Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde am 2. Oktober 2012 das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ZH ... durchsucht, und es wurden diverse Gegenstände und Unterlagen aus dem Fahrzeug sichergestellt (Positionen 1 - 17 der entsprechenden Sicherstellungsliste; vgl. Anhang zu Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin alle diese Gegenstände und Unterlagen (Urk. 9).
E. 2 Gegen diese Verfügung liess der (durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ amtlich verteidigte) Beschwerdeführer durch seinen privat mandatierten Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. X2._____) rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Darin wird die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, zumindest jedoch bezüglich der Beschlagnahme der Positionen 10 - 17 beantragt (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Beschwerde; zudem stellte sie den Antrag, die Beschwerde sei dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme zuzustellen (Urk. 8). Diesem Antrag wurde entsprochen (Urk. 10). Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11). Der Privatverteidiger nahm zur genannten Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt am genannten Beschwerdeantrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 3.1 In der angefochtenen Verfügung, welche bezüglich des zu untersuchenden Tatvorwurfs den Betreff "Veruntreuung etc." enthält, wurde unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB Folgendes ausgeführt: Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich des im Betreff genannten Straftatbestandes schuldig gemacht habe. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson könnten beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
- 3 - gebraucht würden. Bei der Beschlagnahme handle es sich um eine vorläufige Massnahme, die derzeit verhältnismässig erscheine und über die erst bei der Verfahrenserledigung definitiv entschieden werde (Urk. 9 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt einleitend ausführen, der Hinweis im Rubrum der angefochtenen Verfügung, er sei ohne festen Wohnsitz, sei unzutreffend, weshalb das Rubrum zu berichtigen sei (Urk. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat in der erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung nicht Bezug auf die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers genommen. Eine im Rubrum allfällig falsche Wiedergabe seiner Wohnsitzverhältnisse wirkt sich somit nicht nachteilig zu seinen Lasten aus. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen in ihren Eingaben an die Kammer den monierten Hinweis unterlassen (Urk. 8 und 17) und im Rubrum der zweiten Eingabe die in der Beschwerde genannte Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgeführt. 3.3 Zur Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vortragen: In der angefochtenen Verfügung werde nicht dargelegt, weshalb bezüglich der sichergestellten Gegenstände die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein sollten. Es fehle der Begründung auch an einem Bezug zum aktuellen Lebenssachverhalt. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Beschlagnahme bezüglich aller Positionen unzulässig. Bei den Mobiltelefonen und dem IPad (Positionen 1 - 9) sei eine Verwertbarkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht möglich, weil darin Daten mit Persönlichkeitsprofil des Berechtigten gespeichert seien, und es überdies an einer Beweiseignung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO fehle. Das Handy-Netzwerkkabel (Position 10) sowie die Bank- und Kreditkarten (Positionen 11 - 16) könnten nicht kostendeckend bzw. dürften mangels Handelbarkeit nicht verwertet werden und es fehle insofern ebenfalls an einer Beweiseignung. Die diversen Kopierunterlagen (Position 17) seien Geschäftsakten Dritter und dürften aus den genannten Gründen ebenfalls nicht beschlagnahmt werden (Urk. 2 Ziff. 5 und 9-13 sowie Urk. 13).
- 4 - 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen (Urk. 8, insb. S. 2 a.E.). 3.5 a) Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Gegensatz etwa zum Befehl betreffend Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241 Abs. 1 StPO) sieht die genannte Norm somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor; zudem wird darin - anders als z.B. in Art. 241 Abs. 2 StPO - nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufweisen muss. Klar ist, dass in der Begründung kurz dargelegt werden muss, aus welchen der in Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO genannten Gründe die Beschlagnahme erfolgt. In der Regel muss auch kurz erwähnt werden, welcher strafbarer Handlungen der Beschuldigte verdächtigt wird. Der Beschwerdeführer wird im Wesentlichen einerseits verdächtigt, er sei am unzulässigen, im Januar 2011 erfolgten Verkauf von fünf geleasten Fahrzeugen der Marke Smart beteiligt gewesen; in diesem Kontext habe er im Zusammenwirken mit B._____ mittels gefälschter Löschungsformulare beim Strassenverkehrsamt Zürich neue Fahrzeugausweise ohne den entsprechenden Vermerk, dass die fünf Fahrzeuge nicht veräussert werden dürfen, erschlichen (vgl. z.B. Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2012, S. 2). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde er zudem mit dem Verdacht konfrontiert, im Sommer 2011 drei geleaste Fahrzeuge entgegengenommen und unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben, sowie einen Betrag von Fr. 40'000.-- von D._____ entgegengenommen und das Geld nicht wie vertraglich vereinbart an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich weitergeleitet zu haben (vgl. polizeiliche Befragungen vom 14. November 2012 und vom 30. November 2012). Im Rahmen der verschiedenen Entscheide im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft wurde jeweils auf den genannten Tatverdacht Bezug genommen (vgl. z.B. BGE 1B_72/2013 Erw. 3.2) und in den späteren Rechtsmitteleingaben an das Bundesgericht wurde der dringende Tatverdacht von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten (BGE 1B_154/2013 und 1B_155/2013 Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer wusste (und weiss) somit
- 5 - zweifellos, welcher deliktischen Handlungen er verdächtigt wird. Damit genügte der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht betreffend des zur Diskussion stehenden Vorwurfs der Veruntreuung etc. Zudem enthält die angefochtene Verfügung eine kurze Begründung, aufgrund welcher Normen die Beschlagnahme erfolgte. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unberechtigt.
b) Die in der erwähnten Sicherstellungsliste aufgeführten Gegenstände und Unterlagen wurden im eingangs erwähnten Fahrzeug der Marke Mercedes (Kennzeichen ZH ...), in welchem sich der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung befand, sichergestellt (vgl. polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2012, S. 1). Im Rahmen dieser Einvernahme wurde er ausführlich zu den Gegenständen und den Unterlagen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die in den Positionen 2, 4, 5 und 9 genannten elektronischen Geräte gehörten nicht ihm; ebenfalls nicht ihm gehöre eines der beiden weissen Handys der Marke Samsung (Positionen 6 und 7). Über das Eigentum am Handy der Marke Nokia (Position 3) wollte er sich nicht näher äussern. Die Bankkarten gemäss Positionen 12 - 14 würden ebenfalls nicht ihm gehören (vgl. genannte Einvernahme, S. 3 ff.). Gemäss Beschwerde handelt es sich bei den Papierunterlagen (Position 17) um Geschäftsakten Dritter (Urk. 2 Ziff. 12). Das Handy-Netzwerkkabel der Marke Samsung (Position 10) ist offensichtlich Zubehör zum schwarzen Handy gemäss Position 5, das nicht dem Beschwerdeführer gehört, führte er doch aus, das weisse Handy derselben Marke gehöre ihm und mit diesem Handy wurde auch das entsprechende Netzwerkkabel sichergestellt. Soweit Gegenstände und Unterlagen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ist er praxisgemäss mangels rechtlich geschützten Interesses zur Anfechtung der Verfügung nicht legitimiert (Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2013 [UH130149] Erw. 3.3 m.H. auf BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Legitimiert ist er somit grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Positionen (Handys und Bank- bzw. Kreditkarten). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Taten, derer er dringend verdächtigt ist, weitgehend nicht geständig. So führte er
- 6 - in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2012 aus, er sei unschuldig. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Handys bzw. die darin gespeicherten Daten können als Beweismittel in Betracht fallen. Gleiches gilt hinsichtlich der auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Bank- und Kreditkarten; der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz, aus den Verkäufen der vorgenannten Fahrzeuge einen Erlösanteil erhalten und die für die SVA bestimmten Gelder entgegengenommen und nicht weitergeleitet zu haben, und die geldmässigen Bewegungen auf seinen Konti bzw. die Buchungen auf den Kreditkartenkonti können in diesem Zusammenhang beweisrelevant sein. Somit ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände als Beweismittel in Betracht fallen können. Damit ist der in der angefochtenen Verfügung angeführte Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein weiterer entsprechender Grund vorliegt. Im Zeitpunkt, in welchem die Handys und Karten nicht mehr für Beweiszwecke benötigt werden - z.B. weil die Daten ausgewertet wurden -, sind sie dem Beschwerdeführer herauszugeben, falls sich die Beschlagnahme nicht auf einen zusätzlichen Grund stützen lässt (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3.8 In der Beschwerde wird beantragt, der Privatverteidiger sei im Unterliegensfalle für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 2 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde bereits - wie erwähnt - mit Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein Offizialanwalt beigegeben. Diesem wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (bzw. diese allenfalls
- 7 - zu ergänzen). Damit wurde gewährleistet, dass der Offizialanwalt die Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wahrnehmen kann. Es besteht kein Grund und auch kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, den Privatverteidiger für das Beschwerdeverfahren als zweiten amtlichen Verteidiger zu bestellen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
- 8 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X2._____ zum zusätzlichen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 9 - Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130002-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012, C-6/2012/744
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde am 2. Oktober 2012 das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ZH ... durchsucht, und es wurden diverse Gegenstände und Unterlagen aus dem Fahrzeug sichergestellt (Positionen 1 - 17 der entsprechenden Sicherstellungsliste; vgl. Anhang zu Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin alle diese Gegenstände und Unterlagen (Urk. 9).
2. Gegen diese Verfügung liess der (durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ amtlich verteidigte) Beschwerdeführer durch seinen privat mandatierten Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. X2._____) rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Darin wird die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, zumindest jedoch bezüglich der Beschlagnahme der Positionen 10 - 17 beantragt (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Beschwerde; zudem stellte sie den Antrag, die Beschwerde sei dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme zuzustellen (Urk. 8). Diesem Antrag wurde entsprochen (Urk. 10). Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11). Der Privatverteidiger nahm zur genannten Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt am genannten Beschwerdeantrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 3.1 In der angefochtenen Verfügung, welche bezüglich des zu untersuchenden Tatvorwurfs den Betreff "Veruntreuung etc." enthält, wurde unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB Folgendes ausgeführt: Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich des im Betreff genannten Straftatbestandes schuldig gemacht habe. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson könnten beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
- 3 - gebraucht würden. Bei der Beschlagnahme handle es sich um eine vorläufige Massnahme, die derzeit verhältnismässig erscheine und über die erst bei der Verfahrenserledigung definitiv entschieden werde (Urk. 9 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt einleitend ausführen, der Hinweis im Rubrum der angefochtenen Verfügung, er sei ohne festen Wohnsitz, sei unzutreffend, weshalb das Rubrum zu berichtigen sei (Urk. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat in der erwähnten Begründung der angefochtenen Verfügung nicht Bezug auf die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers genommen. Eine im Rubrum allfällig falsche Wiedergabe seiner Wohnsitzverhältnisse wirkt sich somit nicht nachteilig zu seinen Lasten aus. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen in ihren Eingaben an die Kammer den monierten Hinweis unterlassen (Urk. 8 und 17) und im Rubrum der zweiten Eingabe die in der Beschwerde genannte Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgeführt. 3.3 Zur Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vortragen: In der angefochtenen Verfügung werde nicht dargelegt, weshalb bezüglich der sichergestellten Gegenstände die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein sollten. Es fehle der Begründung auch an einem Bezug zum aktuellen Lebenssachverhalt. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Beschlagnahme bezüglich aller Positionen unzulässig. Bei den Mobiltelefonen und dem IPad (Positionen 1 - 9) sei eine Verwertbarkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht möglich, weil darin Daten mit Persönlichkeitsprofil des Berechtigten gespeichert seien, und es überdies an einer Beweiseignung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO fehle. Das Handy-Netzwerkkabel (Position 10) sowie die Bank- und Kreditkarten (Positionen 11 - 16) könnten nicht kostendeckend bzw. dürften mangels Handelbarkeit nicht verwertet werden und es fehle insofern ebenfalls an einer Beweiseignung. Die diversen Kopierunterlagen (Position 17) seien Geschäftsakten Dritter und dürften aus den genannten Gründen ebenfalls nicht beschlagnahmt werden (Urk. 2 Ziff. 5 und 9-13 sowie Urk. 13).
- 4 - 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen (Urk. 8, insb. S. 2 a.E.). 3.5 a) Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Gegensatz etwa zum Befehl betreffend Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241 Abs. 1 StPO) sieht die genannte Norm somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor; zudem wird darin - anders als z.B. in Art. 241 Abs. 2 StPO - nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufweisen muss. Klar ist, dass in der Begründung kurz dargelegt werden muss, aus welchen der in Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO genannten Gründe die Beschlagnahme erfolgt. In der Regel muss auch kurz erwähnt werden, welcher strafbarer Handlungen der Beschuldigte verdächtigt wird. Der Beschwerdeführer wird im Wesentlichen einerseits verdächtigt, er sei am unzulässigen, im Januar 2011 erfolgten Verkauf von fünf geleasten Fahrzeugen der Marke Smart beteiligt gewesen; in diesem Kontext habe er im Zusammenwirken mit B._____ mittels gefälschter Löschungsformulare beim Strassenverkehrsamt Zürich neue Fahrzeugausweise ohne den entsprechenden Vermerk, dass die fünf Fahrzeuge nicht veräussert werden dürfen, erschlichen (vgl. z.B. Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2012, S. 2). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde er zudem mit dem Verdacht konfrontiert, im Sommer 2011 drei geleaste Fahrzeuge entgegengenommen und unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben, sowie einen Betrag von Fr. 40'000.-- von D._____ entgegengenommen und das Geld nicht wie vertraglich vereinbart an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich weitergeleitet zu haben (vgl. polizeiliche Befragungen vom 14. November 2012 und vom 30. November 2012). Im Rahmen der verschiedenen Entscheide im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft wurde jeweils auf den genannten Tatverdacht Bezug genommen (vgl. z.B. BGE 1B_72/2013 Erw. 3.2) und in den späteren Rechtsmitteleingaben an das Bundesgericht wurde der dringende Tatverdacht von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten (BGE 1B_154/2013 und 1B_155/2013 Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer wusste (und weiss) somit
- 5 - zweifellos, welcher deliktischen Handlungen er verdächtigt wird. Damit genügte der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht betreffend des zur Diskussion stehenden Vorwurfs der Veruntreuung etc. Zudem enthält die angefochtene Verfügung eine kurze Begründung, aufgrund welcher Normen die Beschlagnahme erfolgte. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unberechtigt.
b) Die in der erwähnten Sicherstellungsliste aufgeführten Gegenstände und Unterlagen wurden im eingangs erwähnten Fahrzeug der Marke Mercedes (Kennzeichen ZH ...), in welchem sich der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung befand, sichergestellt (vgl. polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2012, S. 1). Im Rahmen dieser Einvernahme wurde er ausführlich zu den Gegenständen und den Unterlagen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die in den Positionen 2, 4, 5 und 9 genannten elektronischen Geräte gehörten nicht ihm; ebenfalls nicht ihm gehöre eines der beiden weissen Handys der Marke Samsung (Positionen 6 und 7). Über das Eigentum am Handy der Marke Nokia (Position 3) wollte er sich nicht näher äussern. Die Bankkarten gemäss Positionen 12 - 14 würden ebenfalls nicht ihm gehören (vgl. genannte Einvernahme, S. 3 ff.). Gemäss Beschwerde handelt es sich bei den Papierunterlagen (Position 17) um Geschäftsakten Dritter (Urk. 2 Ziff. 12). Das Handy-Netzwerkkabel der Marke Samsung (Position 10) ist offensichtlich Zubehör zum schwarzen Handy gemäss Position 5, das nicht dem Beschwerdeführer gehört, führte er doch aus, das weisse Handy derselben Marke gehöre ihm und mit diesem Handy wurde auch das entsprechende Netzwerkkabel sichergestellt. Soweit Gegenstände und Unterlagen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ist er praxisgemäss mangels rechtlich geschützten Interesses zur Anfechtung der Verfügung nicht legitimiert (Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2013 [UH130149] Erw. 3.3 m.H. auf BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Legitimiert ist er somit grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Positionen (Handys und Bank- bzw. Kreditkarten). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Taten, derer er dringend verdächtigt ist, weitgehend nicht geständig. So führte er
- 6 - in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2012 aus, er sei unschuldig. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Handys bzw. die darin gespeicherten Daten können als Beweismittel in Betracht fallen. Gleiches gilt hinsichtlich der auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Bank- und Kreditkarten; der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz, aus den Verkäufen der vorgenannten Fahrzeuge einen Erlösanteil erhalten und die für die SVA bestimmten Gelder entgegengenommen und nicht weitergeleitet zu haben, und die geldmässigen Bewegungen auf seinen Konti bzw. die Buchungen auf den Kreditkartenkonti können in diesem Zusammenhang beweisrelevant sein. Somit ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände als Beweismittel in Betracht fallen können. Damit ist der in der angefochtenen Verfügung angeführte Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein weiterer entsprechender Grund vorliegt. Im Zeitpunkt, in welchem die Handys und Karten nicht mehr für Beweiszwecke benötigt werden - z.B. weil die Daten ausgewertet wurden -, sind sie dem Beschwerdeführer herauszugeben, falls sich die Beschlagnahme nicht auf einen zusätzlichen Grund stützen lässt (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3.8 In der Beschwerde wird beantragt, der Privatverteidiger sei im Unterliegensfalle für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 2 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde bereits - wie erwähnt - mit Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein Offizialanwalt beigegeben. Diesem wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (bzw. diese allenfalls
- 7 - zu ergänzen). Damit wurde gewährleistet, dass der Offizialanwalt die Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wahrnehmen kann. Es besteht kein Grund und auch kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, den Privatverteidiger für das Beschwerdeverfahren als zweiten amtlichen Verteidiger zu bestellen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X2._____ zum zusätzlichen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 9 - Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf