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UH130115

Vornahme Entsiegelung

Zürich OG · 2013-08-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Nötigung. Sie wirft ihm vor, als Geschäftsführer des "B._____" in … seine ehemalige Mitarbeiterin C._____ mehrmals zur Leistung von Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert und angedroht zu haben, ansonsten den ihr zustehenden Lohn nicht zu zahlen.

E. 2 Am 19. Juni 2012 wurde am Wohnort und am Arbeitsort von A._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen und zwei PCs sichergestellt und versiegelt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013; Urk. 3/1).

E. 2.1 Das Bundesgericht hat am 26. Februar 2013 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2012 abgewiesen (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 ff.), das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht hätten bei ihren Entscheiden

- 5 - massgeblich auf die Glaubwürdigkeit von D._____ abgestellt, weil dieser seine Strafanzeige zurückgezogen habe. Das Rückzugsschreiben oder ein entsprechendes Protokoll habe den Gerichten dabei nicht vorgelegen. Als das Rückzugsschreiben dem Verteidiger vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer um Sistierung der Entsiegelung ersucht. Gemäss dem Rückzugsschreiben habe D._____ die Strafanzeige zurückgezogen, weil C._____ ihn mit falschen Vorgaben/Aussagen zur Anzeige verleitet habe. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass der Polizeirapport vom 7. Mai 2012 mindestens in einem Punkt, auf welchen die Gerichte in den Entsiegelungsentscheiden abgestützt hätten, aktenwidrig sei. Im Polizeirapport werde demgegenüber angegeben, die Anzeige sei zurückgezogen worden, weil D._____ keine Probleme gewollt habe.

E. 2.2 Entsiegelungs- und Durchsuchungsentscheide sind Zwischenentscheide (vgl. Urteil 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2). Sie schliessen das Strafverfahren nicht ab. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. Art. 437 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1839). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, Daten und Dokumente zu durchsuchen, in Wiedererwägung ziehen kann. Eine Wiedererwägung kann in Betracht kommen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel bekannt werden (vgl. Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 109). Kann die Staatsanwaltschaft ihre Entscheide selbst in Wiedererwägung ziehen bzw. abändern, kann sie deren Vollzug - unter Beachtung des Beschleunigungsgebots - in zeitlicher Hinsicht auch hinausschieben. Der Beschwerdeführer konnte insofern der Staatsanwaltschaft die Unterbrechung der Entsiegelung und Durchsuchung beantragen. Sie hat den Antrag abgelehnt. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Sistierung der Entsiegelung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat das Siegel am 8. April 2013 gebrochen. Ein aktuelles Interesse zur Erhebung der Beschwerde besteht insofern nicht (mehr). Bezüglich der Durchsuchung scheint

- 6 - fraglich, ob ein aktuelles Interesse an der Führung der Beschwerde besteht. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei hat am 8. April 2013 mit der Durchsuchung begonnen und sie am 9. April 2013 unterbrochen. Welche Dokumente und Daten die Strafverfolgungsbehörde bereits einsehen konnte, ist nicht bekannt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob ein aktuelles Interesse besteht, offen bleiben.

E. 2.3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Daran ändert ein vorangehendes Entsiegelungsverfahren nichts. Der hinreichende Tatverdacht muss auch im Zeitpunkt der Durchsuchung (noch) gegeben sein (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Tatverdacht müsse heute anders beurteilt werden, als in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und des Bundgerichts. Dies ergebe sich aus dem Rückzugsschreiben von D._____. Deshalb müsse die Durchsuchung sistiert werden, bis der Grund für den Rückzug geklärt sei.

E. 2.3.2 Im Gegensatz zum Verfahren beim erkennenden Sachrichter ist im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.1).

E. 2.3.3 In der Eingabe vom 6. Mai 2013 führt der Beschwerdeführer aus (Urk. 20 S. 5), er habe am 2. April 2013 noch einmal seine Unterlagen durchgekämmt, und es habe das Rückzugsschreiben beigebracht werden können. Damit macht der

- 7 - Beschwerdeführer geltend, dass er im Besitz des Rückzugsschreibens war. Er hätte demnach die von ihm gerügte Aktenwidrigkeit vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Bundesgericht rügen können. Das tat er nicht.

E. 2.3.4 Das Bundesgericht führte im Urteil vom 26. Februar 2013 aus, es treffe zu, dass Rückzug einer Anzeige nicht in jedem Fall für die Glaubwürdigkeit des Anzeigers spreche. Es komme entscheidend auf die Begründung für den Rückzug an. Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2012 ergebe sich, dass D._____ angegeben habe, seine Anzeige zurückgezogen zu haben, weil er selbst keine Probleme wolle. Dies sei eine nachvollziehbare Begründung. Die Glaubhaftigkeit seiner zuvor gemachten Aussagen werde dadurch nicht beeinträchtigt (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2).

E. 2.3.5 Die Stadtpolizei Zürich hat D._____ am 9. April 2013 befragt (Urk. 17/5). D._____ kontaktierte die Stadtpolizei am 3. April 2013, da er vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei ihm vorstellig geworden und habe einen Aufruhr veranstaltet. D._____ sei aber zu jenem Zeitpunkt in Italien gewesen. Als er den Beschwerdeführer daraufhin angerufen habe, habe dieser ihn aufgefordert, mit seinem Anwalt (Rechtsanwalt X._____) zu sprechen, um über Frau C._____ schlechte Sachen zu verbreiten. D._____ habe daraufhin das Gespräch beendet, da er dazu nichts zu sagen habe. Er habe gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht und diese später wieder zurückgezogen. Auf die Frage, was der Beweggrund für den Rückzug der Strafanzeige gewesen sei, antwortete D._____, er habe unter Druck gestanden und sich gesagt, er lasse die Angelegenheit besser sausen, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer ihm etwas antun könne. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er (D._____) habe der Polizei zwei Briefe geschickt. Das treffe aber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, wenn er (D._____) nicht bereit sei, über Frau C._____ schlecht auszusagen, werde er Schwierigkeiten bekommen und im Gefängnis landen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass ein Anwalt ihn (D._____) instruieren werde, was er (D._____) vor Gericht aussagen solle. Auf Vorhalt des

- 8 - Rückzugsschreiben erklärte D._____, er könne gar nicht in Druckbuchstaben auf deutsch schreiben. Es handle sich um eine der Blankounterschriften, die er habe geben müssen, als er beim Beschwerdeführer (im B._____) gearbeitet habe. Am

31. Dezember 2011 sei er in Italien gewesen und nicht in Zürich. Frau C._____ habe ihn nicht zu einer Falschaussage verleitet.

E. 2.3.6 Ein optischer Vergleich der Unterschrift von D._____ auf dem Befragungsprotokoll (Urk. 17/5 S. 6) mit der Unterschrift auf dem angeblichen Rückzugsschreiben vom 31. Dezember 2011 (Beilage des Beschwerdeführers in Urk. 3/7, letztes Blatt) lässt den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um dieselbe Handschrift handelt. Dies ist ein Indiz dafür, dass D._____ das Rückzugsschreiben, welches der Beschwerdeführer dem Obergericht eingereicht hat, nicht unterzeichnet hat. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass D._____ am 9. April 2013 bei der Befragung gelogen haben könnte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er die Strafanzeige zurückgezogen hatte, weil er keine Probleme haben wollte. Er war nach der von ihm beschriebenen Entwicklung der Gegebenheiten sogar daran interessiert, seine Anzeige zu "reaktivieren". Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist demnach nicht in Frage in zu stellen. Welche weiteren Beweiserhebungen diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beizug des "Rückzugsschreibens" obsolet, nachdem der Beschwerdeführer dies selbst (in Kopie) dem Obergericht eingereicht und D._____ ein solches gar nicht verfasst haben will. Damit bestehen keine Zweifel am Tatverdacht. Unter Würdigung der Aussagen von D._____ ist nicht darauf zu schliessen, dass das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesgericht von aktenwidrigen Tatsachen ausgingen. Es sind deshalb weder wesentliche Änderungen der Umstände noch neu erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden, welche im Rahmen der Beweiswürdigung der Anordnung einer Zwangsmassnahme zu einem anderen Ergebnis führten. Eine Sistierung der Durchsuchung ist abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

- 9 -

E. 2.3.7 Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt den Verdacht, dass er eine Blankounterschrift von D._____ dazu verwendet haben könnte, ein Rückzugsschreiben in dessen Namen zu verfassen. Zwar hatte der Verteidiger in seinem Aktengesuch vom 19. März 2013 behauptet, das Rückzugsschreiben D._____s sei "von besonderem Interesse" (Urk. 3/2). Am 25. März 2013 als der Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine Verschiebung der Entsiegelung beantragte (Urk. 3/3), war das Rückzugsschreiben jedoch kein Thema. Erst am 2. April 2013 beharrte der Verteidiger auf den Beizug des Rückzugsschreibens (vgl. Urk. 3/5 ff.). Woher der Verteidiger die Information hatte, dass ein Rückzugsschreiben existiert und es darüber hinaus dem Polizeirapport widersprechen soll, ist nicht klar. Am 4. April 2013 reichte der Verteidiger die Beschwerde ein und mit ihm eine Kopie des Rückzugsschreibens. Es mutet sehr seltsam an, dass dieses Rückzugsschreiben vom 31. Dezember 2011 erst in jenem Moment "beim Durchkämmen der Unterlangen" auftaucht, in welchem es dem Beschwerdeführer zur Abwendung der inzwischen höchstrichterlich genehmigten Entsiegelung und Durchsuchung nützlich sein soll. Zudem soll der Beschwerdeführer am 3. April 2013 versucht haben, D._____ zu kontaktieren. Gemäss den Aussagen von D._____, soll es sich bei der Unterschrift auf dem Rückzugsschreiben um eine von ihm geleistete Blankounterschrift handeln die er bewusst in verfremdeter Schreibweise geleistet habe (vgl. Urk. 17/5 S. 5). Unter Würdigung dieser Umstände, wird die Staatsanwaltschaft prüfen müssen, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu erweitern sei. Auch eine sog. Blankettfälschung kann möglicherweise den Tatbestand von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) erfüllen (vgl. dazu Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 61 ff. zu Art. 251 StGB). Dabei wird die Staatsanwaltschaft allenfalls auch die Rolle des Verteidigers des Beschwerdeführers zu untersuchen haben. Wer eine gefälschte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht, kann sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar machen.

- 10 - 3.

E. 3 In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger von A._____ mit, dass sie die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände am 5. April 2013 vornehmen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände und beantragte der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung und Durchsuchung zu verschieben (vgl. Urk. 3/3 ff.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anweisung der Staatsanwaltschaft, wonach der Polizistin E._____ der Auftrag zur Durchsuchung zu entziehen sei (Urk. 13). Er begründet dies mit ihrer mutmasslichen Befangenheit (Urk. 13 S. 4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschwerdeinstanz nicht für Ausstandsgesuche gegen Polizisten zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Staatsanwaltschaft darüber endgültig entscheidet). Die Beschwerde- instanz kann der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur in den Fällen von Art. 397 Abs. 3 und Abs. 4 StPO Weisungen erteilen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist weder eine Einstellungsverfügung noch eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung. Schliesslich legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht weiter dar, gestützt auf welche andere Norm die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft die von ihm beantragte Weisung erteilen soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.

E. 4 Mit Eingabe vom 4. April 2013 führt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Sistierung der auf den 5. April 2013 angesetzten Entsiegelung und Durchsuchung bis zur Beweiserhebung über den Grund des Rückzugs der Strafanzeige durch D._____. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Protokolle der Befragungen von D._____ sowie das Originalrückzugsschreiben von D._____ zu den Untersuchungsakten zu nehmen und A._____ Einsicht in dieses Dokument zu gewähren. Die Akten des Verfahrens betreffend A._____ betreffend Nötigung seien beizuziehen. Zudem

- 3 - beantragte A._____, die auf den 5. April 2013 angesetzte Entsiegelung und Durchsuchung sei superprovisorisch zu sistieren. Eine telefonische Nachfrage des Obergerichts bei der Staatsanwaltschaft vom

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht soll prüfen, welche Unterlagen und Daten für die weitere Untersuchung relevant seien oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien (Urk. 25).

E. 4.2 Bei Entsiegelungsersuchen ist darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Urteil 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2). Der Beschwerdeführer wirft Fragen auf, die Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens waren. Der allfällige Schutz des Anwaltsgeheimnisses ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Unzuständigkeit nicht zu prüfen. Dem Beschwerdeführer hatte das Entsiegelungsverfahren zur Verfügung gestanden. Die Triage von entsiegelten Gegenständen darf den Strafverfolgungsbehörden überlassen werden (vgl. Urteil 1B_672/2012 vom

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, wobei es sich vorliegend um zwei

- 13 - vereinigte Beschwerdeverfahren handelt, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Staatsanwaltschaft wird auf E. II.2.3.7 hingewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/3018, gegen Empfangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130115-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 27. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Vornahme Entsiegelung Beschwerde gegen die ab dem 5. April 2013 durchzuführende Entsiegelung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, S-2/2012/3018

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Nötigung. Sie wirft ihm vor, als Geschäftsführer des "B._____" in … seine ehemalige Mitarbeiterin C._____ mehrmals zur Leistung von Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert und angedroht zu haben, ansonsten den ihr zustehenden Lohn nicht zu zahlen.

2. Am 19. Juni 2012 wurde am Wohnort und am Arbeitsort von A._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen und zwei PCs sichergestellt und versiegelt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013; Urk. 3/1).

3. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger von A._____ mit, dass sie die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände am 5. April 2013 vornehmen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände und beantragte der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung und Durchsuchung zu verschieben (vgl. Urk. 3/3 ff.).

4. Mit Eingabe vom 4. April 2013 führt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Sistierung der auf den 5. April 2013 angesetzten Entsiegelung und Durchsuchung bis zur Beweiserhebung über den Grund des Rückzugs der Strafanzeige durch D._____. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Protokolle der Befragungen von D._____ sowie das Originalrückzugsschreiben von D._____ zu den Untersuchungsakten zu nehmen und A._____ Einsicht in dieses Dokument zu gewähren. Die Akten des Verfahrens betreffend A._____ betreffend Nötigung seien beizuziehen. Zudem

- 3 - beantragte A._____, die auf den 5. April 2013 angesetzte Entsiegelung und Durchsuchung sei superprovisorisch zu sistieren. Eine telefonische Nachfrage des Obergerichts bei der Staatsanwaltschaft vom

8. April 2013 ergab, dass die Polizei am Morgen des 8. April 2013 mit der Entsiegelung begonnen hatte. Das Siegel sei gebrochen worden und die Dokumente würden seither durchsucht (Urk. 7). Gleichentags wies die Verfahrensleitung des Obergerichts den superprovisorischen Antrag von A._____ ab (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. April 2013 beantragt A._____, eventualiter zu dem von ihm gestellten Antrag sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Auftrag der Durchsuchung der Polizistin E._____ zu entziehen und einer unbefangenen, nicht vorbefassten Person zu übertragen. Die laufende Durchsuchung der entsprechenden Daten und Dokumente sei bis zur Beweiserhebung über den Grund des Rückzugs der Strafanzeige durch D._____ vorsorglich zu sistieren (Urk. 10 und Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. April 2013 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts die Staatsanwaltschaft an, die laufende Untersuchung der Daten und Dokumente zu unterbrechen, diese erneut zu siegeln oder einen beschwerdefähigen Entscheid über die Verweigerung der erneuten Siegelung zu erlassen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 16). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Am 17. April 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A._____ auf erneute Siegelung ab (Urk. 17/1). Gegen diese Verfügung erhebt A._____ mit Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde (Urk. 24/2; Verfahrens-Nr. 130152). Er beantragt deren Aufhebung. Es sei die Siegelung bis zum Abschluss der Beweiserhebung über den Grund des Rückzugs der Strafanzeige durch D._____ anzuordnen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Durchsuchung bis zum Abschluss der Beweiserhebung über den Grund des Rückzugs der Strafanzeige durch D._____ zu sistieren.

- 4 - In der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 hält A._____ an seinen Anträgen vom

4. April 2013 fest (Urk. 20). Am 21. Mai 2013 vereinigte die Verfahrensleitung des Obergerichts das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 17. April 2013 (Verfahrens- Nr. 130152) mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 23). Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 beantragt A._____ zur Beschwerde vom 4. April 2013 bzw. zu seinem dort gestellten Hauptantrag, eventualiter sei durch das Obergericht zu prüfen, welche einzelnen Unterlagen und Daten zur weiteren Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Es seien die entsprechenden Unterlagen und Daten herauszugeben resp. entsprechend gespiegelte Daten zu vernichten (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Mai 2013 vernehmen lassen (Urk. 30). Eine weitere Eingabe von A._____ erfolgte nicht (vgl. Urk. 33). II.

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügung und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (§ 49 GOG/ZH). Zur Erhebung einer Beschwerde ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 1557 ff.). 2. 2.1 Das Bundesgericht hat am 26. Februar 2013 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2012 abgewiesen (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 ff.), das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht hätten bei ihren Entscheiden

- 5 - massgeblich auf die Glaubwürdigkeit von D._____ abgestellt, weil dieser seine Strafanzeige zurückgezogen habe. Das Rückzugsschreiben oder ein entsprechendes Protokoll habe den Gerichten dabei nicht vorgelegen. Als das Rückzugsschreiben dem Verteidiger vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer um Sistierung der Entsiegelung ersucht. Gemäss dem Rückzugsschreiben habe D._____ die Strafanzeige zurückgezogen, weil C._____ ihn mit falschen Vorgaben/Aussagen zur Anzeige verleitet habe. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass der Polizeirapport vom 7. Mai 2012 mindestens in einem Punkt, auf welchen die Gerichte in den Entsiegelungsentscheiden abgestützt hätten, aktenwidrig sei. Im Polizeirapport werde demgegenüber angegeben, die Anzeige sei zurückgezogen worden, weil D._____ keine Probleme gewollt habe. 2.2 Entsiegelungs- und Durchsuchungsentscheide sind Zwischenentscheide (vgl. Urteil 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2). Sie schliessen das Strafverfahren nicht ab. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. Art. 437 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1839). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, Daten und Dokumente zu durchsuchen, in Wiedererwägung ziehen kann. Eine Wiedererwägung kann in Betracht kommen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel bekannt werden (vgl. Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 109). Kann die Staatsanwaltschaft ihre Entscheide selbst in Wiedererwägung ziehen bzw. abändern, kann sie deren Vollzug - unter Beachtung des Beschleunigungsgebots - in zeitlicher Hinsicht auch hinausschieben. Der Beschwerdeführer konnte insofern der Staatsanwaltschaft die Unterbrechung der Entsiegelung und Durchsuchung beantragen. Sie hat den Antrag abgelehnt. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Sistierung der Entsiegelung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat das Siegel am 8. April 2013 gebrochen. Ein aktuelles Interesse zur Erhebung der Beschwerde besteht insofern nicht (mehr). Bezüglich der Durchsuchung scheint

- 6 - fraglich, ob ein aktuelles Interesse an der Führung der Beschwerde besteht. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei hat am 8. April 2013 mit der Durchsuchung begonnen und sie am 9. April 2013 unterbrochen. Welche Dokumente und Daten die Strafverfolgungsbehörde bereits einsehen konnte, ist nicht bekannt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob ein aktuelles Interesse besteht, offen bleiben. 2.3 2.3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Daran ändert ein vorangehendes Entsiegelungsverfahren nichts. Der hinreichende Tatverdacht muss auch im Zeitpunkt der Durchsuchung (noch) gegeben sein (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Tatverdacht müsse heute anders beurteilt werden, als in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und des Bundgerichts. Dies ergebe sich aus dem Rückzugsschreiben von D._____. Deshalb müsse die Durchsuchung sistiert werden, bis der Grund für den Rückzug geklärt sei. 2.3.2 Im Gegensatz zum Verfahren beim erkennenden Sachrichter ist im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.1). 2.3.3 In der Eingabe vom 6. Mai 2013 führt der Beschwerdeführer aus (Urk. 20 S. 5), er habe am 2. April 2013 noch einmal seine Unterlagen durchgekämmt, und es habe das Rückzugsschreiben beigebracht werden können. Damit macht der

- 7 - Beschwerdeführer geltend, dass er im Besitz des Rückzugsschreibens war. Er hätte demnach die von ihm gerügte Aktenwidrigkeit vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Bundesgericht rügen können. Das tat er nicht. 2.3.4 Das Bundesgericht führte im Urteil vom 26. Februar 2013 aus, es treffe zu, dass Rückzug einer Anzeige nicht in jedem Fall für die Glaubwürdigkeit des Anzeigers spreche. Es komme entscheidend auf die Begründung für den Rückzug an. Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2012 ergebe sich, dass D._____ angegeben habe, seine Anzeige zurückgezogen zu haben, weil er selbst keine Probleme wolle. Dies sei eine nachvollziehbare Begründung. Die Glaubhaftigkeit seiner zuvor gemachten Aussagen werde dadurch nicht beeinträchtigt (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2). 2.3.5 Die Stadtpolizei Zürich hat D._____ am 9. April 2013 befragt (Urk. 17/5). D._____ kontaktierte die Stadtpolizei am 3. April 2013, da er vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei ihm vorstellig geworden und habe einen Aufruhr veranstaltet. D._____ sei aber zu jenem Zeitpunkt in Italien gewesen. Als er den Beschwerdeführer daraufhin angerufen habe, habe dieser ihn aufgefordert, mit seinem Anwalt (Rechtsanwalt X._____) zu sprechen, um über Frau C._____ schlechte Sachen zu verbreiten. D._____ habe daraufhin das Gespräch beendet, da er dazu nichts zu sagen habe. Er habe gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht und diese später wieder zurückgezogen. Auf die Frage, was der Beweggrund für den Rückzug der Strafanzeige gewesen sei, antwortete D._____, er habe unter Druck gestanden und sich gesagt, er lasse die Angelegenheit besser sausen, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer ihm etwas antun könne. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er (D._____) habe der Polizei zwei Briefe geschickt. Das treffe aber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, wenn er (D._____) nicht bereit sei, über Frau C._____ schlecht auszusagen, werde er Schwierigkeiten bekommen und im Gefängnis landen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass ein Anwalt ihn (D._____) instruieren werde, was er (D._____) vor Gericht aussagen solle. Auf Vorhalt des

- 8 - Rückzugsschreiben erklärte D._____, er könne gar nicht in Druckbuchstaben auf deutsch schreiben. Es handle sich um eine der Blankounterschriften, die er habe geben müssen, als er beim Beschwerdeführer (im B._____) gearbeitet habe. Am

31. Dezember 2011 sei er in Italien gewesen und nicht in Zürich. Frau C._____ habe ihn nicht zu einer Falschaussage verleitet. 2.3.6 Ein optischer Vergleich der Unterschrift von D._____ auf dem Befragungsprotokoll (Urk. 17/5 S. 6) mit der Unterschrift auf dem angeblichen Rückzugsschreiben vom 31. Dezember 2011 (Beilage des Beschwerdeführers in Urk. 3/7, letztes Blatt) lässt den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um dieselbe Handschrift handelt. Dies ist ein Indiz dafür, dass D._____ das Rückzugsschreiben, welches der Beschwerdeführer dem Obergericht eingereicht hat, nicht unterzeichnet hat. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass D._____ am 9. April 2013 bei der Befragung gelogen haben könnte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er die Strafanzeige zurückgezogen hatte, weil er keine Probleme haben wollte. Er war nach der von ihm beschriebenen Entwicklung der Gegebenheiten sogar daran interessiert, seine Anzeige zu "reaktivieren". Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist demnach nicht in Frage in zu stellen. Welche weiteren Beweiserhebungen diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beizug des "Rückzugsschreibens" obsolet, nachdem der Beschwerdeführer dies selbst (in Kopie) dem Obergericht eingereicht und D._____ ein solches gar nicht verfasst haben will. Damit bestehen keine Zweifel am Tatverdacht. Unter Würdigung der Aussagen von D._____ ist nicht darauf zu schliessen, dass das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesgericht von aktenwidrigen Tatsachen ausgingen. Es sind deshalb weder wesentliche Änderungen der Umstände noch neu erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden, welche im Rahmen der Beweiswürdigung der Anordnung einer Zwangsmassnahme zu einem anderen Ergebnis führten. Eine Sistierung der Durchsuchung ist abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

- 9 - 2.3.7 Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt den Verdacht, dass er eine Blankounterschrift von D._____ dazu verwendet haben könnte, ein Rückzugsschreiben in dessen Namen zu verfassen. Zwar hatte der Verteidiger in seinem Aktengesuch vom 19. März 2013 behauptet, das Rückzugsschreiben D._____s sei "von besonderem Interesse" (Urk. 3/2). Am 25. März 2013 als der Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine Verschiebung der Entsiegelung beantragte (Urk. 3/3), war das Rückzugsschreiben jedoch kein Thema. Erst am 2. April 2013 beharrte der Verteidiger auf den Beizug des Rückzugsschreibens (vgl. Urk. 3/5 ff.). Woher der Verteidiger die Information hatte, dass ein Rückzugsschreiben existiert und es darüber hinaus dem Polizeirapport widersprechen soll, ist nicht klar. Am 4. April 2013 reichte der Verteidiger die Beschwerde ein und mit ihm eine Kopie des Rückzugsschreibens. Es mutet sehr seltsam an, dass dieses Rückzugsschreiben vom 31. Dezember 2011 erst in jenem Moment "beim Durchkämmen der Unterlangen" auftaucht, in welchem es dem Beschwerdeführer zur Abwendung der inzwischen höchstrichterlich genehmigten Entsiegelung und Durchsuchung nützlich sein soll. Zudem soll der Beschwerdeführer am 3. April 2013 versucht haben, D._____ zu kontaktieren. Gemäss den Aussagen von D._____, soll es sich bei der Unterschrift auf dem Rückzugsschreiben um eine von ihm geleistete Blankounterschrift handeln die er bewusst in verfremdeter Schreibweise geleistet habe (vgl. Urk. 17/5 S. 5). Unter Würdigung dieser Umstände, wird die Staatsanwaltschaft prüfen müssen, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu erweitern sei. Auch eine sog. Blankettfälschung kann möglicherweise den Tatbestand von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) erfüllen (vgl. dazu Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 61 ff. zu Art. 251 StGB). Dabei wird die Staatsanwaltschaft allenfalls auch die Rolle des Verteidigers des Beschwerdeführers zu untersuchen haben. Wer eine gefälschte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht, kann sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar machen.

- 10 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anweisung der Staatsanwaltschaft, wonach der Polizistin E._____ der Auftrag zur Durchsuchung zu entziehen sei (Urk. 13). Er begründet dies mit ihrer mutmasslichen Befangenheit (Urk. 13 S. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschwerdeinstanz nicht für Ausstandsgesuche gegen Polizisten zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Staatsanwaltschaft darüber endgültig entscheidet). Die Beschwerde- instanz kann der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur in den Fällen von Art. 397 Abs. 3 und Abs. 4 StPO Weisungen erteilen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist weder eine Einstellungsverfügung noch eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung. Schliesslich legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht weiter dar, gestützt auf welche andere Norm die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft die von ihm beantragte Weisung erteilen soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht soll prüfen, welche Unterlagen und Daten für die weitere Untersuchung relevant seien oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien (Urk. 25). 4.2 Bei Entsiegelungsersuchen ist darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Urteil 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2). Der Beschwerdeführer wirft Fragen auf, die Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens waren. Der allfällige Schutz des Anwaltsgeheimnisses ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Unzuständigkeit nicht zu prüfen. Dem Beschwerdeführer hatte das Entsiegelungsverfahren zur Verfügung gestanden. Die Triage von entsiegelten Gegenständen darf den Strafverfolgungsbehörden überlassen werden (vgl. Urteil 1B_672/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.4). Durchsuchen die Strafbehörden entsiegelte Dokumente und Daten, können sie diese - soweit erheblich - zu den Akten nehmen. Alsdann kann

- 11 - allenfalls eine Beschlagnahme erfolgen (vgl. Urteil 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013 E. 3.1). Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdeinstanz die Triage vorzunehmen hat. Ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde ist nicht ersichtlich. Auf diese ist insofern nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Original des Rückzugsschreibens von D._____ zu den Untersuchungsakten zu nehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht in dieses Dokument zu gewähren (Urk. 2). 5.2 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hatte er die Staatsanwaltschaft um den Beizug des Rückzugsschreibens und des Protokolls bezüglich des Rückzugs ersucht. Die Staatsanwaltschaft habe diese Anträge gutgeheissen, aber erst nach einer diesbezüglichen Befragung des Beschuldigten und im Rahmen der Zeugeneinvernahme mit D._____ (Urk. 2 S. 5 Rz. 16). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er verfüge über das Rückzugsschreiben (Urk. 2 S. 6 Rz. 17). Unter diesen Umständen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er verfügt nach seinen Angaben über das Rückzugsschreiben. Weshalb das Original beigezogen werden soll, legt er nicht dar. Er macht namentlich nicht geltend, das ihm vorliegende Rückzugsschreiben weiche vom Original ab. Zudem hat die Staatsanwaltschaft nach seinen eigenen Angaben seinem Ersuchen grundsätzlich entsprochen. Dass die von der Staatsanwaltschaft aufgestellten Bedingungen (Befragung des Beschuldigten etc.) fehlerhaft oder unzulässig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Rügen ist mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses sowie mangels Substantiierung nicht einzutreten. 6. 6.1 Am 17. April 2013 lehnte es die Staatsanwaltschaft ab, die Daten und

- 12 - Dokumente erneut zu siegeln (Urk. 17/1). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieses Entscheids (Urk. 24/2). 6.2 Die Daten und Dokumente wurden am 19. Juni 2012 anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2012 gutgeheissen und die Daten und Dokumente den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013; Urk. 3/1). 6.3 Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Antrag auf Siegelung unmittelbar zu stellen (Urteile 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 Kenntnis von der Sicherstellung der Daten und Dokumente. Wenn die Staatsanwaltschaft die erneute Siegelung ablehnt, ist dies nicht zu beanstanden. Das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers ist verspätet. Damit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, weshalb auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist. Bezüglich des Eventualantrags des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Durchsuchung zu sistieren, ist auf E. II.2 zu verweisen.

7. Unter den gegebenen Umständen hat das Obergericht nicht sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus dem Beizug der Akten eine Gutheissung seiner Anträge ergeben soll.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, wobei es sich vorliegend um zwei

- 13 - vereinigte Beschwerdeverfahren handelt, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Staatsanwaltschaft wird auf E. II.2.3.7 hingewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/3018, gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 27. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen