Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gestützt auf einen Rapport des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 29. November 2012 (Urk. 10/1) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend: Statthalteramt) mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 (ref ST.2012.3421) wegen Zuwiderhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz (AbfG; LS 712.1) sowie gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) mit einer Busse von Fr. 200.– belegt (Urk. 10/2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 rechtzeitig Einsprache (Urk. 10/3). Mit eingeschriebenem Brief vom 21. März 2013 wurde der Beschwerdeführer sodann durch das Statthalteramt auf den 11. April 2013 zur Befragung als beschuldigte Person vorgeladen. Diese Vorladung kam als nicht abgeholt zum Statthalteramt zurück (Urk. 10/8). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. April 2013 nicht zur angesetzten Einvernahme erschienen war, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 11. April 2013 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den vorerwähnten Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 für rechtskräftig mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme vom 11. April 2013 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Auslagen von Fr. 100.– auferlegt (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/9). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei die Nichteintretensverfügung samt Kostenverfügung und Strafbefehl aufzuheben und es sei das Verfahren gegen ihn nach Durchführung einer öffentlichen Einspracheverhandlung einzustellen. Im Weiteren ersuchte er um Kostenerlass (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-2 und Urk. 6).
- 3 -
E. 2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person einer Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Bei einer Säumnis gemäss dieser Bestimmung erlässt die Staatsanwaltschaft bzw. das Statthalteramt (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO i.V.m. § 89 Abs. 1 GOG) eine Verfügung, wonach auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 355 N 5; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 355 N 2). 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorladung nicht erhalten zu haben, deckt sich dies mit den Akten, zumal die per Einschreiben versandte Vorladung wieder an das Statthalteramt retourniert wurde (vgl. Urk. 10/8). Zu
- 4 - prüfen ist, ob das Statthalteramt dennoch von einer ordnungsgemässen Vorladung ausgehen durfte. 3.2 Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO), und zwar unabhängig davon, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 Erw. 2b; Urteil 8C_655/2012 vom 22.11.2012 Erw. 3.4; Urteil 5A_98/2011 vom 3.3.2011 Erw. 2.2.2). Dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist (Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 85 N 11; Urteil 2C_128/2012 vom 29.5.2012 Erw. 2.2). Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung deswegen, weil für an einem Verfahren beteiligte Personen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, kann von ihnen verlangt werden, dass sie die Post regelmässig kontrollieren und allfällige längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilen oder einen Stellvertreter ernennen (Arquint, a.a.O., Art. 85 N 9; Urteil 1B_677/2011 vom 14.12.2011 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; BGE 119 V 89 Erw. 4b/aa). Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, hat das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen (Urteil 2C_565/2012 vom 11.4.2013 Erw. 3.2; Urteil 2C_1040/2012 vom 21.3.2013; Urteil 6B_511/2010 vom 13.8.2010 Erw. 3; Urteil 6B_553/2008 vom 27.8.2008 Erw. 3; Urteil 2P.120/2005 vom 23.3.2006 Erw. 4.2).
- 5 - 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 9. November 2012 darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen eines Verstosses gegen das Abfallgesetz eingeleitet worden ist. Ferner wurde er über seine strafprozessualen Rechte informiert und schliesslich zu den Vorwürfen befragt (Urk. 10/1 S. 3 und Einvernahmeprotokoll). Ab diesem Zeitpunkt stand der Beschuldigte mit der Strafbehörde in einem Verfahrensverhältnis und hatte mit Zustellungen betreffend dieses Verfahren zu rechnen. Am 13. Dezember 2012 erging sodann der Strafbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer in der Folge innert Frist Einsprache erhob. Mit dieser Einsprache sorgte er selber dafür, dass das Verfahren gegen ihn nicht abgeschlossen, sondern weitergeführt und damit auch das Verfahrensverhältnis zum Statthalteramt aufrecht erhalten wurde. Unter diesen Umständen jedoch musste er zumindest während einer gewissen Zeitspanne mit Zustellungen seitens des Statthalteramtes rechnen und er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Dies gilt vorliegend insbesondere auch für den Zeitpunkt, in welchem ihm die Vorladung hätte zugestellt werden sollen, mithin Mitte/Ende März 2013. So erfolgte doch die letzte verfahrensbezogene Handlung des Statthalteramtes in Form des Strafbefehls erst knapp dreieinhalb Monate zuvor. Nachdem somit der Beschwerdeführer Mitte/Ende März 2013 mit einer Zustellung seitens des Statthalteramtes rechnen musste, gelangt die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die Zustellung am 22. März 2013, 7.16 Uhr, zur Abholung gemeldet wurde (Urk. 15). Wie bereits ausgeführt, wird der Zugang einer Abholeinladung vermutet, weshalb vorliegend aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hinweise von einer korrekten Abholungsanzeige auszugehen ist. Dementsprechend hat die Vorladung per 29. März 2013 als zugestellt zu gelten. Diese Zustellung entspricht sodann auch den Vorgaben von Art. 202 StPO, sodass der Beschwerdeführer gültig zur Einvernahme auf den
11. April 2013 vorgeladen wurde.
- 6 - 3.4 Das Statthalteramt seinerseits führte in seinen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer habe die Entgegennahme der Vorladung verweigert, und stützte sich in der Folge auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Dass Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO statt Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO zur Anwendung gelangt, ist indes ohne Belang. So führen doch beide Bestimmungen zum selben Ergebnis, nämlich dass von einer rechtsgenügenden Zustellung der Vorladung auszugehen ist. 3.5 Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf Bundesgerichtsurteil 6B_86/2013 vom 12.4.2013 (Urk. 12). Zwar ist zutreffend, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch aus dem Verbot des überspitzten Formalismus die Pflicht staatlicher Stellen ergibt, unter Umständen eine Prozesspartei, die einen Verfahrensfehler begeht oder im Begriff steht, dies zu tun, von Amtes wegen darauf aufmerksam zu machen, vorausgesetzt, der Fehler ist leicht erkennbar und kann noch innert Frist behoben oder verhindert werden (Urteil 6B_68/2013 vom 12.4.2013 Erw. 3.2; BGE 124 II 265 Erw. 4 = Pra 87 [1998] Nr. 135; BGE 120 Ib 183 Erw. 3c = Pra 84 [1995] Nr. 30). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 12), ein Einsprecher, welcher eine nicht vorangekündigte Vorladung wegen Auslandsabwesenheit nicht abholen könne, müsse erneut vorgeladen werden. So soll doch mit der erwähnten Rechtsprechung lediglich einer Prozesspartei unter den genannten Voraussetzungen ermöglicht werden, von ihr zu vertretende Verfahrensfehler rechtzeitig zu korrigieren. Daraus folgt jedoch keine Pflicht staatlicher Stellen, wegen Verfahrensfehlern einer Prozesspartei Verfahrenshandlungen zu wiederholen, namentlich einen Verhandlungstermin neu anzusetzen. Auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtes 6B_86/2013 ging es lediglich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft einer Prozesspartei, welche wegen eines von ihr (der Prozesspartei) zu vertretenden Verfahrensfehlers eine Vorladung nicht erhielt, die Vorladung (für denselben Verhandlungstermin) erneut hätte zustellen müssen. Dies wurde vom Bundesgericht in jenem konkreten Fall bejaht. Vorliegend wurde
- 7 - die Vorladung für die Einvernahme am 11. April 2013 an das Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Grund für diese Retournierung lag dabei in einem Verfahrensfehler des Beschwerdeführers, der es unterliess, dafür zu sorgen, dass ihn Zustellungen auch während seines Auslandaufenthalts erreichten. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht und es wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dem Statthalteramt die Auslandsabwesenheit und deren Dauer bekannt waren – dies im Gegensatz zum Sachverhalt im Entscheid 6B_86/2013. Der Grund für die Retournierung, ein vom Beschwerdeführer zu vertretender Verfahrensfehler, war somit für das Statthalteramt nicht leicht erkennbar im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Ebensowenig konnte es ohne Weiteres davon ausgehen, es könne mit einer erneuten Zustellung der Vorladung den Beschwerdeführer noch rechtzeitig auf den Einvernahmetermin vom 11. April 2013 aufmerksam machen. Das Statthalteramt ist denn auch nicht verpflichtet, bei der Retournierung einer Vorladung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" die Gründe hierfür zu ermitteln und zu prüfen, ob allenfalls ein von der betreffenden Prozesspartei zu vertretender Verfahrensfehler vorliegt. So sieht das Gesetz doch wie ausgeführt gerade für diese Fälle vor, dass eine nicht abgeholte (eingeschriebene) Postsendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person (wie vorliegend) mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Bestimmung würde jedoch ihres Inhalts entleert, wenn die betreffende Behörde in jedem Fall einen zweiten Zustellungsversuch vornehmen müsste. Dass das Statthalteramt vorliegend die Vorladung nicht ein zweites Mal zuzustellen versuchte und auch keinen neuen Einvernahmetermin ansetzte, ist somit nicht zu beanstanden. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Einvernahme am
11. April 2013 im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt fernblieb. Als unentschuldigt gilt, wer die korrekt ergangene Vorladung erhielt und nicht erschien, obwohl es ihm (bei Vorliegen von Verhinderungsgründen) möglich gewesen wäre, nach Art. 205 Abs. 2 StPO um Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1364 Fn 53
- 8 - i.V.m. N 1411). Im Entscheid 6B_8/2013 vom 5. April 2013 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang festgehalten, es sei offensichtlich, dass eine Entschuldigung vor dem Verhandlungstermin eingehen müsse, auch wenn diese Selbstverständlichkeit weder im Gesetz noch in der Vorladung ausdrücklich festgehalten werde. Um dies zu wissen müsse man auch nicht "Jahre lang studieren" (Erw. 4) 4.2 Der Beschwerdeführer nennt als Entschuldigungsgrund seine Landesabwesenheit zwecks dringender zahnmedizinischer Behandlung (Urk. 2 S. 2). Gemäss seinen Angaben und seinen eingereichten Unterlagen dauerte sein Tunesienaufenthalt jedoch lediglich vom 11. März bis zum 6. April 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 3/2). Demnach befand sich der Beschwerdeführer am Tag der fraglichen Einvernahme, nämlich am 11. April 2013, wieder in der Schweiz und hätte ohne Weiteres zur Einvernahme erscheinen können. Dass der Beschwerdeführer von diesem Einvernahmetermin keine Kenntnisse hatte, stellt im Weiteren keinen Entschuldigungsgrund i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO dar, zumal er diesen Umstand selber verschuldet hat. So hat er es doch wie vorstehend unter Ziffer 3.3 ausgeführt pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihn Zustellungen betreffend das laufende Strafverfahren auch während seines Auslandaufenthalts tatsächlich erreichen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er rechtzeitig vom Einvernahmetermin am 11. April 2013 erfahren und diesen entsprechend wahrnehmen oder allfällige Verhinderungsgründe rechtzeitig geltend machen können. Somit ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten dem Einvernahmetermin vom 11. April 2013 im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt ferngeblieben.
E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Einvernahme vom 11. April 2013 unentschuldigt fernblieb. Dementsprechend ist das Statthalteramt zu Recht – wie von Art. 355 Abs. 2 StPO vorgesehen – von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen und auf die Einsprache nicht eingetreten. Nachdem von einem Rückzug der Einsprache auszugehen ist und damit keine gültige Einsprache mehr vorliegt, hat das Statthalteramt sodann gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO auch zu Recht
- 9 - festgehalten, dass der Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 rechtskräftig geworden ist. 6.1 Unbehelflich sind sodann die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vorgehen des Statthalteramtes verletze das rechtliche Gehör sowie den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und stelle eine Rechtsverweigerung (Art. 29 BV) oder zumindest überspitzten Formalismus dar (Urk. 2 S. 1 f.). So wird doch im Strafbefehlsverfahren dem Anspruch der Parteien auf einen ordentlichen Prozess unter Einhaltung aller Prozessgarantien und Verteidigungsrechte mit der Möglichkeit der Einsprache Genüge getan. Diese Möglichkeit hatte auch der Beschwerdeführer. Dass vorliegend indes von einem Rückzug seiner Einsprache auszugehen ist, hat er, wie ausgeführt, durch sein Verhalten selber verschuldet. Dabei ist die Folge der Annahme des Rückzugs einer Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben trotz Vorladung nicht nur vom Gesetzgeber gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO gewollt, sondern es wurde auf diese Folge auch im Anhang zur Vorladung klar und deutlich hingewiesen. 6.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 6 Ziff. 3 EMRK), da in der angefochtenen Verfügung als Straftatbestand lediglich "Verwenden eines nichtzulässigen Abfallsackes" aufgeführt werde, ohne Nennung eines Gesetzesartikels. Insoweit ist anzumerken, dass das Anklageprinzip im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich nicht gilt, zumal die Staatsanwaltschaft bzw. das Statthalteramt ohne Anklage, von Amtes wegen und nur aufgrund der im Vorverfahren gesammelten Akten über den Erlass eines Strafbefehls entscheidet. Dabei ist die Untersuchung, Strafverfolgung und Urteilsfindung in den Händen der Staatsanwaltschaft bzw. des Statthalteramtes vereinigt. Dieses Verfahren ist jedoch durchaus verfassungs- und EMRK-konform, zumal die bestrafte Person wie auch die weiteren Betroffenen die gerichtliche Beurteilung des strittigen Strafbefehls verlangen können. Allerdings spielt das Anklageprinzip im Strafbefehlsverfahren dann eine Rolle, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und der Fall an das erstinstanzliche Gericht überwiesen wird. Denn diesfalls gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (vgl.
- 10 - Art. 356 Abs. 1 StPO), weshalb er – insbesondere die Sachverhaltsdarstellung – den Erfordernissen des Anklageprinzips zu genügen hat (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 304 f., 309 f.; vgl. auch Art. 353 StPO). Angefochten ist vorliegend jedoch nicht der Strafbefehl, sondern die Verfügung, mit welcher auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Diese Verfügung indes muss den Erfordernissen des Anklageprinzips nicht genügen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet. 6.3 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz und beantragt die Aufhebung des Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens. Er sei zur fraglichen Zeit gar nicht am Tatort gewesen, weshalb das Vorgehen des Statthalteramtes auch die Unschuldsvermutung verletze (Urk. 2 S. 2 f.). Die materielle Beurteilung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 7 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ferner die Aufhebung der "Kostenverfügung" (Urk. 2 S. 1), womit er sich sinngemäss gegen die Auferlegung der nach Erlass des Strafbefehls entstandenen zusätzlichen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.– richtet. Dieses Vorgehen des Statthalteramtes ist jedoch nicht zu beanstanden. So erscheinen doch die nach der Einsprache vorgenommenen Ermittlungshandlungen sowie die damit verbundenen Auslagen als unnötig, zumal die Einsprache infolge Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 11. April 2013 als zurückgezogen gilt. Somit ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 11 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer um Kostenerlass ersucht, ist anzumerken, dass die Strafprozessordnung das Institut der unentgeltlichen Prozessführung für beschuldigte Personen nicht kennt. Art. 425 StPO sieht lediglich vor, dass die Strafbehörden Forderungen aus Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen können. Der Beschwerdeführer ist arbeitssuchend (vgl. Urk. 10/1 S. 2) und Sozialhilfeempfänger (vgl. Urk. 13/1). Unter Berücksichtigung dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen.
2. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2013 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich Ersatz für Auslagen von Fr. 200.– (Urk. 12). Aufgrund seines Unterliegens ist ihm jedoch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Dielsdorf (unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Dielsdorf (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10], gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 21. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130133-O/U/bee Verfügung vom 21. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Statthalteramt Dielsdorf, Beschwerdegegner betreffend Erledigung nach Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 11. April 2013, ST.2012.3421
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gestützt auf einen Rapport des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 29. November 2012 (Urk. 10/1) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend: Statthalteramt) mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 (ref ST.2012.3421) wegen Zuwiderhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz (AbfG; LS 712.1) sowie gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) mit einer Busse von Fr. 200.– belegt (Urk. 10/2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 rechtzeitig Einsprache (Urk. 10/3). Mit eingeschriebenem Brief vom 21. März 2013 wurde der Beschwerdeführer sodann durch das Statthalteramt auf den 11. April 2013 zur Befragung als beschuldigte Person vorgeladen. Diese Vorladung kam als nicht abgeholt zum Statthalteramt zurück (Urk. 10/8). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. April 2013 nicht zur angesetzten Einvernahme erschienen war, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 11. April 2013 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den vorerwähnten Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 für rechtskräftig mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme vom 11. April 2013 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Auslagen von Fr. 100.– auferlegt (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/9). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei die Nichteintretensverfügung samt Kostenverfügung und Strafbefehl aufzuheben und es sei das Verfahren gegen ihn nach Durchführung einer öffentlichen Einspracheverhandlung einzustellen. Im Weiteren ersuchte er um Kostenerlass (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-2 und Urk. 6).
- 3 -
2. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/2 und Urk. 6 dem Statthalteramt zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). In seiner Eingabe vom 3. Mai 2013 verwies das Statthalteramt auf die Akten und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Am 29. Mai 2013 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 12). II.
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 354 Abs. 3 und Art. 355 Abs. 2 StPO seien zu Unrecht angewandt worden, zumal eine gültige Einsprache vorliege und er der Einvernahme am 11. April 2013 nicht unentschuldigt ferngeblieben sei. Er habe sich vom 11. März bis 6. April 2013 – zwecks einer im Vergleich zur Schweiz kostengünstigeren Gesamtsanierung des Gebisses – in Tunesien aufgehalten, weshalb er die Vorladung nie erhalten und von dieser und dem Einvernahmetermin gar keine Kenntnis gehabt habe. Dementsprechend habe er die nötige Entschuldigung, die er ja aufgrund der Landesabwesenheit zwecks dringender zahnmedizinischer Behandlung gehabt habe, gar nicht vorbringen können. Entschuldigungsgründe müssten jedoch auch nachträglich geltend gemacht werden können (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 12).
2. Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person einer Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Bei einer Säumnis gemäss dieser Bestimmung erlässt die Staatsanwaltschaft bzw. das Statthalteramt (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO i.V.m. § 89 Abs. 1 GOG) eine Verfügung, wonach auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 355 N 5; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 355 N 2). 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorladung nicht erhalten zu haben, deckt sich dies mit den Akten, zumal die per Einschreiben versandte Vorladung wieder an das Statthalteramt retourniert wurde (vgl. Urk. 10/8). Zu
- 4 - prüfen ist, ob das Statthalteramt dennoch von einer ordnungsgemässen Vorladung ausgehen durfte. 3.2 Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO), und zwar unabhängig davon, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 Erw. 2b; Urteil 8C_655/2012 vom 22.11.2012 Erw. 3.4; Urteil 5A_98/2011 vom 3.3.2011 Erw. 2.2.2). Dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist (Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 85 N 11; Urteil 2C_128/2012 vom 29.5.2012 Erw. 2.2). Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung deswegen, weil für an einem Verfahren beteiligte Personen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, kann von ihnen verlangt werden, dass sie die Post regelmässig kontrollieren und allfällige längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilen oder einen Stellvertreter ernennen (Arquint, a.a.O., Art. 85 N 9; Urteil 1B_677/2011 vom 14.12.2011 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; BGE 119 V 89 Erw. 4b/aa). Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, hat das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen (Urteil 2C_565/2012 vom 11.4.2013 Erw. 3.2; Urteil 2C_1040/2012 vom 21.3.2013; Urteil 6B_511/2010 vom 13.8.2010 Erw. 3; Urteil 6B_553/2008 vom 27.8.2008 Erw. 3; Urteil 2P.120/2005 vom 23.3.2006 Erw. 4.2).
- 5 - 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 9. November 2012 darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen eines Verstosses gegen das Abfallgesetz eingeleitet worden ist. Ferner wurde er über seine strafprozessualen Rechte informiert und schliesslich zu den Vorwürfen befragt (Urk. 10/1 S. 3 und Einvernahmeprotokoll). Ab diesem Zeitpunkt stand der Beschuldigte mit der Strafbehörde in einem Verfahrensverhältnis und hatte mit Zustellungen betreffend dieses Verfahren zu rechnen. Am 13. Dezember 2012 erging sodann der Strafbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer in der Folge innert Frist Einsprache erhob. Mit dieser Einsprache sorgte er selber dafür, dass das Verfahren gegen ihn nicht abgeschlossen, sondern weitergeführt und damit auch das Verfahrensverhältnis zum Statthalteramt aufrecht erhalten wurde. Unter diesen Umständen jedoch musste er zumindest während einer gewissen Zeitspanne mit Zustellungen seitens des Statthalteramtes rechnen und er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Dies gilt vorliegend insbesondere auch für den Zeitpunkt, in welchem ihm die Vorladung hätte zugestellt werden sollen, mithin Mitte/Ende März 2013. So erfolgte doch die letzte verfahrensbezogene Handlung des Statthalteramtes in Form des Strafbefehls erst knapp dreieinhalb Monate zuvor. Nachdem somit der Beschwerdeführer Mitte/Ende März 2013 mit einer Zustellung seitens des Statthalteramtes rechnen musste, gelangt die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die Zustellung am 22. März 2013, 7.16 Uhr, zur Abholung gemeldet wurde (Urk. 15). Wie bereits ausgeführt, wird der Zugang einer Abholeinladung vermutet, weshalb vorliegend aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hinweise von einer korrekten Abholungsanzeige auszugehen ist. Dementsprechend hat die Vorladung per 29. März 2013 als zugestellt zu gelten. Diese Zustellung entspricht sodann auch den Vorgaben von Art. 202 StPO, sodass der Beschwerdeführer gültig zur Einvernahme auf den
11. April 2013 vorgeladen wurde.
- 6 - 3.4 Das Statthalteramt seinerseits führte in seinen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer habe die Entgegennahme der Vorladung verweigert, und stützte sich in der Folge auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Dass Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO statt Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO zur Anwendung gelangt, ist indes ohne Belang. So führen doch beide Bestimmungen zum selben Ergebnis, nämlich dass von einer rechtsgenügenden Zustellung der Vorladung auszugehen ist. 3.5 Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf Bundesgerichtsurteil 6B_86/2013 vom 12.4.2013 (Urk. 12). Zwar ist zutreffend, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch aus dem Verbot des überspitzten Formalismus die Pflicht staatlicher Stellen ergibt, unter Umständen eine Prozesspartei, die einen Verfahrensfehler begeht oder im Begriff steht, dies zu tun, von Amtes wegen darauf aufmerksam zu machen, vorausgesetzt, der Fehler ist leicht erkennbar und kann noch innert Frist behoben oder verhindert werden (Urteil 6B_68/2013 vom 12.4.2013 Erw. 3.2; BGE 124 II 265 Erw. 4 = Pra 87 [1998] Nr. 135; BGE 120 Ib 183 Erw. 3c = Pra 84 [1995] Nr. 30). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 12), ein Einsprecher, welcher eine nicht vorangekündigte Vorladung wegen Auslandsabwesenheit nicht abholen könne, müsse erneut vorgeladen werden. So soll doch mit der erwähnten Rechtsprechung lediglich einer Prozesspartei unter den genannten Voraussetzungen ermöglicht werden, von ihr zu vertretende Verfahrensfehler rechtzeitig zu korrigieren. Daraus folgt jedoch keine Pflicht staatlicher Stellen, wegen Verfahrensfehlern einer Prozesspartei Verfahrenshandlungen zu wiederholen, namentlich einen Verhandlungstermin neu anzusetzen. Auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtes 6B_86/2013 ging es lediglich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft einer Prozesspartei, welche wegen eines von ihr (der Prozesspartei) zu vertretenden Verfahrensfehlers eine Vorladung nicht erhielt, die Vorladung (für denselben Verhandlungstermin) erneut hätte zustellen müssen. Dies wurde vom Bundesgericht in jenem konkreten Fall bejaht. Vorliegend wurde
- 7 - die Vorladung für die Einvernahme am 11. April 2013 an das Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Grund für diese Retournierung lag dabei in einem Verfahrensfehler des Beschwerdeführers, der es unterliess, dafür zu sorgen, dass ihn Zustellungen auch während seines Auslandaufenthalts erreichten. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht und es wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dem Statthalteramt die Auslandsabwesenheit und deren Dauer bekannt waren – dies im Gegensatz zum Sachverhalt im Entscheid 6B_86/2013. Der Grund für die Retournierung, ein vom Beschwerdeführer zu vertretender Verfahrensfehler, war somit für das Statthalteramt nicht leicht erkennbar im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Ebensowenig konnte es ohne Weiteres davon ausgehen, es könne mit einer erneuten Zustellung der Vorladung den Beschwerdeführer noch rechtzeitig auf den Einvernahmetermin vom 11. April 2013 aufmerksam machen. Das Statthalteramt ist denn auch nicht verpflichtet, bei der Retournierung einer Vorladung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" die Gründe hierfür zu ermitteln und zu prüfen, ob allenfalls ein von der betreffenden Prozesspartei zu vertretender Verfahrensfehler vorliegt. So sieht das Gesetz doch wie ausgeführt gerade für diese Fälle vor, dass eine nicht abgeholte (eingeschriebene) Postsendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person (wie vorliegend) mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Bestimmung würde jedoch ihres Inhalts entleert, wenn die betreffende Behörde in jedem Fall einen zweiten Zustellungsversuch vornehmen müsste. Dass das Statthalteramt vorliegend die Vorladung nicht ein zweites Mal zuzustellen versuchte und auch keinen neuen Einvernahmetermin ansetzte, ist somit nicht zu beanstanden. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Einvernahme am
11. April 2013 im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt fernblieb. Als unentschuldigt gilt, wer die korrekt ergangene Vorladung erhielt und nicht erschien, obwohl es ihm (bei Vorliegen von Verhinderungsgründen) möglich gewesen wäre, nach Art. 205 Abs. 2 StPO um Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1364 Fn 53
- 8 - i.V.m. N 1411). Im Entscheid 6B_8/2013 vom 5. April 2013 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang festgehalten, es sei offensichtlich, dass eine Entschuldigung vor dem Verhandlungstermin eingehen müsse, auch wenn diese Selbstverständlichkeit weder im Gesetz noch in der Vorladung ausdrücklich festgehalten werde. Um dies zu wissen müsse man auch nicht "Jahre lang studieren" (Erw. 4) 4.2 Der Beschwerdeführer nennt als Entschuldigungsgrund seine Landesabwesenheit zwecks dringender zahnmedizinischer Behandlung (Urk. 2 S. 2). Gemäss seinen Angaben und seinen eingereichten Unterlagen dauerte sein Tunesienaufenthalt jedoch lediglich vom 11. März bis zum 6. April 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 3/2). Demnach befand sich der Beschwerdeführer am Tag der fraglichen Einvernahme, nämlich am 11. April 2013, wieder in der Schweiz und hätte ohne Weiteres zur Einvernahme erscheinen können. Dass der Beschwerdeführer von diesem Einvernahmetermin keine Kenntnisse hatte, stellt im Weiteren keinen Entschuldigungsgrund i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO dar, zumal er diesen Umstand selber verschuldet hat. So hat er es doch wie vorstehend unter Ziffer 3.3 ausgeführt pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihn Zustellungen betreffend das laufende Strafverfahren auch während seines Auslandaufenthalts tatsächlich erreichen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er rechtzeitig vom Einvernahmetermin am 11. April 2013 erfahren und diesen entsprechend wahrnehmen oder allfällige Verhinderungsgründe rechtzeitig geltend machen können. Somit ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten dem Einvernahmetermin vom 11. April 2013 im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt ferngeblieben.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Einvernahme vom 11. April 2013 unentschuldigt fernblieb. Dementsprechend ist das Statthalteramt zu Recht – wie von Art. 355 Abs. 2 StPO vorgesehen – von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen und auf die Einsprache nicht eingetreten. Nachdem von einem Rückzug der Einsprache auszugehen ist und damit keine gültige Einsprache mehr vorliegt, hat das Statthalteramt sodann gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO auch zu Recht
- 9 - festgehalten, dass der Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 rechtskräftig geworden ist. 6.1 Unbehelflich sind sodann die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vorgehen des Statthalteramtes verletze das rechtliche Gehör sowie den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und stelle eine Rechtsverweigerung (Art. 29 BV) oder zumindest überspitzten Formalismus dar (Urk. 2 S. 1 f.). So wird doch im Strafbefehlsverfahren dem Anspruch der Parteien auf einen ordentlichen Prozess unter Einhaltung aller Prozessgarantien und Verteidigungsrechte mit der Möglichkeit der Einsprache Genüge getan. Diese Möglichkeit hatte auch der Beschwerdeführer. Dass vorliegend indes von einem Rückzug seiner Einsprache auszugehen ist, hat er, wie ausgeführt, durch sein Verhalten selber verschuldet. Dabei ist die Folge der Annahme des Rückzugs einer Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben trotz Vorladung nicht nur vom Gesetzgeber gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO gewollt, sondern es wurde auf diese Folge auch im Anhang zur Vorladung klar und deutlich hingewiesen. 6.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 6 Ziff. 3 EMRK), da in der angefochtenen Verfügung als Straftatbestand lediglich "Verwenden eines nichtzulässigen Abfallsackes" aufgeführt werde, ohne Nennung eines Gesetzesartikels. Insoweit ist anzumerken, dass das Anklageprinzip im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich nicht gilt, zumal die Staatsanwaltschaft bzw. das Statthalteramt ohne Anklage, von Amtes wegen und nur aufgrund der im Vorverfahren gesammelten Akten über den Erlass eines Strafbefehls entscheidet. Dabei ist die Untersuchung, Strafverfolgung und Urteilsfindung in den Händen der Staatsanwaltschaft bzw. des Statthalteramtes vereinigt. Dieses Verfahren ist jedoch durchaus verfassungs- und EMRK-konform, zumal die bestrafte Person wie auch die weiteren Betroffenen die gerichtliche Beurteilung des strittigen Strafbefehls verlangen können. Allerdings spielt das Anklageprinzip im Strafbefehlsverfahren dann eine Rolle, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und der Fall an das erstinstanzliche Gericht überwiesen wird. Denn diesfalls gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (vgl.
- 10 - Art. 356 Abs. 1 StPO), weshalb er – insbesondere die Sachverhaltsdarstellung – den Erfordernissen des Anklageprinzips zu genügen hat (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 304 f., 309 f.; vgl. auch Art. 353 StPO). Angefochten ist vorliegend jedoch nicht der Strafbefehl, sondern die Verfügung, mit welcher auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Diese Verfügung indes muss den Erfordernissen des Anklageprinzips nicht genügen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet. 6.3 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz und beantragt die Aufhebung des Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens. Er sei zur fraglichen Zeit gar nicht am Tatort gewesen, weshalb das Vorgehen des Statthalteramtes auch die Unschuldsvermutung verletze (Urk. 2 S. 2 f.). Die materielle Beurteilung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ferner die Aufhebung der "Kostenverfügung" (Urk. 2 S. 1), womit er sich sinngemäss gegen die Auferlegung der nach Erlass des Strafbefehls entstandenen zusätzlichen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.– richtet. Dieses Vorgehen des Statthalteramtes ist jedoch nicht zu beanstanden. So erscheinen doch die nach der Einsprache vorgenommenen Ermittlungshandlungen sowie die damit verbundenen Auslagen als unnötig, zumal die Einsprache infolge Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 11. April 2013 als zurückgezogen gilt. Somit ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 11 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer um Kostenerlass ersucht, ist anzumerken, dass die Strafprozessordnung das Institut der unentgeltlichen Prozessführung für beschuldigte Personen nicht kennt. Art. 425 StPO sieht lediglich vor, dass die Strafbehörden Forderungen aus Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen können. Der Beschwerdeführer ist arbeitssuchend (vgl. Urk. 10/1 S. 2) und Sozialhilfeempfänger (vgl. Urk. 13/1). Unter Berücksichtigung dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen.
2. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2013 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich Ersatz für Auslagen von Fr. 200.– (Urk. 12). Aufgrund seines Unterliegens ist ihm jedoch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Dielsdorf (unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Dielsdorf (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10], gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 21. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer