Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 6. März 2012 sprach die Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt A._____ des mehrfachen Raubes etc. schuldig, ordnete eine persönli- che Betreuung an und auferlegte ihm zusätzlich einen Freiheitsentzug von 60 Tagen, abzüglich 25 Tagen erstandener Haft, bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr. Im Rahmen der Strafuntersuchung liess die Jugendanwalt- schaft bei der Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik Zürich ein psychiat- risch-psychologisches Gutachten über den Beschuldigten erstellen. Dieses Gutachten datiert vom 20. Dezember 2011. A._____ wird derzeit verdächtigt, sowohl vor als auch nach dem erwähnten Strafbefehl eine Vielzahl weiterer Delikte begangen zu haben. Zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen gehören Raub, Körperverletzung, Dieb- stahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 14. Februar 2013 beauftragte die Jugendanwaltschaft die Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik Zürich, ein ergänzendes Gutachten über A._____ zu erstellen, und legte ihr einen entsprechenden Fragenkatalog vor. In der Begründung führte die Jugendanwaltschaft aus, die im Rahmen der persönlichen Betreuung von A._____ angeordnete Tagesstruktur habe sich als nicht tragfähig erwiesen. Die daraufhin angeordnete Unterbringung A._____s in der … B._____ sei an dessen Verweigerungshaltung geschei- tert. Zur Zeit befinde sich A._____ deshalb im Jugendheim C._____. Eine erneute Begutachtung des Beschuldigten sei unumgänglich (Urk. 3).
E. 2 A._____ liess gegen die Verfügung vom 14. Februar 2013 bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, von der Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutach- tens sei abzusehen, eventuell sei die Einholung des Gutachtens auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in dem gesicherte strafrechtliche Erkenntnisse zu seiner Täterschaft vorliegen (Urk. 2).
- 3 -
E. 2.1 Der Beschwerdeführer (Urk. 2) beruft sich auf die Unschuldsvermutung und macht geltend, er bestreite die ihm vorgeworfenen Straftaten. Aus den Akten ergebe sich kein dringender Tatverdacht gegen ihn. Die Erstellung eines Gutachtens sei daher im jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht, zumal es bei den erneut gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu einem deutlich geringeren Gewalteinsatz gekommen sei. Die Frageliste der Jugendanwaltschaft gehe ohne vertiefte Begründung der deliktischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers von dessen zukünftig zu erweisenden Täterschaft aus. Die Gutachterin müsse zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere der Fragen 1.4, 3.1, 3.2 und 4.2, von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen. Im gegenwärtigen Stadium des strafrechtlichen Verfahrens sei diese Vorga- be aber unzulässig oder zumindest voreilig. Ausserdem hätten viele Fragen nicht die anzuordnenden Massnahmen wegen den erneuten Vorwürfen zum Gegenstand, sondern die Probleme des Vollzugs der mit Strafbefehl vom
E. 2.2 Die Jugendanwaltschaft (Urk. 7) wendet ein, im Gutachten vom 20. Dezem- ber 2011 sei die Unterbringung des Beschwerdeführers empfohlen worden.
- 4 - Diese Empfehlung sei im Lichte der Vielzahl der damals vom Beschwerde- führer begangenen Raub- und Gewaltdelikte und der ihm attestierten hohen Rückfallgefahr zu sehen. Die bisher angeordneten stationären Schutzmass- nahmen seien aber mehrheitlich gescheitert. Auch aus dem Jugendheim C._____, wo sich der Beschwerdeführer zur Zeit befinde, sei er bereits ein- mal entwichen. Um in Anbetracht der nach wie vor bestehenden, wenn auch nicht mehr gleich starken Delinquenz des Beschwerdeführers eine andere, ausschliesslich ambulante Massnahme verfügen zu können, müsse zu- nächst die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, insbesonde- re bezüglich einer allfälligen Drittgefährdung abgeklärt werden. Ebenfalls abgeklärt werden müsse, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der bis anhin durchgeführten Massnahmen in seiner Persönlichkeit habe stabilisiert werden können. Entsprechend sei der Schwerpunkt des Auftrags zur Begut- achtung des Beschwerdeführers gelegt worden. 3.
E. 3 Die Jugendanwaltschaft schloss am 16. April 2013, die Beschwerde sei ab- zuweisen (Urk. 7). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers liess sich zur Beschwerdeantwort der Jugendanwaltschaft nicht vernehmen. II.
1. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonde- ren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
E. 3.1 Zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen einen Jugendlichen bedarf es eines hinreichenden Verdachts, dass der betreffende Jugendliche eine strafbare Handlung begangen haben könnte (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbin- dung mit Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Reihenfolge der einzelnen Verfah- rensschritte bestimmt die Verfahrensleitung, welche von der Jugendanwalt- schaft wahrgenommen wird (Art. 30 Abs. 1 JStPO, § 110 Abs. 1 GOG). Die Jugendanwaltschaft ist auch zuständig zur Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse des Jugendlichen im Sinn von Art. 9 JStG (vgl. Art. 31 JStPO; CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 31 JSt- PO). Dabei ist die Jugendanwaltschaft an das Beschleunigungsgebot ge- bunden (Art. 5 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Ergibt die Strafuntersuchung, dass der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, so ordnet die zuständige Behörde bei Bedarf eine Schutzmassnahme und, soweit der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat,
- 5 - zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe an (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 JStG). Art. 9 JStG enthält Leitlinien zur Beschaffung der erforderlichen Entschei- dungsgrundlagen für die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe. Soweit es für diesen Entscheid erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art. 9 Abs. 1 JStG). Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zwei- feln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an (Art. 9 Abs. 3 JStG). Begeht ein Jugendlicher während des Vollzugs einer Schutzmassnahme er- neut eine Straftat, so wird ein neues Urteil gefällt und, soweit erforderlich, eine neue Schutzmassnahme angeordnet, welche die frühere Schutzmass- nahme ersetzt oder ergänzt (HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugend- strafgesetz, Basel 2007, N. 16 zu Art. 18 JStG). Art. 9 JStG gilt auch im Rahmen der Anordnung einer neuen Schutzmassnahme oder Strafe.
E. 3.3 Nach der Unschuldsvermutung gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Ver- urteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grund- satz der Unschuldsvermutung kommt auch im Rahmen des Jugendstrafver- fahrens zum Tragen (vgl. NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Zürich 2009, Rz. 772 ff.). Er soll den jugendlichen Beschuldigten vor und während des Prozesses vor jegli- cher Vorverurteilung schützen.
- 6 - Auch wenn die in einer Strafuntersuchung angeordneten Massnahmen nicht per se gegen die Unschuldsvermutung verstossen, kommt es in der Praxis gelegentlich vor, dass ihre Verhängung diesen Grundsatz verletzt. So liegt ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung immer dann vor, wenn der Be- schuldigte in der Begründung der Anordnung einer strafprozessualen Mass- nahme direkt oder indirekt bereits als schuldig bezeichnet wird (BGE 124 I 327 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_451/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1; 1B_369/2012 vom 4. Juli 2012 E. 3.1; ESTHER TOPHINKE, Das Grund- recht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 369; HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 773). Nach der vom Bundesgericht im Rahmen von Haftentscheiden entwickelten Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung muss die Begrün- dung des Verfahrensentscheids aus diesem Grund mit einer speziellen Zu- rückhaltung ("d'une réserve particulière") formuliert sein und darf sie nicht durchblicken lassen, dass die Anordnung deshalb erfolgt, weil der Beschul- digte bereits als schuldig erachtet wird (BGE 124 I 327 E. 3b). Dieselbe Zu- rückhaltung ist auch bei anderen Verfahrensentscheiden, namentlich bei der Anordnung einer jugendstrafprozessualen Massnahme walten zu lassen (vgl. HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 773). 4. 4.1 Gemäss den Akten besteht unter anderem der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer folgende Delikte begangen haben könnte:
- Unbewaffneter Raub eines iPhones 4 durch verbale Drohungen am 18. De- zember 2011 in der S-Bahn Linie … von Zürich nach D._____. Der Be- schwerdeführer wurde vom Geschädigten aufgrund eines Fotobogens als Täter erkannt (Urk. 10/1/4 S. 4). Er ist im Grundsatz geständig, machte aber geltend, er habe den Geschädigten nur bestohlen (Urk. 10/1/11 S. 5). In der Einvernahme vom 22. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, mit dem Geschädigten die Mobiltelefone getauscht zu haben (Urk. 10/12 S. 3).
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Rahmen einer
- 7 - Polizeikontrolle am 13. März 2012 in Zürich. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein belastender Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei Zürich vor (Urk. 10/4/3 S. 2 ff.).
- Entreissdiebstahl eines I-Phones am 27. Mai 2012 auf dem E._____ in Zü- rich. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall vom Geschädigten aufgrund eines Fotos als Täter identifiziert (Urk. 10/6/3 S. 5).
- Betrug und Urkundenfälschung am 25. Juli 2012 in F._____ durch Ab- schliessen von Mobiltelefonverträgen, um mittels einer zuvor entwendeten Schweizer Identitätskarte sowie Fälschen der Unterschrift Mobiltelefone zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist geständig, aus diesem Delikt einen Erlös erhalten zu haben (Urk. 10/8/5 S. 6).
- Einfache Körperverletzung am 15. Oktober 2012 in G._____. Die Geschä- digte gab zu Protokoll, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein, nachdem sie ihn einige Tage bei sich beherbergt hatte (Urk. 10/9/1 S. 3). Ei- ne Zeugin bestätigte, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer mit den Fäusten auf die Geschädigte eingeschlagen und ihr Fusstritte versetzt habe, als die Geschädigte am Boden lag (Urk. 10/9/1 S. 4 und Urk. 10/9/11 S. 2 ff.). Eine weitere Zeugin sagte aus, gesehen zu haben, wie der Be- schwerdeführer der Geschädigten Fusstritte gegen den Kopf versetzt habe (Urk. 10/9/1 S. 4). Der Beschwerdeführer gab zu, die Geschädigte am Arm gepackt zu haben, so dass sie umgefallen sei, und mit dem Fuss "ge- schupst" zu haben (Urk. 10/9/8 S. 2 ff.), wobei er das Versetzen von Fusstrit- ten in der Einvernahme vom 22. Februar 2013 abstritt (Urk. 10/12 S. 5).
- Regelmässiger Konsum von Marihuana. Der Beschwerdeführer legte dies- bezüglich ein Geständnis ab (Urk. 10/3/1 S. 3, Urk. 10/5/1 S. 2). Die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund der Akten zweifelsohne vor.
- 8 - 4.2 Das mutmasslich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers fällt in den Zeitraum des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 6. März 2012 angeordneten Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung. Sollte die Jugendanwalt- schaft zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer sich erneut straf- bar gemacht hat, ist mit einem neuen Urteil zu rechnen. Darin kann eine neue Schutzmassnahme angeordnet werden, welche die alte Schutzmass- nahme ergänzt oder ersetzt. Gegen die Anordnung einer Begutachtung ge- mäss Art. 9 Abs. 3 JStG zur Einholung von Informationen über den gegen- wärtigen Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist nichts einzuwenden (vgl. E. II/3.2 hiervor). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Vermischung der Behebung von Vollzugsproblemen und der Anordnung einer neuen Massnahme. 4.3 Der Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung liegt grundsätzlich im Er- messen der Verfahrensleitung. Diese hat sich aber an das Beschleuni- gungsgebot zu halten (Vgl. E. II/3.1 hiervor). Die Jugendanwaltschaft erteilte den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers vor Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, da die Unschuldsvermutung der Annahme eines Tatverdachts und der Erhebung von Entscheidungsgrundlagen nicht per se entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2007 vom 24. April 2007 E. 5.1). Ausserdem ist be- kannt, dass die Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Einholung des Gutachtens im jetzigen Zeitpunkt beschleunigt die Herbeiführung eines Endentscheids. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers braucht die Jugendanwaltschaft mit der Einholung des Gutachtens nicht zuzuwarten. 4.4 Der Auftrag zur Begutachtung ist in keiner Art vorverurteilend formuliert. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer teilweise gestän- dig ist und bereits aus diesem Grund die Unschuldsvermutung in Bezug auf die eingestandenen Sachverhalte nicht verletzt sein kann. Im Zentrum der Begutachtung steht die Frage, inwiefern sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche Veränderungen durch die be-
- 9 - reits vollzogenen Jugendschutzmassnahmen erreicht werden konnten (vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 7). Der Fragenkatalog enthält keine Fragen zu konkre- ten Sachverhalten, sondern spricht abstrakt von "Tat". Gemeint sein können damit sowohl eingestandene als auch vermutete Taten. Dies gilt namentlich für die Fragen 1.4, 3.1, 3.2 und 4.2. Die drei letzteren betreffen die Einschät- zung der Rückfallgefahr. Die Unschuldsvermutung steht einer Rückfallprog- nose aber nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.660/2005 vom
20. Oktober 2005 E. 2.5 und 2.6). Ausserdem hat der Beschwerdeführer das Recht, seine Aussagen zu verweigern. Der Gutachter hat den Beschwerde- führer auf das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (vgl. Urk. 3 S. 4: Rechtsbelehrung). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist daher vor- liegend nicht gegeben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 6 März 2012 angeordneten persönlichen Betreuung des Beschwerdefüh- rers. Eine Begutachtung hätte vor dem Erlass des besagten Strafbefehls durchgeführt werden müssen. Die Vermischung der Frage von eventuellen Vollzugsänderungen und der Frage von eventuellen zukünftigen Massnah- men sei unzulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); - 10 - − die Jugendanwaltschaft, ad 2012/343, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130102-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 7. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegnerin betreffend Auftrag zur psychologisch-psychiatrischen Begutachtung Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
14. Februar 2013, 2012/343
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl vom 6. März 2012 sprach die Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt A._____ des mehrfachen Raubes etc. schuldig, ordnete eine persönli- che Betreuung an und auferlegte ihm zusätzlich einen Freiheitsentzug von 60 Tagen, abzüglich 25 Tagen erstandener Haft, bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr. Im Rahmen der Strafuntersuchung liess die Jugendanwalt- schaft bei der Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik Zürich ein psychiat- risch-psychologisches Gutachten über den Beschuldigten erstellen. Dieses Gutachten datiert vom 20. Dezember 2011. A._____ wird derzeit verdächtigt, sowohl vor als auch nach dem erwähnten Strafbefehl eine Vielzahl weiterer Delikte begangen zu haben. Zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen gehören Raub, Körperverletzung, Dieb- stahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 14. Februar 2013 beauftragte die Jugendanwaltschaft die Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik Zürich, ein ergänzendes Gutachten über A._____ zu erstellen, und legte ihr einen entsprechenden Fragenkatalog vor. In der Begründung führte die Jugendanwaltschaft aus, die im Rahmen der persönlichen Betreuung von A._____ angeordnete Tagesstruktur habe sich als nicht tragfähig erwiesen. Die daraufhin angeordnete Unterbringung A._____s in der … B._____ sei an dessen Verweigerungshaltung geschei- tert. Zur Zeit befinde sich A._____ deshalb im Jugendheim C._____. Eine erneute Begutachtung des Beschuldigten sei unumgänglich (Urk. 3).
2. A._____ liess gegen die Verfügung vom 14. Februar 2013 bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, von der Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutach- tens sei abzusehen, eventuell sei die Einholung des Gutachtens auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in dem gesicherte strafrechtliche Erkenntnisse zu seiner Täterschaft vorliegen (Urk. 2).
- 3 -
3. Die Jugendanwaltschaft schloss am 16. April 2013, die Beschwerde sei ab- zuweisen (Urk. 7). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers liess sich zur Beschwerdeantwort der Jugendanwaltschaft nicht vernehmen. II.
1. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonde- ren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer (Urk. 2) beruft sich auf die Unschuldsvermutung und macht geltend, er bestreite die ihm vorgeworfenen Straftaten. Aus den Akten ergebe sich kein dringender Tatverdacht gegen ihn. Die Erstellung eines Gutachtens sei daher im jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht, zumal es bei den erneut gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu einem deutlich geringeren Gewalteinsatz gekommen sei. Die Frageliste der Jugendanwaltschaft gehe ohne vertiefte Begründung der deliktischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers von dessen zukünftig zu erweisenden Täterschaft aus. Die Gutachterin müsse zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere der Fragen 1.4, 3.1, 3.2 und 4.2, von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen. Im gegenwärtigen Stadium des strafrechtlichen Verfahrens sei diese Vorga- be aber unzulässig oder zumindest voreilig. Ausserdem hätten viele Fragen nicht die anzuordnenden Massnahmen wegen den erneuten Vorwürfen zum Gegenstand, sondern die Probleme des Vollzugs der mit Strafbefehl vom
6. März 2012 angeordneten persönlichen Betreuung des Beschwerdefüh- rers. Eine Begutachtung hätte vor dem Erlass des besagten Strafbefehls durchgeführt werden müssen. Die Vermischung der Frage von eventuellen Vollzugsänderungen und der Frage von eventuellen zukünftigen Massnah- men sei unzulässig. 2.2 Die Jugendanwaltschaft (Urk. 7) wendet ein, im Gutachten vom 20. Dezem- ber 2011 sei die Unterbringung des Beschwerdeführers empfohlen worden.
- 4 - Diese Empfehlung sei im Lichte der Vielzahl der damals vom Beschwerde- führer begangenen Raub- und Gewaltdelikte und der ihm attestierten hohen Rückfallgefahr zu sehen. Die bisher angeordneten stationären Schutzmass- nahmen seien aber mehrheitlich gescheitert. Auch aus dem Jugendheim C._____, wo sich der Beschwerdeführer zur Zeit befinde, sei er bereits ein- mal entwichen. Um in Anbetracht der nach wie vor bestehenden, wenn auch nicht mehr gleich starken Delinquenz des Beschwerdeführers eine andere, ausschliesslich ambulante Massnahme verfügen zu können, müsse zu- nächst die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, insbesonde- re bezüglich einer allfälligen Drittgefährdung abgeklärt werden. Ebenfalls abgeklärt werden müsse, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der bis anhin durchgeführten Massnahmen in seiner Persönlichkeit habe stabilisiert werden können. Entsprechend sei der Schwerpunkt des Auftrags zur Begut- achtung des Beschwerdeführers gelegt worden. 3. 3.1 Zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen einen Jugendlichen bedarf es eines hinreichenden Verdachts, dass der betreffende Jugendliche eine strafbare Handlung begangen haben könnte (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbin- dung mit Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Reihenfolge der einzelnen Verfah- rensschritte bestimmt die Verfahrensleitung, welche von der Jugendanwalt- schaft wahrgenommen wird (Art. 30 Abs. 1 JStPO, § 110 Abs. 1 GOG). Die Jugendanwaltschaft ist auch zuständig zur Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse des Jugendlichen im Sinn von Art. 9 JStG (vgl. Art. 31 JStPO; CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 31 JSt- PO). Dabei ist die Jugendanwaltschaft an das Beschleunigungsgebot ge- bunden (Art. 5 Abs. 1 StPO). 3.2 Ergibt die Strafuntersuchung, dass der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, so ordnet die zuständige Behörde bei Bedarf eine Schutzmassnahme und, soweit der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat,
- 5 - zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe an (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 JStG). Art. 9 JStG enthält Leitlinien zur Beschaffung der erforderlichen Entschei- dungsgrundlagen für die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe. Soweit es für diesen Entscheid erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art. 9 Abs. 1 JStG). Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zwei- feln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an (Art. 9 Abs. 3 JStG). Begeht ein Jugendlicher während des Vollzugs einer Schutzmassnahme er- neut eine Straftat, so wird ein neues Urteil gefällt und, soweit erforderlich, eine neue Schutzmassnahme angeordnet, welche die frühere Schutzmass- nahme ersetzt oder ergänzt (HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugend- strafgesetz, Basel 2007, N. 16 zu Art. 18 JStG). Art. 9 JStG gilt auch im Rahmen der Anordnung einer neuen Schutzmassnahme oder Strafe. 3.3 Nach der Unschuldsvermutung gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Ver- urteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grund- satz der Unschuldsvermutung kommt auch im Rahmen des Jugendstrafver- fahrens zum Tragen (vgl. NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Zürich 2009, Rz. 772 ff.). Er soll den jugendlichen Beschuldigten vor und während des Prozesses vor jegli- cher Vorverurteilung schützen.
- 6 - Auch wenn die in einer Strafuntersuchung angeordneten Massnahmen nicht per se gegen die Unschuldsvermutung verstossen, kommt es in der Praxis gelegentlich vor, dass ihre Verhängung diesen Grundsatz verletzt. So liegt ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung immer dann vor, wenn der Be- schuldigte in der Begründung der Anordnung einer strafprozessualen Mass- nahme direkt oder indirekt bereits als schuldig bezeichnet wird (BGE 124 I 327 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_451/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1; 1B_369/2012 vom 4. Juli 2012 E. 3.1; ESTHER TOPHINKE, Das Grund- recht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 369; HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 773). Nach der vom Bundesgericht im Rahmen von Haftentscheiden entwickelten Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung muss die Begrün- dung des Verfahrensentscheids aus diesem Grund mit einer speziellen Zu- rückhaltung ("d'une réserve particulière") formuliert sein und darf sie nicht durchblicken lassen, dass die Anordnung deshalb erfolgt, weil der Beschul- digte bereits als schuldig erachtet wird (BGE 124 I 327 E. 3b). Dieselbe Zu- rückhaltung ist auch bei anderen Verfahrensentscheiden, namentlich bei der Anordnung einer jugendstrafprozessualen Massnahme walten zu lassen (vgl. HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 773). 4. 4.1 Gemäss den Akten besteht unter anderem der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer folgende Delikte begangen haben könnte:
- Unbewaffneter Raub eines iPhones 4 durch verbale Drohungen am 18. De- zember 2011 in der S-Bahn Linie … von Zürich nach D._____. Der Be- schwerdeführer wurde vom Geschädigten aufgrund eines Fotobogens als Täter erkannt (Urk. 10/1/4 S. 4). Er ist im Grundsatz geständig, machte aber geltend, er habe den Geschädigten nur bestohlen (Urk. 10/1/11 S. 5). In der Einvernahme vom 22. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, mit dem Geschädigten die Mobiltelefone getauscht zu haben (Urk. 10/12 S. 3).
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Rahmen einer
- 7 - Polizeikontrolle am 13. März 2012 in Zürich. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein belastender Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei Zürich vor (Urk. 10/4/3 S. 2 ff.).
- Entreissdiebstahl eines I-Phones am 27. Mai 2012 auf dem E._____ in Zü- rich. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall vom Geschädigten aufgrund eines Fotos als Täter identifiziert (Urk. 10/6/3 S. 5).
- Betrug und Urkundenfälschung am 25. Juli 2012 in F._____ durch Ab- schliessen von Mobiltelefonverträgen, um mittels einer zuvor entwendeten Schweizer Identitätskarte sowie Fälschen der Unterschrift Mobiltelefone zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist geständig, aus diesem Delikt einen Erlös erhalten zu haben (Urk. 10/8/5 S. 6).
- Einfache Körperverletzung am 15. Oktober 2012 in G._____. Die Geschä- digte gab zu Protokoll, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein, nachdem sie ihn einige Tage bei sich beherbergt hatte (Urk. 10/9/1 S. 3). Ei- ne Zeugin bestätigte, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer mit den Fäusten auf die Geschädigte eingeschlagen und ihr Fusstritte versetzt habe, als die Geschädigte am Boden lag (Urk. 10/9/1 S. 4 und Urk. 10/9/11 S. 2 ff.). Eine weitere Zeugin sagte aus, gesehen zu haben, wie der Be- schwerdeführer der Geschädigten Fusstritte gegen den Kopf versetzt habe (Urk. 10/9/1 S. 4). Der Beschwerdeführer gab zu, die Geschädigte am Arm gepackt zu haben, so dass sie umgefallen sei, und mit dem Fuss "ge- schupst" zu haben (Urk. 10/9/8 S. 2 ff.), wobei er das Versetzen von Fusstrit- ten in der Einvernahme vom 22. Februar 2013 abstritt (Urk. 10/12 S. 5).
- Regelmässiger Konsum von Marihuana. Der Beschwerdeführer legte dies- bezüglich ein Geständnis ab (Urk. 10/3/1 S. 3, Urk. 10/5/1 S. 2). Die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund der Akten zweifelsohne vor.
- 8 - 4.2 Das mutmasslich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers fällt in den Zeitraum des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 6. März 2012 angeordneten Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung. Sollte die Jugendanwalt- schaft zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer sich erneut straf- bar gemacht hat, ist mit einem neuen Urteil zu rechnen. Darin kann eine neue Schutzmassnahme angeordnet werden, welche die alte Schutzmass- nahme ergänzt oder ersetzt. Gegen die Anordnung einer Begutachtung ge- mäss Art. 9 Abs. 3 JStG zur Einholung von Informationen über den gegen- wärtigen Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist nichts einzuwenden (vgl. E. II/3.2 hiervor). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Vermischung der Behebung von Vollzugsproblemen und der Anordnung einer neuen Massnahme. 4.3 Der Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung liegt grundsätzlich im Er- messen der Verfahrensleitung. Diese hat sich aber an das Beschleuni- gungsgebot zu halten (Vgl. E. II/3.1 hiervor). Die Jugendanwaltschaft erteilte den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers vor Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, da die Unschuldsvermutung der Annahme eines Tatverdachts und der Erhebung von Entscheidungsgrundlagen nicht per se entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2007 vom 24. April 2007 E. 5.1). Ausserdem ist be- kannt, dass die Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Einholung des Gutachtens im jetzigen Zeitpunkt beschleunigt die Herbeiführung eines Endentscheids. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers braucht die Jugendanwaltschaft mit der Einholung des Gutachtens nicht zuzuwarten. 4.4 Der Auftrag zur Begutachtung ist in keiner Art vorverurteilend formuliert. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer teilweise gestän- dig ist und bereits aus diesem Grund die Unschuldsvermutung in Bezug auf die eingestandenen Sachverhalte nicht verletzt sein kann. Im Zentrum der Begutachtung steht die Frage, inwiefern sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche Veränderungen durch die be-
- 9 - reits vollzogenen Jugendschutzmassnahmen erreicht werden konnten (vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 7). Der Fragenkatalog enthält keine Fragen zu konkre- ten Sachverhalten, sondern spricht abstrakt von "Tat". Gemeint sein können damit sowohl eingestandene als auch vermutete Taten. Dies gilt namentlich für die Fragen 1.4, 3.1, 3.2 und 4.2. Die drei letzteren betreffen die Einschät- zung der Rückfallgefahr. Die Unschuldsvermutung steht einer Rückfallprog- nose aber nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.660/2005 vom
20. Oktober 2005 E. 2.5 und 2.6). Ausserdem hat der Beschwerdeführer das Recht, seine Aussagen zu verweigern. Der Gutachter hat den Beschwerde- führer auf das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (vgl. Urk. 3 S. 4: Rechtsbelehrung). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist daher vor- liegend nicht gegeben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde);
- 10 - − die Jugendanwaltschaft, ad 2012/343, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder