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UH130041

Akteneinsicht

Zürich OG · 2013-04-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der B._____ AG (vgl. Urk. 5).

E. 2 Gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 ge- währt die Staatsanwaltschaft der B._____ AG (Privatklägerin) Einsicht in folgende Untersuchungsakten (Urk. 5):

• act. 1 bis 4,

• act. 5, 6 und 6.1

• act. 9

• act. 10 und 11

• act. 12

• act. 13: act. 13/12-20; act. 13/32-33; act. 13/178; act. 13/191; act. 13/197- 198; act. 13/215-221; act. 13/215-221; act. 13/224-225; act. 13/AU23, AU25, AU29-34, AU38-42, AU46-47, AU52, AU55, AU57-59, AU66-69, AU73, AU77-79, AU85, AU92, AU96, AU98-99, AU102, AU106, AU110

• act. 14, 14.1 und 14.2

• act. 16: act. 16/8/7-8; act. 16/9/8; act. 16/9/12; act. 16/12; act. 16/26; act. 16/28/5; act. 16/29-38; act. 16/41/11; act. 16/41/17-19; act. 16/42/11; Act. 16/42/14/17; act. 16/48-51

• act. 17-23

• act. 26-28

E. 3 Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren.

E. 4 Subeventualiter sei die Verfügung in den beanstandeten Punkten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin oder der Staatskasse. Zugleich stellt die A._____ AG den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Verfügung vom 12. Februar 2013 erwog die Verfahrensleitung des Oberge- richts, gemäss der Staatsanwaltschaft sei der Privatklägerin die Einsicht in die fraglichen Akten am 31. Januar 2013 gewährt worden, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle (Urk. 6). Am 15. Februar 2013 bestätigte die B._____ AG, dass sie Einsicht in die fragli- chen Akten gehabt habe. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

- 4 - In der Replik vom 4. März 2013 stellt die A._____ AG folgende Rechtsbegehren (Urk. 14):

Dispositiv
  1. [unverändert]
  2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern; eventualiter sei festzustellen, dass die Heraus- gabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewesen sei.
  3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 ge- nannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft ohne teilweise Unkenntlichmachung nicht rechtmässig gewesen sei.
  4. [unverändert]
  5. [unverändert] Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die B._____ AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Die Duplik der Staatsanwaltschaft sowie der Verzicht auf Stellungnahme der B._____ AG wur- den der A._____ AG zugestellt (Urk. 20). Weitere Eingaben gingen nicht ein. II.
  6. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenein- sicht. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 41; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geschäftsgeheimnis stehe der Gewährung der Einsicht in die Akten entgegen (Urk. 2 Rz. 3). Sie beruft sich inso- - 5 - fern auf ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Das rechtlich geschützte Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss ak- tuell sein (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 382 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2013 Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 S. 4). Damit fehlt der Beschwerdeführerin das aktuelle Interesse zur Beschwerde- führung, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Kenntnis der gewährten Aktenein- sicht ihr Begehren insofern ergänzt, als festzustellen sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin 1 (ohne teilweise Unkenntlichmachung) unrechtmässig gewesen sei (Urk. 14). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelba- re Betroffenheit grundsätzlich darzulegen (vgl. Guidon, a.a.O., S. 91). Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersicht- lich ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Her- ausgabe den Schaden bereits angerichtet. Die Staatsanwaltschaft habe der Be- schwerdegegnerin 1 die Akten an jenem Tag herausgegeben, als die angefochte- ne Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen bestehe aber kaum je die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung, was gemäss der Rechtsprechung die materielle Beur- teilung der Beschwerde erfordere. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auf die Ge- währung eines Rechtsmittels verzichten können (Urk. 14 Rz. 4). 1.5 Gemäss der Rechtsprechung kann unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn - 6 - sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht ein Inte- resse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entspre- chende Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Fest- stellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). 1.6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um die konkrete Einsicht der Beschwerdegegne- rin 1 (Privatklägerin) in einzelne Akten eines bestimmten Verfahrens. Der Privat- klägerschaft steht unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich vollum- fängliche Akteneinsicht zu (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schwei- zerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 98; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 336; Beschluss des Oberge- richts UH120280 vom 2. November 2012 E. 2, publiziert unter www.gerichte- zh.ch; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO, wonach die Akteneinsicht auf jene Akten beschränkt ist, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss). Ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akten- einsicht aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführe- rin zulässig wäre, ist keine Grundsatzfrage, welche sich für eine Vielzahl Betroffe- ner jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin im konkreten Fall angewandt haben will. Inwiefern es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, begründet die Be- - 7 - schwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Sie begnügt sich damit, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu rügen. Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung ist aber die Frage der Zulässigkeit der Akteneinsicht und nicht das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft oder der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Unzu- lässigkeit der Akteneinsicht bestehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst, dass es um private Geheimhaltungsinteressen gehe. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Privatklägerschaft als Partei grundsätzlich ein vollum- fängliches Akteneinsichtsrecht zusteht. Feststellungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grundsätzlich subsidiärer Natur. Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, worin der konkrete Nutzen und damit das Interesse der Beschwerdeführerin bei der von ihr beantragten Feststellung liegen soll. Sie äussert sich auch nicht dazu, ob ihr durch eine allfällige Feststel- lung eine Wiedergutmachung zu verschaffen wäre. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, um Feststellungen im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe zu treffen. Das Interesse der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ist zu verneinen.
  7. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf Stellungnahmen zu den Eingaben der Beschwerdeführerin verzichtet. Mangels erheblicher Umtriebe ist sie nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:
  8. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 8 -
  9. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  11. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (3 Schachteln), gegen Empfangsbe- stätigung
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130041-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. April 2013 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Februar 2013 (recte: 25. Januar 2013), A-3/2008/6114

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der B._____ AG (vgl. Urk. 5).

2. Gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 ge- währt die Staatsanwaltschaft der B._____ AG (Privatklägerin) Einsicht in folgende Untersuchungsakten (Urk. 5):

• act. 1 bis 4,

• act. 5, 6 und 6.1

• act. 9

• act. 10 und 11

• act. 12

• act. 13: act. 13/12-20; act. 13/32-33; act. 13/178; act. 13/191; act. 13/197- 198; act. 13/215-221; act. 13/215-221; act. 13/224-225; act. 13/AU23, AU25, AU29-34, AU38-42, AU46-47, AU52, AU55, AU57-59, AU66-69, AU73, AU77-79, AU85, AU92, AU96, AU98-99, AU102, AU106, AU110

• act. 14, 14.1 und 14.2

• act. 16: act. 16/8/7-8; act. 16/9/8; act. 16/9/12; act. 16/12; act. 16/26; act. 16/28/5; act. 16/29-38; act. 16/41/11; act. 16/41/17-19; act. 16/42/11; Act. 16/42/14/17; act. 16/48-51

• act. 17-23

• act. 26-28

3. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). In der Eingabe vom 7. Februar 2013 stellt sie folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bezüglich Ak- teneinsichtsrecht der Privatklägerschaft vom 25. Januar 2013 sei in fol- genden Punkten aufzuheben:

- 3 -

- act. 6 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 6/7.9, 6/7.10, 6/7.11, 6/7.14-7.53, 6/8.0, 6/8.10, 6/8.11, 6/8.12, 6/8.13-17, 6/9.11, 6/9.3

- act. 9 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 9/3.1 bis und mit 3.4, 9/8.1 bis und mit 8.5, 9/9.1 bis und mit 9.6 sowie 9.8

- act. 13 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 13/178, 13/191, 13/215-221, 13/224-225, 13/AU23, 13/AU25, 13/29-34, 13/AU38-42, 13/AU46-47, 13/AU52, 13/AU55, 13/AU57-59, 13/AU66- 69, 13/AU73, 13/AU77-79

- act. 16 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 16/49-50.

2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern.

3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren.

4. Subeventualiter sei die Verfügung in den beanstandeten Punkten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin oder der Staatskasse. Zugleich stellt die A._____ AG den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Verfügung vom 12. Februar 2013 erwog die Verfahrensleitung des Oberge- richts, gemäss der Staatsanwaltschaft sei der Privatklägerin die Einsicht in die fraglichen Akten am 31. Januar 2013 gewährt worden, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle (Urk. 6). Am 15. Februar 2013 bestätigte die B._____ AG, dass sie Einsicht in die fragli- chen Akten gehabt habe. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

- 4 - In der Replik vom 4. März 2013 stellt die A._____ AG folgende Rechtsbegehren (Urk. 14):

1. [unverändert]

2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Do- kumente zu verweigern; eventualiter sei festzustellen, dass die Heraus- gabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewesen sei.

3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewäh- ren; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 ge- nannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft ohne teilweise Unkenntlichmachung nicht rechtmässig gewesen sei.

4. [unverändert]

5. [unverändert] Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die B._____ AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Die Duplik der Staatsanwaltschaft sowie der Verzicht auf Stellungnahme der B._____ AG wur- den der A._____ AG zugestellt (Urk. 20). Weitere Eingaben gingen nicht ein. II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenein- sicht. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 41; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geschäftsgeheimnis stehe der Gewährung der Einsicht in die Akten entgegen (Urk. 2 Rz. 3). Sie beruft sich inso-

- 5 - fern auf ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Das rechtlich geschützte Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss ak- tuell sein (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 382 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2013 Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 S. 4). Damit fehlt der Beschwerdeführerin das aktuelle Interesse zur Beschwerde- führung, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Kenntnis der gewährten Aktenein- sicht ihr Begehren insofern ergänzt, als festzustellen sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin 1 (ohne teilweise Unkenntlichmachung) unrechtmässig gewesen sei (Urk. 14). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelba- re Betroffenheit grundsätzlich darzulegen (vgl. Guidon, a.a.O., S. 91). Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersicht- lich ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Her- ausgabe den Schaden bereits angerichtet. Die Staatsanwaltschaft habe der Be- schwerdegegnerin 1 die Akten an jenem Tag herausgegeben, als die angefochte- ne Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen bestehe aber kaum je die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung, was gemäss der Rechtsprechung die materielle Beur- teilung der Beschwerde erfordere. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auf die Ge- währung eines Rechtsmittels verzichten können (Urk. 14 Rz. 4). 1.5 Gemäss der Rechtsprechung kann unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn

- 6 - sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht ein Inte- resse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entspre- chende Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Fest- stellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). 1.6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um die konkrete Einsicht der Beschwerdegegne- rin 1 (Privatklägerin) in einzelne Akten eines bestimmten Verfahrens. Der Privat- klägerschaft steht unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich vollum- fängliche Akteneinsicht zu (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schwei- zerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 98; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 336; Beschluss des Oberge- richts UH120280 vom 2. November 2012 E. 2, publiziert unter www.gerichte- zh.ch; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO, wonach die Akteneinsicht auf jene Akten beschränkt ist, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss). Ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akten- einsicht aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführe- rin zulässig wäre, ist keine Grundsatzfrage, welche sich für eine Vielzahl Betroffe- ner jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin im konkreten Fall angewandt haben will. Inwiefern es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, begründet die Be-

- 7 - schwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Sie begnügt sich damit, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu rügen. Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung ist aber die Frage der Zulässigkeit der Akteneinsicht und nicht das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft oder der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Unzu- lässigkeit der Akteneinsicht bestehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst, dass es um private Geheimhaltungsinteressen gehe. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Privatklägerschaft als Partei grundsätzlich ein vollum- fängliches Akteneinsichtsrecht zusteht. Feststellungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grundsätzlich subsidiärer Natur. Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, worin der konkrete Nutzen und damit das Interesse der Beschwerdeführerin bei der von ihr beantragten Feststellung liegen soll. Sie äussert sich auch nicht dazu, ob ihr durch eine allfällige Feststel- lung eine Wiedergutmachung zu verschaffen wäre. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, um Feststellungen im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe zu treffen. Das Interesse der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ist zu verneinen.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf Stellungnahmen zu den Eingaben der Beschwerdeführerin verzichtet. Mangels erheblicher Umtriebe ist sie nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 8 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (3 Schachteln), gegen Empfangsbe- stätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen