. 205 StPO statuiert die unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person. Eine Vorladung kann nur aus wichtigen, unverzüglich mitgeteilten, begründeten und soweit möglich be- legten Gründen widerrufen werden, wobei der Widerruf von der vorladenden Be- hörde auszusprechen ist (vgl. Art. 205 Abs. 2 und 3 StPO). Wichtige Gründe kön- nen namentlich sein Krankheit, Militärpflicht, Auslandabwesenheit oder private und berufliche Verpflichtungen, die keinen Aufschub dulden. Eine Partei kann sich nicht selber von der Teilnahme dispensieren mit der Behauptung, die Vorladung sei unzulässig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/8) hat sie daher nicht von ihrer Erscheinungspflicht entbunden, weshalb die Einsprache in der Konsequenz zu Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Im Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Vorladung als unverhält- nismässig, da sie nach Dietikon und zurück hätte reisen müssen und Arbeitszeit verloren gegangen wäre (vgl. Urk. 7). Was die Abwesenheit vom Arbeitsplatz be- trifft, so sei auf Art. 324a Obligationenrecht und den korrekten Hinweis in der Vor- ladung verwiesen (Urk. 11/8, Vorladung S. 3). Im Übrigen kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Erscheinungspflicht bzw. Art. 205 StPO verwiesen werden. Die Anreise der in B._____ wohnhaften Beschwerdeführerin sowie die "verlorene Arbeitszeit" stellen keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO dar. Ihr oblag somit die Pflicht, zur Einvernahme zu erscheinen. Den behaupteten Aufwand hätte sie sich zudem mit einer rechtzeitigen und korrekten Reaktion auf die Übertretungsanzeigen ohne weiteres vermeiden können. 3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.00 festzusetzen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, ad ST.2013.1805, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Fuchs

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