Dispositiv
- Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012, bestraft. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde verzichtet; stattdessen wurde eine Verwarnung ausgesprochen (Urk. 7/8).
- Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl; dies unter Hinweis darauf, dass er seinen Mandanten während der Einsprachefrist nicht habe erreichen können, sich aber zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen werde, sobald er den Kontakt zu seinem Mandanten habe herstellen können (Urk. 7/10). Mit E-Mail vom 28. Februar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger um Mitteilung des Stands der Dinge und informierte ihn dahingehend, dass der Beschwerdeführer Mitte März 2013 vorgeladen werden müsste, falls der amtliche Verteidiger mit seinen Kontaktversuchen keinen Erfolg habe (Urk. 7/11). Am 20. März 2013 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer schliesslich persönlich zur Einvernahme per 3. Mai 2013 vor. Nach Misslingen eines ersten Zustellungsversuchs konnte die Vorladung dem Beschwerdeführer am 11. April 2013 persönlich zugestellt werden (Urk. 7/12/1+4). Am 30. April 2013 teilte B._____ – bei dem der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in der Schweiz offenbar jeweils wohnt und der von diesem gegenüber der Polizei als Zustellungsempfänger bezeichnet wurde (Urk. 7/4 S. 3 - 3 - f. und S. 10; Urk. 7/12/4) – der Staatsanwaltschaft mit, der Beschwerdeführer halte sich in Rumänien auf und werde nicht zur Einvernahme erscheinen (Urk. 7/12/5). Die Staatsanwaltschaft setzte den amtlichen Verteidiger gleichentags von der erwähnten telefonischen Mitteilung in Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass die Vorladung zur Einvernahme aufgrund dieser Mitteilung nicht abgenommen werde (Urk. 7/12/6). Der amtliche Verteidiger stellte daraufhin ebenfalls gleichentags das Begehren um Abnahme der Vorladung, da das Bestehen auf einer Anreise des Beschwerdeführers aus Rumänien unverhältnismässig sei. Nachdem dieser bereits polizeilich befragt worden sei, könne eine Einvernahme unterbleiben, eventualiter sei diese auf dem Rechtshilfeweg durchzuführen (Urk. 7/12/7). Die Staatsanwaltschaft teilte dem amtlichen Verteidiger darauf mit, für einen Entscheid über den Antrag sei es noch zu früh. Der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 205 StPO die Pflicht darzutun, dass er effektiv verhindert sei, und er habe eine allfällige Verhinderung zu begründen und zu belegen (Urk. 7/12/8). Nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung offenbar keine Folge geleistet hatte und der Einvernahme vom 3. Mai 2013 ohne weitere Mitteilung ferngeblieben war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2013 das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 22. Januar 2013 gegen den Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/13).
- Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erhob der amtliche Verteidiger namens des Beschwerdeführers gegen die ihm am 22. Mai 2013 zugestellte (Urk. 7/14) vorerwähnte Verfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1 f.): "1. In Aufhebung von Disp. Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, die Voruntersuchung im Verfahren A-2/2012/5560 fortzuführen und durch Verfahrenseinstellung oder Überweisung an das zuständige Bezirksgericht abzuschliessen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." - 4 -
- Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 13. Juni 2013 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Zugleich hat sie die Untersuchungsakten eingereicht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 hat dieser replicando Stellung genommen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde die Replik der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
- Juli 2013 auf erneute Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- Aufgrund einer neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 5) angekündigten Besetzung. II.
- Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme vom 3. Mai 2013 fern blieb, obwohl er hierzu gehörig vorgeladen worden war (Urk. 2 S. 2). Wie bereits erwähnt, verfügte die Staatsanwaltschaft daraufhin am
- Mai 2013 gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers und stellte gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO fest, dass der Strafbefehl vom 22. Januar 2013 mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/13).
- Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom
- Juni 2013 (Urk. 2 S. 2 f.) im Wesentlichen ein, sein amtlicher Verteidiger habe die Staatsanwaltschaft am 30. April 2013 auf die Unverhältnismässigkeit einer Anreise aus Rumänien hingewiesen und den Verzicht auf die – zufolge durchgeführter einlässlicher polizeilicher Befragung – objektiv nicht notwendige nochmalige Einvernahme bzw. eventualiter deren Durchführung auf dem - 5 - Rechtshilfeweg beantragt. Da diesem Antrag bzw. dem Eventualantrag ohne Weiteres hätte entsprochen werden können, sei Art. 355 StPO in dem Sinne verfassungs- und konventionskonform auszulegen, dass bei Auslandwohnsitz auf eine Einvernahme unter Androhung der Säumnisfolge der Annahme eines Einspracherückzugs jedenfalls dann zu verzichten sei, wenn die Einvernahme nicht unbedingt nötig sei oder diese ohne unüberwindbare Schwierigkeiten auf dem Rechtshilfeweg durchgeführt werden könne. Es rechtfertige sich daher vorliegend nicht, die erwähnte gesetzliche Bestimmung in ihrer vollen Strenge anzuwenden und einen Einspracherückzug anzunehmen.
- Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2013 (Urk. 6) im Wesentlichen vor, sowohl das Vorgehen insgesamt als auch der angesetzte Einvernahmetermin sei mit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers abgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer, der immer wieder in die Schweiz reise, habe genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um seine übrigen Vorhaben in der Schweiz mit dem Einvernahmetermin zu koordinieren. Aus seinen Meldungen und Eingaben seien keine Verschiebungsgründe oder -ersuchen ersichtlich. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei der Einvernahme habe somit als unentschuldigt zu gelten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Verzicht auf die Einvernahme erklärt, sondern angeregt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme verzichten solle. Ihm sei ausdrücklich und umgehend mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme nicht verzichte. Eine Überweisung der Sache an das Gericht zur Beurteilung verbiete sich aber bereits deshalb, weil die Einsprache nicht begründet worden sei. Die entsprechenden Gründe hätten in einer Einvernahme geklärt und die Untersuchung allenfalls ergänzt werden können und müssen. Die Einsprachegründe seien auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe somit die einzige Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, die Einsprachegründe in Erfahrung zu bringen und adäquat zu behandeln, selber wissentlich vereitelt.
- Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Vorbringen in seiner Replik vom 1. Juli 2013 (Urk. 11) im Wesentlichen ein, der Antrag auf Verzicht auf die - 6 - (nochmalige) Einvernahme stelle selbstredend einen Verzicht des Beschuldigten auf eine Einvernahme dar. Sodann könne aus seinem Verhalten nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe nicht nur ausdrücklich Einsprache erhoben, sondern seinem durch den amtlichen Verteidiger zum Ausdruck gebrachten Willen, eine gerichtliche Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftat zu erwirken, auch dadurch Nachdruck verliehen, dass er der Einvernahme nicht lediglich fern geblieben sei, sondern über seinen Verteidiger einen Einvernahmeverzicht bzw. eventualiter eine Requisitorialeinvernahme habe beantragen lassen und sich per Telefonat aus Rumänien von der Einvernahme habe abmelden lassen. Eine fehlende Begründung stehe im Übrigen einer Überweisung an das Gericht nicht entgegen, da ansonsten auch eine auf eine Einsprache folgende Mitwirkungs- und Aussageverweigerung eines Beschuldigten einer Überweisung an das Gericht entgegen stünde. 5.1. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme oder der gerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese Rechtsfolge ist in der Lehre – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengere Sanktion – auf Kritik gestossen (Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Berne 2013, N 17034 ff.; Riklin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 355 N 2 und Art. 356 N 5; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 355 N 2 m.w.H.). Gemäss einem neueren bundesgerichtlichen Entscheid kommt die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen, wenn der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde, ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestanden hat und das unentschuldigte Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen lässt (BGer vom
- Mai 2013 [6B_152/2013], E. 4.5.). In der Literatur wurde dagegen zwar grundsätzlich zu Recht eingewandt, die gesetzlich statuierte Rückzugsfiktion bei - 7 - Säumnis lasse kaum Auslegungsspielraum offen. Insbesondere setze die Rechtsfolge des fingierten Rückzugs keinen (mutmasslichen) Rückzugswillen der betroffenen Person voraus, sondern knüpfe einzig an das unentschuldigte Fernbleiben trotz gehöriger Vorladung an. Was der Betroffene dabei gedacht oder beabsichtigt habe, sei diesbezüglich bedeutungslos. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge rechtfertige sich, da der Betroffene mit seiner Einsprache eine Neubeurteilung verlangt habe und daher von ihm erwartet werden dürfe, dass er seinen eigenen prozessualen Obliegenheiten nachkomme, welche ein solches Einspracheverfahren nach sich ziehe, wozu eben auch die Pflicht gehöre, auf Vorladungen hin zu Einvernahmen zu erscheinen (Zimmerlin, AJP 23 [2014] S. 256 ff., S. 258 ff.; kritisch auch Lieber, Pra 102 [2013] Nr. 99). Das Bundesgericht hat indessen seine dargelegte Rechtsprechung jüngst bestätigt (zur Publikation vorgesehener BGer vom 20. März 2014 [6B_908/2013], E. 2.5.). 5.2. Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen, mithin die für die Beurteilung der Einsprache nötigen Sachbeweise zu erheben und die beschuldigte Person sowie allfällige Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen (Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 157 ff. StPO). Erst nach Abnahme der notwendigen Beweise kann die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, diesen abändern, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben (Art. 355 Abs. 3 StPO). Ein Bedarf für die Vervollständigung des Verfahrens besteht einerseits dann, wenn vor Erlass des Strafbefehls zu wenig intensiv ermittelt wurde (z.B. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht eingehend abgeklärt wurden, weil solche Abklärungen im Verhältnis zur Bedeutung der Straftat zu stehen haben und im Fall eines zu erwartenden Strafbefehls, gerade im Bereich der Massenkriminalität, zu beschränken sind [Omlin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 308 N 16; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 11]), die für die Beurteilung der Straftat relevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat bzw. haben könnte oder die Einvernahme der beschuldigten Person weitere Beweiserhebungen notwendig macht. Die Befragung der beschuldigten Person drängt sich meist schon deshalb auf, weil sie ihre Einsprache nicht begründen muss (Daphinoff, - 8 - Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 642 f.; Riklin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 355 N 1). Unabhängig davon ist einer beschuldigten Person vor Anklageerhebung in einer förmlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn diese selbst keine Einvernahme wünscht oder ankündigt, die Aussage verweigern zu wollen. Die Strafprozessordnung lässt nicht zu, dass die erste förmliche Einvernahme vor Gericht stattfindet und damit das rechtliche Gehör erst sozusagen "nachgewährt" wird (vgl. Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 157 N 4, m.w.H. auf Art. 2 Abs. 2 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 157 N 3, Art. 355 N 1; Thommen, Unerhörte Strafbefehle – Strafbefehle ohne Einvernahme – ein Plädoyer für Kommunikation mit Beschuldigten, ZStrR 128 [2010] S. 373 ff., S. 380 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft ist somit im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Regel nicht frei, von einer eigenen Einvernahme des Beschuldigten abzusehen, was jedenfalls für diejenigen Fälle gelten muss, in denen sie den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht bereits einlässlich befragt hat (vgl. aber Daphinoff, a.a.O., S. 642, der eine nochmalige Einvernahme selbst in solchen Fällen für grundsätzlich geboten hält). Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert folglich bei Verfahrenshandlungen vor den Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort und dies unabhängig vom materiellen Mitwirkungswillen des Betroffenen (Arquint, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 205 N 1; Weder, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 205 N 1 ff.). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit und Militärdienst, aber auch bedeutsame berufliche, familiäre - 9 - oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Betracht. Ob die Gründe für ein Fernbleiben von bzw. eine Verschiebung der Einvernahme als genügend erscheinen, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 205 N 9 f.). 5.3. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme per
- Mai 2013 vor. Die Vorladung wurde von diesem persönlich am 11. April 2013 in Empfang genommen (Urk. 7/12/1+4). Sie erfolgte unbestritten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Der Beschwerdeführer machte in der Folge nicht geltend, er sei am Erscheinen aus wichtigen Gründen verhindert, sondern liess am 30. April 2013 lediglich mitteilen, er halte sich in Rumänien auf und werde nicht zur Einvernahme erscheinen (Urk. 7/12/5). Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung daraufhin unbestrittenermassen nicht widerrufen, worauf sie den amtlichen Verteidiger explizit hinwies (Urk. 7/12/6). Auch dem daraufhin gestellten Antrag auf Abnahme der Vorladung zufolge mangelnder Verhältnismässigkeit derselben bzw. dem gestellten Eventualbegehren um rechtshilfeweise Einvernahme (Urk. 7/12/7) hat sie nicht entsprochen, sondern den amtlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, eine allfällige Verhinderung i.S.v. Art. 205 Abs. 2 StPO darzutun und diese zu begründen und zu belegen (Urk. 7/12/8). Der Beschwerdeführer war zum Erscheinen an der Einvernahme somit nach wie vor verpflichtet (Art. 205 Abs. 3 StPO). Die Vorladung zur Einvernahme wurde sodann nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die durch dieses Vorgehen nicht geschützt werden sollen (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 131 I 177). Vielmehr war die Staatsanwaltschaft, wie dargelegt, nach der – nicht begründeten – Einsprache des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Anklageerhebung verpflichtet, den erst polizeilich befragten Beschwerdeführer formell einzuvernehmen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerdeverfahren geäusserten Auffassung kann denn auch die beschuldigte Person in einer - 10 - solchen Konstellation offensichtlich nicht auf eine Einvernahme "verzichten"; sie kann sich ihrer Anwesenheitspflicht höchstens faktisch entziehen oder ihre Einsprache zurückziehen. Ein "Verzicht "auf die Anwesenheit ohne negative Säumnisfolgen für den Betreffenden wäre nur im Falle eines reinen Anwesenheitsrechts (beispielsweise einem Teilnahmerecht bei Zeugeneinvernahmen im Vorverfahren) oder bei einem neben einer Anwesenheitspflicht gleichzeitig bestehenden Anwesenheitsrecht (z.B. Verzicht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung bei erfolgter Dispensation [Art. 336 Abs. 1 und 3 StPO]) möglich, nicht aber bei einer reinen Anwesenheitspflicht, wie sie Art. 205 Abs. 1 StPO statuiert (vgl. Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 172 ff.). Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorladung in die Schweiz sei angesichts seines ausländischen Wohnsitzes unverhältnismässig; die Staatsanwaltschaft hätte auf die Einvernahme verzichten bzw. diese rechtshilfeweise durchführen sollen, ist diese Rüge nicht zu hören; sie erweist sich als verspätet: Eine Vorladung stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar; eine Rechtmittelbelehrung in der Vorladung ist nicht notwendig (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 106; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 N 15; Weder, ebenda, Art. 201 N 56; Arquint, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 201 N 11; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1506). War der amtlich verteidigte Beschwerdeführer mit der Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz nicht einverstanden, hätte er gegen diese Verfügung innert 10- tägiger Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben und die Erteilung aufschiebender Wirkung (Art. 387 StPO) beantragen müssen. Da er spätestens am 11. April 2013 Kenntnis von der Vorladung auf den
- Mai 2013 hatte, wäre ihm dies auch ohne Weiteres rechtzeitig vor der anberaumten Einvernahme möglich gewesen (Urk. 7/12/4). Da er keine Beschwerde erhoben hat, ist davon auszugehen, dass er sich mit einer Einvernahme in der Schweiz abgefunden hatte, weshalb er mit der - 11 - entsprechenden Rüge in vorliegendem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Immerhin sei diesbezüglich angemerkt, dass ohnehin keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vorladung unter vorliegend gegebenen Umständen als unverhältnismässig erscheinen liessen, nachdem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anscheinend sowohl aus beruflichen (Arbeitssuche) als auch aus privaten Gründen regelmässig während einiger Zeit in der Schweiz aufhielt (Urk. 7/4 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 7/1-3) und weiterhin aufgehalten zu haben scheint (vgl. insbesondere die eigenhändige Entgegennahme der Vorladung am
- April 2013, Urk. 7/12/4; ferner blieben die entsprechenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Replik unwidersprochen) und nachdem der Einvernahmetermin nach Ausführung der Staatsanwaltschaft usanzgemäss mit dem amtlichen Verteidiger abgesprochen worden war, der sich vor der Terminabsprache mutmasslich mit seinem im Ausland wohnhaften Mandanten besprochen und dessen berechtigten Interessen bei der Terminabsprache Rechnung getragen hatte. Etwas Gegenteiliges wird in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht behauptet. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist das Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 3. Mai 2013 als unentschuldigt zu qualifizieren, weshalb dieser säumig im Sinne von Art. 93 StPO war. Der Beschwerdeführer hat die ordnungsgemässe Vorladung weder angefochten noch hat er einen Verhinderungsgrund geltend gemacht, Letzteres weder vor dem betreffenden Einvernahmetermin noch im Nachgang dazu und ebenso wenig in vorliegendem Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist aus seinem Nichterscheinen trotz Kenntnis der Vorladung, seiner Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens, jedenfalls aber auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO zu schliessen. Seine gegenteiligen Beteuerungen verdienen keinen Rechtsschutz. Die angefochtene Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 2 und Art. 354 Abs. 3 StPO das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers verfügt und gleichzeitig die Rechtskraft des Strafbefehls vom 22. Januar 2013 gegen den Beschwerdeführer festgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. - 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird nach Eingang der Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden sein. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren erfolgt mit separatem Beschluss.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2012/5560 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2012/5560, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130173-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 17. April 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
17. Mai 2013, A-2/2012/5560
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012, bestraft. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde verzichtet; stattdessen wurde eine Verwarnung ausgesprochen (Urk. 7/8).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl; dies unter Hinweis darauf, dass er seinen Mandanten während der Einsprachefrist nicht habe erreichen können, sich aber zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen werde, sobald er den Kontakt zu seinem Mandanten habe herstellen können (Urk. 7/10). Mit E-Mail vom 28. Februar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger um Mitteilung des Stands der Dinge und informierte ihn dahingehend, dass der Beschwerdeführer Mitte März 2013 vorgeladen werden müsste, falls der amtliche Verteidiger mit seinen Kontaktversuchen keinen Erfolg habe (Urk. 7/11). Am 20. März 2013 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer schliesslich persönlich zur Einvernahme per 3. Mai 2013 vor. Nach Misslingen eines ersten Zustellungsversuchs konnte die Vorladung dem Beschwerdeführer am 11. April 2013 persönlich zugestellt werden (Urk. 7/12/1+4). Am 30. April 2013 teilte B._____ – bei dem der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in der Schweiz offenbar jeweils wohnt und der von diesem gegenüber der Polizei als Zustellungsempfänger bezeichnet wurde (Urk. 7/4 S. 3
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f. und S. 10; Urk. 7/12/4) – der Staatsanwaltschaft mit, der Beschwerdeführer halte sich in Rumänien auf und werde nicht zur Einvernahme erscheinen (Urk. 7/12/5). Die Staatsanwaltschaft setzte den amtlichen Verteidiger gleichentags von der erwähnten telefonischen Mitteilung in Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass die Vorladung zur Einvernahme aufgrund dieser Mitteilung nicht abgenommen werde (Urk. 7/12/6). Der amtliche Verteidiger stellte daraufhin ebenfalls gleichentags das Begehren um Abnahme der Vorladung, da das Bestehen auf einer Anreise des Beschwerdeführers aus Rumänien unverhältnismässig sei. Nachdem dieser bereits polizeilich befragt worden sei, könne eine Einvernahme unterbleiben, eventualiter sei diese auf dem Rechtshilfeweg durchzuführen (Urk. 7/12/7). Die Staatsanwaltschaft teilte dem amtlichen Verteidiger darauf mit, für einen Entscheid über den Antrag sei es noch zu früh. Der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 205 StPO die Pflicht darzutun, dass er effektiv verhindert sei, und er habe eine allfällige Verhinderung zu begründen und zu belegen (Urk. 7/12/8). Nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung offenbar keine Folge geleistet hatte und der Einvernahme vom 3. Mai 2013 ohne weitere Mitteilung ferngeblieben war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2013 das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 22. Januar 2013 gegen den Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/13).
3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erhob der amtliche Verteidiger namens des Beschwerdeführers gegen die ihm am 22. Mai 2013 zugestellte (Urk. 7/14) vorerwähnte Verfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1 f.): "1. In Aufhebung von Disp. Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, die Voruntersuchung im Verfahren A-2/2012/5560 fortzuführen und durch Verfahrenseinstellung oder Überweisung an das zuständige Bezirksgericht abzuschliessen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
- 4 -
4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 13. Juni 2013 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Zugleich hat sie die Untersuchungsakten eingereicht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 hat dieser replicando Stellung genommen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde die Replik der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
11. Juli 2013 auf erneute Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
5. Aufgrund einer neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 5) angekündigten Besetzung. II.
1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme vom 3. Mai 2013 fern blieb, obwohl er hierzu gehörig vorgeladen worden war (Urk. 2 S. 2). Wie bereits erwähnt, verfügte die Staatsanwaltschaft daraufhin am
17. Mai 2013 gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers und stellte gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO fest, dass der Strafbefehl vom 22. Januar 2013 mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 3 = Urk. 7/13).
2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom
3. Juni 2013 (Urk. 2 S. 2 f.) im Wesentlichen ein, sein amtlicher Verteidiger habe die Staatsanwaltschaft am 30. April 2013 auf die Unverhältnismässigkeit einer Anreise aus Rumänien hingewiesen und den Verzicht auf die – zufolge durchgeführter einlässlicher polizeilicher Befragung – objektiv nicht notwendige nochmalige Einvernahme bzw. eventualiter deren Durchführung auf dem
- 5 - Rechtshilfeweg beantragt. Da diesem Antrag bzw. dem Eventualantrag ohne Weiteres hätte entsprochen werden können, sei Art. 355 StPO in dem Sinne verfassungs- und konventionskonform auszulegen, dass bei Auslandwohnsitz auf eine Einvernahme unter Androhung der Säumnisfolge der Annahme eines Einspracherückzugs jedenfalls dann zu verzichten sei, wenn die Einvernahme nicht unbedingt nötig sei oder diese ohne unüberwindbare Schwierigkeiten auf dem Rechtshilfeweg durchgeführt werden könne. Es rechtfertige sich daher vorliegend nicht, die erwähnte gesetzliche Bestimmung in ihrer vollen Strenge anzuwenden und einen Einspracherückzug anzunehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer Stellungnahme vom
13. Juni 2013 (Urk. 6) im Wesentlichen vor, sowohl das Vorgehen insgesamt als auch der angesetzte Einvernahmetermin sei mit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers abgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer, der immer wieder in die Schweiz reise, habe genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um seine übrigen Vorhaben in der Schweiz mit dem Einvernahmetermin zu koordinieren. Aus seinen Meldungen und Eingaben seien keine Verschiebungsgründe oder -ersuchen ersichtlich. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei der Einvernahme habe somit als unentschuldigt zu gelten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Verzicht auf die Einvernahme erklärt, sondern angeregt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme verzichten solle. Ihm sei ausdrücklich und umgehend mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme nicht verzichte. Eine Überweisung der Sache an das Gericht zur Beurteilung verbiete sich aber bereits deshalb, weil die Einsprache nicht begründet worden sei. Die entsprechenden Gründe hätten in einer Einvernahme geklärt und die Untersuchung allenfalls ergänzt werden können und müssen. Die Einsprachegründe seien auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe somit die einzige Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, die Einsprachegründe in Erfahrung zu bringen und adäquat zu behandeln, selber wissentlich vereitelt.
4. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Vorbringen in seiner Replik vom 1. Juli 2013 (Urk. 11) im Wesentlichen ein, der Antrag auf Verzicht auf die
- 6 - (nochmalige) Einvernahme stelle selbstredend einen Verzicht des Beschuldigten auf eine Einvernahme dar. Sodann könne aus seinem Verhalten nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe nicht nur ausdrücklich Einsprache erhoben, sondern seinem durch den amtlichen Verteidiger zum Ausdruck gebrachten Willen, eine gerichtliche Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftat zu erwirken, auch dadurch Nachdruck verliehen, dass er der Einvernahme nicht lediglich fern geblieben sei, sondern über seinen Verteidiger einen Einvernahmeverzicht bzw. eventualiter eine Requisitorialeinvernahme habe beantragen lassen und sich per Telefonat aus Rumänien von der Einvernahme habe abmelden lassen. Eine fehlende Begründung stehe im Übrigen einer Überweisung an das Gericht nicht entgegen, da ansonsten auch eine auf eine Einsprache folgende Mitwirkungs- und Aussageverweigerung eines Beschuldigten einer Überweisung an das Gericht entgegen stünde. 5.1. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme oder der gerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese Rechtsfolge ist in der Lehre – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengere Sanktion – auf Kritik gestossen (Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Berne 2013, N 17034 ff.; Riklin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 355 N 2 und Art. 356 N 5; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 355 N 2 m.w.H.). Gemäss einem neueren bundesgerichtlichen Entscheid kommt die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen, wenn der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde, ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestanden hat und das unentschuldigte Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen lässt (BGer vom
27. Mai 2013 [6B_152/2013], E. 4.5.). In der Literatur wurde dagegen zwar grundsätzlich zu Recht eingewandt, die gesetzlich statuierte Rückzugsfiktion bei
- 7 - Säumnis lasse kaum Auslegungsspielraum offen. Insbesondere setze die Rechtsfolge des fingierten Rückzugs keinen (mutmasslichen) Rückzugswillen der betroffenen Person voraus, sondern knüpfe einzig an das unentschuldigte Fernbleiben trotz gehöriger Vorladung an. Was der Betroffene dabei gedacht oder beabsichtigt habe, sei diesbezüglich bedeutungslos. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge rechtfertige sich, da der Betroffene mit seiner Einsprache eine Neubeurteilung verlangt habe und daher von ihm erwartet werden dürfe, dass er seinen eigenen prozessualen Obliegenheiten nachkomme, welche ein solches Einspracheverfahren nach sich ziehe, wozu eben auch die Pflicht gehöre, auf Vorladungen hin zu Einvernahmen zu erscheinen (Zimmerlin, AJP 23 [2014] S. 256 ff., S. 258 ff.; kritisch auch Lieber, Pra 102 [2013] Nr. 99). Das Bundesgericht hat indessen seine dargelegte Rechtsprechung jüngst bestätigt (zur Publikation vorgesehener BGer vom 20. März 2014 [6B_908/2013], E. 2.5.). 5.2. Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen, mithin die für die Beurteilung der Einsprache nötigen Sachbeweise zu erheben und die beschuldigte Person sowie allfällige Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen (Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 157 ff. StPO). Erst nach Abnahme der notwendigen Beweise kann die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, diesen abändern, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben (Art. 355 Abs. 3 StPO). Ein Bedarf für die Vervollständigung des Verfahrens besteht einerseits dann, wenn vor Erlass des Strafbefehls zu wenig intensiv ermittelt wurde (z.B. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht eingehend abgeklärt wurden, weil solche Abklärungen im Verhältnis zur Bedeutung der Straftat zu stehen haben und im Fall eines zu erwartenden Strafbefehls, gerade im Bereich der Massenkriminalität, zu beschränken sind [Omlin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 308 N 16; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 11]), die für die Beurteilung der Straftat relevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat bzw. haben könnte oder die Einvernahme der beschuldigten Person weitere Beweiserhebungen notwendig macht. Die Befragung der beschuldigten Person drängt sich meist schon deshalb auf, weil sie ihre Einsprache nicht begründen muss (Daphinoff,
- 8 - Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 642 f.; Riklin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 355 N 1). Unabhängig davon ist einer beschuldigten Person vor Anklageerhebung in einer förmlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn diese selbst keine Einvernahme wünscht oder ankündigt, die Aussage verweigern zu wollen. Die Strafprozessordnung lässt nicht zu, dass die erste förmliche Einvernahme vor Gericht stattfindet und damit das rechtliche Gehör erst sozusagen "nachgewährt" wird (vgl. Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 157 N 4, m.w.H. auf Art. 2 Abs. 2 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 157 N 3, Art. 355 N 1; Thommen, Unerhörte Strafbefehle – Strafbefehle ohne Einvernahme – ein Plädoyer für Kommunikation mit Beschuldigten, ZStrR 128 [2010] S. 373 ff., S. 380 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft ist somit im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Regel nicht frei, von einer eigenen Einvernahme des Beschuldigten abzusehen, was jedenfalls für diejenigen Fälle gelten muss, in denen sie den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht bereits einlässlich befragt hat (vgl. aber Daphinoff, a.a.O., S. 642, der eine nochmalige Einvernahme selbst in solchen Fällen für grundsätzlich geboten hält). Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert folglich bei Verfahrenshandlungen vor den Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort und dies unabhängig vom materiellen Mitwirkungswillen des Betroffenen (Arquint, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 205 N 1; Weder, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 205 N 1 ff.). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit und Militärdienst, aber auch bedeutsame berufliche, familiäre
- 9 - oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Betracht. Ob die Gründe für ein Fernbleiben von bzw. eine Verschiebung der Einvernahme als genügend erscheinen, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 205 N 9 f.). 5.3. Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme per
3. Mai 2013 vor. Die Vorladung wurde von diesem persönlich am 11. April 2013 in Empfang genommen (Urk. 7/12/1+4). Sie erfolgte unbestritten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Der Beschwerdeführer machte in der Folge nicht geltend, er sei am Erscheinen aus wichtigen Gründen verhindert, sondern liess am 30. April 2013 lediglich mitteilen, er halte sich in Rumänien auf und werde nicht zur Einvernahme erscheinen (Urk. 7/12/5). Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung daraufhin unbestrittenermassen nicht widerrufen, worauf sie den amtlichen Verteidiger explizit hinwies (Urk. 7/12/6). Auch dem daraufhin gestellten Antrag auf Abnahme der Vorladung zufolge mangelnder Verhältnismässigkeit derselben bzw. dem gestellten Eventualbegehren um rechtshilfeweise Einvernahme (Urk. 7/12/7) hat sie nicht entsprochen, sondern den amtlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, eine allfällige Verhinderung i.S.v. Art. 205 Abs. 2 StPO darzutun und diese zu begründen und zu belegen (Urk. 7/12/8). Der Beschwerdeführer war zum Erscheinen an der Einvernahme somit nach wie vor verpflichtet (Art. 205 Abs. 3 StPO). Die Vorladung zur Einvernahme wurde sodann nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die durch dieses Vorgehen nicht geschützt werden sollen (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 131 I 177). Vielmehr war die Staatsanwaltschaft, wie dargelegt, nach der – nicht begründeten – Einsprache des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Anklageerhebung verpflichtet, den erst polizeilich befragten Beschwerdeführer formell einzuvernehmen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerdeverfahren geäusserten Auffassung kann denn auch die beschuldigte Person in einer
- 10 - solchen Konstellation offensichtlich nicht auf eine Einvernahme "verzichten"; sie kann sich ihrer Anwesenheitspflicht höchstens faktisch entziehen oder ihre Einsprache zurückziehen. Ein "Verzicht "auf die Anwesenheit ohne negative Säumnisfolgen für den Betreffenden wäre nur im Falle eines reinen Anwesenheitsrechts (beispielsweise einem Teilnahmerecht bei Zeugeneinvernahmen im Vorverfahren) oder bei einem neben einer Anwesenheitspflicht gleichzeitig bestehenden Anwesenheitsrecht (z.B. Verzicht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung bei erfolgter Dispensation [Art. 336 Abs. 1 und 3 StPO]) möglich, nicht aber bei einer reinen Anwesenheitspflicht, wie sie Art. 205 Abs. 1 StPO statuiert (vgl. Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 172 ff.). Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorladung in die Schweiz sei angesichts seines ausländischen Wohnsitzes unverhältnismässig; die Staatsanwaltschaft hätte auf die Einvernahme verzichten bzw. diese rechtshilfeweise durchführen sollen, ist diese Rüge nicht zu hören; sie erweist sich als verspätet: Eine Vorladung stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar; eine Rechtmittelbelehrung in der Vorladung ist nicht notwendig (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 106; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 N 15; Weder, ebenda, Art. 201 N 56; Arquint, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 201 N 11; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1506). War der amtlich verteidigte Beschwerdeführer mit der Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz nicht einverstanden, hätte er gegen diese Verfügung innert 10- tägiger Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben und die Erteilung aufschiebender Wirkung (Art. 387 StPO) beantragen müssen. Da er spätestens am 11. April 2013 Kenntnis von der Vorladung auf den
3. Mai 2013 hatte, wäre ihm dies auch ohne Weiteres rechtzeitig vor der anberaumten Einvernahme möglich gewesen (Urk. 7/12/4). Da er keine Beschwerde erhoben hat, ist davon auszugehen, dass er sich mit einer Einvernahme in der Schweiz abgefunden hatte, weshalb er mit der
- 11 - entsprechenden Rüge in vorliegendem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Immerhin sei diesbezüglich angemerkt, dass ohnehin keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vorladung unter vorliegend gegebenen Umständen als unverhältnismässig erscheinen liessen, nachdem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anscheinend sowohl aus beruflichen (Arbeitssuche) als auch aus privaten Gründen regelmässig während einiger Zeit in der Schweiz aufhielt (Urk. 7/4 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 7/1-3) und weiterhin aufgehalten zu haben scheint (vgl. insbesondere die eigenhändige Entgegennahme der Vorladung am
11. April 2013, Urk. 7/12/4; ferner blieben die entsprechenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Replik unwidersprochen) und nachdem der Einvernahmetermin nach Ausführung der Staatsanwaltschaft usanzgemäss mit dem amtlichen Verteidiger abgesprochen worden war, der sich vor der Terminabsprache mutmasslich mit seinem im Ausland wohnhaften Mandanten besprochen und dessen berechtigten Interessen bei der Terminabsprache Rechnung getragen hatte. Etwas Gegenteiliges wird in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht behauptet. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist das Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 3. Mai 2013 als unentschuldigt zu qualifizieren, weshalb dieser säumig im Sinne von Art. 93 StPO war. Der Beschwerdeführer hat die ordnungsgemässe Vorladung weder angefochten noch hat er einen Verhinderungsgrund geltend gemacht, Letzteres weder vor dem betreffenden Einvernahmetermin noch im Nachgang dazu und ebenso wenig in vorliegendem Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist aus seinem Nichterscheinen trotz Kenntnis der Vorladung, seiner Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens, jedenfalls aber auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO zu schliessen. Seine gegenteiligen Beteuerungen verdienen keinen Rechtsschutz. Die angefochtene Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 2 und Art. 354 Abs. 3 StPO das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers verfügt und gleichzeitig die Rechtskraft des Strafbefehls vom 22. Januar 2013 gegen den Beschwerdeführer festgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
- 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird nach Eingang der Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden sein. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren erfolgt mit separatem Beschluss.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2012/5560 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 13 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2012/5560, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger