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UH130149

Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl

Zürich OG · 2013-05-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die Beschwerdegegnerin am 23. April 2013 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (Urk. 3). Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin verhaftet (Untersuchungsakten Urk. 12/2); sie befindet sich zur Zeit in Untersu- chungshaft. Die angeordnete Hausdurchsuchung wurde durch die Kantonspolizei Zürich am Wohnort der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 durchgeführt; da- bei wurden diverse Gegenstände bzw. schriftliche Unterlagen sichergestellt (Un- tersuchungsakten Urk. 9/2).

E. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom

13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom

E. 2 Gegen den genannten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl bzw. die durchgeführte Hausdurchsuchung und die erfolgte Sicherstellung von Gegen- ständen und Unterlagen erhob die Beschwerdeführerin persönlich rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wur- de dem (neuen) amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin Frist zur fakultati- ven Stellungnahme zu Urk. 2 angesetzt, unter dem Hinweis, dass auf Beschwer- den gegen bereits durchgeführte Zwangsmassnahmen in der Regel praxisgemäss nicht eingetreten werde (Urk. 10). Der amtliche Verteidiger verzichtete auf weitere Ausführungen und ergänzende Anträge, und wies darauf hin, dass zwischenzeit- lich mehrere sichergestellte Gegenstände bzw. Unterlagen freigegeben worden seien (Urk. 12 f.). Die Beschwerdeführerin persönlich reichte im Sinne einer Be- schwerdeergänzung eine weitere Eingabe ein (Urk. 15). Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Eingaben sinngemäss die Aufhe- bung des Befehls vom 23. April 2013 und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 15). 3.2 Der angefochtene Befehl stützt sich inhaltlich auf die Art. 244 f. StPO, Art. 246 ff. StPO und Art. 249 ff. StPO. Es wurde angeordnet, es sei primär in der Woh- nung der Beschwerdeführerin nach im Befehl genannten Gegenständen, Unterla-

- 3 - gen und weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen und diese, soweit erfor- derlich, sicherzustellen. Zudem wurde angeordnet, dass allfällig sichergestellte Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Datenträgern und Mobiltelefonen auszuwerten seien. Wie erwähnt, fand die Durchsuchung statt, und es wurden Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (Untersuchungsakten Urk. 9/2). Ob die sichergestellten Computer und Datenträger (Mobiltelefone wur- den nicht sichergestellt) ausgewertet wurden, geht aus den Akten nicht hervor. 3.3 Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktu- elles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Inte- resse der Beschwerdeführerin ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, soweit die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Erfolgt ist nach dem Gesagten die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen. Vorlie- gend ist auch kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Be- deutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prü- fung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw.

E. 4 Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der erfolgten Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnah- me rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweg- garantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genug- tuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Be-

- 4 - schwerden von Beschuldigten gegen bereits erfolgte Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], und vom

E. 6 Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff., sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafkammer des Kantons Bern, Beschluss vom

13. Juni 2012, BK 2012 42). Ferner kann gemäss gefestigter Praxis der Kammer von der beschuldigten Per- son die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden, da die (blosse) Sicherstellung von Gegen- ständen und Unterlagen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlag- nahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Beschwer- de anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom

E. 10 Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], vom 22. Februar 2012 Erw. 5 [UH110362] und vom 2. Juli 2012 Erw. 4 [UH120210]). Im Übrigen gilt auch in diesem Kontext, dass die (behauptete) Gesetzeswidrigkeit nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden könnte. Somit ist auf die Beschwerde bezüglich der erfolgten Durchsuchungen und der Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen nicht einzutreten, da der Be- schwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitima- tion fehlt. Daran ändert nichts, dass sie die Art der Durchführung der Hausdurch- suchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen als gesetzes- widrig erachtet (Urk. 2 und Urk. 15), da - wie erwähnt - die (behauptete) Unrecht- mässigkeit der Zwangsmassnahme durch die Beschwerdeführerin auch nachträg- lich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen ist zudem darauf hinzuweisen, dass bezüglich sämtlichen sichergestellten Computern und Datenträgern sowie der schriftlichen Unterlagen (ein Ordner) die Herausgabe verfügt wurde (vgl. Urk. 13). Damit würde sich insofern die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, einzelne der sichergestellten

- 5 - Gegenstände gehörten einer Drittperson und seien deshalb dieser herauszuge- ben, wäre sie von vorneherein zur Beschwerde mangels rechtlich geschützten In- teresses nicht legitimiert (vgl. auch BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Bezüglich der im Befehl angeordneten Auswertung von sichergestellten Compu- tern und Datenträgern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Sollten die Computer und Datenträger bereits ausgewertet worden sein, entfiele nach dem Gesagten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Sollte hingegen eine Auswer- tung nicht erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin - da hinsichtlich dieser Ge- genstände die Herausgabe verfügt wurde - von vorneherein nicht beschwert. 3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde umfassend nicht einzutreten ist. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich die Ansetzung einer geringen Gerichtsgebühr. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Ver- fahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich, den erbetenen Verteidiger und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und 15, gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in - 6 - Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130149-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 27. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013, C-2/2013/371

- 2 - Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die Beschwerdegegnerin am 23. April 2013 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (Urk. 3). Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin verhaftet (Untersuchungsakten Urk. 12/2); sie befindet sich zur Zeit in Untersu- chungshaft. Die angeordnete Hausdurchsuchung wurde durch die Kantonspolizei Zürich am Wohnort der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 durchgeführt; da- bei wurden diverse Gegenstände bzw. schriftliche Unterlagen sichergestellt (Un- tersuchungsakten Urk. 9/2).

2. Gegen den genannten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl bzw. die durchgeführte Hausdurchsuchung und die erfolgte Sicherstellung von Gegen- ständen und Unterlagen erhob die Beschwerdeführerin persönlich rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wur- de dem (neuen) amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin Frist zur fakultati- ven Stellungnahme zu Urk. 2 angesetzt, unter dem Hinweis, dass auf Beschwer- den gegen bereits durchgeführte Zwangsmassnahmen in der Regel praxisgemäss nicht eingetreten werde (Urk. 10). Der amtliche Verteidiger verzichtete auf weitere Ausführungen und ergänzende Anträge, und wies darauf hin, dass zwischenzeit- lich mehrere sichergestellte Gegenstände bzw. Unterlagen freigegeben worden seien (Urk. 12 f.). Die Beschwerdeführerin persönlich reichte im Sinne einer Be- schwerdeergänzung eine weitere Eingabe ein (Urk. 15). Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Eingaben sinngemäss die Aufhe- bung des Befehls vom 23. April 2013 und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Urk. 2 und Urk. 15). 3.2 Der angefochtene Befehl stützt sich inhaltlich auf die Art. 244 f. StPO, Art. 246 ff. StPO und Art. 249 ff. StPO. Es wurde angeordnet, es sei primär in der Woh- nung der Beschwerdeführerin nach im Befehl genannten Gegenständen, Unterla-

- 3 - gen und weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen und diese, soweit erfor- derlich, sicherzustellen. Zudem wurde angeordnet, dass allfällig sichergestellte Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Datenträgern und Mobiltelefonen auszuwerten seien. Wie erwähnt, fand die Durchsuchung statt, und es wurden Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (Untersuchungsakten Urk. 9/2). Ob die sichergestellten Computer und Datenträger (Mobiltelefone wur- den nicht sichergestellt) ausgewertet wurden, geht aus den Akten nicht hervor. 3.3 Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktu- elles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Inte- resse der Beschwerdeführerin ist demnach aktuell nicht mehr gegeben, soweit die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Erfolgt ist nach dem Gesagten die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen. Vorlie- gend ist auch kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Be- deutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prü- fung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 45 Erw. 1.3 m.H. auf BGE 131 II 673 f. Erw. 1.2 m.H.; BGE 125 I 397 Erw. 4.b; Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2010, 1B_109/2010 Erw. 2.2 und vom

13. Januar 2012, 1C_433/2011 Erw. 1.3; Bundesstrafgericht, Entscheid vom

4. Oktober 2006 [BV.2006.36], Erw. 1.4). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der erfolgten Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 17 [2008] S. 147 ff., 151 f.). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnah- me rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweg- garantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genug- tuung vorsieht. Gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer ist daher auf Be-

- 4 - schwerden von Beschuldigten gegen bereits erfolgte Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (so etwa die Beschlüsse vom 18. Juli 2011, Erw. II/4.2 [UH110088], vom 22. Februar 2012, Erw. 4 [UH110362], vom 13. März 2012, Erw. II/2 [UH110309], und vom

6. Juni 2012, Erw. III/2 [UH120074]; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14 ff., sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafkammer des Kantons Bern, Beschluss vom

13. Juni 2012, BK 2012 42). Ferner kann gemäss gefestigter Praxis der Kammer von der beschuldigten Per- son die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden, da die (blosse) Sicherstellung von Gegen- ständen und Unterlagen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlag- nahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und sie keine mittels Beschwer- de anfechtbare Massnahme darstellt (so etwa die Beschlüsse der Kammer vom

10. Juni 2011, Erw. II/4.4 [UH110034], vom 22. Februar 2012 Erw. 5 [UH110362] und vom 2. Juli 2012 Erw. 4 [UH120210]). Im Übrigen gilt auch in diesem Kontext, dass die (behauptete) Gesetzeswidrigkeit nachträglich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden könnte. Somit ist auf die Beschwerde bezüglich der erfolgten Durchsuchungen und der Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen nicht einzutreten, da der Be- schwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitima- tion fehlt. Daran ändert nichts, dass sie die Art der Durchführung der Hausdurch- suchung und die Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen als gesetzes- widrig erachtet (Urk. 2 und Urk. 15), da - wie erwähnt - die (behauptete) Unrecht- mässigkeit der Zwangsmassnahme durch die Beschwerdeführerin auch nachträg- lich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen ist zudem darauf hinzuweisen, dass bezüglich sämtlichen sichergestellten Computern und Datenträgern sowie der schriftlichen Unterlagen (ein Ordner) die Herausgabe verfügt wurde (vgl. Urk. 13). Damit würde sich insofern die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, einzelne der sichergestellten

- 5 - Gegenstände gehörten einer Drittperson und seien deshalb dieser herauszuge- ben, wäre sie von vorneherein zur Beschwerde mangels rechtlich geschützten In- teresses nicht legitimiert (vgl. auch BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Bezüglich der im Befehl angeordneten Auswertung von sichergestellten Compu- tern und Datenträgern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Sollten die Computer und Datenträger bereits ausgewertet worden sein, entfiele nach dem Gesagten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Sollte hingegen eine Auswer- tung nicht erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin - da hinsichtlich dieser Ge- genstände die Herausgabe verfügt wurde - von vorneherein nicht beschwert. 3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde umfassend nicht einzutreten ist. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich die Ansetzung einer geringen Gerichtsgebühr. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Ver- fahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich, den erbetenen Verteidiger und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und 15, gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in

- 6 - Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf