opencaselaw.ch

UH130156

Rayonverbot

Zürich OG · 2013-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Allgemeines

E. 1.1 Die Jugendanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 5 JStG in Verbindung mit Art. 15 JStG während der Untersuchung vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet (Urk. 37/7/1). Eine Unterbringung wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderli- che erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung blieb unangefochten.

E. 1.2 Der Begriff Unterbringung bringt bereits zum Ausdruck, dass der jugendliche Rechtsbrecher durch behördliche Anordnung aus seinem Herkunftsmilieu entfernt und dauernd an einem andern Aufenthaltsort zur Erziehung, Betreuung und Pfle- ge und/oder zur Behandlung untergebracht wird (Holderegger, Die Schutzmass- nahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, N 542; vgl. auch N 582). Durch die Unterbringung wird der jugendliche Rechtsbrecher obrigkeitlich zum Aufenthalt an dem von der Vollzugsbehörde bestimmten Vollzugsort ver- pflichtet. Er ist damit unmittelbarer Adressat der Intervention und muss sich die ihm zukommende Betreuung, Pflege und Erziehung und/oder Behandlung gefal- len lassen (Holderegger, a.a.O., N 585). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 JStG über-

- 15 - wacht die Jugendanwaltschaft die Durchführung aller Massnahmen. Sie regelt auch die Modalitäten der Unterbringung (Holderegger, a.a.O., N 708), namentlich die Aussenkontakte sowie Ausgang und Urlaub (vgl. Art. 16 Abs. 1 JStG).

E. 1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen ei- ner vorsorglichen Unterbringung über den Aufenthaltsort des untergebrachten Ju- gendlichen bestimmt und die Modalitäten der Unterbringung regelt. Sie wäre da- mit - wenn dies angezeigt und verhältnismässig ist - berechtigt, dem unterge- brachten Jugendlichen keine Urlaube zuzugestehen. Umso mehr muss es ihr - im Sinne einer milderen Anordnung - möglich sein, einen Urlaub durch ein Rayon- verbot einzuschränken. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Soweit nämlich Ersatzmassnahmen angeordnet werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, schadet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht. Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen, wel- che die persönliche Freiheit weniger stark beeinträchtigen, ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "in maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht staatlicher Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit (vgl. zu den Ersatzmassnahmen im Haftverfah- ren Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 237 StPO). Die Jugendanwaltschaft ist gestützt auf Art. 15 JStG befugt, im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben. Da- mit ist sie nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch ohne ausdrückliche ge- setzliche Grundlage berechtigt, ein Rayonverbot auszusprechen.

2. Zulässiger Zweck des Rayonverbotes

E. 2 Eventualiter seien anstelle von Ziff. 1 bis 5 der vorgenannten Ver- fügung mildere Schutzmassnahmen ohne zeitliche Einschränkung zu erlassen, namentlich ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur geschädigten Person B._____.

E. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angeordneten Rayonverbot nicht um eine eigene Schutzmassnahme handelt, sondern vielmehr um eine kon- kretisierende Anordnung im Rahmen der Schutzmassnahme der vorsorglichen Unterbringung. Sodann ist richtig ist, dass nach Art. 2 Abs. 1 JStG bei der An- wendung des JStG - und damit auch bei der Anordnung eines Rayonverbotes im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung - der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend sein sollen. Diese Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 JStG

- 16 - schliessen aber nicht aus, auch andere im Strafverfahren geltende Grundsätze wie beispielsweise den Opferschutz zu berücksichtigen. Zwar wird der Opfer- schutz im JStG und in der JStPO nicht ausdrücklich als Grundsatz erwähnt. Die JStPO regelt jedoch nur diejenigen Verfahrensbereiche, welche aufgrund der be- sonderen Ziele des Jugendstrafverfahrens von der StPO abweichen. Sie stellt al- so lex specialis zur StPO dar. Enthält die JStPO keine besondere Regelung für einen Verfahrensbereich und liegt keine Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 JStPO vor, sind gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der StPO (sinngemäss) anwendbar (Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozess- ordnung (JStPO), Diss. Zürich 2011, N 190 und N 192). In der StPO ist ausdrück- lich festgehalten, dass die Strafbehörden aller Stufen in besonderer Weise die Persönlichkeitsrechte des Opfers im Strafverfahren zu wahren haben (Art. 152 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten sollen Strafbehörden dafür sorgen, dass die physische, psychische und sexuelle Unversehrtheit des Opfers gewahrt und das Opfer vor einer sekundären Viktimisierung bewahrt wird (Wehrenberg, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 152 StPO). Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auch im Jungendstrafverfahren zu berücksichtigen.

E. 2.2 Zudem weist die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass vorliegend das ange- ordnete Rayonverbot neben dem Opferschutz auch eine erzieherische Kompo- nente beinhaltet (Urk. 11 S. 3). Angesichts der aktenkundigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit von Regeln für das Zusammenleben zu verstehen und zu akzeptieren, ist eine erzieherische Komponente des Rayon- verbotes nicht von der Hand zu weisen. Im Ergänzungsgutachten vom 14. Sep- tember 2012 ist festgehalten, dass die zeitliche Distanz zum ursprünglichen Woh- nort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsen- sibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30). Auch unter diesem Blickwinkel ist das angeordnete Rayonverbot damit zulässig.

3. Verhältnismässigkeit

E. 3 Beschwerde des Beschwerdegegners 1

E. 3.1 Das angeordnete Rayonverbot muss den Verfassungsgrundsatz gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, mithin muss die Massnahme zur Zielerreichung geeig-

- 17 - net und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2. m.w.H.).

E. 3.2 Grundsätzlich unbestritten ist, dass das angeordnete Rayonverbot auf Sei- ten des Beschwerdeführers eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sin- ne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt und auch dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV tangiert. Auf Seiten des Be- schwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Aufrechterhaltung des Rayon- verbotes demgegenüber darin, vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt zu werden. Die Jugendanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zu- treffend erwogen, dass eine Gefährdung und schwere Beeinträchtigung des Op- fers keine aktive Haltung oder Gefährdungsabsicht des Täters voraussetze, son- dern dass bereits eine zufällige Begegnung auf der Strasse ausreichen könne, um eine Gefährdung des traumatisierten Beschwerdegegners 1 zu bewirken (Urk. 5 S. 11).

E. 3.3 Das angeordnete Rayonverbot ist ohne Weiteres geeignet, zum Schutz des Opfers beizutragen. Es ist jedoch auch geeignet, eine erzieherische Wirkung auf den Beschwerdeführer zu haben. Wie bereits erwähnt ist dem Ergänzungsgutach- ten vom 14. September 2012 zu entnehmen, dass die zeitliche Distanz zum ur- sprünglichen Wohnort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsensibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30).

E. 3.4 Auch die Erforderlichkeit des angeordneten Rayonverbotes kann vorliegend bejaht werden, sind doch keine zielführenden milderen Mittel ersichtlich. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre ein Kontakt- und Annäherungs- verbot auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfordern (vgl. Urk. 11 S. 4). Zudem könnte ein Kontakt- und Annäherungsverbot zufällige Begegnungen, welche es ebenfalls zu vermeiden gilt (vgl. oben Ziff. III.3.2.), nicht verhindern.

E. 3.5 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. ist Fol- gendes zu erwägen:

- 18 -

E. 3.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen der persönli- chen Freiheit und des Privat- und Familienlebens, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Rayonverbotes erleidet, zu relativieren sind. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden primär und hauptsächlich durch die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung beschränkt und bleiben auch weiterhin beschränkt, selbst wenn das Rayonverbot aufgehoben würde. Im Weiteren ist zwar davon auszugehen, dass das verhängte Rayonverbot den Kontakt des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Mutter in einem ge- wissen Masse erschwert. Die Grosseltern und die Tante mütterlicherseits wohnen jedoch alle in der Nähe von K._____. Bei diesen Verwandten ist ein Zusammen- treffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und allenfalls auch mit seinen jüngeren Geschwistern möglich. Die meisten Urlaube hat der Beschwerdeführer bislang bei seinen Grosseltern und seinem Onkel väterlicherseits verbracht, wel- che im Kanton Baselland wohnen (vgl. Urk. 5 S. 11). Im Zwischenbericht des Massnahmezentrums I._____ vom 3. Juni 2013 ist sodann ausdrücklich festge- halten, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seiner Mutter, deren Eltern sowie zu den Grosseltern väterlicherseits habe (Urk. 26/1 S. 3). Von einer Verunmöglichung der sozialen Kontakte innerhalb der Familie - wie es der Be- schwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 4) - kann somit keine Rede sein.

E. 3.5.2 Auf Seiten des Beschwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Auf- rechterhalten des Rayonverbotes darin, dass er vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt wird. Dieses Interesse ist angesichts des im Raum stehenden Delikts ohne Weiteres schützenswert, zumal der Beschwerdeführer deutlich älter als der Beschwerdegegner 1 ist und der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner 1 angeblich nach dem Verüben der Tat mit dem Tod gedroht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind und damit eine für den heute elfjährigen Beschwerdegegner 1 lange Zeit. Kinder und Jugendliche haben ein anderes Zeitverständnis als Er- wachsene und vergessen rascher (vgl. Murer Mikolásek, a.a.O., N 285). Zudem wohnt der Beschwerdegegner 1 seit 1. September 2012 nicht mehr in unmittelba- rer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr knapp einen Kilometer Luftlinie davon entfernt. Damit ist davon auszu-

- 19 - gehen, dass heute auch das Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Auf- rechterhaltung des Rayonverbotes (ohne Lockerungen) geringer geworden ist. Es ist der Jugendanwaltschaft aber beizupflichten, dass im heutigen Zeitpunkt die In- teressen des Beschwerdegegners 1 insgesamt noch höher zu gewichten sind als die Interessen des Beschwerdeführers.

E. 3.5.3 Ebenfalls gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes spricht das aktenkundig und auch gemäss der Darstellung des Beschwerdefüh- rers sehr schlechte Verhältnis zu seinem Stiefvater, welcher auch in der Wohnung der Mutter des Gesuchstellers in K._____ wohnt. Die Probleme mit seinem Stief- vater waren denn auch mit ein Auslöser für das durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 begangene Delikt. Auf diese Problematik geht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdever- fahrens mit keinem Wort ein. Jedenfalls birgt diese Konstellation ein nicht uner- hebliches Konfliktpotential, was es zu vermeiden gilt.

E. 3.5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann nicht gesagt werden, im Gutachten werde ein Zusammenhang zwischen der kaum vor- handenen Therapiemotivation des Beschwerdeführers und dem Rayonverbot hergestellt bzw. im Gutachten werde eine Aufhebung des Rayonverbotes empfoh- len (vgl. Urk. 29 = Urk. 39/25). Zutreffend ist zwar, dass im Ergänzungsgutachten ausgeführt wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter vermisse und diese öfters sehen möchte, sei für ihn belastend und deshalb als ungünstig zu werten (vgl. Urk. 37/3/15 S. 28). Daraus zu schliessen, das Ergänzungsgutach- ten empfehle eine Aufhebung des Rayonverbotes bzw. sehe das Rayonverbot als Ursache für die nur sehr zögerlichen Fortschritte des Beschwerdeführers, ginge jedoch zu weit. Im Ergänzungsgutachten wurde ein direkter Zusammenhang zwi- schen einem regelmässigen und persönlichen Kontakt zur Mutter und den Erfolg- saussichten der Therapie, der Einsichtsfähigkeit und der Rückfallgefahr ausdrück- lich verneint (Urk. 37/3/15 S. 35). Zudem steht das Rayonverbot einem regelmäs- sigen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gar nicht entgegen. Sodann hält die Gutachterin fest, es müsse seitens des sozia- len Empfangsraumes beispielsweise am Wochenende eventuell eine Neuorientie-

- 20 - rung vorgenommen werden, da über die tatsächliche Protektivität des grosselterli- chen Settings zu diskutieren wäre (Urk. 37/3/15 S. 28). Sie empfiehlt, unter einem klaren Belohnungsaspekt die Kontakte zur Mutter am Wohnort der Mutter vorerst stundenweise und mit einem strukturierten Beschäftigungsplan wieder aufzuneh- men (Urk. 37/3/15 S. 30). Damit spricht sich das Gutachten nicht für eine Aufhe- bung, sondern vielmehr für eine Lockerung des Rayonverbotes aus.

E. 3.5.5 Zusammenfassend sind die Interessen des Beschwerdegegners 1 im heu- tigen Zeitpunkt noch höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdefüh- rers. Zudem sprechen das problematische Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater sowie die Ausführungen im Ergänzungsgutachten gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes. Von einer Aufhebung des Ra- yonverbotes, wie sie der Beschwerdeführer beantragen lässt, ist deshalb abzuse- hen.

E. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot gelockert werden kann.

E. 3.6.1 Die Jugendanwaltschaft hat zutreffend erwogen, dass die im Verhältnis zum Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes veränderten Verhältnisse (Wegzug des Beschwerdegegners 1) zu berücksichtigen sind. Die Wahrschein- lichkeit eines Zusammentreffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schwerdegegner 1 erscheint aufgrund der grösseren räumlichen Distanz zwi- schen dem Wohnort des Beschwerdegegners 1 und dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers deutlich geringer, als dies im Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes (als der Beschwerdegegner 1 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers wohnte) der Fall war. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das angeordnete Rayonverbot bereits seit mehr als zwei Jahren und damit für eine - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Beteiligten - lange Zeit in Kraft steht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer stets an dieses Rayonverbot gehalten, weshalb entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners 1 auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Be- schwerdeführer nicht an die verfügten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen beziehungsweise die verfügten Ausnahmen vom Rayonverbot halten werde. So- dann bestehen - wiederum entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 -

- 21 - auch keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Be- schwerdegegner 1 negative Gefühle und wolle sich bei diesem rächen. Weder in den beiden Gutachten noch in einem der im Rahmen der Unterbringung ergange- nen Berichte lassen sich dafür Anhaltspunkte finden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) das Auto der Abteilungsleiterin im …-Heim F._____ beschädigt hat aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner For- derung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekommen ist. Die Jugendanwaltschaft wies jedoch zu Recht darauf hin, daraus könne nicht herge- leitet werden, dass Vergeltungsmassnahmen generell zum Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers gehörten und insbesondere im Falle des Beschwerde- gegners 1 zudem noch Jahre danach (Urk. 39/10 S. 3). In der psychiatrischen Begutachtung findet sich dafür keine Stütze. Vielmehr ist eine Lockerung des Ra- yonverbotes im Sinne der Empfehlungen des Ergänzungsgutachtens, wo festge- halten wird, den Kontakt zur Mutter an deren Wohnort in K._____ schrittweise wieder aufzunehmen. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen und für den Beschwerdegegner 1 zumutbar, das Rayonverbot zu lockern.

E. 3.6.2 Bei der Festlegung des Ausmasses dieser Lockerung kommt der Jugend- anwaltschaft - wie diese zutreffend ausführte - ein grosses Ermessen zu. Der An- sicht der Jugendanwaltschaft, die vorgesehenen vier Besuche pro Jahr ermöglich- ten beiden Seiten, sich an die neue Lage anzupassen, ist schlüssig und überzeu- gend. Es erscheint vorliegend angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des grossen Altersunterschiedes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 angezeigt, das Rayonverbot in einem ersten Schritt nur sehr massvoll zu lockern, um insbesondere dem Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit zu geben, sich an die neue Lage anzupassen. Im Übrigen entsteht auch für den Beschwerdeführer eine neue Situation und eine massvolle Lockerung erscheint insbesondere angesichts des schwierigen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater als angezeigt. Eine weitergehende Lockerung, wie sie der Beschwerdeführer subeventualiter beantragen lässt, erscheint demgemäss als verfrüht.

- 22 -

E. 4 Abschliessend ergibt sich, dass sich das von der Jugendanwaltschaft ange- ordnete Rayonverbot und dessen Lockerung als angemessen und verhältnismäs- sig erweist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und diejenige des Be- schwerdegegners 1 sind somit abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegeg- ner 1 je mit ihren Beschwerden. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich die durch die Jugendanwaltschaft verfügte Lockerung des Rayonverbotes angefochten hat, sich die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch gegen das Rayonverbot an sich (Haupt- und Eventualantrag) und zusätzlich gegen die verfügte Lockerung (Subeventualantrag) richtete, rechtfertigt es sich, die Kosen dem Beschwerdefüh- rer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner 1 zu 1/3 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG) sowie des jugendlichen Alters der Parteien auf Fr. 900.-- anzusetzen.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers so- wie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin des Beschwerdegegners 1 für ih- re im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Jugendan- waltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO bzw. i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 wird abgewiesen. - 23 -
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.--.
  4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerde- gegner 1 zu 1/3 auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1, zwei- fach, für sich und den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten (Urk. 37), gegen Empfangsbestätigung
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber - 24 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130156-O/U, damit vereinigt UH130165-O/bee Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 3. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH130165-O) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter, C._____, Beschwerdegegner 1 (und Beschwerdeführer im Verfahren UH130165-O)

2. Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegnerin 2 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rayonverbot Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom

22. April 2013, Untersuchungs Nr. …

- 2 - Erwägungen: I.

1. Allgemeines 1.1. Am 2. Februar 2011 eröffnete die Jugendanwaltschaft Unterland (Be- schwerdegegnerin 2, nachfolgend: Jugendanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH130165-O, nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den zur Tatzeit achtjähri- gen B._____ (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführer im Verfahren UH130165-O, nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vermutlich im Januar 2011 im Keller seines Wohnhauses zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer ihn unter einem Vorwand in den Keller gelockt. In der Toilette dieses Kellers habe er sich und dem Beschwerdegegner 1 die Hosen heruntergezogen, habe dem Be- schwerdegegner 1 den Mund geöffnet und seinen Penis mehrmals hineinge- steckt. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Penis über das Gesicht des Be- schwerdegegners 1 gezogen und habe dessen Penis in den Mund genommen und geküsst. Anschliessend habe er dem Beschwerdegegner 1 gedroht, ihn mit einer Schere umzubringen, falls dieser jemandem etwas erzähle. Der Beschwer- deführer ist grundsätzlich geständig, mit dem Beschwerdegegner 1 eine sexuelle Handlung vorgenommen zu haben. Er bestreitet jedoch das Ausmass der sexuel- len Handlungen, die Anwendung von Gewalt und die vom Beschwerdegegner 1 behauptete Drohung (vgl. Urk. 3 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 22. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft die vor- sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers an (Urk. 37/7/1). Nach einem kurzen Aufenthalt in der Jugendabteilung des Gefängnisses D._____ verfügte die Jugendanwaltschaft am 29. März 2011 seinen Übertritt in die Durchgangsstation E._____ (Urk. 37/7/8) und ordnete neben der stationären Beobachtung auch eine

- 3 - psychiatrische Begutachtung an (Urk. 37/3/1), welche am 6. Juni 2011 vorgelegt wurde (Urk. 37/3/5). Am 8. August 2011 wechselte der Beschwerdeführer in das Jugendheim F._____ in G._____ (vgl. Urk. 37/7/23). Da der Beschwerdeführer mehrmals entwich, sich ausfällig gegenüber Betreuern verhielt, wiederholt gegen die Hausordnung verstiess und erneut eine schwere Straftat (Raub) verübte, gab die Jugendanwaltschaft am 5. März 2012 ein ergänzendes psychiatrisches Gut- achten in Auftrag (Urk. 37/3/10), welches am 14. September 2012 einging (Urk. 37/3/15). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 die Abteilungs- leiterin schwer bedroht hatte, hielt er sich kurzzeitig im Untersuchungsgefängnis H._____ und während zwei Monaten im Gefängnis D._____ auf (Urk. 37/7/46 und Urk. 37/7/49). Seit 11. September 2012 befindet er sich im Massnahmezentrum I._____ in J._____ (Urk. 37/7/68). Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte er am 17. Januar 2013 in eine halboffene Wohngruppe wechseln. Seither zeigt sich grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung, jedoch wurde ihm aufgrund einer posi- tiven Urinprobe auf Cannabis der Pfingsturlaub gestrichen (Urk. 26/1). 1.3. Die Jugendanwaltschaft verknüpfte die Bewilligung von begleiteten Ausgän- gen aus der Durchgangsstation E._____ mit der Auflage, die Gemeinde K._____ nicht zu betreten (vgl. Urk. 37/7/17). Nachdem sich der Beschwerdeführer in ei- nem Fall nicht an diese Auflage gehalten hatte, verfügte die Jugendanwaltschaft am 4. Juli 2011 ein Rayonverbot, mit welchem dem Beschwerdeführer untersagt wurde, sich auf dem Gebiet der Gemeinde K._____ aufzuhalten (Urk. 37/9/1). Am

12. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Aufhebung dieses Rayonverbotes. Sein Verteidiger stellte daraufhin folgende Anträge (Urk. 37/9/2 S. 1): "1. Das Rayonverbot vom 4. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, gegebenenfalls unter Prüfung milderer Schutzmassnahmen.

2. Eventualiter sei das Rayonverbot zeitlich zu lockern und zwar dergestalt, dass der Beschuldigte im Voraus bestimmbare Wo- chenenden bei seiner Mutter in K._____ verbringen darf." Mit Verfügung vom 22. April 2013 wies die Jugendanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung des Rayonverbotes ab. Sie erlaubte dem Beschwerdeführer aber, alle zwölf Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend einen Wochenendurlaub

- 4 - an der …-Strasse … in K._____ zu verbringen, wobei er sich dabei in einem be- grenzten Raum aufzuhalten habe, der ihm die selbständige Anreise und Abreise mit dem Zug ermögliche. Vorbehalten blieben die Vorgaben der Institution zur Ur- laubsberechtigung (Urk. 3 S. 13).

2. Beschwerde des Beschwerdeführers 2.1. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

14. Mai 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 bis 5 der Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom

22. April 2013, U.Nr. …, und das damit verbundene Rayonverbot seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter seien anstelle von Ziff. 1 bis 5 der vorgenannten Ver- fügung mildere Schutzmassnahmen ohne zeitliche Einschränkung zu erlassen, namentlich ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur geschädigten Person B._____.

3. Subeventualiter sei Ziff. 2 der vorgenannten Verfügung aufzuhe- ben, und dem Beschuldigten sei zu erlauben, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend auf dem Ge- meindegebiet in K._____ gemäss Rayon Ziff. 3 der vorgenannten Verfügung aufzuhalten." 2.2. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 bean- tragt die Abweisung der Beschwerde, die Beibehaltung der Bestellung der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, den Beizug der Akten UH130165-O und even- tualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 13 S. 1, S. 2 und S. 6). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde festgestellt, dass die Verfügung der Jugend- anwaltschaft vom 22. April 2013 aufgrund der im Verfahren UH130165-O erteilten aufschiebenden Wirkung bis auf Weiteres nicht vollstreckbar sei, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Stellungnahme zu den Eingaben der Jugendanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 15). Der Beschwerde- führer hielt daraufhin an seinen Anträgen fest, verzichtete auf eine weitere Stel- lungnahme und verwies vollumfänglich auf seine Eingaben vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeschrift) und vom 6. Juni 2013 (Stellungnahme im Verfahren UH130165-O; Urk. 39/12). In der Folge wurden den Parteien die bisher eingegan-

- 5 - genen Rechtsschriften zugestellt, und es wurde Frist angesetzt für allfällige Be- merkungen (Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21). Die Jugendanwaltschaft teilte mit Ein- gabe vom 4. Juli 2013 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen (Urk. 23), der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 reichte die Jugendanwaltschaft unauf- gefordert weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 25 und Urk. 26/1-3), welche dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 9. Juli 2013 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 28). Innert Frist ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 29), welche der Jugendanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner 1 zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass all- fällige Bemerkungen dazu innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Urk. 31 und Urk. 32). Die Jugendanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen, der Beschwerdegegner 1 reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2013 eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 33). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 zugestellt (Urk. 38). Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

3. Beschwerde des Beschwerdegegners 1 3.1. Gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2013 liess auch der Beschwerdegegner 1 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 39/2 S. 1): "Ziffern 2-5 der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben. uKuEF (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdegegner 1 beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 39/2 S. 2). 3.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 39/7). Die Jugendanwaltschaft und der Beschwerdeführer beantragten in der Folge die Abweisung der Beschwerde

- 6 - (Urk. 39/10 S. 2 und Urk. 39/12 S. 5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist angesetzt zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Jugendanwaltschaft und des Beschwerdeführers (Urk. 39/14). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht, jedoch ging eine Eingabe des Be- schwerdeführers ein, in welcher er auf eine weitere Stellungnahme verzichtete und auf seine Eingaben vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeschrift im Verfahren UH130156-O) und vom 6. Juni 2013 (Stellungnahme im Verfahren UH130165-O) verwies mit dem Hinweis, dass diese beiden Eingaben für beide Verfahren mass- gebend seien, soweit diese getrennt geführt würden. Die Eingaben seien zu den jeweiligen Verfahrensakten beizuziehen (Urk. 39/15). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Jugendanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 39/17 und Urk. 39/19). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 6. Juni 2013 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 39/18). Die Jugendanwaltschaft verzichtete am

4. Juli 2013 auf Entgegnungen oder Bemerkungen (Urk. 39/20), der Beschwerde- führer und der Beschwerdegegner 1 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 reichte die Jugendanwaltschaft unaufgefordert mehrere Dokumente zu den Akten (Urk. 39/22 und Urk. 39/23/1-3). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 39/24) ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 39/25). Hierzu nahm in der Folge der Beschwerdegegner 1 nochmals Stellung (Urk. 39/28).

4. Vereinigung Die beiden Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. UH130156-O und UH130165-O sind in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiter zu führen. Das Verfahren betreffend der zweitgenannten Nummer ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben.

- 7 - II.

1. Begründung der Jugendanwaltschaft In der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuches um Aufhebung des Ra- yonverbotes vom 22. April 2012 legt die Jugendanwaltschaft zunächst dar, dass sich das angeordnete Rayonverbot auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen könne. Das Rayonverbot stehe auf der Grundlage der vorsorglich ange- ordneten Unterbringung des Beschwerdeführers. Mit dieser Unterbringung lege die Jugendanwaltschaft zwingend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers fest. Damit wiederum verbunden sei die Befugnis, Ausgang und Urlaub bzw. generell die Aussenkontakte zu regeln. Mit der Unterbringung als stärkstem massnahme- rechtlichem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei zwangsläufig auch die Möglichkeit gegeben, für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ohne dass dies einer expliziten gesetzlichen Erwähnung bedürfe (Urk. 3/1 S. 9). Weiter führt die Jugendanwaltschaft aus, vorliegend bezwecke das Rayonverbot den grösstmöglichen Schutz des Opfers vor einer Begegnung mit dem Täter (Urk. 3/1 S. 10). Es stehe nicht im Zusammenhang mit der Beweissicherung, wel- che längstens abgeschlossen sei (Urk. 3/1 S. 11). Die Jugendanwaltschaft nimmt in der Folge eine Abwägung zwischen dem Zweck des angeordneten Rayonverbotes (Opferschutz) und den Interessen des Be- schwerdeführers (Interesse an einem Betreten des Gebietes der Gemeinde K._____) vor und kommt zum Schluss, dass dem Opferschutz zur Zeit noch mehr Gewicht eingeräumt werden müsse. Ein Ersatz des Rayonverbotes durch ein Kontaktverbot, allenfalls mit einem beschränkten Schutzradius, vermöge zur Zeit den nötigen Schutz noch nicht zu gewährleisten. Demzufolge sei das Gesuch um Aufhebung des Rayonverbotes abzuweisen. Der Wohnortwechsel des Beschwer- degegners 1 habe jedoch die örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Rayon- verbot erheblich verändert. Angesichts dieser seit einem halben Jahr veränderten örtlichen Verhältnisse könne das Rayonverbot zeitlich und örtlich gelockert wer- den. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass keine Anzeichen für dro-

- 8 - hende Rache- oder Vergeltungsmassnahmen durch den Beschwerdeführer be- stünden. Es sei dem Beschwerdeführer damit zu gestatten, alle zwölf Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend einen Wochenendurlaub bei seiner Mut- ter in K._____ zu verbringen, sich dabei aber nur in einem begrenzten Raum auf- zuhalten, der ihm die selbständige Anreise und Abreise mit dem Zug ermögliche (Urk. 3/1 S. 12).

2. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, das Rayonverbot betreffe in erster Linie sein Elternhaus und damit sein Zuhause, in welchem er mit seiner Mutter aufgewachsen sei. Zudem betreffe das Rayonverbot auch seinen Schul- und Wohnort, wo seine Freunde und Kollegen aus dem Fussballclub leb- ten. Das Rayonverbot schränke seinen Aufenthalt im Zentrum seines sozialen Umfeldes ein (Urk. 2 S. 3) und es verunmögliche faktisch einen angemessenen persönlichen Kontakt zu seinen engsten Bezugspersonen aus der Familie, allen voran zu seiner Mutter. Dies lasse sich nicht kompensieren, indem die Mutter ih- ren Sohn irgendwo bei Verwandten oder Bekannten ausserhalb von K._____ tref- fen müsse. Die restriktive Handhabung der Heimurlaube und der damit einge- schränkte Kontakt vor allem zur Mutter sei denn auch in der psychiatrischen Be- gutachtung bemängelt worden. Die Einschränkung auf lediglich vier Wochenend- besuche pro Jahr in K._____ verunmögliche es dem Beschwerdeführer zudem, den für ihn wichtigen Kontakt zu seinen Kollegen aus der Schul- und Sportzeit in seiner Heimatgemeinde aufrecht zu erhalten (Urk. 2 S. 4). Ein derart schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen und von der EMRK ga- rantierten Rechte (Recht auf persönliche Freiheit und auf Privat- und Familienle- ben) setze eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz voraus. Weder im Er- wachsenen- noch im Jugendstrafrecht bestehe eine allgemeine Grundlage, um einen Täter oder einen Beschuldigten mit einem inhaltlich und zeitlich derart weit- gehenden Rayonverbot wie dem vorliegenden zu belegen. Eine solche Rechts- grundlage stehe derzeit erst in der parlamentarischen Beratung. Ein Rayonverbot als eigenständige Schutzmassnahme sei in den Bestimmungen über die Schutz- massnahmen in Art. 12 ff. JStG nicht enthalten (Urk. 2 S. 5; Urk. 39/12 S. 4).

- 9 - Im Weiteren habe das Rayonverbot nichts mit dem Persönlichkeits- und Entwick- lungsdefizit des Beschwerdeführers zu tun und diene auch nicht dazu, die Unter- bringung im I._____ zu schützen oder zu fördern. Das Rayonverbot lasse sich weder mit dem Erziehungsbedarf noch mit einem Therapiebedürfnis legitimieren (Urk. 3 S. 6; Urk. 39/12 S. 3). Die allgemeine Weisungsbefugnis könne sodann nur dazu dienen, den Zweck einer angeordneten Schutzmassnahme zu fördern und zu unterstützen. Sie dürfe nicht dazu missbraucht werden, einem Beschuldig- ten zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen aufzuerlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien und mit der getroffenen Schutzmassnahme überhaupt nichts zu tun hätten. Die Regelung von Ausgang und Urlaub bei einem Beschul- digten im Massnahmevollzug sei nur soweit gerechtfertigt, als damit der Zweck der eigentlichen Unterbringung sichergestellt werde. Das vorliegende Rayonver- bot falle nicht in diese Kategorie (Urk. 2 S. 6). Es gehe auch nicht an, dass die Jugendanwaltschaft ihre Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit Schutz- massnahmen missbrauche, um andere Ziele als Erziehung und Therapie zu ver- folgen, sei dies nun der Untersuchungszweck oder der Opferschutz. Dafür stelle das Gesetz eigene Zwangsmassnahmen bereit, die allesamt an enge Vorausset- zungen geknüpft seien, die vorliegend nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 7). Das Rayonverbot sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Es sei für die Unterbringung des Beschwerdeführers weder nötig noch erforderlich. Da jede Schutzmassnahme von Gesetzes wegen nur mit dem Erziehungs- oder Therapie- bedürfnis gerechtfertigt werden könne (Art. 10 Abs. 1 JStG), lasse sich die Ver- hältnismässigkeit des Rayonverbotes nicht mit einem anderen Zweck begründen, weshalb sich die Frage, ob das Rayonverbot aus Sicht des Opferschutzes ver- hältnismässig sei, gar nicht stelle. Damit sei irrelevant, ob das Rayonverbot ge- eignet und sinnvoll sei, um den Beschwerdegegner 1 vor einem Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer zu bewahren, und ob die damit einhergehenden Ein- schränkungen zulasten des Beschwerdeführers vertretbar seien. Ginge es alleine darum, ein zufälliges Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner 1 zu vermei- den, gäbe es mildere Massnahmen wie ein Kontakt- und Annäherungsverbot. Den zulässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers einzugrenzen wie in Ziff. 3 und 4 des Rayonverbotes mache keinen Sinn, zumal sich der Beschwerdegegner 1

- 10 - nicht immer zu Hause aufhalte (Urk. 2 S. 8; Urk. 39/12 S. 4 f.). Völlig willkürlich erscheine die zeitliche Eingrenzung auf Besuche alle 12 Wochen. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Zudem sei die Einzelfallwahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens immer gleich hoch, egal an welchen und an wie vielen Wo- chenenden. Und schliesslich hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Tatvorwurf, welcher mehr als zwei Jahre zurückliege, massiv geändert. Der Be- schwerdegegner 1 wohne nun 1.5 Fahrkilometer vom Wohnort des Beschwerde- führers entfernt. Allein aufgrund der Distanz sei ein zufälliges Zusammentreffen höchst unwahrscheinlich. Auch aufgrund des erheblichen Zeitablaufes sei die Auf- rechterhaltung des Rayonverbotes heute nicht mehr sachgerecht (Urk. 2 S. 9). Das Rayonverbot sei weder durch seine aktuelle Unterbringung indiziert, noch habe das Rayonverbot einen positiven Effekt auf die erzieherische und therapeu- tische Betreuung. Das Rayonverbot gefährde die Zielsetzung, die mit der vorsorg- lich als Schutzmassnahme angeordneten Unterbringung verfolgt werde. Anläss- lich der letzten Standortbesprechung habe die Erziehungsleitung des Massnah- mezentrums explizit festgehalten, dass sich das Rayonverbot in mehrfacher Hin- sicht negativ auf die erzieherische Betreuung des Beschwerdeführers auswirke. Das Rayonverbot erschwere die Urlaubsregelung. Zudem beeinträchtige das Ra- yonverbot die Motivation des Beschwerdeführers, was sich nachteilig auf seine Massnahme- und Therapiewilligkeit auswirke. Diese negative Korrelation zwi- schen Rayonverbot und erzieherischer Betreuung des Beschwerdeführers sei auch in der psychiatrischen Begutachtung festgestellt worden (Urk. 29 = Urk. 39/25).

3. Vorbringen des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess im Wesentlichen vorbringen, die Entwicklung des Beschwerdeführers könne nicht ernsthaft als erfreulich und positiv beurteilt wer- den. Bedenklich stimme, dass sich der Beschwerdeführer um Anordnungen, Ver- haltensregeln und Verbote foutiere, was sein neuerlicher Drogenkonsum im Massnahmezentrum I._____ belege. Es müsse daher befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht an die vom Jugendanwalt verfügten räumli- chen und zeitlichen Einschränkungen beziehungsweise die verfügten Ausnahmen

- 11 - vom Rayonverbot halten werde (Urk. 39/2 S. 4 und S. 5; Urk. 39/28 S. 1 f.). Eine Lockerung des Rayonverbotes hätte für den Beschwerdegegner 1 zur Folge, dass er sich (jedenfalls an den Besuchswochenenden) nicht mehr angstfrei und unbe- lastet in seiner Wohngemeinde K._____ werde bewegen können. Dies sei umso schlimmer, als er lange gebraucht habe, um nach dem Übergriff und der darauf- folgenden Ausgrenzung im Dorf wieder seinem Alter entsprechend selbständig zu werden. Die verfügte Lockerung des Rayonverbotes schliesse den Beschwerde- gegner 1 und damit auch dessen Mutter faktisch von einem Teil des Gemeinde- gebietes K._____ aus. Dieses Gebiet schliesse den Bahnhof K._____ mit ein, weshalb dem Beschwerdegegner 1 die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an den Besuchswochenenden des Beschwerdeführers verunmöglicht werde. Da die Mutter des Beschwerdegegners 1 über kein Fahrzeug verfüge, seien sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen (Urk. 39/2 S. 5 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Auto der Abteilungsleiterin im …- Heim F._____ beschädigt einzig aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner Forderung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekom- men sei. Vergeltungsmassnahmen seien somit Teil des Verhaltensrepertoirs des Beschwerdeführers, weshalb durchaus Anzeichen für mögliche Rache- oder Ver- geltungsmassnahmen bestünden. Zudem sei es beim Beschwerdeführer während der gesamten bisherigen Verfahrensdauer immer wieder zu zum Teil heftigen Im- pulsdurchbrüchen gekommen. Es treffe weiter nicht zu, dass der Beschwerdefüh- rer seine aufrichtige Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 39/2 S. 6 f., Urk. 39/28 S. 2). Es sei somit möglich und wahrscheinlich, dass es im Falle der Begegnung zwischen Täter und Opfer erneut zu Drohungen und/oder verbalen bzw. tätlichen Übergriffen durch den Beschwerdeführer kom- men könnte. Dies bestätige auch das Ergänzungsgutachten (Urk. 39/2 S. 7). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater, welcher mit dessen Mutter und den Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe, sei ausge- sprochen schlecht. Es sei deshalb höchst wahrscheinlich, dass Wochenendbesu- che in K._____ nicht nur in Minne und störungsfrei ablaufen würden, sondern es sei mit erheblichen Spannungen und emotionalem Aufruhr zu rechnen. Die wo-

- 12 - chenendbesuche dürften damit für den Beschwerdeführer und dessen Familie ei- ne Überforderung darstellen (Urk. 39/2 S. 7 f.). Auch der trotz intensiver Therapie anhaltende Drogenkonsum des Beschwerdeführers stelle einen Hinderungsgrund für eine Lockerung des Rayonverbotes dar (Urk. 39/2 S. 8). Gemäss dem Zwi- schenbericht des Massnahmezentrums I._____ vom 3. Juni 2013 habe der Be- schwerdeführer regelmässig Kontakt zur Mutter, deren Eltern und den Grosseltern väterlicherseits. Dies widerlege die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch das Rayonverbot in seinen sozialen Kontakten übermässig eingeschränkt (Urk. 39/28 S. 3).

4. Vorbringen der Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft führte in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer seit 4. Juli 2011 seinen Wohnort nie mehr habe aufsuchen können. Es sei jedoch auch zu sagen, dass er über einen gros- sen Teil dieser Zeit wegen seines Verhaltens gar keine Urlaubsberechtigung ge- habt habe. Bekannt seien sodann die Spannungen zwischen dem Beschwerde- führer und seinem Stiefvater. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer gegenüber der Gutachterin diese Spannungen als Grund für den sexuel- len Übergriff zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 genannt habe. Vor diesem Hintergrund seien die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, der in- nige Kontakt zwischen Mutter und Sohn könne nur in der elterlichen Wohnung stattfinden, nicht nachvollziehbar (Urk. 11 S. 2). Richtig sei, dass das psychiatrische Gutachten tatsächlich einen verstärkten Kon- takt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. eine Lockerung des Rayonverbotes empfehle. Dabei attestiere die Gutachterin aber der Distanz zum ursprünglichen Wohnort und Ort des ersten Delikts eine Wirkung im Sinne der Strafsensibilität. Damit weise die Gutachterin dem Rayonverbot implizit im Rah- men der gesamten erzieherischen Intervention eine positive Bedeutung zu (Urk. 11 S. 2 f.). Die fortschreitende Entwurzelung aus dem angestammten Freundeskreis und dem sozialen Umfeld sei bei jeder jugendstrafrechtlichen Unterbringung zwangs-

- 13 - läufig die Folge. Teilweise sei dies auch erwünscht, um den Jugendlichen aus ei- nem ungünstigen Milieu herauszunehmen (Urk. 11 S. 3). Das Jugendstrafgesetz umschreibe die Zwecke jugendstrafrechtlicher Schutz- massnahmen sehr offen und gebe den zuständigen Behörden deshalb einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Sinne sei das Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer, an den Tatort zurückzukehren, und der vorgezogene Schutz des Opfers auch erzieherisch zu verstehen. Könnte bei einem derart schweren Delikt der Opferschutz gegenüber dem Täter nicht erzieherisch genutzt werden, würde man die Stossrichtung des schweizerischen Jugendstrafrechts gründlich verkennen (Urk. 11 S. 3). Ein Kontakt- und Annäherungsverbot wäre auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfor- dern (Urk. 11 S. 4). Die zeitliche Lockerung bedürfe sodann zwangsläufig einer Quantifizierung. Dabei handle es sich um Ermessensausübung, was per se nicht willkürlich sei. Vier Besuche pro Jahr erschienen der Jugendanwaltschaft zur Zeit angemessen. Dies gebe beiden Seiten die Möglichkeit, sich an die neue Lage an- zupassen. Die Durchführung werde zudem schnell zeigen, ob die Lösung prakti- kabel sei und ob sich der Beschwerdeführer daran halte (Urk. 11 S. 4 f.). Der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers sollte nicht überbewertet werden und falle im Gesamtzusammenhang nicht ins Gewicht. Aus diesem Regelverstoss Zweifel abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen des neuen Rayonverbotes halten werde, sei zwar verständlich, jedoch nicht schlüssig. Viel wichtiger sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr entwichen sei und sich in den letzten Monaten durch Nutzung des heiminternen Angebots aktiv um die Ausbildungswahl gekümmert habe (Urk. 39/10 S. 2). Im Weiteren gehe die Ju- gendanwaltschaft zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer das Auto seiner Abteilungsleiterin beschädigt und er sie verbal bedroht habe. Daraus herzuleiten, dass Vergeltungsmassnahmen generell zu seinem Verhaltensrepertoire gehörten (im Falle des Beschwerdegegners 1 zudem noch Jahre danach) könne durch die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung nicht gestützt werden. Der Jugend- anwaltschaft sei zudem nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen

- 14 - häufigen Entweichungen aus dem F._____ oder während seiner unerlaubten Ab- gänge aus dem I._____ dem Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Weise genähert oder sich in K._____ aufgehalten habe (Urk. 39/10 S. 3). Das Massnahmezentrum I._____ verlange, dass der Jugendliche alleine an sei- nen Urlaubsort reisen könne. Die selbständige Hin- und Rückreise müsse ge- währleistet sein. Deshalb habe die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer für die Benützung des Bahnhofs Priorität eingeräumt. K._____ sei zudem auch mit Buslinien erschlossen (Urk. 39/10 S. 2 f.). III.

1. Gesetzliche Grundlage 1.1. Die Jugendanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 5 JStG in Verbindung mit Art. 15 JStG während der Untersuchung vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet (Urk. 37/7/1). Eine Unterbringung wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderli- che erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung blieb unangefochten. 1.2. Der Begriff Unterbringung bringt bereits zum Ausdruck, dass der jugendliche Rechtsbrecher durch behördliche Anordnung aus seinem Herkunftsmilieu entfernt und dauernd an einem andern Aufenthaltsort zur Erziehung, Betreuung und Pfle- ge und/oder zur Behandlung untergebracht wird (Holderegger, Die Schutzmass- nahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, N 542; vgl. auch N 582). Durch die Unterbringung wird der jugendliche Rechtsbrecher obrigkeitlich zum Aufenthalt an dem von der Vollzugsbehörde bestimmten Vollzugsort ver- pflichtet. Er ist damit unmittelbarer Adressat der Intervention und muss sich die ihm zukommende Betreuung, Pflege und Erziehung und/oder Behandlung gefal- len lassen (Holderegger, a.a.O., N 585). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 JStG über-

- 15 - wacht die Jugendanwaltschaft die Durchführung aller Massnahmen. Sie regelt auch die Modalitäten der Unterbringung (Holderegger, a.a.O., N 708), namentlich die Aussenkontakte sowie Ausgang und Urlaub (vgl. Art. 16 Abs. 1 JStG). 1.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen ei- ner vorsorglichen Unterbringung über den Aufenthaltsort des untergebrachten Ju- gendlichen bestimmt und die Modalitäten der Unterbringung regelt. Sie wäre da- mit - wenn dies angezeigt und verhältnismässig ist - berechtigt, dem unterge- brachten Jugendlichen keine Urlaube zuzugestehen. Umso mehr muss es ihr - im Sinne einer milderen Anordnung - möglich sein, einen Urlaub durch ein Rayon- verbot einzuschränken. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Soweit nämlich Ersatzmassnahmen angeordnet werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, schadet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht. Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen, wel- che die persönliche Freiheit weniger stark beeinträchtigen, ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "in maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht staatlicher Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit (vgl. zu den Ersatzmassnahmen im Haftverfah- ren Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 237 StPO). Die Jugendanwaltschaft ist gestützt auf Art. 15 JStG befugt, im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben. Da- mit ist sie nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch ohne ausdrückliche ge- setzliche Grundlage berechtigt, ein Rayonverbot auszusprechen.

2. Zulässiger Zweck des Rayonverbotes 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angeordneten Rayonverbot nicht um eine eigene Schutzmassnahme handelt, sondern vielmehr um eine kon- kretisierende Anordnung im Rahmen der Schutzmassnahme der vorsorglichen Unterbringung. Sodann ist richtig ist, dass nach Art. 2 Abs. 1 JStG bei der An- wendung des JStG - und damit auch bei der Anordnung eines Rayonverbotes im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung - der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend sein sollen. Diese Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 JStG

- 16 - schliessen aber nicht aus, auch andere im Strafverfahren geltende Grundsätze wie beispielsweise den Opferschutz zu berücksichtigen. Zwar wird der Opfer- schutz im JStG und in der JStPO nicht ausdrücklich als Grundsatz erwähnt. Die JStPO regelt jedoch nur diejenigen Verfahrensbereiche, welche aufgrund der be- sonderen Ziele des Jugendstrafverfahrens von der StPO abweichen. Sie stellt al- so lex specialis zur StPO dar. Enthält die JStPO keine besondere Regelung für einen Verfahrensbereich und liegt keine Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 JStPO vor, sind gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der StPO (sinngemäss) anwendbar (Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozess- ordnung (JStPO), Diss. Zürich 2011, N 190 und N 192). In der StPO ist ausdrück- lich festgehalten, dass die Strafbehörden aller Stufen in besonderer Weise die Persönlichkeitsrechte des Opfers im Strafverfahren zu wahren haben (Art. 152 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten sollen Strafbehörden dafür sorgen, dass die physische, psychische und sexuelle Unversehrtheit des Opfers gewahrt und das Opfer vor einer sekundären Viktimisierung bewahrt wird (Wehrenberg, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 152 StPO). Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auch im Jungendstrafverfahren zu berücksichtigen. 2.2. Zudem weist die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass vorliegend das ange- ordnete Rayonverbot neben dem Opferschutz auch eine erzieherische Kompo- nente beinhaltet (Urk. 11 S. 3). Angesichts der aktenkundigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit von Regeln für das Zusammenleben zu verstehen und zu akzeptieren, ist eine erzieherische Komponente des Rayon- verbotes nicht von der Hand zu weisen. Im Ergänzungsgutachten vom 14. Sep- tember 2012 ist festgehalten, dass die zeitliche Distanz zum ursprünglichen Woh- nort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsen- sibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30). Auch unter diesem Blickwinkel ist das angeordnete Rayonverbot damit zulässig.

3. Verhältnismässigkeit 3.1. Das angeordnete Rayonverbot muss den Verfassungsgrundsatz gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, mithin muss die Massnahme zur Zielerreichung geeig-

- 17 - net und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2. m.w.H.). 3.2. Grundsätzlich unbestritten ist, dass das angeordnete Rayonverbot auf Sei- ten des Beschwerdeführers eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sin- ne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt und auch dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV tangiert. Auf Seiten des Be- schwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Aufrechterhaltung des Rayon- verbotes demgegenüber darin, vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt zu werden. Die Jugendanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zu- treffend erwogen, dass eine Gefährdung und schwere Beeinträchtigung des Op- fers keine aktive Haltung oder Gefährdungsabsicht des Täters voraussetze, son- dern dass bereits eine zufällige Begegnung auf der Strasse ausreichen könne, um eine Gefährdung des traumatisierten Beschwerdegegners 1 zu bewirken (Urk. 5 S. 11). 3.3. Das angeordnete Rayonverbot ist ohne Weiteres geeignet, zum Schutz des Opfers beizutragen. Es ist jedoch auch geeignet, eine erzieherische Wirkung auf den Beschwerdeführer zu haben. Wie bereits erwähnt ist dem Ergänzungsgutach- ten vom 14. September 2012 zu entnehmen, dass die zeitliche Distanz zum ur- sprünglichen Wohnort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsensibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30). 3.4. Auch die Erforderlichkeit des angeordneten Rayonverbotes kann vorliegend bejaht werden, sind doch keine zielführenden milderen Mittel ersichtlich. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre ein Kontakt- und Annäherungs- verbot auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfordern (vgl. Urk. 11 S. 4). Zudem könnte ein Kontakt- und Annäherungsverbot zufällige Begegnungen, welche es ebenfalls zu vermeiden gilt (vgl. oben Ziff. III.3.2.), nicht verhindern. 3.5. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. ist Fol- gendes zu erwägen:

- 18 - 3.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen der persönli- chen Freiheit und des Privat- und Familienlebens, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Rayonverbotes erleidet, zu relativieren sind. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden primär und hauptsächlich durch die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung beschränkt und bleiben auch weiterhin beschränkt, selbst wenn das Rayonverbot aufgehoben würde. Im Weiteren ist zwar davon auszugehen, dass das verhängte Rayonverbot den Kontakt des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Mutter in einem ge- wissen Masse erschwert. Die Grosseltern und die Tante mütterlicherseits wohnen jedoch alle in der Nähe von K._____. Bei diesen Verwandten ist ein Zusammen- treffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und allenfalls auch mit seinen jüngeren Geschwistern möglich. Die meisten Urlaube hat der Beschwerdeführer bislang bei seinen Grosseltern und seinem Onkel väterlicherseits verbracht, wel- che im Kanton Baselland wohnen (vgl. Urk. 5 S. 11). Im Zwischenbericht des Massnahmezentrums I._____ vom 3. Juni 2013 ist sodann ausdrücklich festge- halten, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seiner Mutter, deren Eltern sowie zu den Grosseltern väterlicherseits habe (Urk. 26/1 S. 3). Von einer Verunmöglichung der sozialen Kontakte innerhalb der Familie - wie es der Be- schwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 4) - kann somit keine Rede sein. 3.5.2. Auf Seiten des Beschwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Auf- rechterhalten des Rayonverbotes darin, dass er vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt wird. Dieses Interesse ist angesichts des im Raum stehenden Delikts ohne Weiteres schützenswert, zumal der Beschwerdeführer deutlich älter als der Beschwerdegegner 1 ist und der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner 1 angeblich nach dem Verüben der Tat mit dem Tod gedroht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind und damit eine für den heute elfjährigen Beschwerdegegner 1 lange Zeit. Kinder und Jugendliche haben ein anderes Zeitverständnis als Er- wachsene und vergessen rascher (vgl. Murer Mikolásek, a.a.O., N 285). Zudem wohnt der Beschwerdegegner 1 seit 1. September 2012 nicht mehr in unmittelba- rer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr knapp einen Kilometer Luftlinie davon entfernt. Damit ist davon auszu-

- 19 - gehen, dass heute auch das Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Auf- rechterhaltung des Rayonverbotes (ohne Lockerungen) geringer geworden ist. Es ist der Jugendanwaltschaft aber beizupflichten, dass im heutigen Zeitpunkt die In- teressen des Beschwerdegegners 1 insgesamt noch höher zu gewichten sind als die Interessen des Beschwerdeführers. 3.5.3. Ebenfalls gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes spricht das aktenkundig und auch gemäss der Darstellung des Beschwerdefüh- rers sehr schlechte Verhältnis zu seinem Stiefvater, welcher auch in der Wohnung der Mutter des Gesuchstellers in K._____ wohnt. Die Probleme mit seinem Stief- vater waren denn auch mit ein Auslöser für das durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 begangene Delikt. Auf diese Problematik geht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdever- fahrens mit keinem Wort ein. Jedenfalls birgt diese Konstellation ein nicht uner- hebliches Konfliktpotential, was es zu vermeiden gilt. 3.5.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann nicht gesagt werden, im Gutachten werde ein Zusammenhang zwischen der kaum vor- handenen Therapiemotivation des Beschwerdeführers und dem Rayonverbot hergestellt bzw. im Gutachten werde eine Aufhebung des Rayonverbotes empfoh- len (vgl. Urk. 29 = Urk. 39/25). Zutreffend ist zwar, dass im Ergänzungsgutachten ausgeführt wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter vermisse und diese öfters sehen möchte, sei für ihn belastend und deshalb als ungünstig zu werten (vgl. Urk. 37/3/15 S. 28). Daraus zu schliessen, das Ergänzungsgutach- ten empfehle eine Aufhebung des Rayonverbotes bzw. sehe das Rayonverbot als Ursache für die nur sehr zögerlichen Fortschritte des Beschwerdeführers, ginge jedoch zu weit. Im Ergänzungsgutachten wurde ein direkter Zusammenhang zwi- schen einem regelmässigen und persönlichen Kontakt zur Mutter und den Erfolg- saussichten der Therapie, der Einsichtsfähigkeit und der Rückfallgefahr ausdrück- lich verneint (Urk. 37/3/15 S. 35). Zudem steht das Rayonverbot einem regelmäs- sigen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gar nicht entgegen. Sodann hält die Gutachterin fest, es müsse seitens des sozia- len Empfangsraumes beispielsweise am Wochenende eventuell eine Neuorientie-

- 20 - rung vorgenommen werden, da über die tatsächliche Protektivität des grosselterli- chen Settings zu diskutieren wäre (Urk. 37/3/15 S. 28). Sie empfiehlt, unter einem klaren Belohnungsaspekt die Kontakte zur Mutter am Wohnort der Mutter vorerst stundenweise und mit einem strukturierten Beschäftigungsplan wieder aufzuneh- men (Urk. 37/3/15 S. 30). Damit spricht sich das Gutachten nicht für eine Aufhe- bung, sondern vielmehr für eine Lockerung des Rayonverbotes aus. 3.5.5. Zusammenfassend sind die Interessen des Beschwerdegegners 1 im heu- tigen Zeitpunkt noch höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdefüh- rers. Zudem sprechen das problematische Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater sowie die Ausführungen im Ergänzungsgutachten gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes. Von einer Aufhebung des Ra- yonverbotes, wie sie der Beschwerdeführer beantragen lässt, ist deshalb abzuse- hen. 3.6. Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot gelockert werden kann. 3.6.1. Die Jugendanwaltschaft hat zutreffend erwogen, dass die im Verhältnis zum Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes veränderten Verhältnisse (Wegzug des Beschwerdegegners 1) zu berücksichtigen sind. Die Wahrschein- lichkeit eines Zusammentreffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schwerdegegner 1 erscheint aufgrund der grösseren räumlichen Distanz zwi- schen dem Wohnort des Beschwerdegegners 1 und dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers deutlich geringer, als dies im Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes (als der Beschwerdegegner 1 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers wohnte) der Fall war. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das angeordnete Rayonverbot bereits seit mehr als zwei Jahren und damit für eine - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Beteiligten - lange Zeit in Kraft steht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer stets an dieses Rayonverbot gehalten, weshalb entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners 1 auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Be- schwerdeführer nicht an die verfügten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen beziehungsweise die verfügten Ausnahmen vom Rayonverbot halten werde. So- dann bestehen - wiederum entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 -

- 21 - auch keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Be- schwerdegegner 1 negative Gefühle und wolle sich bei diesem rächen. Weder in den beiden Gutachten noch in einem der im Rahmen der Unterbringung ergange- nen Berichte lassen sich dafür Anhaltspunkte finden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) das Auto der Abteilungsleiterin im …-Heim F._____ beschädigt hat aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner For- derung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekommen ist. Die Jugendanwaltschaft wies jedoch zu Recht darauf hin, daraus könne nicht herge- leitet werden, dass Vergeltungsmassnahmen generell zum Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers gehörten und insbesondere im Falle des Beschwerde- gegners 1 zudem noch Jahre danach (Urk. 39/10 S. 3). In der psychiatrischen Begutachtung findet sich dafür keine Stütze. Vielmehr ist eine Lockerung des Ra- yonverbotes im Sinne der Empfehlungen des Ergänzungsgutachtens, wo festge- halten wird, den Kontakt zur Mutter an deren Wohnort in K._____ schrittweise wieder aufzunehmen. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen und für den Beschwerdegegner 1 zumutbar, das Rayonverbot zu lockern. 3.6.2. Bei der Festlegung des Ausmasses dieser Lockerung kommt der Jugend- anwaltschaft - wie diese zutreffend ausführte - ein grosses Ermessen zu. Der An- sicht der Jugendanwaltschaft, die vorgesehenen vier Besuche pro Jahr ermöglich- ten beiden Seiten, sich an die neue Lage anzupassen, ist schlüssig und überzeu- gend. Es erscheint vorliegend angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des grossen Altersunterschiedes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 angezeigt, das Rayonverbot in einem ersten Schritt nur sehr massvoll zu lockern, um insbesondere dem Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit zu geben, sich an die neue Lage anzupassen. Im Übrigen entsteht auch für den Beschwerdeführer eine neue Situation und eine massvolle Lockerung erscheint insbesondere angesichts des schwierigen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater als angezeigt. Eine weitergehende Lockerung, wie sie der Beschwerdeführer subeventualiter beantragen lässt, erscheint demgemäss als verfrüht.

- 22 -

4. Abschliessend ergibt sich, dass sich das von der Jugendanwaltschaft ange- ordnete Rayonverbot und dessen Lockerung als angemessen und verhältnismäs- sig erweist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und diejenige des Be- schwerdegegners 1 sind somit abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegeg- ner 1 je mit ihren Beschwerden. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich die durch die Jugendanwaltschaft verfügte Lockerung des Rayonverbotes angefochten hat, sich die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch gegen das Rayonverbot an sich (Haupt- und Eventualantrag) und zusätzlich gegen die verfügte Lockerung (Subeventualantrag) richtete, rechtfertigt es sich, die Kosen dem Beschwerdefüh- rer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner 1 zu 1/3 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG) sowie des jugendlichen Alters der Parteien auf Fr. 900.-- anzusetzen.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers so- wie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin des Beschwerdegegners 1 für ih- re im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Jugendan- waltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO bzw. i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 wird abgewiesen.

- 23 -

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.--.

4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerde- gegner 1 zu 1/3 auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1, zwei- fach, für sich und den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten (Urk. 37), gegen Empfangsbestätigung

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber

- 24 -