Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Veruntreuung geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde die Untersuchung eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Weiter wurde der Be- schwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = 8/19/3). Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm diese Verfügung am 4. Dezember 2012 entgegen (Urk. 20).
E. 1.1 Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrens- beteiligte vorsieht (Art. 423 Abs. 1 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr aber bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ebenfalls auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach ei- nem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten überbunden werden können, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schwei- zerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a).
E. 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) muss bei entgeltlicher Vermittlung der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensu- chenden schriftlich abschliessen. Hierbei ist der Vermittlungsvertrag so auszuge- stalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann, welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Darbietung zahlen wird, mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss (Art. 22 der Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV; SR 823.111]). Das Schriftformgebot dient hierbei Beweiszwecken sowie der Kontrolltätigkeit der Behörden und schützt Stellensuchende. Die Konkretisierung in Art. 22 AVV soll darüber hinaus die Transparenz fördern (Rehbinder, AVG Ar-
- 7 - beitsvermittlungsgesetz, Zürich 1992, Art. 8 N 2; Ritter, Das revidierte Arbeitsver- mittlungsgesetz, Bern 1994, S. 103).
E. 1.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2012 bestätigte die Be- schwerdeführerin, dass sie mit den Models bis vor zwei Jahren und somit auch mit B._____ keine schriftlichen Verträge "in diesem Sinne" abgeschlossen habe. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, seitdem sie vor zwei Jahren vom Amt für Wirtschaft und Arbeit dazu angehalten worden sei, komme sie den gesetzlichen Anforderungen nach. Sie habe nun mit den Models einen Standardvertrag, in wel- chem alle Konditionen festgehalten seien. Zuvor seien die Konditionen jeweils te- lefonisch oder per E-Mail festgelegt worden und nach der Ausführung des Auftra- ges sei abgerechnet worden, wobei aus der Abrechnung die Vertragspunkte er- sichtlich gewesen seien (Urk. 8/7 S. 2 f. und S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin liess daher vorliegend zusammengefasst geltend machen, auch die letztgenannte Vor- gehensweise entspräche den Anforderungen des AVG und AVV (siehe E. II. 3. und 5.). Dies trifft jedoch nicht zu. Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Dementsprechend ge- nügt weder ein E-Mail-Verkehr noch eine im Nachhinein zugestellte Abrechnung den Anforderungen an die Schriftlichkeit und es lag ein Verstoss gegen Art. 8 AVG i.V.m. Art. 22 AVV vor. Diese nachgewiesene gesetzwidrige Vorgehensweise ist jedoch – wie es die Beschwerdeführerin zutreffend geltend machte (Urk. 2 S. 7 f.) – nicht adäquat kausal zur Einleitung des Strafverfahrens. Schliesslich brachte die Beschwerde- führerin vor, B._____ jeweils vor dem Auftrag sämtliche Vertragspunkte mitgeteilt zu haben und dass diese auch in der anschliessenden schriftlichen Abrechnung aufgeführt gewesen seien (Urk. 8/7 S. 2 ff.), was aufgrund der Aktenlage nicht wi- derlegbar ist. Dementsprechend fehlte es aufgrund des Verstosses gegen das AVG und das AVV nicht an der Transparenz der Fakten und Honorare der einzel- nen Aufträge, wie es die Staatsanwaltschaft geltend machte. Der fehlende Ab- schluss schriftlicher Arbeitsvermittlungsverträge zwischen B._____ und der Be- schwerdeführerin, welche die gleichen Fakten beinhaltet hätten wie die Abrech- nungen, vermag somit nicht den Verdacht der Veruntreuung von Kundenhonora-
- 8 - ren zu Lasten von B._____ zu erwecken und ist somit nicht die adäquat kausale Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Der Verstoss gegen die gesetzli- chen Vorschriften des AVG und des AVV vermag daher die Kostenauflage nicht zu rechtfertigen.
