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UH130037

Gerichtliche Beurteilung

Zürich OG · 2013-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 20. Juli 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei C._____, Stützpunkt D._____, Strafanzeige wegen Diebstahls ge- gen eine unbekannte Täterschaft. Ihr sei gleichentags zwischen 12.00 und 12.15 Uhr im Coop E._____ in D._____ das Portemonnaie, welches neben Bargeld in der Höhe von Fr. 1'205.– auch diverse Ausweise und Bankkunden- sowie Kredit- karten enthalten habe, gestohlen worden. Sie unterzeichnete daraufhin das For- mular "Strafantrag/Privatklage", worin sie Strafantrag wegen Diebstahls stellte, bestätigte, dass sie auf ihr Recht, sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen zu können, Kenntnis genommen habe und auf ihr Teilnahmerecht an Einvernah- men und an der Gerichtsverhandlung verzichtete (Urk. 9/ ND 8/4-5). Nach Ermittlung der Täterschaft und durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) – u.a. wegen des erwähnten Dieb- stahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin – mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Neben einem in vorliegendem Zusammenhang nicht weiter interessierenden Wi- derruf des bedingten Vollzugs einer früher ausgesprochenen Geldstrafe wurde die sichergestellte Barschaft von Fr. 5'099.20 beschlagnahmt, eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse bestimmt. Die Verfahrenskosten wurden mit Ausnahme der Kosten der amtliche Verteidigung, welche auf die Staatskasse genommen wurden, dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Allfällige

- 3 - Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 9/HD 27 [nachfolgend wer- den Urkunden des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]).

E. 2 Gegen Ziff. 9 dieses Strafbefehls, mithin die Verweisung allfälliger Zivil- klagen auf den Zivilweg, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. bzw.

28. November 2012 Einsprache (Urk. 31 und Urk. 33), woraufhin die Staatsan- waltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptver- fahrens überwies (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 trat dieses auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

15. Oktober 2012 für rechtskräftig, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin auferlegt wurden (Urk. 3 = Urk. 9/39).

E. 3 Meine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten, B._____, die dieser Eingabe beiliegt, sei gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, mir zur Deckung meines durch ihn verursachten Schadens den Betrag von Fr. 1'405.– zu zahlen.

E. 4 Nachdem beim Beschuldigten der Betrag von Fr. 5'099.20 sicherge- stellt und an die Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland über- wiesen werden konnte, sei der eingezogene Betrag im Sinne des Art. 73 StGB zur Deckung meines Schadens zu verwenden.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse des Kantons Zü- rich zu überbinden."

- 4 -

4. Mit Verfügung vom 1. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner 1, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 5). Mit Eingabe vom 4. März 2013 hat der Beschwerdegegner 1 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 6). Die Vo- rinstanz hat mit Eingabe vom 4. März 2013 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8) und ihre Akten (GB120006-G, Urk. 9) eingereicht. Mit Eingabe vom 5. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese einzutreten sei, und im Übrigen unter Verweis auf die Akten auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 11). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

2. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 1 ausgefällten Strafbe- fehl vom 15. Oktober 2012 nicht ein, da sie die Einsprachelegitimation der Be- schwerdeführerin verneint hat. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe sich als Privat- klägerin konstituiert und Zivilansprüche geltend gemacht, sei deren Verweisung auf den Zivilweg jedenfalls rechtmässig erfolgt, da der Beschuldigte keine Zivilfor- derungen anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und damit nicht zur Einsprache legitimiert (Urk. 3 S. 3 ff.).

3. Soweit die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint, ist sie zur Beschwerde berechtigt.

- 5 - III.

1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2013 bringt die Beschwerde- führerin kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2): Die Vorinstanz habe ihre Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint. Der Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 sei in Verletzung ihrer Teilnahmerechte und ih- res rechtlichen Gehörs ergangen und verstosse gegen das Fairnessgebot, indem sie als Privatklägerin vor Erlass des Strafbefehls nicht über die Eröffnung eines Vorverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. die Wiederaufnahme der sistierten Untersuchung informiert worden sei und somit keine Möglichkeit gehabt habe, eine Schadenersatzforderung einzureichen. Es sei zwar richtig, dass Art. 353 Abs. 2 StPO keine Pflicht der Staatsanwaltschaft begründe, die Privatkläger- schaft zur Geltendmachung von Zivilansprüchen einzuladen. Art. 118 Abs. 4 StPO verlange indessen, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfah- rens die geschädigte Person auf die Möglichkeit der Privatklage hinweise, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben habe. Hätte sie ihre Zivilforderung einbringen können, hätte sie diese beziffert und substantiiert, wodurch sie vom Beschuldigten anerkannt worden wäre, habe dieser doch anlässlich seiner Ein- vernahme vom 15. Oktober 2012 erklärt, in ihrem Fall alles zu anerkennen. So aber sei sie mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden, der ange- sichts eines Beschuldigten … Staatsangehörigkeit [des Staates F._____] ohne festen Wohnsitz ins Leere führe, während der bei ihm beschlagnahmte Betrag von Fr. 5'099.20 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde. Durch den Strafbefehl sei sie somit als weitere Betroffene i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert. Die Vorinstanz habe über die Sache zu befinden und den Beschuldigten zu verpflichten, ihr den entstandenen, im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel vom 20. Juli 2012 detailliert aufgeführten und von der Versi- cherung nicht gedeckten Schaden von Fr. 1'405.– zu ersetzen, wobei der beim Beschuldigten eingezogene Betrag i.S.v. Art. 73 StGB zur Deckung des Scha- dens heranzuziehen sei.

2. Zur Einsprache gegen einen Strafbefehl sind gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO namentlich der Beschuldigte sowie weitere Betroffene legitimiert. Der Pri-

- 6 - vatklägerschaft kommt hingegen kein generelles Einspracherecht zu. Dies er- scheint insofern konsequent, als in Strafbefehlen nicht über (bestrittene) Zivilfor- derungen entschieden werden kann (Art. 353 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger- schaft kann solche im Zivilverfahren grundsätzlich ohne Nachteil geltend machen. Ein Einspracherecht der Privatklägerschaft war im bundesrätlichen Entwurf zwar noch vorgesehen, wurde in der Folge jedoch vom Parlament gestrichen (Riklin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N 6; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal- len 2009, N 1362 FN 43). Die Privatklägerschaft kann indessen als weitere Be- troffene i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO Einsprache erheben, soweit ihr ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entgegen von Art. 353 Abs. 2 StPO von der Anerkennung der Zivilansprüche nicht Vormerk genommen oder ihr Begehren auf Abtretung von eingezogenen Vermö- genswerten nicht berücksichtigt wurde (vgl. Riklin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 354 N 14 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 354 N 6; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 354 N 5). Wird demgegenüber die Zivilforderung der Privatklägerschaft vom Beschuldigten nicht anerkannt und demgemäss im Strafbefehl nicht vorgemerkt, ist die Privatklägerschaft nicht zur Einsprache berechtigt (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Diss Freiburg 2012, S. 143 FN 924 und S. 583)

3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, da der Be- schwerdegegner 1 keine Zivilforderungen anerkannt hat (Urk. 9/14/4 S. 21) und allfällige solche daher im Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und Art. 353 Abs. 2 StPO zwingend auf den Zivilweg zu verweisen waren. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Geständnis der Tat – vorliegend durch die Worte: "Ich anerkenne alles, ausser ND3 und ND4." (Urk. 9/14/4 S. 20) – nicht mit einer Anerkennung der Zivilforde- rungen gleichzusetzen sei (Urk. 3 E. 2.7). Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

- 7 - Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger(in) zu betei- ligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Straf- antrag (Art. 30 StGB) dieser Erklärung gleichgestellt. Damit kommt der strafan- tragstellenden Person ohne Weiteres die prozessuale Stellung einer Privatkläge- rin zu (BGE 138 IV 252 mit Verweis auf Mazzucchelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 6; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 4). Mit ihrem Strafantrag (Urk. 9/ND 8/5) hat die Beschwerdeführerin sich somit vorliegend als Privatklägerschaft konstituiert. Zur Frage, ob sie sich damit lediglich als Strafklägerin oder zugleich auch als Zivilklägerin in das Verfahren eingeführt hat, werden in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten, wo- bei sich die Mehrheit der Autoren für eine ausschliessliche Konstituierung als Strafklägerschaft ausspricht (vgl. Droese, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, hrsg. von Fellmann/Weber, Zü- rich 2011, S. 37 ff., S. 52; Mazzuccelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 8; tendenziell auch Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 5; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 118 N 4). Diese Frage ist in- dessen vorliegend von untergeordnetem Interesse und kann daher offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung unterschriftlich bestätigt, auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, sich als Privatklä- gerschaft am Verfahren beteiligen zu können, indem sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Strafklage und/oder Zivilklage erhebe. Damit ist der in Art. 118 Abs. 4 StPO statuierten Aufklärungspflicht Genüge getan. Lediglich im Falle einer daraufhin erfolgten unklaren Eingabe, könnte aus der erwähnten Bestimmung ei- ne weitergehende Abklärungspflicht der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Einga- be gemacht oder gar eine Zivilforderung gestellt und beziffert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 sei in Verletzung ihrer Teilnahmerechte und ihres rechtlichen Gehörs ergangen und verstosse gegen das Fairnessgebot, indem sie insbesondere nicht über die Wie- deraufnahme der sistierten Untersuchung informiert worden sei. Eine diesbezügli- che Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ist indessen nicht aus-

- 8 - zumachen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine Teil- nahme an Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft explizit verzichtet hat (Urk. 9/ND 8/5 Blatt 2). Damit hat sie auch auf die Mitteilung entsprechender Befragungstermine verzichtet. Hätte sie dies nicht getan, wären ihr Einvernahmetermine mitgeteilt worden, womit sie über die Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens zufolge Ermittlung der Täterschaft informiert gewe- sen wäre. Es besteht jedoch weder eine Pflicht zur Information über die Wieder- aufnahme einer sistierten Untersuchung (Omlin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 315 N 6; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 315 N 2; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 315 N 3) noch ist die Privatkläger- schaft über Verfahrenshandlungen zu informieren, auf deren Teilnahme sie ver- zichtet hat. Über die Haftanordnung und -aufhebung sind gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO ferner lediglich Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu orientieren, die darauf nicht ausdrücklich verzichtet haben, zu welchen die Beschwerdeführerin als von einem Diebstahl betroffene Geschädigte klarerweise nicht gehört. Entgegen deren Auffassung (Urk. 9/33 S. 2) war sie somit über die Inhaftierung des Beschwerde- gegners 1 nicht zu informieren. Der Staatsanwaltschaft steht im Übrigen beim Entscheid, ob und wann sie einen Strafbefehl erlassen will, ein weites Ermessen zu. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, den Beschuldigten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO; BGer vom 23. Mai 2013 [1B_66/2013], E. 4.2.). Sodann ist sie bei vorgesehener Verfah- renserledigung durch Strafbefehl nicht verpflichtet, den Parteien den bevorste- henden Abschluss der Untersuchung anzuzeigen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine "Überrumpelung von Privatklägern" durch den Erlass eines Strafbefehls ist somit nie ausgeschlossen und wurde vom Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens in Kauf genommen. Selbst wenn ein Geschädigter bereits eine Erklärung i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche) abgegeben hat, muss die geltend gemachte Forde- rung dazu lediglich insofern individualisiert werden, als das Streitthema von ande- ren möglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien unterschieden werden kann, muss aber gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO erst spätestens im Parteivortrag anläss- lich der Hauptverhandlung beziffert und begründet werden, wozu es bei Erlass ei-

- 9 - nes in der Folge anerkannten Strafbefehls gar nicht kommt (vgl. Droese, a.a.O., S. 50, insbes. FN 76). Mit Vorteil wird daher eine Zivilforderung bereits zu Beginn des Vorverfahrens ordnungsgemäss eingereicht, beziffert, begründet und sub- stantiiert (Daphinoff, a.a.O., S. 143, insbes. FN 922, und S. 503 f.). Dies wäre durchaus auch bei (noch) unbekannter Täterschaft möglich gewesen (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 9), zumal der Beschwerdefüh- rerin die Höhe des entstandenen Schadens vorliegend offenbar von Anfang an bekannt war. Warum sie die Forderung erst nach Ermittlung des Täters beziffern und begründen wollte, wie sie vorbringt (Urk. 2 S. 2), ist nicht ersichtlich. Sie macht denn auch weder geltend, sie sei entsprechend falsch informiert worden, noch sie habe ihre diesbezügliche Absicht den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs feststeht, dass eine von ihr rechtzeitig vor Erlass des Strafbefehls gestellte bezifferte und begründete Zivil- forderung vom Beschuldigten auch tatsächlich anerkannt worden wäre. Immerhin lautete die unmittelbare Antwort des Beschwerdegegners 1 auf die Frage, wie er sich zu den absehbaren Zivilforderungen stelle, dahingehend, dass er "dies" nicht getan hätte, wenn er über einen stabilen Arbeitsplatz verfügen würde. Er könne die Zivilforderungen (daher) nicht anerkennen (Urk. 9/14/4 S. 21). Erst "nach Rücksprache" (vermutlich mit seinem Verteidiger) gab er schliesslich als Grund für seine Weigerung an, er könne die Forderungen nicht anerkennen, da diese nicht beziffert und substantiiert seien.

4. Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin vorliegend mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom

15. Oktober 2012 legitimiert, womit die Vorinstanz zu Recht auf Nichteintreten auf deren Einsprache geschlossen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - IV.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerde- führerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Ge- bührenordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2012/4769 (gegen Emp- fangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen, ad GB120006 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen, ad GB120006, un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbe- stätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130037-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 7. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gerichtliche Beurteilung Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Meilen vom 24. Januar 2013, GB120006

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. Juli 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei C._____, Stützpunkt D._____, Strafanzeige wegen Diebstahls ge- gen eine unbekannte Täterschaft. Ihr sei gleichentags zwischen 12.00 und 12.15 Uhr im Coop E._____ in D._____ das Portemonnaie, welches neben Bargeld in der Höhe von Fr. 1'205.– auch diverse Ausweise und Bankkunden- sowie Kredit- karten enthalten habe, gestohlen worden. Sie unterzeichnete daraufhin das For- mular "Strafantrag/Privatklage", worin sie Strafantrag wegen Diebstahls stellte, bestätigte, dass sie auf ihr Recht, sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen zu können, Kenntnis genommen habe und auf ihr Teilnahmerecht an Einvernah- men und an der Gerichtsverhandlung verzichtete (Urk. 9/ ND 8/4-5). Nach Ermittlung der Täterschaft und durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) – u.a. wegen des erwähnten Dieb- stahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin – mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Neben einem in vorliegendem Zusammenhang nicht weiter interessierenden Wi- derruf des bedingten Vollzugs einer früher ausgesprochenen Geldstrafe wurde die sichergestellte Barschaft von Fr. 5'099.20 beschlagnahmt, eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse bestimmt. Die Verfahrenskosten wurden mit Ausnahme der Kosten der amtliche Verteidigung, welche auf die Staatskasse genommen wurden, dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Allfällige

- 3 - Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 9/HD 27 [nachfolgend wer- den Urkunden des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]).

2. Gegen Ziff. 9 dieses Strafbefehls, mithin die Verweisung allfälliger Zivil- klagen auf den Zivilweg, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. bzw.

28. November 2012 Einsprache (Urk. 31 und Urk. 33), woraufhin die Staatsan- waltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptver- fahrens überwies (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 trat dieses auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

15. Oktober 2012 für rechtskräftig, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin auferlegt wurden (Urk. 3 = Urk. 9/39).

3. Gegen die erwähnte vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 5. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsa- chen, vom 24. Januar 2013, sei aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, sei anzu- weisen, das Hauptverfahren in vorstehender Angelegenheit in An- wendung von Art. 356 Abs. 1 StPO durchzuführen.

3. Meine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten, B._____, die dieser Eingabe beiliegt, sei gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, mir zur Deckung meines durch ihn verursachten Schadens den Betrag von Fr. 1'405.– zu zahlen.

4. Nachdem beim Beschuldigten der Betrag von Fr. 5'099.20 sicherge- stellt und an die Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland über- wiesen werden konnte, sei der eingezogene Betrag im Sinne des Art. 73 StGB zur Deckung meines Schadens zu verwenden.

5. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse des Kantons Zü- rich zu überbinden."

- 4 -

4. Mit Verfügung vom 1. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner 1, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 5). Mit Eingabe vom 4. März 2013 hat der Beschwerdegegner 1 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 6). Die Vo- rinstanz hat mit Eingabe vom 4. März 2013 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8) und ihre Akten (GB120006-G, Urk. 9) eingereicht. Mit Eingabe vom 5. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese einzutreten sei, und im Übrigen unter Verweis auf die Akten auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 11). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

2. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 1 ausgefällten Strafbe- fehl vom 15. Oktober 2012 nicht ein, da sie die Einsprachelegitimation der Be- schwerdeführerin verneint hat. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe sich als Privat- klägerin konstituiert und Zivilansprüche geltend gemacht, sei deren Verweisung auf den Zivilweg jedenfalls rechtmässig erfolgt, da der Beschuldigte keine Zivilfor- derungen anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und damit nicht zur Einsprache legitimiert (Urk. 3 S. 3 ff.).

3. Soweit die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint, ist sie zur Beschwerde berechtigt.

- 5 - III.

1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2013 bringt die Beschwerde- führerin kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2): Die Vorinstanz habe ihre Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint. Der Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 sei in Verletzung ihrer Teilnahmerechte und ih- res rechtlichen Gehörs ergangen und verstosse gegen das Fairnessgebot, indem sie als Privatklägerin vor Erlass des Strafbefehls nicht über die Eröffnung eines Vorverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. die Wiederaufnahme der sistierten Untersuchung informiert worden sei und somit keine Möglichkeit gehabt habe, eine Schadenersatzforderung einzureichen. Es sei zwar richtig, dass Art. 353 Abs. 2 StPO keine Pflicht der Staatsanwaltschaft begründe, die Privatkläger- schaft zur Geltendmachung von Zivilansprüchen einzuladen. Art. 118 Abs. 4 StPO verlange indessen, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfah- rens die geschädigte Person auf die Möglichkeit der Privatklage hinweise, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben habe. Hätte sie ihre Zivilforderung einbringen können, hätte sie diese beziffert und substantiiert, wodurch sie vom Beschuldigten anerkannt worden wäre, habe dieser doch anlässlich seiner Ein- vernahme vom 15. Oktober 2012 erklärt, in ihrem Fall alles zu anerkennen. So aber sei sie mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden, der ange- sichts eines Beschuldigten … Staatsangehörigkeit [des Staates F._____] ohne festen Wohnsitz ins Leere führe, während der bei ihm beschlagnahmte Betrag von Fr. 5'099.20 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde. Durch den Strafbefehl sei sie somit als weitere Betroffene i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert. Die Vorinstanz habe über die Sache zu befinden und den Beschuldigten zu verpflichten, ihr den entstandenen, im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel vom 20. Juli 2012 detailliert aufgeführten und von der Versi- cherung nicht gedeckten Schaden von Fr. 1'405.– zu ersetzen, wobei der beim Beschuldigten eingezogene Betrag i.S.v. Art. 73 StGB zur Deckung des Scha- dens heranzuziehen sei.

2. Zur Einsprache gegen einen Strafbefehl sind gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO namentlich der Beschuldigte sowie weitere Betroffene legitimiert. Der Pri-

- 6 - vatklägerschaft kommt hingegen kein generelles Einspracherecht zu. Dies er- scheint insofern konsequent, als in Strafbefehlen nicht über (bestrittene) Zivilfor- derungen entschieden werden kann (Art. 353 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger- schaft kann solche im Zivilverfahren grundsätzlich ohne Nachteil geltend machen. Ein Einspracherecht der Privatklägerschaft war im bundesrätlichen Entwurf zwar noch vorgesehen, wurde in der Folge jedoch vom Parlament gestrichen (Riklin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N 6; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal- len 2009, N 1362 FN 43). Die Privatklägerschaft kann indessen als weitere Be- troffene i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO Einsprache erheben, soweit ihr ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entgegen von Art. 353 Abs. 2 StPO von der Anerkennung der Zivilansprüche nicht Vormerk genommen oder ihr Begehren auf Abtretung von eingezogenen Vermö- genswerten nicht berücksichtigt wurde (vgl. Riklin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 354 N 14 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 354 N 6; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 354 N 5). Wird demgegenüber die Zivilforderung der Privatklägerschaft vom Beschuldigten nicht anerkannt und demgemäss im Strafbefehl nicht vorgemerkt, ist die Privatklägerschaft nicht zur Einsprache berechtigt (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Diss Freiburg 2012, S. 143 FN 924 und S. 583)

3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, da der Be- schwerdegegner 1 keine Zivilforderungen anerkannt hat (Urk. 9/14/4 S. 21) und allfällige solche daher im Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und Art. 353 Abs. 2 StPO zwingend auf den Zivilweg zu verweisen waren. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Geständnis der Tat – vorliegend durch die Worte: "Ich anerkenne alles, ausser ND3 und ND4." (Urk. 9/14/4 S. 20) – nicht mit einer Anerkennung der Zivilforde- rungen gleichzusetzen sei (Urk. 3 E. 2.7). Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

- 7 - Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger(in) zu betei- ligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Straf- antrag (Art. 30 StGB) dieser Erklärung gleichgestellt. Damit kommt der strafan- tragstellenden Person ohne Weiteres die prozessuale Stellung einer Privatkläge- rin zu (BGE 138 IV 252 mit Verweis auf Mazzucchelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 6; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 4). Mit ihrem Strafantrag (Urk. 9/ND 8/5) hat die Beschwerdeführerin sich somit vorliegend als Privatklägerschaft konstituiert. Zur Frage, ob sie sich damit lediglich als Strafklägerin oder zugleich auch als Zivilklägerin in das Verfahren eingeführt hat, werden in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten, wo- bei sich die Mehrheit der Autoren für eine ausschliessliche Konstituierung als Strafklägerschaft ausspricht (vgl. Droese, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, hrsg. von Fellmann/Weber, Zü- rich 2011, S. 37 ff., S. 52; Mazzuccelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 8; tendenziell auch Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 5; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 118 N 4). Diese Frage ist in- dessen vorliegend von untergeordnetem Interesse und kann daher offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung unterschriftlich bestätigt, auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, sich als Privatklä- gerschaft am Verfahren beteiligen zu können, indem sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Strafklage und/oder Zivilklage erhebe. Damit ist der in Art. 118 Abs. 4 StPO statuierten Aufklärungspflicht Genüge getan. Lediglich im Falle einer daraufhin erfolgten unklaren Eingabe, könnte aus der erwähnten Bestimmung ei- ne weitergehende Abklärungspflicht der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Einga- be gemacht oder gar eine Zivilforderung gestellt und beziffert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 sei in Verletzung ihrer Teilnahmerechte und ihres rechtlichen Gehörs ergangen und verstosse gegen das Fairnessgebot, indem sie insbesondere nicht über die Wie- deraufnahme der sistierten Untersuchung informiert worden sei. Eine diesbezügli- che Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ist indessen nicht aus-

- 8 - zumachen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine Teil- nahme an Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft explizit verzichtet hat (Urk. 9/ND 8/5 Blatt 2). Damit hat sie auch auf die Mitteilung entsprechender Befragungstermine verzichtet. Hätte sie dies nicht getan, wären ihr Einvernahmetermine mitgeteilt worden, womit sie über die Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens zufolge Ermittlung der Täterschaft informiert gewe- sen wäre. Es besteht jedoch weder eine Pflicht zur Information über die Wieder- aufnahme einer sistierten Untersuchung (Omlin, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 315 N 6; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 315 N 2; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 315 N 3) noch ist die Privatkläger- schaft über Verfahrenshandlungen zu informieren, auf deren Teilnahme sie ver- zichtet hat. Über die Haftanordnung und -aufhebung sind gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO ferner lediglich Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu orientieren, die darauf nicht ausdrücklich verzichtet haben, zu welchen die Beschwerdeführerin als von einem Diebstahl betroffene Geschädigte klarerweise nicht gehört. Entgegen deren Auffassung (Urk. 9/33 S. 2) war sie somit über die Inhaftierung des Beschwerde- gegners 1 nicht zu informieren. Der Staatsanwaltschaft steht im Übrigen beim Entscheid, ob und wann sie einen Strafbefehl erlassen will, ein weites Ermessen zu. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, den Beschuldigten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO; BGer vom 23. Mai 2013 [1B_66/2013], E. 4.2.). Sodann ist sie bei vorgesehener Verfah- renserledigung durch Strafbefehl nicht verpflichtet, den Parteien den bevorste- henden Abschluss der Untersuchung anzuzeigen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine "Überrumpelung von Privatklägern" durch den Erlass eines Strafbefehls ist somit nie ausgeschlossen und wurde vom Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens in Kauf genommen. Selbst wenn ein Geschädigter bereits eine Erklärung i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche) abgegeben hat, muss die geltend gemachte Forde- rung dazu lediglich insofern individualisiert werden, als das Streitthema von ande- ren möglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien unterschieden werden kann, muss aber gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO erst spätestens im Parteivortrag anläss- lich der Hauptverhandlung beziffert und begründet werden, wozu es bei Erlass ei-

- 9 - nes in der Folge anerkannten Strafbefehls gar nicht kommt (vgl. Droese, a.a.O., S. 50, insbes. FN 76). Mit Vorteil wird daher eine Zivilforderung bereits zu Beginn des Vorverfahrens ordnungsgemäss eingereicht, beziffert, begründet und sub- stantiiert (Daphinoff, a.a.O., S. 143, insbes. FN 922, und S. 503 f.). Dies wäre durchaus auch bei (noch) unbekannter Täterschaft möglich gewesen (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 118 N 9), zumal der Beschwerdefüh- rerin die Höhe des entstandenen Schadens vorliegend offenbar von Anfang an bekannt war. Warum sie die Forderung erst nach Ermittlung des Täters beziffern und begründen wollte, wie sie vorbringt (Urk. 2 S. 2), ist nicht ersichtlich. Sie macht denn auch weder geltend, sie sei entsprechend falsch informiert worden, noch sie habe ihre diesbezügliche Absicht den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs feststeht, dass eine von ihr rechtzeitig vor Erlass des Strafbefehls gestellte bezifferte und begründete Zivil- forderung vom Beschuldigten auch tatsächlich anerkannt worden wäre. Immerhin lautete die unmittelbare Antwort des Beschwerdegegners 1 auf die Frage, wie er sich zu den absehbaren Zivilforderungen stelle, dahingehend, dass er "dies" nicht getan hätte, wenn er über einen stabilen Arbeitsplatz verfügen würde. Er könne die Zivilforderungen (daher) nicht anerkennen (Urk. 9/14/4 S. 21). Erst "nach Rücksprache" (vermutlich mit seinem Verteidiger) gab er schliesslich als Grund für seine Weigerung an, er könne die Forderungen nicht anerkennen, da diese nicht beziffert und substantiiert seien.

4. Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin vorliegend mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom

15. Oktober 2012 legitimiert, womit die Vorinstanz zu Recht auf Nichteintreten auf deren Einsprache geschlossen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 10 - IV.

1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerde- führerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Ge- bührenordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2012/4769 (gegen Emp- fangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen, ad GB120006 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen, ad GB120006, un- ter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbe- stätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger