Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 14. Mai 2012 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen eine Polizeibewilligung. Sie warf ihm vor, am 1. Mai 2012 um 19.40 Uhr am …, …, Höhe …, laute Musik aus einem Lautsprecher gehört zu haben und damit gegen die Auflage Nr. … der Bewilligung Nr. … vom 13. März 2012 verstossen zu haben, wonach Radio/CD- Geräte nur für den Eigengebrauch "toleriert" werden und die Lautstärke entsprechend zu dosieren sei (Urk. 8/1.1-1.3). Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich (Beschwerdegegner) vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 8/2/1/1). Nach zwei vergeblichen Versuchen, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zuzustellen (Urk. 8/2/1/2 und 8/2/2/2), übergab der Beschwerdegegner den Strafbefehl am 3. September 2012 der Stadtpolizei Zürich zur Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO (Urk. 8/2/3/1/2). Am 24. September 2012 konnte der Strafbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt werden (Urk. 8/2/3/2).
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2012 (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners der Eingang seines Schreibens bestätigt. Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Geschäftslast eine sofortige Behandlung allenfalls nicht zulasse, er zu gegebener Zeit aber etwas vom Amt hören werde (Urk. 8/5). Am 22. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 14. Mai 2013, 09.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 8/6/1/1). Die Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2013 ins Postfach avisiert (Urk. 8/6/1/2). Da sie vom Beschwerdeführer in der Folge nicht abgeholt wurde, erfolgte am 3. Mai 2013 die Rücksendung an den Beschwerdegegner, wo die Sendung vom 7. Mai 2013 eintraf (Urk. 8/9). Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den
- 3 - Einvernahmetermin trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten habe, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte, erging am
15. Mai 2013 die Schlussverfügung und die Rechnungstellung an den Beschwerdeführer (Urk. 8/10/1). Dieser nahm die Verfügung am 16. Mai 2013 in Empfang (Urk. 8/10/2).
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung des Beschwerdegegners sei aufzuheben und er sei zum Sachverhalt, wie er ihn in der Einsprache vom 3. Oktober 2012 geschildert habe, einzuvernehmen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, mit seiner Einsprache die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit verlangt zu haben. Da er lange nichts mehr in dieser Sache gehört habe, habe er gedacht, das Verfahren sei eingestellt worden. Eine Vorladung zur Einvernahme vom 14. Mai 2013 habe er nicht erhalten; vom 22. Mai 2013 bis Ende Mai 2013 habe er sich im Ausland aufgehalten. Damit sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Stellungnahme datiert vom 5. Juni 2013 und ging am 7. Juni 2013 bei der hiesigen Kammer ein. Dabei wies der Beschwerdegegner im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch die Vorladung vom 22. April 2013 gehörig vorgeladen worden sei, da er mit Zustellungen habe rechnen müssen. Für die geltend gemachte Auslandabwesenheit seien die Zeitabgaben nicht korrekt. Zudem würden jegliche Belege fehlen (Urk. 7). Von der ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2013 gebotenen Möglichkeit, sich zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2013 zu äussern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Urk. 10 und 11). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 4 Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der III. Strafkammer (Art. 395 lit. a StPO). Prozessual ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer der auf den 14. Mai 2013 angesetzten Befragung unentschuldigt ferngeblieben ist.
- 4 - II.
1. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt ausdrücklich nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreffende Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat, mithin ein Verfahrensverhältnis begründet worden war. Treu und Glauben gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2011, 1B_675/2011 und 1B_677/2011, je E. 3.1 m.H. auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. Entscheide der hiesigen Kammer: Geschäfts-Nr. UH110334, Verfügung vom
E. 6 Juni 2012, E. II.2.4; Geschäfts-Nr. UH120118, Verfügung vom 10. Juli 2012, E. 7.2; vgl. auch BSK StPO-ARQUINT, Basel 2011, N 9 zu Art. 85 m.w.H.).
2. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz korrekter Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO, betreffend das vorliegende Übertretungsstrafverfahren in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO). Diese Rechtsfolge ist – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengere Sanktion – in der Lehre zwar auf Kritik gestossen (SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 355 StPO; BSK StPO-RIKLIN, Basel 2011, N 2 zu Art. 355 StPO, s.a. N 5 zu Art. 356 StPO), doch lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keinen Spielraum offen und wird in der Praxis auch entsprechend umgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2013, 6B_8/2013; Urteil des Bundesgerichts vom
26. November 2012, 6B_615/2012; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2012, 6B_607/2012; vgl. auch Geschäft-Nr. UH120076, Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. August 2012, E. 3.1). Im Massengeschäft erweist sich diese Praxis auch durchaus als sachgerecht.
- 5 -
3. a) Der Beschwerdegegner hat die Vorladung vom 22. April 2013 betreffend Einvernahmetermin für den 14. Mai 2013 mit eingeschriebener Post noch gleichentags versandt (Urk. 8/6/1/2 [Konvolut]). Am Dienstag, 23. April 2013 wurde die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Damit endete die 7-tägige Frist am Dienstag, 30. April 2013, auch wenn die Rücksendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" erst am Freitag, 3. Mai 2013 erfolgte. Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einsprache in einem Verfahrensverhältnis stand, mithin mit einer Zustellung durch den Beschwerdegegner rechnen musste, gilt die Vorladung somit als am Dienstag, 30. April 2013 im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt (vgl. E. I.3).
b) Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil er in seiner Einsprache um die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit ersucht und lange nichts mehr von diesem Verfahren gehört habe (Urk. 2 S. 1), hilft ihm nicht weiter, wurde ihm doch mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 angekündigt, dass die Geschäftslast eine sofortige Behandlung seiner Einsprache nicht zulasse und er zur gegebenen Zeit etwas vom Amt hören werde (Urk. 8/5). Damit durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, ohne eine entsprechende Mitteilung erhalten zu haben. Dass ein hängiges Verfahren nicht einfach stillschweigend erledigt werden darf, dürfte auch einem Laien bewusst sein. Der Beschwerdeführer musste vielmehr mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren mit behördlichen Zustellungen rechnen – zumal zwischen Einsprache und Vorladung nur knapp sieben Monate verstrichen – und entweder Vorkehrungen dafür treffen, dass solche ihn auch während seiner Auslandsabwesenheit erreichen oder den Beschwerdegegner vorab über seine voraussichtliche Abwesenheit informieren. Indem er beides nicht tat, muss er die Folgen seiner Säumnis – die gesetzliche Rückzugsfiktion – gegen sich gelten lassen. Damit kann offengelassen werden, ob die Zeitangaben des Beschwerdeführers über seinen Auslandaufenthalt korrekt sind oder nicht. Immerhin kann festgehalten werden, dass er Gelegenheit gehabt hätte, die Zeitangaben zu korrigieren und den Auslandsaufenthalt allenfalls auch zu
- 6 - belegen. Von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern, hat er – wie erwähnt – keinen Gebrauch gemacht.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der auf den 14. Mai 2013 angesetzten Befragung unentschuldigt ferngeblieben ist und der Beschwerdegegner korrekterweise von einem Einspracherückzug ausgegangen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er – angesichts des Ausgangs des Verfahrens – für das Beschwerdeverfahren keinen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, ad GNR. 2012-038-697 (erl. 15. Mai 2013), unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an - 7 - gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130162-O/U/PFE Verfügung vom 26. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Schlussverfügung / Rechnung Beschwerde gegen die Schlussverfügung / Rechnung des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. Mai 2013, Nr. 2012-038-697
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. Mai 2012 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen eine Polizeibewilligung. Sie warf ihm vor, am 1. Mai 2012 um 19.40 Uhr am …, …, Höhe …, laute Musik aus einem Lautsprecher gehört zu haben und damit gegen die Auflage Nr. … der Bewilligung Nr. … vom 13. März 2012 verstossen zu haben, wonach Radio/CD- Geräte nur für den Eigengebrauch "toleriert" werden und die Lautstärke entsprechend zu dosieren sei (Urk. 8/1.1-1.3). Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich (Beschwerdegegner) vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 8/2/1/1). Nach zwei vergeblichen Versuchen, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zuzustellen (Urk. 8/2/1/2 und 8/2/2/2), übergab der Beschwerdegegner den Strafbefehl am 3. September 2012 der Stadtpolizei Zürich zur Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO (Urk. 8/2/3/1/2). Am 24. September 2012 konnte der Strafbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt werden (Urk. 8/2/3/2).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2012 (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners der Eingang seines Schreibens bestätigt. Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Geschäftslast eine sofortige Behandlung allenfalls nicht zulasse, er zu gegebener Zeit aber etwas vom Amt hören werde (Urk. 8/5). Am 22. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 14. Mai 2013, 09.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 8/6/1/1). Die Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2013 ins Postfach avisiert (Urk. 8/6/1/2). Da sie vom Beschwerdeführer in der Folge nicht abgeholt wurde, erfolgte am 3. Mai 2013 die Rücksendung an den Beschwerdegegner, wo die Sendung vom 7. Mai 2013 eintraf (Urk. 8/9). Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den
- 3 - Einvernahmetermin trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten habe, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte, erging am
15. Mai 2013 die Schlussverfügung und die Rechnungstellung an den Beschwerdeführer (Urk. 8/10/1). Dieser nahm die Verfügung am 16. Mai 2013 in Empfang (Urk. 8/10/2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung des Beschwerdegegners sei aufzuheben und er sei zum Sachverhalt, wie er ihn in der Einsprache vom 3. Oktober 2012 geschildert habe, einzuvernehmen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, mit seiner Einsprache die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit verlangt zu haben. Da er lange nichts mehr in dieser Sache gehört habe, habe er gedacht, das Verfahren sei eingestellt worden. Eine Vorladung zur Einvernahme vom 14. Mai 2013 habe er nicht erhalten; vom 22. Mai 2013 bis Ende Mai 2013 habe er sich im Ausland aufgehalten. Damit sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Stellungnahme datiert vom 5. Juni 2013 und ging am 7. Juni 2013 bei der hiesigen Kammer ein. Dabei wies der Beschwerdegegner im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch die Vorladung vom 22. April 2013 gehörig vorgeladen worden sei, da er mit Zustellungen habe rechnen müssen. Für die geltend gemachte Auslandabwesenheit seien die Zeitabgaben nicht korrekt. Zudem würden jegliche Belege fehlen (Urk. 7). Von der ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2013 gebotenen Möglichkeit, sich zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2013 zu äussern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Urk. 10 und 11). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der III. Strafkammer (Art. 395 lit. a StPO). Prozessual ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer der auf den 14. Mai 2013 angesetzten Befragung unentschuldigt ferngeblieben ist.
- 4 - II.
1. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt ausdrücklich nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreffende Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat, mithin ein Verfahrensverhältnis begründet worden war. Treu und Glauben gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2011, 1B_675/2011 und 1B_677/2011, je E. 3.1 m.H. auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. Entscheide der hiesigen Kammer: Geschäfts-Nr. UH110334, Verfügung vom
6. Juni 2012, E. II.2.4; Geschäfts-Nr. UH120118, Verfügung vom 10. Juli 2012, E. 7.2; vgl. auch BSK StPO-ARQUINT, Basel 2011, N 9 zu Art. 85 m.w.H.).
2. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz korrekter Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO, betreffend das vorliegende Übertretungsstrafverfahren in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO). Diese Rechtsfolge ist – als im Vergleich zum ordentlichen Verfahren strengere Sanktion – in der Lehre zwar auf Kritik gestossen (SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 355 StPO; BSK StPO-RIKLIN, Basel 2011, N 2 zu Art. 355 StPO, s.a. N 5 zu Art. 356 StPO), doch lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keinen Spielraum offen und wird in der Praxis auch entsprechend umgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2013, 6B_8/2013; Urteil des Bundesgerichts vom
26. November 2012, 6B_615/2012; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2012, 6B_607/2012; vgl. auch Geschäft-Nr. UH120076, Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. August 2012, E. 3.1). Im Massengeschäft erweist sich diese Praxis auch durchaus als sachgerecht.
- 5 -
3. a) Der Beschwerdegegner hat die Vorladung vom 22. April 2013 betreffend Einvernahmetermin für den 14. Mai 2013 mit eingeschriebener Post noch gleichentags versandt (Urk. 8/6/1/2 [Konvolut]). Am Dienstag, 23. April 2013 wurde die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Damit endete die 7-tägige Frist am Dienstag, 30. April 2013, auch wenn die Rücksendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" erst am Freitag, 3. Mai 2013 erfolgte. Da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einsprache in einem Verfahrensverhältnis stand, mithin mit einer Zustellung durch den Beschwerdegegner rechnen musste, gilt die Vorladung somit als am Dienstag, 30. April 2013 im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt (vgl. E. I.3).
b) Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil er in seiner Einsprache um die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit ersucht und lange nichts mehr von diesem Verfahren gehört habe (Urk. 2 S. 1), hilft ihm nicht weiter, wurde ihm doch mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 angekündigt, dass die Geschäftslast eine sofortige Behandlung seiner Einsprache nicht zulasse und er zur gegebenen Zeit etwas vom Amt hören werde (Urk. 8/5). Damit durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, ohne eine entsprechende Mitteilung erhalten zu haben. Dass ein hängiges Verfahren nicht einfach stillschweigend erledigt werden darf, dürfte auch einem Laien bewusst sein. Der Beschwerdeführer musste vielmehr mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren mit behördlichen Zustellungen rechnen – zumal zwischen Einsprache und Vorladung nur knapp sieben Monate verstrichen – und entweder Vorkehrungen dafür treffen, dass solche ihn auch während seiner Auslandsabwesenheit erreichen oder den Beschwerdegegner vorab über seine voraussichtliche Abwesenheit informieren. Indem er beides nicht tat, muss er die Folgen seiner Säumnis – die gesetzliche Rückzugsfiktion – gegen sich gelten lassen. Damit kann offengelassen werden, ob die Zeitangaben des Beschwerdeführers über seinen Auslandaufenthalt korrekt sind oder nicht. Immerhin kann festgehalten werden, dass er Gelegenheit gehabt hätte, die Zeitangaben zu korrigieren und den Auslandsaufenthalt allenfalls auch zu
- 6 - belegen. Von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern, hat er – wie erwähnt – keinen Gebrauch gemacht.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der auf den 14. Mai 2013 angesetzten Befragung unentschuldigt ferngeblieben ist und der Beschwerdegegner korrekterweise von einem Einspracherückzug ausgegangen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er – angesichts des Ausgangs des Verfahrens – für das Beschwerdeverfahren keinen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, ad GNR. 2012-038-697 (erl. 15. Mai 2013), unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an
- 7 - gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger