Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Perso- nenwagen BMW X6, Kontrollschild …, Stamm-Nr. …. Das Fahrzeug war ur- sprünglich durch C._____ auf die E._____ GmbH geleast worden. Nachdem der Leasingcode (Code 178) unrechtmässig gelöscht worden war, fand das Fahrzeug mutmasslich über D._____, F._____ oder G._____ und B._____ den Weg zu A._____. Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeug- schlüssel. Am 27. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die vorzeitige Verwertung des Personenwagens. Der aus der Verwertung resultieren- de Nettoerlös werde beschlagnahmt (Urk. 5).
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 13), sie sei Eigen- tümerin des Fahrzeugs. Dieses sei nicht als Beweismittel, sondern als Vermö- genswert beschlagnahmt worden. Die Verwertung eines Vermögenswertes kom- me aber gemäss Art. 263 StPO nur für Vermögenswerte in Frage, die der be- schuldigten Person gehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Der beschuldigte B._____, der Sohn der Beschwerdeführerin, habe das Fahrzeug als Vertreter sei- ner Mutter gekauft. Er habe das Fahrzeug für sie erworben. Der Erwerb der Mut- ter sei mit Blick auf die Untersuchungsakten und Art. 933 ZGB gutgläubig erfolgt. Der Kaufpreis habe Fr. 55'000.-- betragen. Dies sei ein realistischer oder sogar hoher Preis für das Fahrzeug. Die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich am Fahr- zeug berechtigt und Eigentümerin. Keine der am Kauf und Verkauf beteiligten Personen machten etwas anders geltend. Eine Verwertung komme deshalb nicht in Frage. Die Kreditgeberin Bank H._____ AG habe keinen dinglichen Anspruch auf das Fahrzeug. Das Fahrzeug könne daher weder beschlagnahmt noch ver- wertet werden.
E. 3 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a) als Beweismittel ge- braucht werden; b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c) den Geschädigten zurückzugeben sind; d) einzuziehen sind.
- 4 - Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kost- spieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Die vorzeitige Verwertung von Gegenständen ist ein Eingriff in die Eigentumsga- rantie (vgl. Art. 26 und Art. 36 BV). Sie dient einerseits dem Interesse der be- schuldigten Person, die damit grundsätzlich keinen Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatz- pflichtig würde (vgl. BGE 130 I 360 E. 1.2). Mit Blick auf die während des Vorver- fahrens geltende Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundrechtseingriff ist Art. 266 Abs. 5 StPO restriktiv zu handhaben (vgl. Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; Stefan Heimgartner, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 266 StPO; vgl. auch Niklaus Ober- holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 1165).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Fahrzeug am 13. April 2012 und am 14. De- zember 2012 beschlagnahmt. Die erste Beschlagnahme begründet die Staatsan- waltschaft mit der möglichen Rückgabe des Fahrzeugs an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Die zweite Beschlagnahme begründet die Staatsan- waltschaft mit einer Vermögensbeschlagnahme zur Sicherung von allfälligen Er- satzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB und von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b - lit. d StPO setzt das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tat- verdachts nicht. Sie macht geltend, ihr Eigentum am Fahrzeug stehe einer Ver- wertung entgegen.
- 5 -
E. 4.2 Am 5. November 2011 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn das Fahrzeug gekauft habe. Er habe eigentlich getauscht. Er habe den Mercedes ein- getauscht und noch Bargeld dazugegeben. Seine Brüder hätten ihm dabei gehol- fen. Auf die Frage, ob sie das Fahrzeug gekauft habe oder ihr Sohn, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei eine alte Frau, sie habe mit dem Fahrzeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug nur auf ihren Namen eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Das Fahrzeug sei als Geschenk für ihren Ehemann (I._____) gedacht gewesen, weil dieser in Rente gegangen sei. Sie selbst habe kein Geld für den Kauf beigesteuert. Das Fahrzeug sei für ihren Ehemann gekauft worden. B._____ sagte am 6. November 2012 aus, als er das Fahrzeug auf G._____ re- gistriert habe, sei er im Besitz des Fahrzeugs gewesen (S. 10). Das Fahrzeug sei von G._____ an seine Mutter verkauft worden. Die beiden Frauen hätten unter- schrieben, aber nicht gewusst, um was es gehe. Es sei immer sein Fahrzeug ge- wesen und nicht das von G._____. Es sei nötig gewesen, das alles so zu ma- chen. Es habe niemand Geld verloren und sei nur so schriftlich festgehalten wor- den (S. 11). Er habe das Fahrzeug gekauft und seiner Mutter gesagt, sie solle [den Vertrag] unterzeichnen. F._____ habe den Vertrag seiner Frau G._____ zur Unterzeichnung gegeben. Die Verträge seien von J._____ vorgefertigt gekom- men. Seine Mutter habe von der Manipulation nichts gewusst. Sie habe ihm ein- fach geglaubt, was er gesagt habe. Sie habe es auch nicht verstanden (S. 12). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die Einvernahme von K._____ vom 6. Dezember 2012 (S. 36 ff.). Sie behauptet, dieser behaupte nicht, dass sie nicht Eigentümerin sei (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin verkennt die Aussage von K._____. Auf die Frage, ob B._____ gewusst habe, dass es sich beim Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, als er dieses übernom- men habe, antwortete K._____, dass er dies vermute. Wer das Fahrzeug an B._____ verkauft haben könnte, konnte oder wollte K._____ nicht sagen (Einver- nahme vom 6. Dezember 2012 S. 38). Wird der Aussage von K._____ geglaubt - wie die Beschwerdeführerin dies offenbar will - , hätte B._____ das Fahrzeug bösgläubig erworben. Hätte er - wie die Beschwerdeführerin behauptet - das
- 6 - Fahrzeug in ihrem Namen erworben, wäre er als direkter Stellvertreter zu betrach- ten. Dann aber könnte sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf Art. 933 ZGB berufen, denn die Bösgläubigkeit des direkten Stellvertreters wird der Vertre- tenen angerechnet. Auch F._____, auf dessen Aussage die Beschwerdeführerin zur Behauptung ih- res Eigentumsanspruches verweist (Urk. 2 S. 4), sagte am 17. August 2012 aus, er habe das Fahrzeug am 19. Januar 2012 an B._____ verkauft (S. 5). Am Ende der Einvernahme bemerkte er, dass seine Aussagen falsch seien (S. 7). Aus sei- nen Aussagen lässt sich in Bezug die Zuordnung des Fahrzeugs kaum etwas ge- winnen. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte F._____, er habe den Vertrag zwischen G._____ und der Beschwerdeführerin unterzeichnet und nicht seine Frau. Als er dies getan habe, seien nur er und B._____ anwesend gewesen (S. 3). L._____, der Sohn von B._____, sagte am 3. Mai 2012 aus, das Fahrzeug sei für seinen Grossvater und seine Grossmutter (die Beschwerdeführerin) gewesen. Al- le hätten Geld zusammengelegt und bar bezahlt. Das Fahrzeug sei auf seine Grossmutter eingelöst worden, weil auf seinen Grossvater schon ein Fahrzeug eingelöst worden sei. Auf Frage gab er an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen Führerschein verfüge (S. 1 f.). Am 30. Oktober 2012 sagte L._____ aus, die Umstände des Kaufs des Fahrzeugs seien ihm nicht bekannt. Sein Vater (B._____) habe ihm gesagt, dass dies "unser Wagen" sei.
E. 4.3 Aus den zitierten Aussagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug erworben hat. So sagte sie aus, sie habe mit dem Fahr- zeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug auf sie eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Sie selbst steuerte nichts zur Bezahlung des Kauf- preises bei. Mit diesen, ihren eigenen Aussagen, setzt sich die Beschwerdeführe- rin in der Beschwerde nicht auseinander. Aufgrund der Aussagen von B._____ und F._____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug übertragen wurde. Vielmehr sollte das Fahrzeug an B._____ gehen. Das Fahrzeug ist ihm wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist, sofern es nicht der geschädigten Leasinggeberin zurückzugeben ist. Daran ändern der Kaufver-
- 7 - trag mit der angeblichen Unterschrift der Beschwerdeführerin sowie ihre Eintra- gung als Halterin des Fahrzeugs nichts. Vielmehr scheint die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin vorgeschoben, um die tatsächliche Zuordnung des Fahr- zeugs zu verschleiern.
E. 4.4 Andere Einwendungen gegen die Verwertung des Fahrzeugs bringt die Be- schwerdeführerin nicht vor. Dazu wäre sie nach dem Gesagten auch nicht legiti- miert.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 8 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130077-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Fürsprecher X._____ betreffend Vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 27. Februar 2013, B-8/EIZ/2011/12
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Perso- nenwagen BMW X6, Kontrollschild …, Stamm-Nr. …. Das Fahrzeug war ur- sprünglich durch C._____ auf die E._____ GmbH geleast worden. Nachdem der Leasingcode (Code 178) unrechtmässig gelöscht worden war, fand das Fahrzeug mutmasslich über D._____, F._____ oder G._____ und B._____ den Weg zu A._____. Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeug- schlüssel. Am 27. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die vorzeitige Verwertung des Personenwagens. Der aus der Verwertung resultieren- de Nettoerlös werde beschlagnahmt (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2013. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 17).
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die vor- zeitige Verwertung eines Fahrzeugs. Dagegen ist die Beschwerde beim Oberge- richt zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Sie behauptet, Eigentümerin des betroffenen Fahrzeugs zu sein (Urk. 2) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 13), sie sei Eigen- tümerin des Fahrzeugs. Dieses sei nicht als Beweismittel, sondern als Vermö- genswert beschlagnahmt worden. Die Verwertung eines Vermögenswertes kom- me aber gemäss Art. 263 StPO nur für Vermögenswerte in Frage, die der be- schuldigten Person gehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Der beschuldigte B._____, der Sohn der Beschwerdeführerin, habe das Fahrzeug als Vertreter sei- ner Mutter gekauft. Er habe das Fahrzeug für sie erworben. Der Erwerb der Mut- ter sei mit Blick auf die Untersuchungsakten und Art. 933 ZGB gutgläubig erfolgt. Der Kaufpreis habe Fr. 55'000.-- betragen. Dies sei ein realistischer oder sogar hoher Preis für das Fahrzeug. Die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich am Fahr- zeug berechtigt und Eigentümerin. Keine der am Kauf und Verkauf beteiligten Personen machten etwas anders geltend. Eine Verwertung komme deshalb nicht in Frage. Die Kreditgeberin Bank H._____ AG habe keinen dinglichen Anspruch auf das Fahrzeug. Das Fahrzeug könne daher weder beschlagnahmt noch ver- wertet werden.
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a) als Beweismittel ge- braucht werden; b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c) den Geschädigten zurückzugeben sind; d) einzuziehen sind.
- 4 - Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kost- spieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Die vorzeitige Verwertung von Gegenständen ist ein Eingriff in die Eigentumsga- rantie (vgl. Art. 26 und Art. 36 BV). Sie dient einerseits dem Interesse der be- schuldigten Person, die damit grundsätzlich keinen Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatz- pflichtig würde (vgl. BGE 130 I 360 E. 1.2). Mit Blick auf die während des Vorver- fahrens geltende Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundrechtseingriff ist Art. 266 Abs. 5 StPO restriktiv zu handhaben (vgl. Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; Stefan Heimgartner, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 266 StPO; vgl. auch Niklaus Ober- holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 1165). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Fahrzeug am 13. April 2012 und am 14. De- zember 2012 beschlagnahmt. Die erste Beschlagnahme begründet die Staatsan- waltschaft mit der möglichen Rückgabe des Fahrzeugs an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Die zweite Beschlagnahme begründet die Staatsan- waltschaft mit einer Vermögensbeschlagnahme zur Sicherung von allfälligen Er- satzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB und von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b - lit. d StPO setzt das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tat- verdachts nicht. Sie macht geltend, ihr Eigentum am Fahrzeug stehe einer Ver- wertung entgegen.
- 5 - 4.2 Am 5. November 2011 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn das Fahrzeug gekauft habe. Er habe eigentlich getauscht. Er habe den Mercedes ein- getauscht und noch Bargeld dazugegeben. Seine Brüder hätten ihm dabei gehol- fen. Auf die Frage, ob sie das Fahrzeug gekauft habe oder ihr Sohn, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei eine alte Frau, sie habe mit dem Fahrzeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug nur auf ihren Namen eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Das Fahrzeug sei als Geschenk für ihren Ehemann (I._____) gedacht gewesen, weil dieser in Rente gegangen sei. Sie selbst habe kein Geld für den Kauf beigesteuert. Das Fahrzeug sei für ihren Ehemann gekauft worden. B._____ sagte am 6. November 2012 aus, als er das Fahrzeug auf G._____ re- gistriert habe, sei er im Besitz des Fahrzeugs gewesen (S. 10). Das Fahrzeug sei von G._____ an seine Mutter verkauft worden. Die beiden Frauen hätten unter- schrieben, aber nicht gewusst, um was es gehe. Es sei immer sein Fahrzeug ge- wesen und nicht das von G._____. Es sei nötig gewesen, das alles so zu ma- chen. Es habe niemand Geld verloren und sei nur so schriftlich festgehalten wor- den (S. 11). Er habe das Fahrzeug gekauft und seiner Mutter gesagt, sie solle [den Vertrag] unterzeichnen. F._____ habe den Vertrag seiner Frau G._____ zur Unterzeichnung gegeben. Die Verträge seien von J._____ vorgefertigt gekom- men. Seine Mutter habe von der Manipulation nichts gewusst. Sie habe ihm ein- fach geglaubt, was er gesagt habe. Sie habe es auch nicht verstanden (S. 12). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die Einvernahme von K._____ vom 6. Dezember 2012 (S. 36 ff.). Sie behauptet, dieser behaupte nicht, dass sie nicht Eigentümerin sei (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin verkennt die Aussage von K._____. Auf die Frage, ob B._____ gewusst habe, dass es sich beim Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, als er dieses übernom- men habe, antwortete K._____, dass er dies vermute. Wer das Fahrzeug an B._____ verkauft haben könnte, konnte oder wollte K._____ nicht sagen (Einver- nahme vom 6. Dezember 2012 S. 38). Wird der Aussage von K._____ geglaubt - wie die Beschwerdeführerin dies offenbar will - , hätte B._____ das Fahrzeug bösgläubig erworben. Hätte er - wie die Beschwerdeführerin behauptet - das
- 6 - Fahrzeug in ihrem Namen erworben, wäre er als direkter Stellvertreter zu betrach- ten. Dann aber könnte sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf Art. 933 ZGB berufen, denn die Bösgläubigkeit des direkten Stellvertreters wird der Vertre- tenen angerechnet. Auch F._____, auf dessen Aussage die Beschwerdeführerin zur Behauptung ih- res Eigentumsanspruches verweist (Urk. 2 S. 4), sagte am 17. August 2012 aus, er habe das Fahrzeug am 19. Januar 2012 an B._____ verkauft (S. 5). Am Ende der Einvernahme bemerkte er, dass seine Aussagen falsch seien (S. 7). Aus sei- nen Aussagen lässt sich in Bezug die Zuordnung des Fahrzeugs kaum etwas ge- winnen. In der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte F._____, er habe den Vertrag zwischen G._____ und der Beschwerdeführerin unterzeichnet und nicht seine Frau. Als er dies getan habe, seien nur er und B._____ anwesend gewesen (S. 3). L._____, der Sohn von B._____, sagte am 3. Mai 2012 aus, das Fahrzeug sei für seinen Grossvater und seine Grossmutter (die Beschwerdeführerin) gewesen. Al- le hätten Geld zusammengelegt und bar bezahlt. Das Fahrzeug sei auf seine Grossmutter eingelöst worden, weil auf seinen Grossvater schon ein Fahrzeug eingelöst worden sei. Auf Frage gab er an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen Führerschein verfüge (S. 1 f.). Am 30. Oktober 2012 sagte L._____ aus, die Umstände des Kaufs des Fahrzeugs seien ihm nicht bekannt. Sein Vater (B._____) habe ihm gesagt, dass dies "unser Wagen" sei. 4.3 Aus den zitierten Aussagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug erworben hat. So sagte sie aus, sie habe mit dem Fahr- zeug nichts am Hut. Ihr Sohn habe das Fahrzeug auf sie eingelöst, um Steuern und Gebühren zu entgehen. Sie selbst steuerte nichts zur Bezahlung des Kauf- preises bei. Mit diesen, ihren eigenen Aussagen, setzt sich die Beschwerdeführe- rin in der Beschwerde nicht auseinander. Aufgrund der Aussagen von B._____ und F._____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin kein Eigentum am Fahrzeug übertragen wurde. Vielmehr sollte das Fahrzeug an B._____ gehen. Das Fahrzeug ist ihm wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist, sofern es nicht der geschädigten Leasinggeberin zurückzugeben ist. Daran ändern der Kaufver-
- 7 - trag mit der angeblichen Unterschrift der Beschwerdeführerin sowie ihre Eintra- gung als Halterin des Fahrzeugs nichts. Vielmehr scheint die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin vorgeschoben, um die tatsächliche Zuordnung des Fahr- zeugs zu verschleiern. 4.4 Andere Einwendungen gegen die Verwertung des Fahrzeugs bringt die Be- schwerdeführerin nicht vor. Dazu wäre sie nach dem Gesagten auch nicht legiti- miert.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei
- 8 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen