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UH130120

Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2013-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 April 2013 der schweizerischen Post übergeben wurde. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). D.h. es ist erforderlich, dass objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. Dabei ist das Verhalten des Rechtsbeistands der Partei grundsätzlich anzurechnen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 612 m.w.H.). Gemäss Praxis taugt berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung des anwaltlichen Rechtsvertreters nicht als hinreichender Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis. Eine solche kann nämlich nur bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen zur Restitution führen, wird doch von einem durchschnittlich sorgfältigen Rechtsanwalt erwartet, dass er seine Kanzlei, den Arbeitsablauf und die Bewältigung des Arbeitsanfalls so organisiert, dass er grundsätzlich in der Lage ist, (insbesondere nicht erstreckbare Rechtsmittel-) Fristen zu wahren (ZR 107 [2009] Nr. 61 S. 230). Die Beschwerdeführerin liess kein ausdrückliches Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Säumnis trifft: Die Beschwerdeführerin liess keine aussergewöhnliche Verhältnisse geltend machen, sondern liess ausführen, ihre

- 6 - Rechtsvertreterin hätte am fraglichen Tag zwei Fristen zu erledigen gehabt, verfüge über keine Sekretärin mehr und habe an einer Antrittsvorlesung teilnehmen wollen. Sie lässt mithin berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung ihrer Rechtsvertreterin geltend machen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wäre es insbesondere bei einem Verzicht auf die Teilnahme an der Antrittsvorlesung möglich gewesen, die Beschwerdeschrift rechtzeitig zur Post zu bringen. Zudem hätte sie - wie bereits ausgeführt - andere Zeugen beiziehen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgte und auch keine Fristwiederherstellung gewährt werden kann. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 2 i.V.m § 8 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 (per Gerichtsurkunde) - 7 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130120-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 26. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2013, G-3/2011/3516

- 2 - Erwägungen: Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Hausfriedensbruchs ein (Urk. 3). Mit Eingabe vom 8. April 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2): "Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 25. März 2013 der Beschwerdegegnerin sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Betrag von CHF 4'800.– zuzüglich MwST, zuzusprechen sei, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 5; Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 22. April 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme übermittelt und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 11; Prot. S. 3 f.). Innert zwei Mal erstreckter Frist nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 Stellung (Prot. S. 5 f; Urk. 16). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm die angefochtene Verfügung gemäss eigenen Ausführungen sowie gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. März 2013 in Empfang (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/30; Urk. 10). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte somit spätestens am Montag, 8. April 2013, bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Poststempel des Umschlages der Beschwerdeschrift trägt das Datum vom Dienstag, 9. April 2013.

- 3 - Auf der Rückseite des Umschlages vermerkte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin handschriftlich und durch sie persönlich unterzeichnet, dieser Brief sei um 23.45 Uhr am 8. April 2013 in den Briefkasten am …platz eingeworfen worden (Urk. 4). Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, sie habe am fraglichen Tag - abgesehen von Besprechungen - zwei Fristen zu erledigen gehabt. Da sie seit Anfang des Jahres über keine Sekretärin mehr verfüge, welche für sie diktierte Texte schreibe und den Versand erledige, habe sie beide Eingaben selber schreiben und dazu die notwendigen Kopien erstellen müssen. Um 18.15 Uhr habe an der Universität Zürich eine Antrittsvorlesung stattgefunden, an welcher sie unbedingt habe teilnehmen wollen, wie auch andere Bürokollegen dies getan hätten. Nach Beendigung der Vorlesung habe sie sich von ihren Bürokollegen verabschiedet und darauf hingewiesen, dass sie sofort wieder ins Büro gehen müsse, um ihre Fristen fertigzustellen. Dabei habe sie mit einem Bürokollegen verabredet, dass er später ebenfalls noch ins Büro zurückkommen werde. Gleichzeitig habe er mit ihr verabredet, falls es ihr bezüglich der beiden oder einer Frist nicht reichen würde, diese bis 22.30 Uhr bei der Sihlpost abzuliefern, dass er sich ihr als Zeuge zur Verfügung stellen würde, um zu bestätigen, dass die Frist vor 24.00 Uhr der Post übergeben worden sei, also in den Briefkasten am …platz eingeworfen worden sei, wenn es denn so wäre. Um ca. 20.30 Uhr sei sie zurück in der Kanzlei gewesen, habe "die erste Frist fertiggestellt", zur Post gebracht und ordnungsgemäss aufgegeben. Nachher sei sie sofort in ihr Büro zurückgekehrt und habe sich mit der Erstellung der Eingabe zur Wahrung der vorliegenden Frist beschäftigt. Sie habe, als die Zeit gegen 22.30 Uhr, somit dem letzten Termin, in welchem Postsendungen bei der Sihlpost noch aufgegeben werden können, gegangen sei, feststellen müssen, dass ihr Bürokollege noch nicht ins Büro zurückgekommen sei. Um 23.00 Uhr sei ihr Bürokollege immer noch nicht im Büro erschienen. Daraufhin habe sie versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, welches indessen ausgeschaltet gewesen sei. Er habe sich im Übrigen bei ihr am nächsten Tag entschuldigt, weil er ihre Vereinbarung vergessen habe, auf jeden Fall noch einmal ins Büro zu kommen. Als sie "die Frist fertiggestellt"

- 4 - habe, sei ihr einzig noch die Möglichkeit geblieben, auf dem Briefumschlag zu bestätigen, dass sie die Sendung ordnungsgemäss vor 24.00 Uhr der Post übergeben habe, indem sie sie in den Briefkasten am …platz eingeworfen habe. Sie habe sich selbstverständlich noch nach Personen umgesehen, welche allenfalls als Zeugen hätten figurieren können, dass sie die Sendung vor Mitternacht den Postbehörden übergeben habe. Der …platz sei um diese Zeit aber völlig ausgestorben, weil sich praktisch nur die Kantonale Verwaltung und Firmen rundherum befänden und in diesen um diese Zeit keiner mehr arbeite. Sie habe die Beschwerde rechtzeitig den Postbehörden übergeben (Urk. 16). Wird eine Eingabe der schweizerischen Post übergeben, genügt der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten. Eine eingeschriebene Zustellung ist nicht erforderlich; sie hat aber den faktischen Vorteil, dass dadurch der Beweis für die rechtzeitige Aufgabe erleichtert werden kann. Die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung ist indessen widerlegbar. Kann der Beweis für die Rechtzeitigkeit nicht mit dem Poststempel erbracht werden, trägt der Betroffene das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGer., Urteil vom 8. September 2005, 1P.380/2005 E.2.2). Zur Beweisführung hinsichtlich des fristwahrenden Einwurfs in den Briefkasten sind alle tauglichen Beweismittel zulässig, d.h. neben Urkunden insbesondere auch Zeugen (ZR 107 [2008] Nr. 1 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt eine blosse Behauptung noch keine ernsthaften Indizien, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammt, dem eine besondere Vertrauensstellung zukommt (BGer., Urteil vom 29. April 2013, 5A_201/2013 E.4.3; BGE 105 III 41). Daher genügt der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin persönlich angebrachte Vermerk auf der Rückseite des Umschlages, dieser Brief sei um 23.45 Uhr am 8. April 2013 in den Briefkasten am …platz eingeworfen worden, nicht für den Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Es handelt sich um eine blosse Behauptung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragte, ihr Bürokollege sei als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 16 S. 3). Von einer Einvernahme des Bürokollegen kann abgesehen werden: Einen fristgerechten Einwurf in den Briefkasten könnte ihr Bürokollege nicht bezeugen, da er eben gerade nicht

- 5 - anwesend war. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte andere Zeugen beiziehen müssen. Insbesondere hätte sie die kurze Strecke vom …platz zum Hauptbahnhof gehen können, wo sie vor 24.00 Uhr bestimmt Personen angetroffen hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die auf dem Umschlag angebrachte Sendungsverfolgungsnummer der Post das Datum der Postaufgabe nicht zu belegen vermag, da lediglich die Ankunft bei der Abhol- / Zustellstelle sowie die Zustellung ans hiesige Gericht von der Sendungsverfolgung erfasst wurden (Urk. 18). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift erst am

9. April 2013 der schweizerischen Post übergeben wurde. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). D.h. es ist erforderlich, dass objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. Dabei ist das Verhalten des Rechtsbeistands der Partei grundsätzlich anzurechnen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 612 m.w.H.). Gemäss Praxis taugt berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung des anwaltlichen Rechtsvertreters nicht als hinreichender Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis. Eine solche kann nämlich nur bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen zur Restitution führen, wird doch von einem durchschnittlich sorgfältigen Rechtsanwalt erwartet, dass er seine Kanzlei, den Arbeitsablauf und die Bewältigung des Arbeitsanfalls so organisiert, dass er grundsätzlich in der Lage ist, (insbesondere nicht erstreckbare Rechtsmittel-) Fristen zu wahren (ZR 107 [2009] Nr. 61 S. 230). Die Beschwerdeführerin liess kein ausdrückliches Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Säumnis trifft: Die Beschwerdeführerin liess keine aussergewöhnliche Verhältnisse geltend machen, sondern liess ausführen, ihre

- 6 - Rechtsvertreterin hätte am fraglichen Tag zwei Fristen zu erledigen gehabt, verfüge über keine Sekretärin mehr und habe an einer Antrittsvorlesung teilnehmen wollen. Sie lässt mithin berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung ihrer Rechtsvertreterin geltend machen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wäre es insbesondere bei einem Verzicht auf die Teilnahme an der Antrittsvorlesung möglich gewesen, die Beschwerdeschrift rechtzeitig zur Post zu bringen. Zudem hätte sie - wie bereits ausgeführt - andere Zeugen beiziehen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgte und auch keine Fristwiederherstellung gewährt werden kann. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 2 i.V.m § 8 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 (per Gerichtsurkunde)

- 7 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Wetli