Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 6. Dezember 2012 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, gegen die verantwortlichen Personen der A._____ Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Kunden der Firma D._____ AG Rechnungen gesandt zu haben, welche den Anschein erwecken, dass die Rechnung für die Verlängerung eines bereits bestehen- den Eintrages ins E._____register "D._____.ch" erfolgte. Die A._____ habe bewusst einen ähnlichen Namen für ihr Register gewählt, nämlich "E._____D._____.ch". Durch das Zustellen der Rechnungen und die ähnli- che Schreibweise der beiden Register seien die angeschriebenen Personen über die Leistung und die Identität der Vertragspartner getäuscht und so zur Einzahlung des Geldbetrages von CHF 800.-- verleitet worden. Der besagte Geldbetrag sei jeweils auf das Konto Nr. ... bei der F._____ AG einbezahlt worden.
E. 2 Am 14. Dezember 2012 (Urk. 3/2) verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Sperrung sämtlicher Konten der A._____, von B._____ und von C._____ bei der F._____ sowie die Edition sämtlicher Unterlagen zu den von der A._____ gehaltenen Konten beim genannten Finanzinstitut.
E. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismit- tel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegt werden, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Kontosperre stellt eine Beschlagnahme von Bankguthaben und somit eine Forderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 186 und S. 294).
E. 2.2 Die vorliegende Beschlagnahme stützt sich auf zulässige Gründe. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dient die Edition der Kontoun- terlagen der Sachverhaltsermittlung (Beweismittelbeschlagnahme, Art. 263
- 4 - Abs. 1 lit. a StPO), die Kontosperre der Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und eventuell der Rückgabe an die Geschädigten oder der Einzie- hung (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschwerdeführer haben denn auch keine Einwendungen gegen die Gründe der Beschlagnahme, sondern machen lediglich geltend, mit ihrem Geschäftsverhalten keinen Straftatbestand erfüllt zu haben.
3. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO. Voraussetzung der Anordnung von Zwangsmass- nahmen ist unter anderem ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der hinreichende Tatverdacht setzt - in Abgrenzung zum dringen- den Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 und Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen, sondern es genügen objek- tiv begründete konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 6.1). Bei der Überprüfung der Ver- dachtsgründe ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2).
E. 3 Die A._____, B._____ und C._____ liessen gegen die Beschlagnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren einzustellen (Urk. 2).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft liess sich am 12. Februar 2013 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 19. Februar 2013 lies- sen die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (Urk. 9). In der Folge wurden die Beschwerdeführer gerichtlich aufgefordert, ihre Ein- gaben zu verbessern (vgl. Urk. 13, 19 und 20). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 20. März 2013 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergän-
- 3 - zung (Urk. 24). Am 17. April 2013 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Mai 2013 auf eine Duplik (Urk. 32). II.
1. Die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung gegen die Beschlagnahme- verfügung sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Hingegen ist die Frage, ob das Strafverfahren einzustellen sei, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der diesbezügliche Antrag ist daher nicht zu prü- fen. 2.
E. 4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) enthält in Art. 23 ff. Strafbestimmungen. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht.
E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
- 5 - Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung untersagt ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertrags- partner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird (BGE 136 III 23 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer sol- chen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der ange- sprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfah- rung, Sachkunde und Aufmerksamkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, mit Hinwei- sen). Es ist deshalb für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung her- einfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allge- meinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht uner- hebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1).
E. 4.3 Des Weiteren handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäfts- betrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Bei diesem speziellen Tatbestand geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, durch eine Verwechslung das Publikum irrezuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.4).
E. 4.4 Ferner handelt unlauter, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Diese mit der Teilrevision des UWG vom 17. Juni 2011 (in Kraft seit dem 1. April 2012, AS 2011 4909) eingefügte Vorschrift übernimmt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach die Versendung von Offertrechnungen unlau-
- 6 - ter ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2009 zur Ände- rung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 2009 6175, mit Verweis auf BGE 129 IV 49 E. 2.4 f.).
E. 5 Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, Kunden der D._____ AG Rech- nungen für die automatische Verlängerung eines E._____...eintrags auf E._____D._____.ch zugestellt zu haben, wobei die Rechnungen in keinem Zusammenhang mit dem Eintrag im Register der D._____ AG (D._____.ch) gestanden hätten. Gemäss Strafantrag habe die A._____ den Kunden der D._____ AG in Form von Schreiben verfasste Rechnungen zugestellt. Oben auf dem Schreiben habe die Bezeichnung "E._____D._____.ch" gestanden. In den Schreiben sei folgender Betreff aufgeführt gewesen: "Rechnung Nr. … - Automatische Vertragsverlängerung - Ihr Auftrag vom: … Laufzeit 12 Monate". Der von der A._____ in Rechnung gestellte Betrag entspreche in etwa demjenigen Be- trag, den D._____ AG von ihren Kunden verlange. Kunden, welche den Be- trag nicht bezahlt hätten, seien in der Folge von der A._____ angeschrieben worden. Im zweiten Schreiben habe der Betreff "Zahlungserinnerung" gelau- tet. Unterhalb des Betreffs sei das Wort "Rechnung Nr. …" aufgeführt gewe- sen. Wie sich aus den Beilagen zum Strafantrag ergibt, beschwerten sich rund zwanzig Kunden von D._____ AG beim SECO über das im Strafantrag be- schriebene Geschäftsgebaren der A._____. Der im Strafantrag beschriebe- ne Sachverhalt wird in diesen Beschwerdeschreiben bestätigt (vgl. insbe- sondere Beilage 5 und 6). Zum einen besteht daher der begründete Verdacht, dass die A._____ bzw. die für dieses Unternehmen verantwortlichen Personen den angeschriebe- nen Kunden der D._____ AG gesetzlich verpönte Offertrechnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zustellte. Für den Einwand der Beschwerdefüh- rer (Urk. 2 S. 2), wonach die Agentur mit den Kunden telefonische Ver-
- 7 - tragsanbahnungsgespräche geführt habe, bevor sie Rechnungen versandte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zum andern besteht der begründete Verdacht, dass die verantwortlichen Personen der A._____ eine Täuschungs- und Verwechslungsgefahr im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d UWG schufen, indem sie Kunden der D._____ AG Rechnungen für den Eintrag in ein E._____verzeichnis mit ähn- licher Bezeichnung (E._____D._____.ch) sandten, der Rechnungsbetrag in etwa der Jahresgebühr für den Eintrag in das von der D._____ AG betriebe- ne Register D._____.ch entsprach und im Betreff des Rechnungsschreibens auf eine angeblich automatische Vertragsverlängerung hingewiesen wurde. Dadurch wurde mutmasslich die Gefahr geschaffen, dass eine nicht uner- hebliche Anzahl Kunden der D._____ AG darüber getäuscht worden sein könnte, dass das Verzeichnis E._____D._____.ch nicht mit dem Verzeichnis D._____.ch identisch ist und dass die beiden Verzeichnisse nicht von ein und derselben Firma geführt werden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zielen ins Leere. Die recht- lichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Verwechslungsge- fahr mit der Begründung, D._____.ch habe nur eine geringe Kennzeich- nungskraft (Urk. 2 S. 4), sind dereinst vom Sachgericht zu beurteilen. Ob zusätzlich ein hinreichender Verdacht auf weitere Straftatbestände (Be- trug, Geldwäscherei) besteht (vgl. Urk. 8), kann hier offen bleiben.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die- se werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt aus- ser Betracht.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (gegen Rückschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder
Dispositiv
- A._____,
- B._____,
- C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Edition von Bankunterlagen und Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2012, A-1/2012/8597 - 2 - Erwägungen: I.
- Am 6. Dezember 2012 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, gegen die verantwortlichen Personen der A._____ Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Kunden der Firma D._____ AG Rechnungen gesandt zu haben, welche den Anschein erwecken, dass die Rechnung für die Verlängerung eines bereits bestehen- den Eintrages ins E._____register "D._____.ch" erfolgte. Die A._____ habe bewusst einen ähnlichen Namen für ihr Register gewählt, nämlich "E._____D._____.ch". Durch das Zustellen der Rechnungen und die ähnli- che Schreibweise der beiden Register seien die angeschriebenen Personen über die Leistung und die Identität der Vertragspartner getäuscht und so zur Einzahlung des Geldbetrages von CHF 800.-- verleitet worden. Der besagte Geldbetrag sei jeweils auf das Konto Nr. ... bei der F._____ AG einbezahlt worden.
- Am 14. Dezember 2012 (Urk. 3/2) verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Sperrung sämtlicher Konten der A._____, von B._____ und von C._____ bei der F._____ sowie die Edition sämtlicher Unterlagen zu den von der A._____ gehaltenen Konten beim genannten Finanzinstitut.
- Die A._____, B._____ und C._____ liessen gegen die Beschlagnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren einzustellen (Urk. 2).
- Die Staatsanwaltschaft liess sich am 12. Februar 2013 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 19. Februar 2013 lies- sen die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (Urk. 9). In der Folge wurden die Beschwerdeführer gerichtlich aufgefordert, ihre Ein- gaben zu verbessern (vgl. Urk. 13, 19 und 20). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 20. März 2013 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergän- - 3 - zung (Urk. 24). Am 17. April 2013 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Mai 2013 auf eine Duplik (Urk. 32). II.
- Die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung gegen die Beschlagnahme- verfügung sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Hingegen ist die Frage, ob das Strafverfahren einzustellen sei, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der diesbezügliche Antrag ist daher nicht zu prü- fen.
- 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismit- tel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegt werden, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Kontosperre stellt eine Beschlagnahme von Bankguthaben und somit eine Forderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 186 und S. 294). 2.2 Die vorliegende Beschlagnahme stützt sich auf zulässige Gründe. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dient die Edition der Kontoun- terlagen der Sachverhaltsermittlung (Beweismittelbeschlagnahme, Art. 263 - 4 - Abs. 1 lit. a StPO), die Kontosperre der Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und eventuell der Rückgabe an die Geschädigten oder der Einzie- hung (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschwerdeführer haben denn auch keine Einwendungen gegen die Gründe der Beschlagnahme, sondern machen lediglich geltend, mit ihrem Geschäftsverhalten keinen Straftatbestand erfüllt zu haben.
- Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO. Voraussetzung der Anordnung von Zwangsmass- nahmen ist unter anderem ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der hinreichende Tatverdacht setzt - in Abgrenzung zum dringen- den Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 und Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen, sondern es genügen objek- tiv begründete konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 6.1). Bei der Überprüfung der Ver- dachtsgründe ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2).
- 4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) enthält in Art. 23 ff. Strafbestimmungen. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren - 5 - Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung untersagt ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertrags- partner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird (BGE 136 III 23 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer sol- chen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der ange- sprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfah- rung, Sachkunde und Aufmerksamkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, mit Hinwei- sen). Es ist deshalb für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung her- einfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allge- meinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht uner- hebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1). 4.3 Des Weiteren handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäfts- betrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Bei diesem speziellen Tatbestand geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, durch eine Verwechslung das Publikum irrezuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.4). 4.4 Ferner handelt unlauter, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Diese mit der Teilrevision des UWG vom 17. Juni 2011 (in Kraft seit dem 1. April 2012, AS 2011 4909) eingefügte Vorschrift übernimmt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach die Versendung von Offertrechnungen unlau- - 6 - ter ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2009 zur Ände- rung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 2009 6175, mit Verweis auf BGE 129 IV 49 E. 2.4 f.).
- Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, Kunden der D._____ AG Rech- nungen für die automatische Verlängerung eines E._____...eintrags auf E._____D._____.ch zugestellt zu haben, wobei die Rechnungen in keinem Zusammenhang mit dem Eintrag im Register der D._____ AG (D._____.ch) gestanden hätten. Gemäss Strafantrag habe die A._____ den Kunden der D._____ AG in Form von Schreiben verfasste Rechnungen zugestellt. Oben auf dem Schreiben habe die Bezeichnung "E._____D._____.ch" gestanden. In den Schreiben sei folgender Betreff aufgeführt gewesen: "Rechnung Nr. … - Automatische Vertragsverlängerung - Ihr Auftrag vom: … Laufzeit 12 Monate". Der von der A._____ in Rechnung gestellte Betrag entspreche in etwa demjenigen Be- trag, den D._____ AG von ihren Kunden verlange. Kunden, welche den Be- trag nicht bezahlt hätten, seien in der Folge von der A._____ angeschrieben worden. Im zweiten Schreiben habe der Betreff "Zahlungserinnerung" gelau- tet. Unterhalb des Betreffs sei das Wort "Rechnung Nr. …" aufgeführt gewe- sen. Wie sich aus den Beilagen zum Strafantrag ergibt, beschwerten sich rund zwanzig Kunden von D._____ AG beim SECO über das im Strafantrag be- schriebene Geschäftsgebaren der A._____. Der im Strafantrag beschriebe- ne Sachverhalt wird in diesen Beschwerdeschreiben bestätigt (vgl. insbe- sondere Beilage 5 und 6). Zum einen besteht daher der begründete Verdacht, dass die A._____ bzw. die für dieses Unternehmen verantwortlichen Personen den angeschriebe- nen Kunden der D._____ AG gesetzlich verpönte Offertrechnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zustellte. Für den Einwand der Beschwerdefüh- rer (Urk. 2 S. 2), wonach die Agentur mit den Kunden telefonische Ver- - 7 - tragsanbahnungsgespräche geführt habe, bevor sie Rechnungen versandte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zum andern besteht der begründete Verdacht, dass die verantwortlichen Personen der A._____ eine Täuschungs- und Verwechslungsgefahr im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d UWG schufen, indem sie Kunden der D._____ AG Rechnungen für den Eintrag in ein E._____verzeichnis mit ähn- licher Bezeichnung (E._____D._____.ch) sandten, der Rechnungsbetrag in etwa der Jahresgebühr für den Eintrag in das von der D._____ AG betriebe- ne Register D._____.ch entsprach und im Betreff des Rechnungsschreibens auf eine angeblich automatische Vertragsverlängerung hingewiesen wurde. Dadurch wurde mutmasslich die Gefahr geschaffen, dass eine nicht uner- hebliche Anzahl Kunden der D._____ AG darüber getäuscht worden sein könnte, dass das Verzeichnis E._____D._____.ch nicht mit dem Verzeichnis D._____.ch identisch ist und dass die beiden Verzeichnisse nicht von ein und derselben Firma geführt werden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zielen ins Leere. Die recht- lichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Verwechslungsge- fahr mit der Begründung, D._____.ch habe nur eine geringe Kennzeich- nungskraft (Urk. 2 S. 4), sind dereinst vom Sachgericht zu beurteilen. Ob zusätzlich ein hinreichender Verdacht auf weitere Straftatbestände (Be- trug, Geldwäscherei) besteht (vgl. Urk. 8), kann hier offen bleiben.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die- se werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt aus- ser Betracht. - 8 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (gegen Rückschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130026-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 23. Dezember 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Edition von Bankunterlagen und Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2012, A-1/2012/8597
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Dezember 2012 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, gegen die verantwortlichen Personen der A._____ Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Kunden der Firma D._____ AG Rechnungen gesandt zu haben, welche den Anschein erwecken, dass die Rechnung für die Verlängerung eines bereits bestehen- den Eintrages ins E._____register "D._____.ch" erfolgte. Die A._____ habe bewusst einen ähnlichen Namen für ihr Register gewählt, nämlich "E._____D._____.ch". Durch das Zustellen der Rechnungen und die ähnli- che Schreibweise der beiden Register seien die angeschriebenen Personen über die Leistung und die Identität der Vertragspartner getäuscht und so zur Einzahlung des Geldbetrages von CHF 800.-- verleitet worden. Der besagte Geldbetrag sei jeweils auf das Konto Nr. ... bei der F._____ AG einbezahlt worden.
2. Am 14. Dezember 2012 (Urk. 3/2) verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Sperrung sämtlicher Konten der A._____, von B._____ und von C._____ bei der F._____ sowie die Edition sämtlicher Unterlagen zu den von der A._____ gehaltenen Konten beim genannten Finanzinstitut.
3. Die A._____, B._____ und C._____ liessen gegen die Beschlagnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren einzustellen (Urk. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 12. Februar 2013 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 19. Februar 2013 lies- sen die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (Urk. 9). In der Folge wurden die Beschwerdeführer gerichtlich aufgefordert, ihre Ein- gaben zu verbessern (vgl. Urk. 13, 19 und 20). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 20. März 2013 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergän-
- 3 - zung (Urk. 24). Am 17. April 2013 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Mai 2013 auf eine Duplik (Urk. 32). II.
1. Die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung gegen die Beschlagnahme- verfügung sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Hingegen ist die Frage, ob das Strafverfahren einzustellen sei, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der diesbezügliche Antrag ist daher nicht zu prü- fen. 2. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismit- tel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegt werden, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Kontosperre stellt eine Beschlagnahme von Bankguthaben und somit eine Forderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 186 und S. 294). 2.2 Die vorliegende Beschlagnahme stützt sich auf zulässige Gründe. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dient die Edition der Kontoun- terlagen der Sachverhaltsermittlung (Beweismittelbeschlagnahme, Art. 263
- 4 - Abs. 1 lit. a StPO), die Kontosperre der Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und eventuell der Rückgabe an die Geschädigten oder der Einzie- hung (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschwerdeführer haben denn auch keine Einwendungen gegen die Gründe der Beschlagnahme, sondern machen lediglich geltend, mit ihrem Geschäftsverhalten keinen Straftatbestand erfüllt zu haben.
3. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO. Voraussetzung der Anordnung von Zwangsmass- nahmen ist unter anderem ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der hinreichende Tatverdacht setzt - in Abgrenzung zum dringen- den Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 und Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen, sondern es genügen objek- tiv begründete konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 6.1). Bei der Überprüfung der Ver- dachtsgründe ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). 4. 4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) enthält in Art. 23 ff. Strafbestimmungen. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
- 5 - Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung untersagt ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertrags- partner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird (BGE 136 III 23 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer sol- chen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der ange- sprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfah- rung, Sachkunde und Aufmerksamkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, mit Hinwei- sen). Es ist deshalb für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung her- einfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allge- meinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht uner- hebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1). 4.3 Des Weiteren handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäfts- betrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Bei diesem speziellen Tatbestand geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, durch eine Verwechslung das Publikum irrezuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.4). 4.4 Ferner handelt unlauter, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Diese mit der Teilrevision des UWG vom 17. Juni 2011 (in Kraft seit dem 1. April 2012, AS 2011 4909) eingefügte Vorschrift übernimmt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach die Versendung von Offertrechnungen unlau-
- 6 - ter ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2009 zur Ände- rung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 2009 6175, mit Verweis auf BGE 129 IV 49 E. 2.4 f.).
5. Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, Kunden der D._____ AG Rech- nungen für die automatische Verlängerung eines E._____...eintrags auf E._____D._____.ch zugestellt zu haben, wobei die Rechnungen in keinem Zusammenhang mit dem Eintrag im Register der D._____ AG (D._____.ch) gestanden hätten. Gemäss Strafantrag habe die A._____ den Kunden der D._____ AG in Form von Schreiben verfasste Rechnungen zugestellt. Oben auf dem Schreiben habe die Bezeichnung "E._____D._____.ch" gestanden. In den Schreiben sei folgender Betreff aufgeführt gewesen: "Rechnung Nr. … - Automatische Vertragsverlängerung - Ihr Auftrag vom: … Laufzeit 12 Monate". Der von der A._____ in Rechnung gestellte Betrag entspreche in etwa demjenigen Be- trag, den D._____ AG von ihren Kunden verlange. Kunden, welche den Be- trag nicht bezahlt hätten, seien in der Folge von der A._____ angeschrieben worden. Im zweiten Schreiben habe der Betreff "Zahlungserinnerung" gelau- tet. Unterhalb des Betreffs sei das Wort "Rechnung Nr. …" aufgeführt gewe- sen. Wie sich aus den Beilagen zum Strafantrag ergibt, beschwerten sich rund zwanzig Kunden von D._____ AG beim SECO über das im Strafantrag be- schriebene Geschäftsgebaren der A._____. Der im Strafantrag beschriebe- ne Sachverhalt wird in diesen Beschwerdeschreiben bestätigt (vgl. insbe- sondere Beilage 5 und 6). Zum einen besteht daher der begründete Verdacht, dass die A._____ bzw. die für dieses Unternehmen verantwortlichen Personen den angeschriebe- nen Kunden der D._____ AG gesetzlich verpönte Offertrechnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zustellte. Für den Einwand der Beschwerdefüh- rer (Urk. 2 S. 2), wonach die Agentur mit den Kunden telefonische Ver-
- 7 - tragsanbahnungsgespräche geführt habe, bevor sie Rechnungen versandte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zum andern besteht der begründete Verdacht, dass die verantwortlichen Personen der A._____ eine Täuschungs- und Verwechslungsgefahr im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d UWG schufen, indem sie Kunden der D._____ AG Rechnungen für den Eintrag in ein E._____verzeichnis mit ähn- licher Bezeichnung (E._____D._____.ch) sandten, der Rechnungsbetrag in etwa der Jahresgebühr für den Eintrag in das von der D._____ AG betriebe- ne Register D._____.ch entsprach und im Betreff des Rechnungsschreibens auf eine angeblich automatische Vertragsverlängerung hingewiesen wurde. Dadurch wurde mutmasslich die Gefahr geschaffen, dass eine nicht uner- hebliche Anzahl Kunden der D._____ AG darüber getäuscht worden sein könnte, dass das Verzeichnis E._____D._____.ch nicht mit dem Verzeichnis D._____.ch identisch ist und dass die beiden Verzeichnisse nicht von ein und derselben Firma geführt werden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zielen ins Leere. Die recht- lichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Verwechslungsge- fahr mit der Begründung, D._____.ch habe nur eine geringe Kennzeich- nungskraft (Urk. 2 S. 4), sind dereinst vom Sachgericht zu beurteilen. Ob zusätzlich ein hinreichender Verdacht auf weitere Straftatbestände (Be- trug, Geldwäscherei) besteht (vgl. Urk. 8), kann hier offen bleiben.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die- se werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt aus- ser Betracht.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (gegen Rückschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. C. Schoder