Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe mit an- schliessender Untersuchung zur Feststellung der Fahrfähigkeit an. Zudem verfüg- te sie die detaillierte Auswertung der Blut- und Urinprobe in Bezug auf Betäu- bungsmittel und Medikamente sowie die Beantwortung mehrerer dazu im Zu- sammenhang stehender Fragen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (Urk. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 21. Januar 2013 fristgemäss Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten in- nert Frist von zehn Tagen übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich, unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 8), am 13. Februar 2013 ver- nehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2013 eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 9). Seitens des Be- schwerdeführers erfolgte innert Frist keine Vernehmlassung.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Beschwerde in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 als haltlos, nachdem aufgrund der polizeilichen Feststel- lungen vom 13. Januar 2013 von Anfang an ein offensichtlicher Tatverdacht dafür bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer des Fahrens in fahrunfähigem Zustand strafbar gemacht haben könnte (Urk. 7).
E. 4 Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Bezüglich der Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Integrität der be- schuldigten Person ist zunächst der Grundsatz von Art. 251 StPO anwendbar. Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person in Bezug auf ihren körperlich oder geistigen Zustand untersucht werden, um den Sachverhalt festzu- stellen (lit. a) oder um abzuklären, ob die beschuldigte Person schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig ist (lit. b). Eine Untersuchung ist mithin insbeson- dere anzuordnen, wenn sie zur Ermittlung des Sachverhalts in medizinischer Hin- sicht und damit vorab zur Abklärung des objektiven Tatbestands erforderlich ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 251 N 4). Den Hauptfall einer körperlichen Untersuchung bildet die Erhebung von Blut-, Urin- oder Speichelproben im Zusammenhang mit Strassen- verkehrsdelikten, welche explizit in Art. 55 SVG geregelt ist. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn An- zeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Art. 55 Abs. 4 SVG hält fest, dass eine Blutprobe aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigen Per- son abgenommen werden kann. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit behält die genannte Bestimmung ausdrücklich vor. Art. 12 Abs. 1
- 5 - lit. b SKV (Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013) konkretisiert in die- sem Zusammenhang, dass eine Blutuntersuchung anzuordnen ist, wenn Hinwei- se dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 SKV kann bei Vorliegen von solchen Hinweisen zusätzlich ei- ne Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Ist unklar, wer von mehreren Per- sonen ein Fahrzeug geführt hat, so können nach Art. 12 Abs. 3 SKV alle in Frage kommenden Personen den entsprechenden Untersuchungen unterzogen werden. 5.1. Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 angeordnete Blut- und Urinprobe mit anschliessender Auswertung stützt sich auf die Angaben im Polizeiprotokoll und dem E-Mail der Polizei zwecks Orientierung der Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2013 (Urk. 8/1-2). Dem Polizeiprotokoll vom 13. Januar 2013 (Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Polizei anlässlich einer Patrouillenfahrt auf der B._____-Strasse in C._____ auf das Fahrzeug 'Audi A6' mit dem Kontrollschild '…' aufmerksam geworden ist, nachdem sie dieses stehend und mit laufendem Motor vorgefunden hatte. Auf dem Fahrersitz soll sich der schlafende Beschwerdeführer befunden haben. Die- ser soll anlässlich der durchgeführten Kontrolle sehr unruhig und angetrieben ge- wirkt haben, zudem soll er verwirrt gewesen sein und einen unsicheren Stand aufgewiesen haben. Die Augen sollen überdies wässrig und die Sprache verwa- schen gewesen sein. Zum Konsum von Betäubungsmittel soll der Beschwerde- führer keine Angaben gemacht haben. Aus dem E-Mail der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2013 (Urk. 8/2) geht darüber hinaus hervor, dass der besagte Audi A6 zur Hälfte im Acker auf einer Feldstrasse gestanden hatte und der vordere rechte Reifen zerfetzt und bis auf die Felgen abgefahren gewesen war. Der Beschwerde- führer soll nicht gewusst haben, wie er an diesen Ort gekommen war. Einen gülti- gen Führerausweis soll er nicht besitzen. Auch soll die Fahrzeugbesitzerin nicht um die Fahrt gewusst haben.
- 6 - 5.2. In Anbetracht dieser polizeilichen Angaben lagen verschiedene Anzeichen vor, welche auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten. Dafür sprechend eindeutig sein verwirrter Zustand in Kombination mit den diagnostizier- ten Vitalzeichen. Angesichts der angetroffenen Situation gemäss den ersten Fest- stellungen der Polizei vor Ort, lagen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte. Das erwähnte Polizeiprotokoll, in dem der Beschwerdeführer zudem als 'Motor- wagenführer' aufgeführt ist, wurde ausserdem eigenhändig durch ihn unterzeich- net. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ist somit offenkundig gegeben. Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeschrift bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu haben, vermag an der Rechtmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung nichts zu ändern. Den Sachverhalt, wie er sich gemäss Verfü- gung präsentiert und woraus sich der dringende Tatverdacht ergibt, bestreitet der Beschwerdeführer zudem gerade nicht. Dass es aufgrund des Sachverhalts äus- serst naheliegend ist zu vermuten, er habe das betreffende Fahrzeug in fahrunfä- higem Zustand gelenkt, bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Damit ist seine Behauptung umso weniger geeignet, den dringenden Tatverdacht zu ent- kräften. Aufgrund des durch nichts belegten Vorbringens des Beschwerdeführers könnte höchstens in Zweifel gezogen werden, wer das betreffende Fahrzeug ge- lenkt hatte. Die angefochtene Verfügung erweist sich indes auch bei Zweifeln über die Person des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Unter- suchung unterzogen werden können. Die Verfügung hält sich im Übrigen auch an die weiteren gesetzlichen Vor- gaben, insbesondere an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und Ernennung von Sachverständigen beziehungsweise der Auftragserteilung an diese sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 f. StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchfüh- rung einer Untersuchung. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangs- massnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Das Interesse der Öffent-
- 7 - lichkeit zur Aufklärung eines Gefährdungsdelikts oder eines allfälligen Verkehrs- unfalls geht den vorliegenden Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerweise vor. Bei der Blutprobe handelt es sich zu- dem um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität. Auch liegen keine milderen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinprobe unter den gegebenen Umständen in jeglicher Hinsicht sowohl als recht- als auch als verhältnismässig erweist, insbesondere nachdem ein dringender Tatverdacht dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in fahrunfä- higem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und keine milderen als die getroffenen Massnamen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung stehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Strafverfahren nicht abgeschlos- sen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 93 BGG). Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zu- handen der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-1/2013/323, unter Rücksendung der Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw D. Senn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130023-O/U/br Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichts- schreiberin MLaw D. Senn Beschluss vom 29. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Blut- und Urinprobe Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 14. Januar 2013, A-4/2013/323 (nunmehr: D-1/2013/323)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe mit an- schliessender Untersuchung zur Feststellung der Fahrfähigkeit an. Zudem verfüg- te sie die detaillierte Auswertung der Blut- und Urinprobe in Bezug auf Betäu- bungsmittel und Medikamente sowie die Beantwortung mehrerer dazu im Zu- sammenhang stehender Fragen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (Urk. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 21. Januar 2013 fristgemäss Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).
2. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten in- nert Frist von zehn Tagen übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich, unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 8), am 13. Februar 2013 ver- nehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2013 eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 9). Seitens des Be- schwerdeführers erfolgte innert Frist keine Vernehmlassung.
3. Wegen Ferienabwesenheit zweier Richter ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 6) angekündigten Beset- zung. II.
1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Verfügung vom 14. Januar 2013 auf die Art. 241 ff. StPO, insbesondere Art. 251 StPO sowie auf Art. 184 StPO. Zur Be-
- 3 - gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei durch die Kantonspolizei Zü- rich am 13. Januar 2013, 03:40 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____, schla- fend bei laufendem Motor hinter dem Lenkrad des zur Hälfte im Acker stehenden Personenwagens 'Audi A6', Kontrollschild '…', aufgefunden worden, wobei der vordere rechte Reifen des Personenwagens zerfetzt und bis auf die Felgen abge- fahren gewesen sei. Nach dem Aufwecken habe der Beschwerdeführer einen verwirrten, unruhigen und angetriebenen Eindruck gemacht und einen unsicheren Stand aufgewiesen. Gegenüber der Polizei habe er nicht sagen können, wie er an die Örtlichkeit gelangt sei. Gemäss seinen ersten mündlichen Aussagen habe er sich nur noch daran erinnern können, dass er am Wohnort seiner Freundin mit dem Personenwagen losgefahren sei. Zu einem allfälligen vorgängigen Konsum von bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen habe sich der Beschwerdefüh- rer nicht geäussert. Gemäss polizeilichen Abklärungen sei er zu einem früheren Zeitpunkt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzei- ge gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung ferner, dass bei der gegebenen Sachlage der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den genannten Personenwagen allenfalls unter dem Einfluss von bewusstseins- beeinträchtigenden oder -erweiternden Substanzen, mithin in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, an die B._____-Strasse gelenkt habe. Die Anordnung und Auswertung einer Blut- und Urinprobe seien dabei die geeigneten Beweismittel, um die zur Zeit der Blutentnahme im Körper vorhandenen Substan- zen und deren Konzentration zu eruieren und einen Befund über die medizinisch feststellbaren Anzeichen der Fahrunfähigkeit zu erstellen.
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend und führt dazu aus, dass die Erwägung aus der polizeilichen Einvernah- me in mehrfachen Punkten nicht derjenigen der angefochtenen Verfügung ent- spreche. Konkret habe die Polizei das Fahrzeug mit offener Beifahrertüre vorge- funden. Er sei mit besagtem Personenwagen nicht selber losgefahren, sondern sei von einem Bekannten seiner Freundin gefahren worden. Er sei erst nach dem
- 4 - Vorfall auf dem Fahrersitz eingeschlafen, nachdem der Fahrer angeblich Hilfe ge- holt habe. Auch seine Freundin habe dies der Polizei gegenüber in der besagten Nacht telefonisch bestätigt.
3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Beschwerde in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 als haltlos, nachdem aufgrund der polizeilichen Feststel- lungen vom 13. Januar 2013 von Anfang an ein offensichtlicher Tatverdacht dafür bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer des Fahrens in fahrunfähigem Zustand strafbar gemacht haben könnte (Urk. 7).
4. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Bezüglich der Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Integrität der be- schuldigten Person ist zunächst der Grundsatz von Art. 251 StPO anwendbar. Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person in Bezug auf ihren körperlich oder geistigen Zustand untersucht werden, um den Sachverhalt festzu- stellen (lit. a) oder um abzuklären, ob die beschuldigte Person schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig ist (lit. b). Eine Untersuchung ist mithin insbeson- dere anzuordnen, wenn sie zur Ermittlung des Sachverhalts in medizinischer Hin- sicht und damit vorab zur Abklärung des objektiven Tatbestands erforderlich ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 251 N 4). Den Hauptfall einer körperlichen Untersuchung bildet die Erhebung von Blut-, Urin- oder Speichelproben im Zusammenhang mit Strassen- verkehrsdelikten, welche explizit in Art. 55 SVG geregelt ist. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn An- zeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Art. 55 Abs. 4 SVG hält fest, dass eine Blutprobe aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigen Per- son abgenommen werden kann. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit behält die genannte Bestimmung ausdrücklich vor. Art. 12 Abs. 1
- 5 - lit. b SKV (Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013) konkretisiert in die- sem Zusammenhang, dass eine Blutuntersuchung anzuordnen ist, wenn Hinwei- se dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 SKV kann bei Vorliegen von solchen Hinweisen zusätzlich ei- ne Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Ist unklar, wer von mehreren Per- sonen ein Fahrzeug geführt hat, so können nach Art. 12 Abs. 3 SKV alle in Frage kommenden Personen den entsprechenden Untersuchungen unterzogen werden. 5.1. Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 angeordnete Blut- und Urinprobe mit anschliessender Auswertung stützt sich auf die Angaben im Polizeiprotokoll und dem E-Mail der Polizei zwecks Orientierung der Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2013 (Urk. 8/1-2). Dem Polizeiprotokoll vom 13. Januar 2013 (Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Polizei anlässlich einer Patrouillenfahrt auf der B._____-Strasse in C._____ auf das Fahrzeug 'Audi A6' mit dem Kontrollschild '…' aufmerksam geworden ist, nachdem sie dieses stehend und mit laufendem Motor vorgefunden hatte. Auf dem Fahrersitz soll sich der schlafende Beschwerdeführer befunden haben. Die- ser soll anlässlich der durchgeführten Kontrolle sehr unruhig und angetrieben ge- wirkt haben, zudem soll er verwirrt gewesen sein und einen unsicheren Stand aufgewiesen haben. Die Augen sollen überdies wässrig und die Sprache verwa- schen gewesen sein. Zum Konsum von Betäubungsmittel soll der Beschwerde- führer keine Angaben gemacht haben. Aus dem E-Mail der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2013 (Urk. 8/2) geht darüber hinaus hervor, dass der besagte Audi A6 zur Hälfte im Acker auf einer Feldstrasse gestanden hatte und der vordere rechte Reifen zerfetzt und bis auf die Felgen abgefahren gewesen war. Der Beschwerde- führer soll nicht gewusst haben, wie er an diesen Ort gekommen war. Einen gülti- gen Führerausweis soll er nicht besitzen. Auch soll die Fahrzeugbesitzerin nicht um die Fahrt gewusst haben.
- 6 - 5.2. In Anbetracht dieser polizeilichen Angaben lagen verschiedene Anzeichen vor, welche auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten. Dafür sprechend eindeutig sein verwirrter Zustand in Kombination mit den diagnostizier- ten Vitalzeichen. Angesichts der angetroffenen Situation gemäss den ersten Fest- stellungen der Polizei vor Ort, lagen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte. Das erwähnte Polizeiprotokoll, in dem der Beschwerdeführer zudem als 'Motor- wagenführer' aufgeführt ist, wurde ausserdem eigenhändig durch ihn unterzeich- net. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ist somit offenkundig gegeben. Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeschrift bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu haben, vermag an der Rechtmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung nichts zu ändern. Den Sachverhalt, wie er sich gemäss Verfü- gung präsentiert und woraus sich der dringende Tatverdacht ergibt, bestreitet der Beschwerdeführer zudem gerade nicht. Dass es aufgrund des Sachverhalts äus- serst naheliegend ist zu vermuten, er habe das betreffende Fahrzeug in fahrunfä- higem Zustand gelenkt, bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Damit ist seine Behauptung umso weniger geeignet, den dringenden Tatverdacht zu ent- kräften. Aufgrund des durch nichts belegten Vorbringens des Beschwerdeführers könnte höchstens in Zweifel gezogen werden, wer das betreffende Fahrzeug ge- lenkt hatte. Die angefochtene Verfügung erweist sich indes auch bei Zweifeln über die Person des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Unter- suchung unterzogen werden können. Die Verfügung hält sich im Übrigen auch an die weiteren gesetzlichen Vor- gaben, insbesondere an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und Ernennung von Sachverständigen beziehungsweise der Auftragserteilung an diese sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 f. StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchfüh- rung einer Untersuchung. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangs- massnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Das Interesse der Öffent-
- 7 - lichkeit zur Aufklärung eines Gefährdungsdelikts oder eines allfälligen Verkehrs- unfalls geht den vorliegenden Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerweise vor. Bei der Blutprobe handelt es sich zu- dem um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität. Auch liegen keine milderen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinprobe unter den gegebenen Umständen in jeglicher Hinsicht sowohl als recht- als auch als verhältnismässig erweist, insbesondere nachdem ein dringender Tatverdacht dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in fahrunfä- higem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und keine milderen als die getroffenen Massnamen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung stehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Strafverfahren nicht abgeschlos- sen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 93 BGG). Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zu- handen der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-1/2013/323, unter Rücksendung der Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw D. Senn