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UH130124

Kosten und Entschädigung

Zürich OG · 2013-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde die Untersuchung betreffend Fahren ohne Berechtigung eingestellt (Urk. 3/4 = 6 = 8/11). Betreffend Nichtmit- führen des Führerausweises erging am gleichen Tag ein Strafbefehl (Urk. 3/3 = 8/13). In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass die beim Beschwerdeführer be- schlagnahmte Kaution vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wer- de, und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 - 5; Urk. 6).

E. 1.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr – bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens – ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisheri- ge Rechtsprechung. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede

- 4 - Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtspre- chung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR erge- benden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011). Bei einem Teilfreispruch oder einer Einstellung des Straf- verfahrens betreffend einem Teil der vorgeworfenen Delikte ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten hinsichtlich des Delikts betreffend welchem die Strafuntersuchung eingestellt wurde, für sich alleine ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 7).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten der Einstellungs- verfügung bezüglich Fahren ohne Berechtigung damit, dass der Beschwerdefüh- rer das Verfahren durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten versur- sacht habe, indem er nachweislich anlässlich der inkriminierten Autofahrt den vorgeschriebenen Führerausweis nicht mit sich geführt und damit gegen eine kla- re gesetzliche Pflicht verstossen habe (Urk. 6 S. 2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen vor, er habe anlässlich der fraglichen Autofahrt einzig seinen Führe- rausweis nicht mitgeführt. Gegen eine andere Pflicht habe er nicht verstossen. Dies berechtige die Staatsanwaltschaft nicht, ihm die Verfahrenskosten der unge- rechtfertigten Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Fahrberechtigung aufzuer- legen (Urk. 2 S. 7 und 9).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung zur Kostenauflage zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker habe die

- 5 - Pflicht, seinen Führerausweis stets mitzuführen. Wer als Ausländer in der Schweiz ein Fahrzeug führe, habe erst recht darauf bedacht zu sein, einen sol- chen mitzuführen, da die Polizei keine unverzügliche Abklärungen zur Frage, ob der Lenker ein Fahrzeug führen dürfe, tätigen könne. Im vorliegenden Fall habe die Polizei zu Recht betreffend Fahren ohne Berechtigung rapportiert, obliege es doch einem Führer eines Fahrzeugs, seine diesbezügliche Berechtigung zu bele- gen. Sei er dazu nicht in der Lage, so verursache er durch sein Verhalten die da- rauf folgenden Untersuchungshandlungen und auch das daraus resultierende Strafverfahren. Ob der für eine Verurteilung ausreichende Beweis durch die Staatsanwaltschaft beigebracht werden könne, sei eine andere Frage (Urk. 9 S. 2).

E. 1.5 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft äus- serte sich der Beschwerdeführer insofern zur Kostenauflage, als er ausführte, er als Mittelloser könne "doch nicht einfach zu hohen Kosten verurteilt werden", nur weil er den Führerausweis nicht auf sich getragen habe. Es seien auch keine "wesentlichen Untersuchungshandlungen" erfolgt, ihm sei einfach ein Strafbefehl zugestellt worden (vgl. Urk. 12).

E. 1.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der fragli- chen Autofahrt keinen Führerausweis auf sich trug (vgl. u.a. Urk. 2 S. 7). Damit verstiess er gegen Art. 10 Abs. 4 SVG und hätte demnach gemäss dem oben un- ter Ziffer II. 1.1 Ausgeführten grundsätzlich die Kosten der eingestellten Strafun- tersuchung betreffend Fahren ohne Berechtigung zu tragen. Allerdings hat eine beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, welche durch unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht wurden, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer wäh- rend der gesamten Strafuntersuchung, er sei im Besitz eines kosovarischen Füh- rerausweises. Dieser befinde sich jedoch bei ihm zu Hause im Kosovo (Urk. 8/2 S. 2). Darauf wurde – nach Einholung eines Vorstrafenberichts (Urk. 8/5/1) – von der Staatsanwaltschaft der bereits erwähnte Strafbefehl erlassen, in welchem der Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/6). Auf die

- 6 - daraufhin erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers erging ohne weitere Unter- suchungshandlungen der zweite Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/13), sowie die vorliegend zu prüfende Einstellungsverfügung betreffend Fahren ohne Berechtigung (Urk. 8/11). Unter diesen Umständen – nachdem die Staatsanwalt- schaft das Verhalten des Beschwerdeführers zunächst als Fahren ohne Berechti- gung qualifizierte und es später gestützt auf dieselbe Beweislage als Nichtmitfüh- ren des Führerausweises einstufte – können die Kosten der Strafuntersuchung wegen Fahren ohne Berechtigung nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Angesichts der gleich gebliebenen Beweislage hätte gegen den Beschwerdefüh- rer bereits im Februar 2012 ein Strafbefehl wegen Nichtmitführen seines Führe- rausweises ergehen können, so dass sich die im März 2013 ergangene Einstel- lungsverfügung wegen Fahren ohne Berechtigung als unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO erweist. Zusammenfassend ist damit Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom

26. März 2013 (Urk. 6) insofern abzuändern, als dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei die beschlagnahmte Kaution im Betrag von Fr. 1'000 herauszuge[b]en.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Herausgabe der beschlag- nahmten Kaution von Fr. 1'000.–. Es gebe keinen rechtsgenüglichen Grund, ihm die Kaution "auch noch wegnehmen zu wollen" (Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Einziehung einer Si- cherheitsleistung rechtmässig war. Er begründet sein Rechtsbegehren auf Her- ausgabe der beschlagnahmten Geldsumme lediglich damit, dass er im eingestell- ten Strafverfahren betreffend Fahren ohne Berechtigung keine Kosten zu über- nehmen habe (vgl. Urk. 2). Im vorliegenden Verfahren kann nicht über eine Her- ausgabe der Kaution entschieden werden, ist doch das Strafverfahren betreffend Nichtmitführen eines Führerausweises gegen den Beschwerdeführer noch immer pendent, nachdem der Beschwerdeführer jenen Strafbefehl angefochten hatte und das Bezirksgericht Bülach die Sache zur Vornahme weiterer Untersuchungs- handlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 13). Über die

- 7 - Verwendung der Kaution wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein (vgl. u.a. Urk. 8/13). Damit – und nachdem die Kosten des eingestellten Verfahrens auf die Staatskas- se zu nehmen sind – ist Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom

26. März 2013 (Urk. 6) dahingehend abzuändern, dass über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführen von Ausweisschriften zu entscheiden ist.

3. Der Beschwerdeführer verlangte sodann, Ziffer 4 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung betreffend die Höhe der Verfahrenskosten sei aufzuheben (Urk. 2 S. 2). Nachdem, wie oben ausgeführt, die Kosten der Einstellungsverfügung auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift zu diesem Antrag nichts ausführt, ist darauf mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten.

E. 3 Dem Beschwerdeführer seien unter dem Titel Entschädigung und Genugtu- ung die Anwaltskosten für das Einspracheverfahren im Betrag von Fr. 909.90 zu ersetzen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese nahm mit Eingabe vom

E. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006 1329).

E. 4.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte ist grundsätzlich nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Auf- wendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ist indes ein tiefer Massstab anzulegen, ist doch grundsätzlich jeder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen, wenn die Strafuntersuchung nicht nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 13-15 und 19; Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 429 N 4-5).

- 8 -

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete den Verzicht auf Ausrichtung einer Ent- schädigung an den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung damit, dass dieser gegen eine klare gesetzliche Pflicht verstossen habe (Urk. 6 S. 1 f.).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zur Ausrichtung einer Entschädigung im Wesentlichen ausführen, er habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 909.90. Er habe anlässlich der Kontrolle einzig seinen Führerausweis nicht auf sich getragen. Dies berechtigte die Staatsanwaltschaft nicht, ihm eine Entschädi- gung zu verwehren. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft verstosse gemäss Rechtsprechung gegen Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK (Urk. 2 S. 9).

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, das vorliegende Verfahren sei sowohl in sachlicher wie auch in formeller Hinsicht sehr einfach gewesen, so dass der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig er- scheine. Das Einreichen der Einsprache wäre auch dem Beschwerdeführer mög- lich gewesen und hätte zum selben Resultat geführt, seien doch nach der Ein- sprache keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden (Urk. 9 S. 2).

E. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme zur Entschädigung aus, er sei weder der deutschen Sprache mächtig, noch sei er ohne Anwalt in der Lage, sich gegen die Polizei und die Staatsanwaltschaft gegen einen "rechtswid- rigen" Strafbefehl zur Wehr zu setzen und Einsprache zu erheben (Urk. 12 S. 2).

E. 4.7 Eine Verbeiständung des Beschwerdeführers im Strafverfahren war unter den gegebenen Umständen objektiv gerechtfertigt, weshalb ihm dafür eine Ent- schädigung auszurichten ist. Dass es sich sowohl in sachlicher wie auch rechtli- cher Hinsicht um einen (sehr) einfachen Sachverhalt handelte, vermag nichts zu ändern, dass vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte besteht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund derselben Beweislage zunächst entschied, der Beschwerdeführer habe sich eines schwereren Delikts schuldig gemacht und erst auf Einsprache hin zum

- 9 - Schluss kam, er habe sich (lediglich) des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gemacht. 4.8.1 Die Aufwendungen der Verteidigung sind unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1811) und somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV; LS 215.3) zu entschädigen. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gel- ten dabei die Honoraransätze gemäss § 3 der zitieren Verordnung. Angemessen und damit entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind al- lerdings nur Bemühungen, die den Verhältnissen gerecht wurden, d.h. die Bemü- hungen des Anwalts müssen sachbezogen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. zum bisherigen Recht: Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO/ZH, § 43 N 10 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.8.2 Der Beschwerdeführer listete die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung in der Beschwerdeschrift auf und machte einen Betrag von insgesamt Fr. 909.90 als Entschädigung geltend (Urk. 2 S. 9). Die geltend gemachte Ent- schädigung erscheint als den Verhältnissen und der Wichtigkeit der Sache nicht angemessen. Die Akten der Strafsache sind nicht umfangreich (vgl. Urk. 8), nach der durch den Rechtsvertreter erfolgten, nur wenige Sätze umfassenden, unbe- gründeten Einsprache (Urk. 8/8) wurden keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Vielmehr ergingen darauf der erwähnte Strafbefehl und die vorlie- gend zu beurteilende Einstellungsverfügung. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von 1 1/2 h für die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung als angemessen. Bezüglich der pauschal geltend gemachten Barauslagen von Fr. 30.– ist nicht nachvollziehbar, wofür die- se konkret anfielen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers lediglich ein (eingeschriebenes) Schreiben verfasste, die Akten wenige Aktenstücke umfassten und die Gebühren für Telefongespräche bekanntlich vernachlässigbar gering sind, erscheint eine Barauslage von Fr. 10.– als angemessen.

- 10 - 4.8.3 Dem Beschwerdeführer ist daher für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 415.80 (Honoraransatz von Fr. 250.– pro Stunde; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Zusammenfassend sind damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs der Einstellungsverfügung dahingehend abzu- ändern, dass über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführen von Ausweisschriften zu ent- scheiden ist, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind sowie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 415.80 auszurichten ist. III.

1. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 240.– an- zusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es gerechtfertigt, diese dem Beschwerdeführer zu 2/3 aufzuerlegen sowie 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men.

2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine (angemessene) Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 150.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, zu bemessen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. P. Martin)

E. 7 Mai 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde respektive ein Nichteintreten darauf (Urk. 9). Die Äusserung der Staatsanwaltschaft wurde am 24. Mai 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Vernehmlassung ge-

- 3 - sandt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2013 vernehmen (Urk. 12). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft am

19. Juni 2013 zugestellt (Urk. 15), welche am 21. Juni 2013 auf Äusserung dazu verzichtete (Urk. 16).

4. Zufolge Ferienabwesenheit des Präsidenten der III. Strafkammer wird die Beschwerde durch seinen Stellvertreter, Oberrichter Dr. P. Martin, beurteilt.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die Be- schwerde erhoben habe, nie eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht habe, zumindest nicht, solange das Vorverfahren bei der Staatsanwalt- schaft anhängig gewesen sei (Urk. 9 S. 1 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren legitimierte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Voll- macht (Urk. 3/5). Diese Vollmacht ist zwar undatiert, nachdem sie der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers jedoch mit der Beschwerdeschrift einreichte, ist da- von auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mandatiert war. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 26. März 2013 wie folgt neu gefasst: - 11 - "2. Über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– ist im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführens von Ausweisschriften zu entscheiden.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 415.80 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht zugespro- chen."
  4. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 240.– werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 162.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Emp- fangsbestätigung) − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 12 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130124-O/U/KIE Verfügung vom 5. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten und Entschädigung Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2013, A-1/2012/952

- 2 - Erwägungen: I.

1. Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde die Untersuchung betreffend Fahren ohne Berechtigung eingestellt (Urk. 3/4 = 6 = 8/11). Betreffend Nichtmit- führen des Führerausweises erging am gleichen Tag ein Strafbefehl (Urk. 3/3 = 8/13). In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass die beim Beschwerdeführer be- schlagnahmte Kaution vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wer- de, und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 - 5; Urk. 6).

2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 11. April 2013 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. [Die] Ziffern 2.-5. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. März 2013 sei[en] aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die beschlagnahmte Kaution im Betrag von Fr. 1'000 herauszuge[b]en.

3. Dem Beschwerdeführer seien unter dem Titel Entschädigung und Genugtu- ung die Anwaltskosten für das Einspracheverfahren im Betrag von Fr. 909.90 zu ersetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese nahm mit Eingabe vom

7. Mai 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde respektive ein Nichteintreten darauf (Urk. 9). Die Äusserung der Staatsanwaltschaft wurde am 24. Mai 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Vernehmlassung ge-

- 3 - sandt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2013 vernehmen (Urk. 12). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft am

19. Juni 2013 zugestellt (Urk. 15), welche am 21. Juni 2013 auf Äusserung dazu verzichtete (Urk. 16).

4. Zufolge Ferienabwesenheit des Präsidenten der III. Strafkammer wird die Beschwerde durch seinen Stellvertreter, Oberrichter Dr. P. Martin, beurteilt.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die Be- schwerde erhoben habe, nie eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht habe, zumindest nicht, solange das Vorverfahren bei der Staatsanwalt- schaft anhängig gewesen sei (Urk. 9 S. 1 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren legitimierte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Voll- macht (Urk. 3/5). Diese Vollmacht ist zwar undatiert, nachdem sie der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers jedoch mit der Beschwerdeschrift einreichte, ist da- von auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mandatiert war. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II. 1.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr – bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens – ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisheri- ge Rechtsprechung. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede

- 4 - Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtspre- chung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR erge- benden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011). Bei einem Teilfreispruch oder einer Einstellung des Straf- verfahrens betreffend einem Teil der vorgeworfenen Delikte ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten hinsichtlich des Delikts betreffend welchem die Strafuntersuchung eingestellt wurde, für sich alleine ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 7). 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten der Einstellungs- verfügung bezüglich Fahren ohne Berechtigung damit, dass der Beschwerdefüh- rer das Verfahren durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten versur- sacht habe, indem er nachweislich anlässlich der inkriminierten Autofahrt den vorgeschriebenen Führerausweis nicht mit sich geführt und damit gegen eine kla- re gesetzliche Pflicht verstossen habe (Urk. 6 S. 2). 1.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen vor, er habe anlässlich der fraglichen Autofahrt einzig seinen Führe- rausweis nicht mitgeführt. Gegen eine andere Pflicht habe er nicht verstossen. Dies berechtige die Staatsanwaltschaft nicht, ihm die Verfahrenskosten der unge- rechtfertigten Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Fahrberechtigung aufzuer- legen (Urk. 2 S. 7 und 9). 1.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung zur Kostenauflage zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker habe die

- 5 - Pflicht, seinen Führerausweis stets mitzuführen. Wer als Ausländer in der Schweiz ein Fahrzeug führe, habe erst recht darauf bedacht zu sein, einen sol- chen mitzuführen, da die Polizei keine unverzügliche Abklärungen zur Frage, ob der Lenker ein Fahrzeug führen dürfe, tätigen könne. Im vorliegenden Fall habe die Polizei zu Recht betreffend Fahren ohne Berechtigung rapportiert, obliege es doch einem Führer eines Fahrzeugs, seine diesbezügliche Berechtigung zu bele- gen. Sei er dazu nicht in der Lage, so verursache er durch sein Verhalten die da- rauf folgenden Untersuchungshandlungen und auch das daraus resultierende Strafverfahren. Ob der für eine Verurteilung ausreichende Beweis durch die Staatsanwaltschaft beigebracht werden könne, sei eine andere Frage (Urk. 9 S. 2). 1.5 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft äus- serte sich der Beschwerdeführer insofern zur Kostenauflage, als er ausführte, er als Mittelloser könne "doch nicht einfach zu hohen Kosten verurteilt werden", nur weil er den Führerausweis nicht auf sich getragen habe. Es seien auch keine "wesentlichen Untersuchungshandlungen" erfolgt, ihm sei einfach ein Strafbefehl zugestellt worden (vgl. Urk. 12). 1.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der fragli- chen Autofahrt keinen Führerausweis auf sich trug (vgl. u.a. Urk. 2 S. 7). Damit verstiess er gegen Art. 10 Abs. 4 SVG und hätte demnach gemäss dem oben un- ter Ziffer II. 1.1 Ausgeführten grundsätzlich die Kosten der eingestellten Strafun- tersuchung betreffend Fahren ohne Berechtigung zu tragen. Allerdings hat eine beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, welche durch unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht wurden, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer wäh- rend der gesamten Strafuntersuchung, er sei im Besitz eines kosovarischen Füh- rerausweises. Dieser befinde sich jedoch bei ihm zu Hause im Kosovo (Urk. 8/2 S. 2). Darauf wurde – nach Einholung eines Vorstrafenberichts (Urk. 8/5/1) – von der Staatsanwaltschaft der bereits erwähnte Strafbefehl erlassen, in welchem der Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/6). Auf die

- 6 - daraufhin erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers erging ohne weitere Unter- suchungshandlungen der zweite Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/13), sowie die vorliegend zu prüfende Einstellungsverfügung betreffend Fahren ohne Berechtigung (Urk. 8/11). Unter diesen Umständen – nachdem die Staatsanwalt- schaft das Verhalten des Beschwerdeführers zunächst als Fahren ohne Berechti- gung qualifizierte und es später gestützt auf dieselbe Beweislage als Nichtmitfüh- ren des Führerausweises einstufte – können die Kosten der Strafuntersuchung wegen Fahren ohne Berechtigung nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Angesichts der gleich gebliebenen Beweislage hätte gegen den Beschwerdefüh- rer bereits im Februar 2012 ein Strafbefehl wegen Nichtmitführen seines Führe- rausweises ergehen können, so dass sich die im März 2013 ergangene Einstel- lungsverfügung wegen Fahren ohne Berechtigung als unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO erweist. Zusammenfassend ist damit Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom

26. März 2013 (Urk. 6) insofern abzuändern, als dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Herausgabe der beschlag- nahmten Kaution von Fr. 1'000.–. Es gebe keinen rechtsgenüglichen Grund, ihm die Kaution "auch noch wegnehmen zu wollen" (Urk. 2 S. 7). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Einziehung einer Si- cherheitsleistung rechtmässig war. Er begründet sein Rechtsbegehren auf Her- ausgabe der beschlagnahmten Geldsumme lediglich damit, dass er im eingestell- ten Strafverfahren betreffend Fahren ohne Berechtigung keine Kosten zu über- nehmen habe (vgl. Urk. 2). Im vorliegenden Verfahren kann nicht über eine Her- ausgabe der Kaution entschieden werden, ist doch das Strafverfahren betreffend Nichtmitführen eines Führerausweises gegen den Beschwerdeführer noch immer pendent, nachdem der Beschwerdeführer jenen Strafbefehl angefochten hatte und das Bezirksgericht Bülach die Sache zur Vornahme weiterer Untersuchungs- handlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (vgl. Urk. 13). Über die

- 7 - Verwendung der Kaution wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein (vgl. u.a. Urk. 8/13). Damit – und nachdem die Kosten des eingestellten Verfahrens auf die Staatskas- se zu nehmen sind – ist Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom

26. März 2013 (Urk. 6) dahingehend abzuändern, dass über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführen von Ausweisschriften zu entscheiden ist.

3. Der Beschwerdeführer verlangte sodann, Ziffer 4 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung betreffend die Höhe der Verfahrenskosten sei aufzuheben (Urk. 2 S. 2). Nachdem, wie oben ausgeführt, die Kosten der Einstellungsverfügung auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift zu diesem Antrag nichts ausführt, ist darauf mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006 1329). 4.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte ist grundsätzlich nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Auf- wendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ist indes ein tiefer Massstab anzulegen, ist doch grundsätzlich jeder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen, wenn die Strafuntersuchung nicht nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 13-15 und 19; Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 429 N 4-5).

- 8 - 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete den Verzicht auf Ausrichtung einer Ent- schädigung an den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung damit, dass dieser gegen eine klare gesetzliche Pflicht verstossen habe (Urk. 6 S. 1 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zur Ausrichtung einer Entschädigung im Wesentlichen ausführen, er habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 909.90. Er habe anlässlich der Kontrolle einzig seinen Führerausweis nicht auf sich getragen. Dies berechtigte die Staatsanwaltschaft nicht, ihm eine Entschädi- gung zu verwehren. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft verstosse gemäss Rechtsprechung gegen Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK (Urk. 2 S. 9). 4.5 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, das vorliegende Verfahren sei sowohl in sachlicher wie auch in formeller Hinsicht sehr einfach gewesen, so dass der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig er- scheine. Das Einreichen der Einsprache wäre auch dem Beschwerdeführer mög- lich gewesen und hätte zum selben Resultat geführt, seien doch nach der Ein- sprache keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden (Urk. 9 S. 2). 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme zur Entschädigung aus, er sei weder der deutschen Sprache mächtig, noch sei er ohne Anwalt in der Lage, sich gegen die Polizei und die Staatsanwaltschaft gegen einen "rechtswid- rigen" Strafbefehl zur Wehr zu setzen und Einsprache zu erheben (Urk. 12 S. 2). 4.7 Eine Verbeiständung des Beschwerdeführers im Strafverfahren war unter den gegebenen Umständen objektiv gerechtfertigt, weshalb ihm dafür eine Ent- schädigung auszurichten ist. Dass es sich sowohl in sachlicher wie auch rechtli- cher Hinsicht um einen (sehr) einfachen Sachverhalt handelte, vermag nichts zu ändern, dass vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte besteht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund derselben Beweislage zunächst entschied, der Beschwerdeführer habe sich eines schwereren Delikts schuldig gemacht und erst auf Einsprache hin zum

- 9 - Schluss kam, er habe sich (lediglich) des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gemacht. 4.8.1 Die Aufwendungen der Verteidigung sind unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1811) und somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV; LS 215.3) zu entschädigen. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gel- ten dabei die Honoraransätze gemäss § 3 der zitieren Verordnung. Angemessen und damit entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind al- lerdings nur Bemühungen, die den Verhältnissen gerecht wurden, d.h. die Bemü- hungen des Anwalts müssen sachbezogen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. zum bisherigen Recht: Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO/ZH, § 43 N 10 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.8.2 Der Beschwerdeführer listete die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung in der Beschwerdeschrift auf und machte einen Betrag von insgesamt Fr. 909.90 als Entschädigung geltend (Urk. 2 S. 9). Die geltend gemachte Ent- schädigung erscheint als den Verhältnissen und der Wichtigkeit der Sache nicht angemessen. Die Akten der Strafsache sind nicht umfangreich (vgl. Urk. 8), nach der durch den Rechtsvertreter erfolgten, nur wenige Sätze umfassenden, unbe- gründeten Einsprache (Urk. 8/8) wurden keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Vielmehr ergingen darauf der erwähnte Strafbefehl und die vorlie- gend zu beurteilende Einstellungsverfügung. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von 1 1/2 h für die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung als angemessen. Bezüglich der pauschal geltend gemachten Barauslagen von Fr. 30.– ist nicht nachvollziehbar, wofür die- se konkret anfielen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers lediglich ein (eingeschriebenes) Schreiben verfasste, die Akten wenige Aktenstücke umfassten und die Gebühren für Telefongespräche bekanntlich vernachlässigbar gering sind, erscheint eine Barauslage von Fr. 10.– als angemessen.

- 10 - 4.8.3 Dem Beschwerdeführer ist daher für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 415.80 (Honoraransatz von Fr. 250.– pro Stunde; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Zusammenfassend sind damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs der Einstellungsverfügung dahingehend abzu- ändern, dass über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführen von Ausweisschriften zu ent- scheiden ist, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind sowie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 415.80 auszurichten ist. III.

1. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 240.– an- zusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es gerechtfertigt, diese dem Beschwerdeführer zu 2/3 aufzuerlegen sowie 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men.

2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine (angemessene) Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 150.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, zu bemessen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. P. Martin)

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 26. März 2013 wie folgt neu gefasst:

- 11 - "2. Über die Verwendung der beschlagnahmten Kaution von Fr. 1'000.– ist im Strafbefehlsverfahren betreffend Nichtmitführens von Ausweisschriften zu entscheiden.

3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

5. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 415.80 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht zugespro- chen."

2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 240.– werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 162.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Emp- fangsbestätigung) − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 12 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Dr. P. Martin lic. iur. R. Hürlimann