E. 1.4 Soweit darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe die Vertragsabschlüsse nicht offengelegt (Urk. 3 S. 16), so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Urk. 2 S. 5), dass daraus nicht her- vorgeht, welche Verträge gemeint sind. Sollte es sich um die Verträge zwischen der C._____ und deren Kunden hinsichtlich der zwischen ihnen vereinbarten Pro- vision handeln, so ist nicht ersichtlich, weshalb ein Model einen gesetzlichen An- spruch auf Herausgabe dieser Verträge hätte, geschweige denn, dass sie verlan- gen könnte, dass diese schriftlich abgefasst würden. Selbst wenn man einen sol- chen Anspruch bejahen wollte, wäre er zivilrechtlicher Natur und wäre er auf dem Weg des Zivilprozesses durchzusetzen. Ginge es hingegen um die Verträge zwi- schen B._____ und den Kunden, welche C._____ für B._____ aushandelte, so ist aufgrund der Aktenlage lediglich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin B._____ deren Herausgabe nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen verweigerte (Urk. 8/7 S. 9). Auch diesbezüglich stand B._____ der Zivilweg offen und drängte sich keine Strafanzeige auf. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, B._____ während ihrer Vermittlungstätigkeit keine Verträge vorenthalten zu haben (Urk. 8/7 S. 10). Gegenteiliges kann aufgrund der Aktenlage nicht als klar erwie- sen angesehen werden. Der aktenkundige Umstand alleine, dass die Beschwer- deführerin B._____ die Verträge nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht allesamt (noch einmal) auf entsprechende Anfrage herausgegeben hat, kann weder als rechtswidrig noch als adäquat kausale Ursache zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens wegen Veruntreuung angesehen werden und rechtfertigt so- mit die Kostenauflage ebenfalls nicht.
E. 1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostenauflage durch die Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt war. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung daher in diesem Punkt aufzuheben und sind die Ver-
- 9 - fahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO antragsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 36'000.00 und eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszu- richten.
E. 2.1 Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 36'000.00 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich dabei sowohl auf Art. 429 StPO als auch Art. 431 StPO (Urk. 2 S. 14).
E. 2.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegen- über rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Die Beschwer- deführerin machte in dieser Hinsicht geltend, die Edition von Unterlagen bei ihren Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 14 S. 5). Der Erlass von Editionsverfügungen im Sinne von Art. 265 Abs. 1 StPO stellt allerdings keine Zwangsmassnahme dar (BSK StPO- Bommer/Goldschmid, Art. 265 N 1 und N 16; Heimgartner in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 265 N 2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006 1S.4/2006 E. 1.4.). Ohnehin wurde durch den Erlass der Editionensverfügungen zu Handen der Kunden der Beschwerdeführerin kein Zwang gegenüber Letzterer angewandt. Anderweitige rechtswidrige Zwangsmassnahmen gegenüber der Beschwerdefüh- rerin wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO besteht somit kein Entschädigungs- und Ge- nugtuungsanspruch. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein solcher gestützt auf Art. 429 StPO besteht.
E. 2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person bei Einstel- lung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Entschädigungsanspruch im We- sentlichen damit, dass für jeden mit einer Editionsverfügung angegangenen Kun- den eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 und somit insgesamt ein Betrag von Fr. 36'000.00 als Schadenersatz wegen Rufschädigung angemessen sei.
- 10 - Schliesslich hätten die Editionsverfügungen bewirkt, dass die Kunden die C._____ respektive die Beschwerdeführerin nicht mehr als seriös betrachtet hät- ten und deshalb keine weiteren Aufträge mehr erteilt hätten (Urk. 2 S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin zeigte in der Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf, weshalb sie persönlich einen Schaden durch den vorgebrachten Auftragsver- lust davon getragen hat. Die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse infolge des Verlustes von Aufträgen wäre bei der C._____, einer juristischen Person, ein- getreten, deren einziges Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin die Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft noch solidarisch für die C._____ und sich beantragte und ausführte, dass die C._____ aufs schwerste geschädigt worden sei (Urk. 2 S. 10 und S. 13). Erst mit Stellungnahme vom 22. Februar 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärte sie, dass sowohl sie als auch die C._____ schwer geschädigt worden seien (Urk. 14 S. 5). Weitere Erklärungen respektive Substantiierungen hierzu unterliess sie jedoch. Die Beschwerde hin- sichtlich der Zusprechung von Schadenersatz an die Beschwerdeführerin persön- lich ist somit mangels Nachweises respektive Substantiierung eines selbst erlitte- nen Schadens abzuweisen.
E. 2.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstel- lung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Ver- letzung muss somit eine gewisse Intensität vorweisen. Nebst der Inhaftierung können zum Beispiel auch die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung errei- chen. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 429 StPO N 27 f.). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Genugtuungsanspruch im We- sentlichen damit, sie sei leichtfertig dem Vorwurf der Veruntreuung ausgesetzt
- 11 - worden. Die angeordneten Untersuchungsmassnahmen seien unverhältnismässig gewesen. Die Formulierung in den Editionsverfügungen, welche der Zürcher Kan- tonalbank und den "mindestens" 18 Kunden zugestellt worden seien, habe den Eindruck erweckt, dass tatsächlich Unregelmässigkeit begangen worden seien, sprich die im Betreff genannte Veruntreuung also gegeben sei. So sei weder ein Vorbehalt hinsichtlich der Unschuldsvermutung noch ein Vorbehalt wie beispiels- weise "angebliche" Unregelmässigkeiten angebracht worden. Auch sei eine weite- re Kundin der C._____ ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch die Persönlichkeit der Beschuldig- ten aufs schwerste verletzt (Urk. 2, insb. S. 11 ff.). Die Anhebung einer Strafuntersuchung an sich und somit die Konfrontation mit dem Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung rechtfertigt für sich al- leine in der Regel keine Zusprechung einer Genugtuung und stellt keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person dar. Dass hingegen im vorliegenden Fall durch die Edition der Unterlagen bei Kunden sowie die Befragung einer Kundin Kunden der Beschwerdeführerin Kenntnis vom Straf- verfahren betreffend Veruntreuung erhielten, ist in der Tat als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu werten, welcher die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berück- sichtigen, dass es sich denn nicht um einen kleinen Kreis von Kunden, sondern um etliche Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt hat. So wurden gemäss den Akten bei 18 Kunden Unterlagen angefordert (Urk. 8/6, 8/11). Von Belang ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es im Strafverfahren um eine Veruntreu- ung betreffend Kundenhonorare ging und dies in den Editionsverfügungen Er- wähnung fand, weshalb die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin respekti- ve deren Seriosität im Fokus stand. Zu beachten ist ferner, dass den Kunden im November und Dezember 2011 die Editionsverfügungen zugestellt wurden (Urk. 8/11) und das Verfahren erst ein Jahr später am 19. November 2012 einge- stellt wurde und während dieser Zeit der Vorwurf durch die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden nicht entkräftet werden konnte. Angesichts dieser Um- stände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 als angemessen.
- 12 -
E. 2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend Ent- schädigungs- und Genugtuungsanspruch abzuweisen. IV. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des Streitwerts von Fr. 59'000.00 auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend die Kosten- auflage (Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.00 [Urk. 3 S. 17]) vollumfäng- lich, betreffend ihre Entschädigungsansprüche [Fr. 36'000.00 Entschädigung, Fr. 20'000.00 Genugtuung [Urk. 2 S. 2]) lediglich im Umfang von Fr. 2'500.00. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es unter diesen Umständen gerechtfer- tigt, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Folgerichtig hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'300.00 zu festzulegen. Mehrwertsteuerzusatz hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht verlangt und ist somit nicht zuzusprechen (Urk. 2 S. 2; Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich ausgangsgemäss Aus- führungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen, wobei anzumerken bleibt, dass B._____ im vorliegenden Verfahren, indem nur die in der Einstellungsverfügung erfolgte Kos- tenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie die Anträge der Beschwerde-
- 13 - führerin hinsichtlich Entschädigungs- und Genugtuungszahlung aus der Staats- kasse Gegenstand des Verfahrens bilden, ohnehin keine Parteistellung aufweist. Es wird beschlossen:
E. 3 Es seien Dispositiv Ziff. 2, 3 und Ziff. 4 der Verfügung vom
19. November 2012 aufzuheben.
E. 4 Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5).
E. 5 Die Beschwerdeführerin replizierte in der Folge zusammengefasst, es sei weder von ihrer Verteidigung noch von ihr bestätigt worden, dass keine schriftli- chen Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wiederholte, dass ein E-Mail- Verkehr den Anforderungen eines schriftlichen Vertrages genüge. Sie habe B._____ im Detail über alle sie betreffenden Vertragspunkte informiert. B._____ habe jedoch keinen Anspruch auf Edition der zwischen der Agentur und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, da das Verhältnis zwischen Agentur und Kunden nicht vom Arbeitsvermittlungsgesetz und von der Arbeitsvermittlungsver- ordnung erfasst werde (Urk. 14 S. 2 ff.).
E. 6 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf diese sowie weitere Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerde- führerin näher einzugehen.
- 6 - III.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- November 2012 (Geschäfts-Nr. B-3/2011/6777) wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.00 ausgerichtet. Eine Entschädigung wird nicht zugespro- chen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen.
- Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'300.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/6777 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/6777, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120377-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 3. März 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 19. November 2012, B-3/2011/6777
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Veruntreuung geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde die Untersuchung eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Weiter wurde der Be- schwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = 8/19/3). Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm diese Verfügung am 4. Dezember 2012 entgegen (Urk. 20).
2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 fristgerecht Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es seien die Verfahrenskosten nicht der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 36'000.00 und eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszu- richten.
3. Es seien Dispositiv Ziff. 2, 3 und Ziff. 4 der Verfügung vom
19. November 2012 aufzuheben.
4. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter der Beschwerdegegnerin 1 [B._____]."
3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Diese nahm mit Ein- gabe vom 24. Dezember 2012 Stellung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 9. Januar 2013 angesetzten und in der Folge mehrfach erstreckten Frist liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Februar 2013 vernehmen (Urk. 9, 10, 12, 14). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2013 zur freigestellten
- 3 - Äusserung zugestellt (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. März 2013 auf eine Äusserung (Urk. 19). Das Verfahren erweist sich so- mit als spruchreif.
4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5).
5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Beschwerdethema nur die Anträge bilden, welche die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeinstanz ge- stellt hat (Urk. 2 S. 2). Die bei der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge, welche in der Beschwerdeschrift ebenfalls aufgeführt sind, da die Beschwerdeführerin ih- re gesamte Eingabe betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen vom 26. Okto- ber 2012 zu Handen der Staatsanwaltschaft in die Beschwerdeschrift integrierte (Urk. 2 S. 10), stimmen mit diesen nicht überein. Da sämtliche bei der Beschwer- deinstanz gestellten Anträge anders lauten, ist davon auszugehen, dass es sich um ein bewusstes Abweichen von den bei der Staatsanwaltschaft gestellten An- trägen handelt und die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Geltendma- chung einer Entschädigung der Anwaltskosten von ihr sowie der C._____ in der ohnehin nicht substantiiert geltend gemachten Höhe von Fr. 18'000.00 verzichtete (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 N 8; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 429 N 12). Dementsprechend sind nachfolgend nur die explizit bei der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge zu behandeln. II.
1. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Einstellungsverfügung die Strafanzeige von B._____ im Wesentlichen wie folgt zusammen: B._____ sei von 1999 bis ins Jahr 2009 bei der C._____ AG (nachfolgend: C._____), deren einziges Verwal- tungsratsmitglied die Beschwerdeführerin sei, unter Vertrag gewesen. Der entgelt- liche Arbeitsvermittlungsvertrag sei 1999 bzw. 2001 zwischen C._____ und B._____ mündlich geschlossen worden, obwohl gesetzlich ein schriftlicher Vertrag
- 4 - erforderlich sei. In jener Zeit habe C._____ B._____ verschiedene Aufträge als Laufsteg- und Fotomodel vermittelt, wobei die Verträge jeweils von der Be- schwerdeführerin ausgehandelt und abgeschlossen worden seien. Nach Durch- führung eines Auftrages seien die Rechnungsstellungen sowie die Zahlungsab- wicklungen durch die C._____ erfolgt. C._____ habe B._____ jeweils mündlich und "möglichst spät" die nötigsten Informationen zukommen lassen. B._____ ha- be wiederholt den Abschluss schriftlicher Verträge mit Kunden bzw. die Weiterlei- tung der Bestätigungs-E-Mails der Kunden verlangt, jedoch stets ohne Erfolg. Mit der Zeit sei der Verdacht aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin B._____ zu wenig Honorar ausgewiesen beziehungsweise bezahlt habe und sich respektive die C._____ dadurch bereichert habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Vorgehen als Organ der C._____ B._____ im Betrag von mindestens Fr. 27'990.00 geschädigt (Urk. 3 S. 1 ff.).
2. In der Einstellungsverfügung begründete die Staatsanwaltschaft die Kosten- auflage und Verweigerung einer Entschädigung und/oder Genugtuung im We- sentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, indem sie entgegen ihrer Pflicht als Arbeitsvermittlerin mit B._____ keine schriftlichen Ar- beitsvermittlungsverträge abgeschlossen und die "Vertragsabschlüsse" nicht of- fengelegt habe (Urk. 3 S. 16).
3. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Begründung als "aktenwidrig und rechtswidrig". Sie führte im Wesentlichen aus, dass es bei einem international tä- tigen Model meist aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei, vorgängig, vor dem oft kurzfristigen Einsatz, einen Vermittlungsvertrag im Sinne von Art. 8 des Ar- beitsvermittlungsgesetzes in Verbindung mit Art. 22 der Arbeitsvermittlungsver- ordnung abzuschliessen. Das Model erhalte aber vor dem Einsatz telefonisch oder per E-Mail die Konditionen des Einsatzes und erhalte nach dem Einsatz eine Abrechnung, welche den Anforderungen von Art. 22 der Arbeitsvermittlungsver- ordnung entspreche. Und selbst wenn ein Verstoss gegen Art. 22 der Arbeitsver- mittlungsverordnung vorliegen würde, so bedinge dies nicht die Begründung eines Tatverdachtes betreffend Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung,
- 5 - weshalb der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, fehl gehe. Anzu- merken sei zudem, dass ein Verstoss gegen Art. 8 des Arbeitsvermittlungsgeset- zes nicht unter Strafe gestellt werde und der Gesetzgeber auch keine Verpflich- tung normiert habe, wonach der Vermittler verpflichtet sei, seinen Vertrag mit dem Veranstalter schriftlich abzufassen und offenzulegen (Urk. 2 S. 5 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme an ihren Ausführungen in der Einstellungsverfügung fest. Ergänzend fügte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeschrift zugegeben, in den meisten Fällen keine schriftlichen Verträge abgeschlossen zu haben, was sie – ebenso wie den Umstand, B._____ keine Einsicht mehr in Unterlagen gewährt zu haben – anlässlich ihrer polizeilichen Befragung bestätigt habe. Die Strafanzeige sei er- folgt, weil die Fakten und Honorare der einzelnen Aufträge für B._____ aufgrund der pflichtwidrigen mangelnden Schriftlichkeit und Intransparenz nicht genügend nachvollziehbar gewesen seien, weshalb die Kostenauflage gerechtfertigt sei (Urk. 7).
5. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Folge zusammengefasst, es sei weder von ihrer Verteidigung noch von ihr bestätigt worden, dass keine schriftli- chen Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wiederholte, dass ein E-Mail- Verkehr den Anforderungen eines schriftlichen Vertrages genüge. Sie habe B._____ im Detail über alle sie betreffenden Vertragspunkte informiert. B._____ habe jedoch keinen Anspruch auf Edition der zwischen der Agentur und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, da das Verhältnis zwischen Agentur und Kunden nicht vom Arbeitsvermittlungsgesetz und von der Arbeitsvermittlungsver- ordnung erfasst werde (Urk. 14 S. 2 ff.).
6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf diese sowie weitere Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerde- führerin näher einzugehen.
- 6 - III. 1.1. Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrens- beteiligte vorsieht (Art. 423 Abs. 1 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr aber bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ebenfalls auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach ei- nem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten überbunden werden können, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schwei- zerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). 1.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) muss bei entgeltlicher Vermittlung der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensu- chenden schriftlich abschliessen. Hierbei ist der Vermittlungsvertrag so auszuge- stalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann, welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Darbietung zahlen wird, mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss (Art. 22 der Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV; SR 823.111]). Das Schriftformgebot dient hierbei Beweiszwecken sowie der Kontrolltätigkeit der Behörden und schützt Stellensuchende. Die Konkretisierung in Art. 22 AVV soll darüber hinaus die Transparenz fördern (Rehbinder, AVG Ar-
- 7 - beitsvermittlungsgesetz, Zürich 1992, Art. 8 N 2; Ritter, Das revidierte Arbeitsver- mittlungsgesetz, Bern 1994, S. 103). 1.3. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2012 bestätigte die Be- schwerdeführerin, dass sie mit den Models bis vor zwei Jahren und somit auch mit B._____ keine schriftlichen Verträge "in diesem Sinne" abgeschlossen habe. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, seitdem sie vor zwei Jahren vom Amt für Wirtschaft und Arbeit dazu angehalten worden sei, komme sie den gesetzlichen Anforderungen nach. Sie habe nun mit den Models einen Standardvertrag, in wel- chem alle Konditionen festgehalten seien. Zuvor seien die Konditionen jeweils te- lefonisch oder per E-Mail festgelegt worden und nach der Ausführung des Auftra- ges sei abgerechnet worden, wobei aus der Abrechnung die Vertragspunkte er- sichtlich gewesen seien (Urk. 8/7 S. 2 f. und S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin liess daher vorliegend zusammengefasst geltend machen, auch die letztgenannte Vor- gehensweise entspräche den Anforderungen des AVG und AVV (siehe E. II. 3. und 5.). Dies trifft jedoch nicht zu. Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Dementsprechend ge- nügt weder ein E-Mail-Verkehr noch eine im Nachhinein zugestellte Abrechnung den Anforderungen an die Schriftlichkeit und es lag ein Verstoss gegen Art. 8 AVG i.V.m. Art. 22 AVV vor. Diese nachgewiesene gesetzwidrige Vorgehensweise ist jedoch – wie es die Beschwerdeführerin zutreffend geltend machte (Urk. 2 S. 7 f.) – nicht adäquat kausal zur Einleitung des Strafverfahrens. Schliesslich brachte die Beschwerde- führerin vor, B._____ jeweils vor dem Auftrag sämtliche Vertragspunkte mitgeteilt zu haben und dass diese auch in der anschliessenden schriftlichen Abrechnung aufgeführt gewesen seien (Urk. 8/7 S. 2 ff.), was aufgrund der Aktenlage nicht wi- derlegbar ist. Dementsprechend fehlte es aufgrund des Verstosses gegen das AVG und das AVV nicht an der Transparenz der Fakten und Honorare der einzel- nen Aufträge, wie es die Staatsanwaltschaft geltend machte. Der fehlende Ab- schluss schriftlicher Arbeitsvermittlungsverträge zwischen B._____ und der Be- schwerdeführerin, welche die gleichen Fakten beinhaltet hätten wie die Abrech- nungen, vermag somit nicht den Verdacht der Veruntreuung von Kundenhonora-
- 8 - ren zu Lasten von B._____ zu erwecken und ist somit nicht die adäquat kausale Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Der Verstoss gegen die gesetzli- chen Vorschriften des AVG und des AVV vermag daher die Kostenauflage nicht zu rechtfertigen. 1.4. Soweit darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe die Vertragsabschlüsse nicht offengelegt (Urk. 3 S. 16), so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Urk. 2 S. 5), dass daraus nicht her- vorgeht, welche Verträge gemeint sind. Sollte es sich um die Verträge zwischen der C._____ und deren Kunden hinsichtlich der zwischen ihnen vereinbarten Pro- vision handeln, so ist nicht ersichtlich, weshalb ein Model einen gesetzlichen An- spruch auf Herausgabe dieser Verträge hätte, geschweige denn, dass sie verlan- gen könnte, dass diese schriftlich abgefasst würden. Selbst wenn man einen sol- chen Anspruch bejahen wollte, wäre er zivilrechtlicher Natur und wäre er auf dem Weg des Zivilprozesses durchzusetzen. Ginge es hingegen um die Verträge zwi- schen B._____ und den Kunden, welche C._____ für B._____ aushandelte, so ist aufgrund der Aktenlage lediglich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin B._____ deren Herausgabe nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen verweigerte (Urk. 8/7 S. 9). Auch diesbezüglich stand B._____ der Zivilweg offen und drängte sich keine Strafanzeige auf. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, B._____ während ihrer Vermittlungstätigkeit keine Verträge vorenthalten zu haben (Urk. 8/7 S. 10). Gegenteiliges kann aufgrund der Aktenlage nicht als klar erwie- sen angesehen werden. Der aktenkundige Umstand alleine, dass die Beschwer- deführerin B._____ die Verträge nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht allesamt (noch einmal) auf entsprechende Anfrage herausgegeben hat, kann weder als rechtswidrig noch als adäquat kausale Ursache zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens wegen Veruntreuung angesehen werden und rechtfertigt so- mit die Kostenauflage ebenfalls nicht. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostenauflage durch die Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt war. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung daher in diesem Punkt aufzuheben und sind die Ver-
- 9 - fahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO antragsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 36'000.00 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich dabei sowohl auf Art. 429 StPO als auch Art. 431 StPO (Urk. 2 S. 14). 2.2. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegen- über rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Die Beschwer- deführerin machte in dieser Hinsicht geltend, die Edition von Unterlagen bei ihren Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 14 S. 5). Der Erlass von Editionsverfügungen im Sinne von Art. 265 Abs. 1 StPO stellt allerdings keine Zwangsmassnahme dar (BSK StPO- Bommer/Goldschmid, Art. 265 N 1 und N 16; Heimgartner in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 265 N 2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006 1S.4/2006 E. 1.4.). Ohnehin wurde durch den Erlass der Editionensverfügungen zu Handen der Kunden der Beschwerdeführerin kein Zwang gegenüber Letzterer angewandt. Anderweitige rechtswidrige Zwangsmassnahmen gegenüber der Beschwerdefüh- rerin wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO besteht somit kein Entschädigungs- und Ge- nugtuungsanspruch. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein solcher gestützt auf Art. 429 StPO besteht. 2.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person bei Einstel- lung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Entschädigungsanspruch im We- sentlichen damit, dass für jeden mit einer Editionsverfügung angegangenen Kun- den eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 und somit insgesamt ein Betrag von Fr. 36'000.00 als Schadenersatz wegen Rufschädigung angemessen sei.
- 10 - Schliesslich hätten die Editionsverfügungen bewirkt, dass die Kunden die C._____ respektive die Beschwerdeführerin nicht mehr als seriös betrachtet hät- ten und deshalb keine weiteren Aufträge mehr erteilt hätten (Urk. 2 S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin zeigte in der Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf, weshalb sie persönlich einen Schaden durch den vorgebrachten Auftragsver- lust davon getragen hat. Die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse infolge des Verlustes von Aufträgen wäre bei der C._____, einer juristischen Person, ein- getreten, deren einziges Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin die Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft noch solidarisch für die C._____ und sich beantragte und ausführte, dass die C._____ aufs schwerste geschädigt worden sei (Urk. 2 S. 10 und S. 13). Erst mit Stellungnahme vom 22. Februar 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärte sie, dass sowohl sie als auch die C._____ schwer geschädigt worden seien (Urk. 14 S. 5). Weitere Erklärungen respektive Substantiierungen hierzu unterliess sie jedoch. Die Beschwerde hin- sichtlich der Zusprechung von Schadenersatz an die Beschwerdeführerin persön- lich ist somit mangels Nachweises respektive Substantiierung eines selbst erlitte- nen Schadens abzuweisen. 2.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstel- lung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Ver- letzung muss somit eine gewisse Intensität vorweisen. Nebst der Inhaftierung können zum Beispiel auch die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung errei- chen. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 429 StPO N 27 f.). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Genugtuungsanspruch im We- sentlichen damit, sie sei leichtfertig dem Vorwurf der Veruntreuung ausgesetzt
- 11 - worden. Die angeordneten Untersuchungsmassnahmen seien unverhältnismässig gewesen. Die Formulierung in den Editionsverfügungen, welche der Zürcher Kan- tonalbank und den "mindestens" 18 Kunden zugestellt worden seien, habe den Eindruck erweckt, dass tatsächlich Unregelmässigkeit begangen worden seien, sprich die im Betreff genannte Veruntreuung also gegeben sei. So sei weder ein Vorbehalt hinsichtlich der Unschuldsvermutung noch ein Vorbehalt wie beispiels- weise "angebliche" Unregelmässigkeiten angebracht worden. Auch sei eine weite- re Kundin der C._____ ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch die Persönlichkeit der Beschuldig- ten aufs schwerste verletzt (Urk. 2, insb. S. 11 ff.). Die Anhebung einer Strafuntersuchung an sich und somit die Konfrontation mit dem Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung rechtfertigt für sich al- leine in der Regel keine Zusprechung einer Genugtuung und stellt keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person dar. Dass hingegen im vorliegenden Fall durch die Edition der Unterlagen bei Kunden sowie die Befragung einer Kundin Kunden der Beschwerdeführerin Kenntnis vom Straf- verfahren betreffend Veruntreuung erhielten, ist in der Tat als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu werten, welcher die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berück- sichtigen, dass es sich denn nicht um einen kleinen Kreis von Kunden, sondern um etliche Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt hat. So wurden gemäss den Akten bei 18 Kunden Unterlagen angefordert (Urk. 8/6, 8/11). Von Belang ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es im Strafverfahren um eine Veruntreu- ung betreffend Kundenhonorare ging und dies in den Editionsverfügungen Er- wähnung fand, weshalb die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin respekti- ve deren Seriosität im Fokus stand. Zu beachten ist ferner, dass den Kunden im November und Dezember 2011 die Editionsverfügungen zugestellt wurden (Urk. 8/11) und das Verfahren erst ein Jahr später am 19. November 2012 einge- stellt wurde und während dieser Zeit der Vorwurf durch die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden nicht entkräftet werden konnte. Angesichts dieser Um- stände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 als angemessen.
- 12 - 2.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend Ent- schädigungs- und Genugtuungsanspruch abzuweisen. IV. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des Streitwerts von Fr. 59'000.00 auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend die Kosten- auflage (Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.00 [Urk. 3 S. 17]) vollumfäng- lich, betreffend ihre Entschädigungsansprüche [Fr. 36'000.00 Entschädigung, Fr. 20'000.00 Genugtuung [Urk. 2 S. 2]) lediglich im Umfang von Fr. 2'500.00. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es unter diesen Umständen gerechtfer- tigt, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Folgerichtig hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'300.00 zu festzulegen. Mehrwertsteuerzusatz hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht verlangt und ist somit nicht zuzusprechen (Urk. 2 S. 2; Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich ausgangsgemäss Aus- führungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen, wobei anzumerken bleibt, dass B._____ im vorliegenden Verfahren, indem nur die in der Einstellungsverfügung erfolgte Kos- tenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie die Anträge der Beschwerde-
- 13 - führerin hinsichtlich Entschädigungs- und Genugtuungszahlung aus der Staats- kasse Gegenstand des Verfahrens bilden, ohnehin keine Parteistellung aufweist. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
19. November 2012 (Geschäfts-Nr. B-3/2011/6777) wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.00 ausgerichtet. Eine Entschädigung wird nicht zugespro- chen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse genommen.
5. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'300.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/6777 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/6777, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 14 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann