Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ordnete mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 die vorsorgliche Unterbringung von A._____ in der B._____ an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde A._____ wegen mehrfachen Entweichens aus dieser Einrichtung per 28. Februar 2013 in das Jugend- heim C._____ versetzt. Am 25. März 2013 beantragte er die sofortige Auf- hebung der vorsorglichen Schutzmassnahme. Die Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2013 ab unter Be- zugnahme auf die Einschätzung der Situation im psychiatrisch- psychologischen Gutachten der Fachstelle D._____ vom 20. Dezember 2011 und mit dem Hinweis, dass am 14. Februar 2013 bei der gleichen Stel- le ein Ergänzungsgutachten zur aktuellen Situation des Gesuchstellers in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 3).
E. 2 A._____ erhob gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. März 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 8. April 2013 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte, dass die vorsorgliche Ju- gendschutzmassnahme sofort aufgehoben werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
E. 3 Die Jugendanwaltschaft schloss am 10. April 2013 auf Beschwerdeabwei- sung, verzichtete aber unter Hinweis auf die Begründung in der angefochte- nen Verfügung auf Stellungnahme (Urk. 9). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde gemäss Art. 5 JStG vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Art. 12-15 JStG anordnen. Zuständige Behörde ist die Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 JStPO und § 110 GOG/ZH).
E. 3.2 Art. 14 JStG regelt die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung, Art. 15 JStG jene der Unterbringung. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unter- bringung des Jugendlichen angeordnet, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behand- lungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in ei-
- 4 - ner offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen anzuordnen, falls diese nicht bereits erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Bei einer als Krisenintervention angeordneten, bloss kurzfristi- gen geschlossenen Unterbringung ist eine Begutachtung nicht erforderlich (HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG/ PATRIZIA SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 12 zu Art. 15 JStG).
E. 3.3 Vorsorgliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG greifen in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein. Sie müssen deshalb verhältnismässig sein, das heisst die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwi- schen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteil des Bundes- gerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., vor Art. 1 JStG N. 20 und N. 5 zu Art. 10 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (i.S.v. Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG) kann sich eine vorsorgliche stationäre Massnahme etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt wer- den kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Be- handlung erhält (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 JStG). Eine sol- che Massnahme kann sich zudem (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG) aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch "unerreichbar" ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 JStG).
E. 3.4 Haben sich die Verhältnisse verbessert, so kann eine mildere Massnahme angeordnet werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG). Aus Art. 19 Abs. 2 JStG geht hervor, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen bis zur
- 5 - Vollendung des 22. Altersjahrs dauern können. Die Dauer der Massnahme hängt vom Bedürfnis nach einer besonderen erzieherischen Betreuung des Jugendlichen ab (Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 JStG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.3). Das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug richtet sich nach Massgabe von Art. 32 JStG.
E. 4 Der Beschwerdeführer (Urk. 2) macht geltend, die Institution in C._____ sei für seine Unterbringung ungeeignet, da er nicht französisch spreche und da-
- 3 - her zu den anderen Insassen keinen Kontakt herstellen könne. Er wolle sei- ne Lebensführung inskünftig selber an die Hand nehmen. Sämtliche Mass- nahmen, die in der Vergangenheit angeordnet worden seien, hätten nichts genützt. Die Erforderlichkeit einer Massnahme dürfe nicht gestützt auf Gut- achten und Berichte begründet werden, die den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprächen. Gegen den Auftrag der psychiatrisch-psychologischen Begutachtung habe er Beschwerde erhoben, weshalb mit einem neuen Gut- achten in der nächsten Zeit nicht gerechnet werden könne. Die erneute Un- terbringung in einem Jugendheim auf zeitlich unbefristete Dauer wirke per- sönlichkeitszersetzend. Dass er bei der Umsetzung der bisherigen Mass- nahmen nicht motiviert gewesen sei, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausge- legt werden. Ausserdem sei er bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht geständig. Es sei daher insgesamt offen, ob er eine Massnahme über- haupt brauche. 2.
E. 5 Gegen den Beschwerdeführer läuft zur Zeit ein Vorverfahren wegen Rau- bes, Hehlerei, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Als vorsorgliche Schutzmassnahme ordnete die Jugendanwaltschaft die Unterbringung des Beschwerdeführers an. Am 30. März 2013 konnte der Beschwerdeführer vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug wechseln (vgl. Urk. 3). Gemäss einem psychiatrisch-psychologischen Gutachten der Fachstelle D._____ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/2/15/2), das im Rahmen eines früheren gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Raubes etc. erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer klar massnahmebe- dürftig. Er brauche sowohl Erziehung als auch Therapie. Da im familiären Rahmen die zur Deliktprävention und Entwicklungsförderung nötige Erzie- hung, Kontrolle und Beeinflussung nicht garantiert werden könne, werde ei- ne Fremdplatzierung in einer sozial-pädagogischen Institution empfohlen. Dort sollte der Beschwerdeführer lernen, sich an Regeln, Grenzen und einen geordneten Tagesablauf zu halten. Wichtig für eine prosoziale Zukunft sei zudem, dass der Beschwerdeführer einen Schulabschluss mache und eine Anlehre absolviere. Der Beschwerdeführer könne als therapiebedürftig und therapiefähig eingestuft werden. Er müsse lernen, negative Gefühle und Si- tuationen zu ertragen und nicht ausschliesslich nach dem Lustprinzip zu le- ben. Des Weiteren sollte er lernen, ohne Cannabis- und Alkoholkonsum den Alltag und die Freizeit zu meistern (Gutachten, S. 45 f.). Die Jugendanwaltschaft hat zur Abklärung der aktuellen Situation ein Ergän- zungsgutachten in Auftrag gegeben. Die Angemessenheit der geltenden
- 6 - Schutzmassnahme ist anhand des gegenwärtigen Aktenstandes zu ent- scheiden. Seit dem Gutachten vom 20. Dezember 2011 entwickelte sich die Situation des Beschwerdeführers folgendermassen: Mit Strafbefehl vom 6. März 2012 (Urk. 10/2/23) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes so- wie des Versuchs dazu, Tätlichkeiten, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 60 Tagen Freiheits- entzug bedingt bestraft und eine persönliche Betreuung im Sinn von Art. 13 JStG angeordnet. Seit dieser Verurteilung wird dem Beschwerdeführer be- reits eine neue Serie von Delikten, darunter Raub, Hehlerei und Körperver- letzung, zur Last gelegt. Der letzte strafrechtliche Vorwurf datiert vom 27. Dezember 2012 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urk. 10/1/11). Dem Bericht der B._____ vom 16. Oktober 2012 (10/1/13/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv verhielt, mehrfach entwich und neben Cannabis auch Kokain und Amphetamine konsumierte. Beim Eintritt in das Jugendheim C._____ am 28. Februar 2013 zündete der Beschwerdeführer seine Zelle an (Urk. 10/1/13/22). Am 26. März 2013 wur- de der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei mit einem anderen Heim- bewohner (Urk. 10/1/13/27) und am 30. März 2013 wegen Entweichung aus der Wohngruppe (Urk. 10/1/13/30) diszipliniert. Aufgrund dieser Vorkommnisse ist es offensichtlich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 20. Dezember 2011 nicht gebessert hat, sondern der Beschwerdeführer immer mehr auf die schiefe Bahn geraten ist und eine kriminelle Laufbahn zu beginnen droht. Wie auch die B._____ angab (Urk. 10/1/13/15), ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers daher nach wie vor klar zu bejahen. Die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim C._____ ist geeignet, ihn vor weiteren kriminellen Handlungen und vom Drogenkonsum möglichst abzuhalten. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oftmals eine Verweigerungshaltung an den Tag legte und sich den therapeutischen Mas- snahmen zu entziehen suchte, ist kein Grund, die angeordnete Unterbrin-
- 7 - gung als nutzlos zu betrachten. Ein allzu schnelles Aufgeben der Schutz- massnahme mit der Begründung, frühere Unterbringungen hätten keine Fortschritte gebracht, liegt nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Zu- dem trifft nicht zu, dass sämtliche Betreuer und Insassen in C._____ nicht deutsch sprechen und der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Ver- ständigungsprobleme keinen Anschluss finden könne. Wie seiner Be- schwerde (Urk. 2 S. 4) zu entnehmen ist, sprechen zumindest einige Be- treuer deutsch. Dass auch einige Insassen deutsch sprechen, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Schilderung der Schlägerei im Jugendheim C._____ (Urk. 10/1/13/27 letzte Seite). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der geschlossenen in die halboffene Abteilung des Heims wechseln konnte, was eine gewisse Erleicherung des Massnahmevollzugs bedeutet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt die vor- sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der halboffenen Anstalt in C._____ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist demnach abzuweisen.
E. 6 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2012/343, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10/1 und 10/2) (gegen Empfangsschein).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130118-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 17. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Jugendanwaltschaft Zürich Stadt, Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung vorsorgliche Schutzmassnahmen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt vom 26. März 2013, U.Nr. 2012/343
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ordnete mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 die vorsorgliche Unterbringung von A._____ in der B._____ an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde A._____ wegen mehrfachen Entweichens aus dieser Einrichtung per 28. Februar 2013 in das Jugend- heim C._____ versetzt. Am 25. März 2013 beantragte er die sofortige Auf- hebung der vorsorglichen Schutzmassnahme. Die Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2013 ab unter Be- zugnahme auf die Einschätzung der Situation im psychiatrisch- psychologischen Gutachten der Fachstelle D._____ vom 20. Dezember 2011 und mit dem Hinweis, dass am 14. Februar 2013 bei der gleichen Stel- le ein Ergänzungsgutachten zur aktuellen Situation des Gesuchstellers in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 3).
2. A._____ erhob gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. März 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 8. April 2013 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte, dass die vorsorgliche Ju- gendschutzmassnahme sofort aufgehoben werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
3. Die Jugendanwaltschaft schloss am 10. April 2013 auf Beschwerdeabwei- sung, verzichtete aber unter Hinweis auf die Begründung in der angefochte- nen Verfügung auf Stellungnahme (Urk. 9). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer (Urk. 2) macht geltend, die Institution in C._____ sei für seine Unterbringung ungeeignet, da er nicht französisch spreche und da-
- 3 - her zu den anderen Insassen keinen Kontakt herstellen könne. Er wolle sei- ne Lebensführung inskünftig selber an die Hand nehmen. Sämtliche Mass- nahmen, die in der Vergangenheit angeordnet worden seien, hätten nichts genützt. Die Erforderlichkeit einer Massnahme dürfe nicht gestützt auf Gut- achten und Berichte begründet werden, die den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprächen. Gegen den Auftrag der psychiatrisch-psychologischen Begutachtung habe er Beschwerde erhoben, weshalb mit einem neuen Gut- achten in der nächsten Zeit nicht gerechnet werden könne. Die erneute Un- terbringung in einem Jugendheim auf zeitlich unbefristete Dauer wirke per- sönlichkeitszersetzend. Dass er bei der Umsetzung der bisherigen Mass- nahmen nicht motiviert gewesen sei, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausge- legt werden. Ausserdem sei er bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht geständig. Es sei daher insgesamt offen, ob er eine Massnahme über- haupt brauche. 2. 3.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde gemäss Art. 5 JStG vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Art. 12-15 JStG anordnen. Zuständige Behörde ist die Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 JStPO und § 110 GOG/ZH). 3.2 Art. 14 JStG regelt die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung, Art. 15 JStG jene der Unterbringung. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unter- bringung des Jugendlichen angeordnet, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behand- lungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in ei-
- 4 - ner offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen anzuordnen, falls diese nicht bereits erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Bei einer als Krisenintervention angeordneten, bloss kurzfristi- gen geschlossenen Unterbringung ist eine Begutachtung nicht erforderlich (HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG/ PATRIZIA SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 12 zu Art. 15 JStG). 3.3 Vorsorgliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG greifen in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein. Sie müssen deshalb verhältnismässig sein, das heisst die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwi- schen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteil des Bundes- gerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., vor Art. 1 JStG N. 20 und N. 5 zu Art. 10 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (i.S.v. Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG) kann sich eine vorsorgliche stationäre Massnahme etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt wer- den kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Be- handlung erhält (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 JStG). Eine sol- che Massnahme kann sich zudem (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG) aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch "unerreichbar" ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 JStG). 3.4 Haben sich die Verhältnisse verbessert, so kann eine mildere Massnahme angeordnet werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG). Aus Art. 19 Abs. 2 JStG geht hervor, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen bis zur
- 5 - Vollendung des 22. Altersjahrs dauern können. Die Dauer der Massnahme hängt vom Bedürfnis nach einer besonderen erzieherischen Betreuung des Jugendlichen ab (Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 JStG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.3). Das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug richtet sich nach Massgabe von Art. 32 JStG.
5. Gegen den Beschwerdeführer läuft zur Zeit ein Vorverfahren wegen Rau- bes, Hehlerei, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Als vorsorgliche Schutzmassnahme ordnete die Jugendanwaltschaft die Unterbringung des Beschwerdeführers an. Am 30. März 2013 konnte der Beschwerdeführer vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug wechseln (vgl. Urk. 3). Gemäss einem psychiatrisch-psychologischen Gutachten der Fachstelle D._____ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/2/15/2), das im Rahmen eines früheren gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Raubes etc. erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer klar massnahmebe- dürftig. Er brauche sowohl Erziehung als auch Therapie. Da im familiären Rahmen die zur Deliktprävention und Entwicklungsförderung nötige Erzie- hung, Kontrolle und Beeinflussung nicht garantiert werden könne, werde ei- ne Fremdplatzierung in einer sozial-pädagogischen Institution empfohlen. Dort sollte der Beschwerdeführer lernen, sich an Regeln, Grenzen und einen geordneten Tagesablauf zu halten. Wichtig für eine prosoziale Zukunft sei zudem, dass der Beschwerdeführer einen Schulabschluss mache und eine Anlehre absolviere. Der Beschwerdeführer könne als therapiebedürftig und therapiefähig eingestuft werden. Er müsse lernen, negative Gefühle und Si- tuationen zu ertragen und nicht ausschliesslich nach dem Lustprinzip zu le- ben. Des Weiteren sollte er lernen, ohne Cannabis- und Alkoholkonsum den Alltag und die Freizeit zu meistern (Gutachten, S. 45 f.). Die Jugendanwaltschaft hat zur Abklärung der aktuellen Situation ein Ergän- zungsgutachten in Auftrag gegeben. Die Angemessenheit der geltenden
- 6 - Schutzmassnahme ist anhand des gegenwärtigen Aktenstandes zu ent- scheiden. Seit dem Gutachten vom 20. Dezember 2011 entwickelte sich die Situation des Beschwerdeführers folgendermassen: Mit Strafbefehl vom 6. März 2012 (Urk. 10/2/23) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes so- wie des Versuchs dazu, Tätlichkeiten, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 60 Tagen Freiheits- entzug bedingt bestraft und eine persönliche Betreuung im Sinn von Art. 13 JStG angeordnet. Seit dieser Verurteilung wird dem Beschwerdeführer be- reits eine neue Serie von Delikten, darunter Raub, Hehlerei und Körperver- letzung, zur Last gelegt. Der letzte strafrechtliche Vorwurf datiert vom 27. Dezember 2012 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urk. 10/1/11). Dem Bericht der B._____ vom 16. Oktober 2012 (10/1/13/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv verhielt, mehrfach entwich und neben Cannabis auch Kokain und Amphetamine konsumierte. Beim Eintritt in das Jugendheim C._____ am 28. Februar 2013 zündete der Beschwerdeführer seine Zelle an (Urk. 10/1/13/22). Am 26. März 2013 wur- de der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei mit einem anderen Heim- bewohner (Urk. 10/1/13/27) und am 30. März 2013 wegen Entweichung aus der Wohngruppe (Urk. 10/1/13/30) diszipliniert. Aufgrund dieser Vorkommnisse ist es offensichtlich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 20. Dezember 2011 nicht gebessert hat, sondern der Beschwerdeführer immer mehr auf die schiefe Bahn geraten ist und eine kriminelle Laufbahn zu beginnen droht. Wie auch die B._____ angab (Urk. 10/1/13/15), ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers daher nach wie vor klar zu bejahen. Die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim C._____ ist geeignet, ihn vor weiteren kriminellen Handlungen und vom Drogenkonsum möglichst abzuhalten. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oftmals eine Verweigerungshaltung an den Tag legte und sich den therapeutischen Mas- snahmen zu entziehen suchte, ist kein Grund, die angeordnete Unterbrin-
- 7 - gung als nutzlos zu betrachten. Ein allzu schnelles Aufgeben der Schutz- massnahme mit der Begründung, frühere Unterbringungen hätten keine Fortschritte gebracht, liegt nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Zu- dem trifft nicht zu, dass sämtliche Betreuer und Insassen in C._____ nicht deutsch sprechen und der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Ver- ständigungsprobleme keinen Anschluss finden könne. Wie seiner Be- schwerde (Urk. 2 S. 4) zu entnehmen ist, sprechen zumindest einige Be- treuer deutsch. Dass auch einige Insassen deutsch sprechen, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Schilderung der Schlägerei im Jugendheim C._____ (Urk. 10/1/13/27 letzte Seite). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der geschlossenen in die halboffene Abteilung des Heims wechseln konnte, was eine gewisse Erleicherung des Massnahmevollzugs bedeutet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt die vor- sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der halboffenen Anstalt in C._____ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist demnach abzuweisen.
6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2012/343, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10/1 und 10/2) (gegen Empfangsschein).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder