Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 3. März 2013 ereignete sich auf der Autobahn A1 in B._____ Fahrtrich- tung Bern eine Auffahrkollision zwischen zwei Fahrzeugen, wobei Sachschaden entstand. A._____ soll mit seinem Fahrzeug in das Heck des vor ihm von C._____ gelenkten Fahrzeugs gefahren sein. A._____ macht geltend, dass C._____ zunächst dicht hinter ihm gefahren sei, rechts überholt und nach links vor ihm auf die Überholspur zurückgewechselt habe. A._____ habe darauf auf den Normalstreifen gewechselt, das Fahrzeug von C._____ rechts überholt und dann wieder auf die Überholspur gewechselt. C._____ habe darauf dasselbe ge- tan. Schliesslich sei es zur Auffahrkollision gekommen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gegen beide Fahrzeuglenker wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 9/1). Sie befragte A._____ am 11. März 2013 (Urk. 9/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete in der Folge eine Strafun- tersuchung und lud die beiden beschuldigten Personen auf den 25. Juni 2013 zur Einvernahme vor (Urk. 9/7-8). Am 30. Mai 2013 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch (einstweilen) ab (Urk. 5).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2013. Es sei ihm vollum- fängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Termin der Beweisabnahme mit jeder beschuldigten Person einzeln und individu- ell durchzuführen. Es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Gleichentags nahm sie gegenüber den beiden be-
- 3 - schuldigten Personen die Vorladung ab (Urk. 9/9). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 11-12).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 und Urk. 7), sie habe beide beschul- digten Personen zur ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Die Einvernahmen seien im vorliegenden Fall wichtige Beweismittel. Das Interes- se an der unbeeinflussten Beweisabnahme sei höher als das Interesse des Be- schwerdeführers, die Akten vor der Beweisabnahme einzusehen. Ihm sei nach der Durchführung der Beweisabnahmen Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Akteneinsicht setze die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und die Erhebung der wichtigsten Beweise voraus.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), nach der ersten polizeilichen Einvernahme seien die Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Beweisfüh- rung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sein Interesse an der Klärung des Vor- falls bekundet. Die pauschale Stellungnahme der Staatsanwaltschaft widerspre- che der Absicht des Beschwerdeführers. Dieser habe der Staatsanwaltschaft tele- fonisch mitgeteilt, er wolle Akteneinsicht, um sich rechtlich beraten zu lassen. Er wolle die Anschuldigungen des zweiten Beschuldigten entkräften und sich vor Schäden schützen. Soweit die Staatsanwaltschaft auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO abstelle, verstosse sie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und handle willkürlich. Die
- 4 - Konfrontationseinvernahme sei für den Verlauf des Verfahrens entscheidend. Dem Beschwerdeführer werde nicht ausreichend Zeit für das Einholen einer Rechtsberatung gewährt. Damit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, dem zweiten Beschuldigten sachdienliche Fragen zu stellen. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV genüge es nicht, wenn der Beschwerdeführer nach Durch- führung der Beweisabnahme die Akten einsehen und danach noch Ergänzungs- fragen stellen könne. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zum Einholen einer Rechtsberatung vor der Konfrontationseinvernahme zu gewähren.
E. 2.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Diese allgemeine Regel hat der Gesetzgeber in Art. 101 Abs. 1 StPO für Fälle der Ak- teneinsicht bei hängigen Verfahren präzisiert (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Da- nach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn: a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öf- fentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Art. 101 Abs. 1 StPO schränkt die Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht ein. Beim Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO handelt sich insofern um einen bedingten Minimalanspruch. Die Bestimmung behält Art. 108 StPO vor. Dies bedeutet, dass die Akteneinsicht nach Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Art. 108 StPO ist mit anderen Worten auf Fälle anwendbar, die über Art. 101 Abs. 1 StPO hinausgehen (vgl. auch Markus Schmutz, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N. 18 f. zu Art. 101 StPO).
- 5 -
E. 3 Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der be- schuldigten Person die Akteneinsicht (einstweilen) verwehrt wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ein- zutreten. 2.
E. 3.1 Die Strafprozessordnung sieht ein Recht auf Akteneinsicht vor der polizeili- chen Befragung nicht vor (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Vorliegend wurde der Be- schwerdeführer durch die Polizei, aber noch nicht durch die Staatsanwaltschaft befragt.
E. 3.2 Art. 101 Abs. 1 StPO liesse die Einsicht in die Akten grundsätzlich ab Eröff- nung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu. Die Bestimmung räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3). Der Gesetzgeber verzichtete darauf, den Verfahrensbeteilig- ten, namentlich auch den Beschuldigten, einen unbedingten Anspruch auf Akten- einsicht ab Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO einzuräu- men. Ein derartiges Recht könnte in der Tat die Wahrheitsfindung und damit den Zweck der Untersuchung erheblich gefährden. Zum Zweck einer flexiblen Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersu- chung wurden daher in Art. 101 Abs. 1 StPO zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist die Akteneinsicht - unter Vorbehalt der Einschränkung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 108 StPO - spätestens zu ge- währen, wenn die Staatsanwaltschaft (1.) die erste Einvernahme der beschuldig- ten Person durchgeführt und (2.) die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, N. 13 zu Art. 101 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat weder die beschuldigten Personen noch allfällige Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen. Vor ihrer Befragung des beschuldigten Beschwerdeführers ist sie jedenfalls nicht verpflichtet, diesem Akteneinsicht zu gewähren. Daran ändert - wie nachfolgend dargelegt wird (Ziff. 3.3) - auch der Umstand nichts, dass einem Beschuldigten zuvor das Teilnahmerecht an der Ein- vernahme von Mitbeschuldigten oder weiteren Personen eingeräumt wird. Vorlie- gend gewichtet die Beschwerdegegnerin das Interesse an der unbeeinflussten Einvernahme höher als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aktenein- sicht vor der Einvernahme. Damit verletzt sie ihren Ermessensspielraum nicht. Der Stand des Verfahrens lässt eine einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht
- 6 - zu. Die Aussagen der beiden beschuldigten Personen sind im vorliegenden Straf- verfahren von erheblicher Bedeutung, zumal noch keine Zeugen oder Auskunfts- personen von der Staatsanwaltschaft befragt wurden. Zutreffend führt die Staats- anwaltschaft aus, dass die Voraussetzungen zur Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Stützt sich die vorläufige Verweigerung der Ak- teneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO, hatte die Staatsanwaltschaft den Verdacht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu begründen. Vorliegend lässt sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO abstützen. Die dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Inwiefern die Staats- anwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Einschrän- kung der Akteneinsicht nicht auf Art. 108 Abs. 1 StPO stützt.
E. 3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Ohne Kenntnis der Akten ist das Fragerecht schwer auszuüben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1161). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist ("und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen"). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, mit der einstweiligen Verweigerung der Akten- einsicht werde ihm die Möglichkeit genommen, C._____ Fragen zu stellen, ist un- begründet. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wird der Beschwerdeführer nach der Einvernahme die Akten einsehen und Ergänzungsfragen stellen können. Er wird demnach vor der Ausübung des Fragerechts Einsicht in die Akten nehmen können. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch aus Art. 32 Abs. 2 oder Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss diesen Be- stimmungen ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Angeschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemes-
- 7 - sene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. Urteile 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Besteht der Anspruch nur einmal während des ganzen Verfahrens, kann diesem nachge- lebt werden, wenn dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme Gelegenheit gegeben wird, Einsicht in die Akten zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht wird der Beschwerdeführer nicht um dieses Recht gebracht.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat die Vorladung auf den 25. Juni 2013 im Mai 2013 erhalten. Gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind im Vorverfahren Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Der Beschwerde- führer hätte einen Monat Zeit gehabt, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten und sich allenfalls rechtlich beraten zu lassen. Das entspricht der erwähnten ge- setzlichen Bestimmung. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft habe jede Person einzeln und individuell zu befragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert wird. Wie die Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beiden beschuldigten Personen durchführen wird, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag, es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzu- führen. Im Übrigen entspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.2).
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Infolge Un- terliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 8 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2013/3317, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestä- tigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130179-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 31. Mai 2013, D-3/2013/3317
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. März 2013 ereignete sich auf der Autobahn A1 in B._____ Fahrtrich- tung Bern eine Auffahrkollision zwischen zwei Fahrzeugen, wobei Sachschaden entstand. A._____ soll mit seinem Fahrzeug in das Heck des vor ihm von C._____ gelenkten Fahrzeugs gefahren sein. A._____ macht geltend, dass C._____ zunächst dicht hinter ihm gefahren sei, rechts überholt und nach links vor ihm auf die Überholspur zurückgewechselt habe. A._____ habe darauf auf den Normalstreifen gewechselt, das Fahrzeug von C._____ rechts überholt und dann wieder auf die Überholspur gewechselt. C._____ habe darauf dasselbe ge- tan. Schliesslich sei es zur Auffahrkollision gekommen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gegen beide Fahrzeuglenker wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 9/1). Sie befragte A._____ am 11. März 2013 (Urk. 9/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete in der Folge eine Strafun- tersuchung und lud die beiden beschuldigten Personen auf den 25. Juni 2013 zur Einvernahme vor (Urk. 9/7-8). Am 30. Mai 2013 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch (einstweilen) ab (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2013. Es sei ihm vollum- fängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Termin der Beweisabnahme mit jeder beschuldigten Person einzeln und individu- ell durchzuführen. Es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Gleichentags nahm sie gegenüber den beiden be-
- 3 - schuldigten Personen die Vorladung ab (Urk. 9/9). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 11-12).
3. Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der be- schuldigten Person die Akteneinsicht (einstweilen) verwehrt wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ein- zutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 und Urk. 7), sie habe beide beschul- digten Personen zur ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Die Einvernahmen seien im vorliegenden Fall wichtige Beweismittel. Das Interes- se an der unbeeinflussten Beweisabnahme sei höher als das Interesse des Be- schwerdeführers, die Akten vor der Beweisabnahme einzusehen. Ihm sei nach der Durchführung der Beweisabnahmen Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Akteneinsicht setze die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und die Erhebung der wichtigsten Beweise voraus. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), nach der ersten polizeilichen Einvernahme seien die Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Beweisfüh- rung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sein Interesse an der Klärung des Vor- falls bekundet. Die pauschale Stellungnahme der Staatsanwaltschaft widerspre- che der Absicht des Beschwerdeführers. Dieser habe der Staatsanwaltschaft tele- fonisch mitgeteilt, er wolle Akteneinsicht, um sich rechtlich beraten zu lassen. Er wolle die Anschuldigungen des zweiten Beschuldigten entkräften und sich vor Schäden schützen. Soweit die Staatsanwaltschaft auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO abstelle, verstosse sie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und handle willkürlich. Die
- 4 - Konfrontationseinvernahme sei für den Verlauf des Verfahrens entscheidend. Dem Beschwerdeführer werde nicht ausreichend Zeit für das Einholen einer Rechtsberatung gewährt. Damit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, dem zweiten Beschuldigten sachdienliche Fragen zu stellen. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV genüge es nicht, wenn der Beschwerdeführer nach Durch- führung der Beweisabnahme die Akten einsehen und danach noch Ergänzungs- fragen stellen könne. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zum Einholen einer Rechtsberatung vor der Konfrontationseinvernahme zu gewähren. 2.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Diese allgemeine Regel hat der Gesetzgeber in Art. 101 Abs. 1 StPO für Fälle der Ak- teneinsicht bei hängigen Verfahren präzisiert (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Da- nach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn: a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öf- fentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Art. 101 Abs. 1 StPO schränkt die Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht ein. Beim Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO handelt sich insofern um einen bedingten Minimalanspruch. Die Bestimmung behält Art. 108 StPO vor. Dies bedeutet, dass die Akteneinsicht nach Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Art. 108 StPO ist mit anderen Worten auf Fälle anwendbar, die über Art. 101 Abs. 1 StPO hinausgehen (vgl. auch Markus Schmutz, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N. 18 f. zu Art. 101 StPO).
- 5 - 3. 3.1 Die Strafprozessordnung sieht ein Recht auf Akteneinsicht vor der polizeili- chen Befragung nicht vor (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Vorliegend wurde der Be- schwerdeführer durch die Polizei, aber noch nicht durch die Staatsanwaltschaft befragt. 3.2 Art. 101 Abs. 1 StPO liesse die Einsicht in die Akten grundsätzlich ab Eröff- nung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu. Die Bestimmung räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3). Der Gesetzgeber verzichtete darauf, den Verfahrensbeteilig- ten, namentlich auch den Beschuldigten, einen unbedingten Anspruch auf Akten- einsicht ab Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO einzuräu- men. Ein derartiges Recht könnte in der Tat die Wahrheitsfindung und damit den Zweck der Untersuchung erheblich gefährden. Zum Zweck einer flexiblen Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersu- chung wurden daher in Art. 101 Abs. 1 StPO zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist die Akteneinsicht - unter Vorbehalt der Einschränkung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 108 StPO - spätestens zu ge- währen, wenn die Staatsanwaltschaft (1.) die erste Einvernahme der beschuldig- ten Person durchgeführt und (2.) die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, N. 13 zu Art. 101 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat weder die beschuldigten Personen noch allfällige Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen. Vor ihrer Befragung des beschuldigten Beschwerdeführers ist sie jedenfalls nicht verpflichtet, diesem Akteneinsicht zu gewähren. Daran ändert - wie nachfolgend dargelegt wird (Ziff. 3.3) - auch der Umstand nichts, dass einem Beschuldigten zuvor das Teilnahmerecht an der Ein- vernahme von Mitbeschuldigten oder weiteren Personen eingeräumt wird. Vorlie- gend gewichtet die Beschwerdegegnerin das Interesse an der unbeeinflussten Einvernahme höher als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aktenein- sicht vor der Einvernahme. Damit verletzt sie ihren Ermessensspielraum nicht. Der Stand des Verfahrens lässt eine einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht
- 6 - zu. Die Aussagen der beiden beschuldigten Personen sind im vorliegenden Straf- verfahren von erheblicher Bedeutung, zumal noch keine Zeugen oder Auskunfts- personen von der Staatsanwaltschaft befragt wurden. Zutreffend führt die Staats- anwaltschaft aus, dass die Voraussetzungen zur Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Stützt sich die vorläufige Verweigerung der Ak- teneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO, hatte die Staatsanwaltschaft den Verdacht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu begründen. Vorliegend lässt sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO abstützen. Die dies- bezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Inwiefern die Staats- anwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Einschrän- kung der Akteneinsicht nicht auf Art. 108 Abs. 1 StPO stützt. 3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Ohne Kenntnis der Akten ist das Fragerecht schwer auszuüben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1161). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist ("und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen"). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, mit der einstweiligen Verweigerung der Akten- einsicht werde ihm die Möglichkeit genommen, C._____ Fragen zu stellen, ist un- begründet. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wird der Beschwerdeführer nach der Einvernahme die Akten einsehen und Ergänzungsfragen stellen können. Er wird demnach vor der Ausübung des Fragerechts Einsicht in die Akten nehmen können. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch aus Art. 32 Abs. 2 oder Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss diesen Be- stimmungen ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Angeschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemes-
- 7 - sene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. Urteile 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Besteht der Anspruch nur einmal während des ganzen Verfahrens, kann diesem nachge- lebt werden, wenn dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme Gelegenheit gegeben wird, Einsicht in die Akten zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht wird der Beschwerdeführer nicht um dieses Recht gebracht. 3.4 Der Beschwerdeführer hat die Vorladung auf den 25. Juni 2013 im Mai 2013 erhalten. Gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind im Vorverfahren Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Der Beschwerde- führer hätte einen Monat Zeit gehabt, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten und sich allenfalls rechtlich beraten zu lassen. Das entspricht der erwähnten ge- setzlichen Bestimmung. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft habe jede Person einzeln und individuell zu befragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert wird. Wie die Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beiden beschuldigten Personen durchführen wird, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag, es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzu- führen. Im Übrigen entspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.2).
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Infolge Un- terliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2013/3317, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestä- tigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen