Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 April 2013 [recte: 11. April 2013] aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen und die Klägerin [recte: Beschwerdegegnerin 1] zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." In der Beschwerdebegründung präzisiert er, ihm seien durch das Verfahren An- waltskosten in Höhe von Fr. 3'144.95 entstanden (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/2) und for- dert überdies eine Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin 1, da diese das Verfahren leichtfertig eingeleitet habe (Urk. 2 S. 4). Das Stadtrichteramt nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert angesetzter Frist (Urk. 6) nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in
- 3 - seiner Replik vom 30. Mai 2013 an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest (Urk. 17). II. Formelles Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt nahm die Kosten der angefochtenen Verfügung auf die Staatskasse (Urk. 3/1). Durch diesen Entscheid wird der Beschwerdeführer nicht beschwert. Auf seinen Antrag, es seien die Verfahrenskosten der Beschwerde- gegnerin 1 aufzuerlegen (Antrag Ziff. 2, 2. Satzhälfte), ist somit nicht einzutreten. III. Materielles
1. Aufwendungen für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 3/1), hat er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind, mithin ob der Bei- zug eines Anwalts geboten und die Kosten verhältnismässig waren (BGE 138 IV 197 E. 3.3.4; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; vgl. auch Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 12). Ist dies zu bejahen, stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig eingeleitet hat und daher anstelle des Staates zur Leistung der zu entschädigen- den Anwaltskosten zu verpflichten ist (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 432 N 6). Bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ist ein tiefer Massstab anzu- legen. Nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – abgesehen von
- 4 - Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt bei- zieht (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; je mit Hinweisen). Auch bei blossen Übertretungen darf aber, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Denn unabhän- gig von der Schwere des Deliktsvorwurfs stellen das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2.; vgl. auch Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 3.3.5; BGE 110 Ia 156 E. 1c). Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand (Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB) handelt es sich lediglich um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Das Verfahren wurde überdies bereits im Stadium der Voruntersuchung, nach der ersten Einvernahme, eingestellt. Zu einem gerichtlichen Verfahren kam es nicht. Somit ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung nicht ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass im fraglichen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung geboten war. Zu prüfen ist, ob das Verfahren für den Beschwerdeführer eine besondere Belas- tung oder Herausforderung darstellte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die am 19. Februar 2013 eröffnete Voruntersuchung (Urk. 9/4) dauerte weniger als zwei Monate und beinhaltete lediglich je eine Einvernahme des Beschwerdefüh- rers (Urk. 9/5) sowie der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 9/9); weitere Untersu- chungshandlungen wurden nicht getätigt. Es handelte sich somit um ein äusserst
- 5 - kurzes und einfaches Verfahren. Die Untersuchung war überdies weder in rechtli- cher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplex. Vielmehr handelt es sich beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 mit einem Stift angetippt, von Anfang an offenkundig um eine Bagatelle. Der infrage stehen- de, einfache Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weitgehend eingestanden (Urk. 9/1/4 S. 1). Zu klären war lediglich, ob der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin 1 mit dem Stift an der Stirn oder, wie von ihm behauptet, an der Schulter antippte (vgl. Urk. 9/5 S. 2). Zudem lässt der Beschwerdeführer selbst ausführen, das Strafverfahren habe sich von Anfang an als "völlig abwegig" er- wiesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe selbst sehr genau gewusst, dass der Tatbestand der Tätlichkeit nicht gegeben gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer also davon ausgeht, selbst die Beschwerdegegnerin 1, welche über keine juristische Ausbildung verfügt, habe gewusst, dass der Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei, muss dies auch für ihn selbst ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht dar, inwiefern das Verfahren sich auf seine persönlichen oder beruflichen Verhältnisse ausgewirkt habe, son- dern stellt ohne weitere Begründung fest, die Untersuchung sei für ihn "äusserst belastend" gewesen und er habe einen "in jeder Hinsicht tadellosen Leumund" gehabt (Urk. 2 S. 4). Hierzu ist anzumerken, dass Letzteres grundsätzlich voraus- zusetzen ist und sich daraus keine besondere Betroffenheit durch die Strafunter- suchung ableiten lässt. Der Beschwerdeführer musste auch nicht mit schwerwie- genden Konsequenzen rechnen. Da es sich beim vorgeworfenen Verhalten offen- sichtlich um eine Bagatelle handelt, wäre selbst bei einem Schuldspruch eine all- fällige Busse nicht gravierend ausgefallen. Auch ein Eintrag im Strafregister hätte dem Beschwerdeführer nicht gedroht (Art. 366 StGB). Somit musste der Be- schwerdeführer von keiner Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens ausgehen. Schliesslich musste er auch in beruflicher Hinsicht keine Konsequen- zen befürchten, zumal sich sein Vorgesetzter C._____ gemäss Aussage der Be- schwerdegegnerin 1 auf die Seite des Beschwerdeführers stellte und angab, nichts gesehen und nichts gehört zu haben (Urk. 9/9 S. 3). Demzufolge war die
- 6 - Voruntersuchung weder in persönlicher noch in beruflicher Hinsicht besonders be- lastend. Bei dieser Sachlage war der Beizug eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Vor- untersuchung nicht geboten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 zufolge mutwilli- ger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens zum Ersatz der Anwaltskos- ten zu verpflichten wäre (Art. 430 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
2. Wirtschaftliche Einbussen Eine Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wurde vom – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Solche Einbussen sind auch nicht ersichtlich, zumal sich der Aufwand des Beschwerdeführers in der vorliegenden Strafuntersuchung auf ein Minimum be- schränkte – die Teilnahme an Einvernahmen dauerte gesamthaft eine Stunde (Urk. 9/1/4; Urk. 9/5; Urk. 9/9) – und vom Bürger die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung ein oder zweimal kurz vor Gericht zu er- scheinen, ohne dafür entschädigt zu werden (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 N 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2011 vom 22. No- vember 2011, E. 3). Dem Beschwerdeführer ist folglich auch keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.
3. Ergebnis Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 + 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– anzusetzen.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde, − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde, − das Stadtrichteramt Zürich, ad 2012-079-622, gegen Empfangsbestäti- gung, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren − an das Stadtrichteramt Zürich, ad 2012-079-622, unter Rücksendung der Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130144-O/U/BEE Verfügung vom 13. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Dis- positivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zü- rich vom 12. April 2013, Nr. 2012-079-622
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer A._____ wegen Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdegeg- nerin 1 B._____. Anlass der Untersuchung bildete der Strafantrag der Beschwer- degegnerin 1 vom 17. August 2012. Diese warf dem Beschwerdeführer vor, er habe sie am 16. August 2012 mit dem Bleistift auf die Stirn geschlagen bzw. an- getippt (Urk. 9/1/1 und 9/1/8). Am 11. April 2013 zog die Beschwerdegegnerin 1 den Strafantrag zurück (Urk. 9/12) und das Stadtrichteramt stellte das Übertretungsstrafverfahren ein (Urk. 3/1). Es nahm die Kosten auf die Amtskasse (Disp. Ziff. 2) und sprach dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (Disp. Ziff. 3). Mit Eingabe vom 25. April 2013 liess der Beschwerdeführer innert Frist Be- schwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (Urk. 2 S. 1 f.): " 1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung Nr. 2012-079-622 vom
12. April 2013 [recte: 11. April 2013] aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen und die Klägerin [recte: Beschwerdegegnerin 1] zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." In der Beschwerdebegründung präzisiert er, ihm seien durch das Verfahren An- waltskosten in Höhe von Fr. 3'144.95 entstanden (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/2) und for- dert überdies eine Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin 1, da diese das Verfahren leichtfertig eingeleitet habe (Urk. 2 S. 4). Das Stadtrichteramt nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert angesetzter Frist (Urk. 6) nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in
- 3 - seiner Replik vom 30. Mai 2013 an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest (Urk. 17). II. Formelles Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt nahm die Kosten der angefochtenen Verfügung auf die Staatskasse (Urk. 3/1). Durch diesen Entscheid wird der Beschwerdeführer nicht beschwert. Auf seinen Antrag, es seien die Verfahrenskosten der Beschwerde- gegnerin 1 aufzuerlegen (Antrag Ziff. 2, 2. Satzhälfte), ist somit nicht einzutreten. III. Materielles
1. Aufwendungen für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 3/1), hat er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind, mithin ob der Bei- zug eines Anwalts geboten und die Kosten verhältnismässig waren (BGE 138 IV 197 E. 3.3.4; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; vgl. auch Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 12). Ist dies zu bejahen, stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig eingeleitet hat und daher anstelle des Staates zur Leistung der zu entschädigen- den Anwaltskosten zu verpflichten ist (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 432 N 6). Bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ist ein tiefer Massstab anzu- legen. Nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – abgesehen von
- 4 - Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt bei- zieht (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; je mit Hinweisen). Auch bei blossen Übertretungen darf aber, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Denn unabhän- gig von der Schwere des Deliktsvorwurfs stellen das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2.; vgl. auch Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 3.3.5; BGE 110 Ia 156 E. 1c). Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand (Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB) handelt es sich lediglich um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Das Verfahren wurde überdies bereits im Stadium der Voruntersuchung, nach der ersten Einvernahme, eingestellt. Zu einem gerichtlichen Verfahren kam es nicht. Somit ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung nicht ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass im fraglichen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung geboten war. Zu prüfen ist, ob das Verfahren für den Beschwerdeführer eine besondere Belas- tung oder Herausforderung darstellte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die am 19. Februar 2013 eröffnete Voruntersuchung (Urk. 9/4) dauerte weniger als zwei Monate und beinhaltete lediglich je eine Einvernahme des Beschwerdefüh- rers (Urk. 9/5) sowie der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 9/9); weitere Untersu- chungshandlungen wurden nicht getätigt. Es handelte sich somit um ein äusserst
- 5 - kurzes und einfaches Verfahren. Die Untersuchung war überdies weder in rechtli- cher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplex. Vielmehr handelt es sich beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 mit einem Stift angetippt, von Anfang an offenkundig um eine Bagatelle. Der infrage stehen- de, einfache Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weitgehend eingestanden (Urk. 9/1/4 S. 1). Zu klären war lediglich, ob der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin 1 mit dem Stift an der Stirn oder, wie von ihm behauptet, an der Schulter antippte (vgl. Urk. 9/5 S. 2). Zudem lässt der Beschwerdeführer selbst ausführen, das Strafverfahren habe sich von Anfang an als "völlig abwegig" er- wiesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe selbst sehr genau gewusst, dass der Tatbestand der Tätlichkeit nicht gegeben gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer also davon ausgeht, selbst die Beschwerdegegnerin 1, welche über keine juristische Ausbildung verfügt, habe gewusst, dass der Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei, muss dies auch für ihn selbst ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht dar, inwiefern das Verfahren sich auf seine persönlichen oder beruflichen Verhältnisse ausgewirkt habe, son- dern stellt ohne weitere Begründung fest, die Untersuchung sei für ihn "äusserst belastend" gewesen und er habe einen "in jeder Hinsicht tadellosen Leumund" gehabt (Urk. 2 S. 4). Hierzu ist anzumerken, dass Letzteres grundsätzlich voraus- zusetzen ist und sich daraus keine besondere Betroffenheit durch die Strafunter- suchung ableiten lässt. Der Beschwerdeführer musste auch nicht mit schwerwie- genden Konsequenzen rechnen. Da es sich beim vorgeworfenen Verhalten offen- sichtlich um eine Bagatelle handelt, wäre selbst bei einem Schuldspruch eine all- fällige Busse nicht gravierend ausgefallen. Auch ein Eintrag im Strafregister hätte dem Beschwerdeführer nicht gedroht (Art. 366 StGB). Somit musste der Be- schwerdeführer von keiner Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens ausgehen. Schliesslich musste er auch in beruflicher Hinsicht keine Konsequen- zen befürchten, zumal sich sein Vorgesetzter C._____ gemäss Aussage der Be- schwerdegegnerin 1 auf die Seite des Beschwerdeführers stellte und angab, nichts gesehen und nichts gehört zu haben (Urk. 9/9 S. 3). Demzufolge war die
- 6 - Voruntersuchung weder in persönlicher noch in beruflicher Hinsicht besonders be- lastend. Bei dieser Sachlage war der Beizug eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Vor- untersuchung nicht geboten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 zufolge mutwilli- ger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens zum Ersatz der Anwaltskos- ten zu verpflichten wäre (Art. 430 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
2. Wirtschaftliche Einbussen Eine Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wurde vom – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Solche Einbussen sind auch nicht ersichtlich, zumal sich der Aufwand des Beschwerdeführers in der vorliegenden Strafuntersuchung auf ein Minimum be- schränkte – die Teilnahme an Einvernahmen dauerte gesamthaft eine Stunde (Urk. 9/1/4; Urk. 9/5; Urk. 9/9) – und vom Bürger die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung ein oder zweimal kurz vor Gericht zu er- scheinen, ohne dafür entschädigt zu werden (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 N 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2011 vom 22. No- vember 2011, E. 3). Dem Beschwerdeführer ist folglich auch keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen.
3. Ergebnis Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 + 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– anzusetzen.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde, − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde, − das Stadtrichteramt Zürich, ad 2012-079-622, gegen Empfangsbestäti- gung, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren − an das Stadtrichteramt Zürich, ad 2012-079-622, unter Rücksendung der Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek