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UH120360

Entschädigung

Zürich OG · 2013-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Gegen Disp.-Ziff. 3 dieser Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Er lässt die Aufhebung dieser Disp.-Ziff. und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 8'042.65 beantragen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Be- schwerdeführer liess am gestellten Antrag festhalten (Urk. 13). Zu dieser Eingabe äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 15 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 3.1 In der Verfügung vom 28. November 2012 wurde zur Begründung von Disp.- Ziff. 3 ausgeführt, der erbeten anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer sei ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit der Instruktion zu beiden Strafanzeigen und mit der Ab- fassung des vierseitigen formellen Einwands der relativen Immunität praxisge- mäss zum Ansatz einer amtlichen Verteidigung (Fr. 200.-- pro Stunde) aus der Staatskasse mit insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen (Urk. 6 Ziff. 9). 3.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Gemäss einhelliger Lehre und Praxis seien die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen. Dies jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, der Anwaltsbeizug ge- rechtfertigt gewesen sei und die Verteidigung einen sachbezogenen und ange- messenen Aufwand betrieben habe. Das Verfahren habe etliche komplexe Fra- gen aufgeworfen. Es habe nicht nur der Vorwurf der Rassendiskriminierung, der angesichts der verschiedenen Tatbestandsvarianten rechtlich nicht einfach zu be- urteilen sei, sondern auch derjenige von Ehrverletzungsdelikten im Raum gestan- den. Mit den sich insofern stellenden Fragen habe sich der Rechtsvertreter bereits im Ermächtigungsverfahren befassen müssen, zumal er - was die Beschwerde- gegnerin nicht berücksichtigt habe - auch direkt eine Eingabe an die zuständigen parlamentarischen Kommissionen gerichtet habe. Es sei unhaltbar und rechtswid- rig, bei der Festsetzung der Entschädigung auf den Stundensatz der amtlichen Verteidigung abzustellen. Der Beschwerdegegnerin sei vor Erlass der Einstel-

- 4 - lungsverfügung eine Honorarnote eingereicht worden, aus welcher sich der an- waltliche Aufwand und der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerde- führer vereinbarte Stundenansatz von Fr. 300.-- ergeben habe. Die Beschwerde- gegnerin habe sich dazu nicht geäussert. Zudem habe sie die Höhe der Entschä- digung losgelöst von den geltend gemachten Aufwendungen und damit willkürlich festgesetzt. In Berücksichtigung der beiden Eingaben und der diversen Abklärun- gen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen, des Ermächtigungsverfahrens, der beiden Strafanzeigen, der durch die Vorwürfe tangierten Interessen des Be- schwerdeführers, der Medienanfragen sowie der Instruktion erscheine der tat- sächlich betriebene anwaltliche Aufwand absolut verhältnismässig und angemes- sen (Urk. 2 Ziff. 11 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält diesen Vorbringen entgegen, die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die zuständigen eidgenössischen Parlamentskommissionen sei nicht in das strafrechtliche Vorverfahren eingegan- gen, weshalb sie sich nicht in den Untersuchungsakten befänden und daher die Aufwendungen auch nicht im Strafverfahren zu entschädigen seien. Abgesehen davon sei nur der angemessene Verteidigeraufwand zu entschädigen. Die Unter- suchung sei nach Klärung der Immunitätsfrage eingestellt worden, bevor Untersu- chungshandlungen durchgeführt worden seien. Deshalb seien die in der Honorar- note aufgelisteten Abklärungen über die … Ethnien [der Region C._____], weitere "diverse Abklärungen", Rechtsstudien und die Sichtung von Medien verfrüht ge- wesen. Der aus der Staatskasse zu entschädigende Stundenansatz entspreche gemäss § 3 AnwGebV in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AnwGebV auch bei der Wahlverteidigung in der Regel demjenigen der amtlichen Verteidigung; vorliegend sei in keiner Hinsicht ein Grund ersichtlich, der eine Entschädigung aus der Staatskasse zu einem höheren Stundenansatz rechtfertigen würde, weshalb der Beschwerdeführer die Differenz zum vereinbarten Ansatz selbst zu tragen habe (Urk. 9). 3.4 Hierzu lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, das durch die Beschwerdegegnerin initiierte, für die Durchführung der vorliegenden Unter- suchung notwendige Ermächtigungsverfahren sei ein integraler Bestandteil des

- 5 - Vorverfahrens gewesen. Der Aufwand der Verteidigung sei notwendig gewesen und im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens nicht abgegolten worden. Weshalb dieser Aufwand im Strafverfahren nicht zu entschädigen wäre, sei nicht einzuse- hen. Die Beschwerdegegnerin sei nach Einreichung der (ersten) Strafanzeige von einem Anfangsverdacht ausgegangen, ansonsten sie das Verfahren nicht anhand genommen oder eingestellt hätte. Es verstehe sich im Lichte der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von selbst, dass sich die Verteidigung mit den beanzeigten Vor- würfen auseinanderzusetzen gehabt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass die Verteidigung irgendwelche verfrühte und insofern unnötige Rechtsstu- dien vorgenommen habe; die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der im Ermächtigungsverfahren von den parlamentarischen Kommissionenvorzuneh- menden Interessenabwägung relevant gewesen. Auch die Sichtung der Medien sei angezeigt gewesen, da auch diese Aufwendungen für die Bejahung der relati- ven Immunität zentral gewesen seien; zudem sei der Fall in den Medien behan- delt worden, weshalb auch insofern die Medienarbeit notwendiger Bestandteil der Verteidigungsarbeit gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass der aus der Staats- kasse zu entschädigende Stundenansatz bei der Wahlverteidigung dem Ansatz der amtlichen Verteidigung entspreche. Dies ergebe sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Normen der AnwGebV; vielmehr sehe § 3 AnwGebV einen Stundenansatz von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- vor, und der verein- barte Stundenansatz entspreche diesem Tarif und sei auf dem Platz Zürich üblich (Urk. 13). 3.5 a) Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person unter ande- rem Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat im Kontext mit Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO festgehal- ten, dass die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten sei; in- soweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folg- lich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staats- kasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (137 IV 357 Erw. 2.4.2 m.H.). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer keine Kos-

- 6 - ten auferlegt. Damit findet vorliegend Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Der Anspruch besteht indessen nur für "angemessene" Aufwendungen. Zudem wird er eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder ei- ne Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfü- gig waren. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsauf- wand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die einschrän- kende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige – kantonal weit verbrei- tete – Rechtsprechung fortführen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329; zum bisheri- gen Recht zuletzt BGer in 6B_816/2010 Erw. 3.4 m.H. auf BGE 107 IV 155 Erw. 5 m.w.H.; vgl. auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8 und § 191 N 2). In BGE 138 IV 203 Erw. 2.3.4 hält das Bundesgericht an den beiden genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen fest.

b) Es steht ausser Frage, dass - wovon zumindest implizit auch die angefochtene Verfügung ausgeht - im vorliegenden Fall (für die eigentliche Untersuchung; vgl. unten lit. d) angesichts der in den Strafanzeigen behaupteten Vorwürfe bzw. De- likte sowie der sich stellenden tatsächlichen und insbesondere rechtlichen Fragen der Beizug eines Verteidigers durch den Beschwerdeführer angemessen bzw. sachgerecht war (vgl. auch BGE 138 IV 203 Erw. 2.3.5 und BGE vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, Erw. 2.2).

c) Die Höhe der anwaltlichen Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, a.a.O., N 1811). Die Vergütung des Vertreters setzt sich zusammen aus einer Gebühr und den not- wendigen Auslagen (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV be- misst sich die Gebühr im Vorverfahren eines Strafprozesses im Sinne der Art. 299

- 7 - ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV Anwendung finden. Als notwendige Auslagen gelten namentlich die in § 22 Abs. 1 AnwGebV genannten Spesen und Kosten. Grund- sätzlich werden diese Verteidigungskosten - wie in Ziff. 11 der Beschwerde unter Hinweis auf die erwähnte Botschaft sowie Praxis und Doktrin zutreffend ausge- führt wird - voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten - wie sich auch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt - verhältnismässig sein, d.h. der Auf- wand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache bzw. die Schwierigkeit des Falles müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Auf- wand muss notwendig gewesen sein (Schmid, a.a.O., N 1811; Wehrenberg/Bern- hard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 429 N 15). Wie bereits nach bisheriger zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privat- verteidigers demzufolge im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadenminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 [2002] Nr. 19, 102 [2003] Nr. 49 und 107 [2008] Nr. 74).

d) In den beiden der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnoten machte der Verteidiger des Beschwerdeführers insgesamt einen Aufwand von ca. 24 Stunden geltend (Urk. 10 HD 22). Davon fällt rund die Hälfte auf Arbeiten im Zu- sammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten relativen Immu- nität. In diesem Kontext hat der Verteidiger der Beschwerdegegnerin ein Schrei- ben eingereicht (Urk. 10 HD 14). Ein weiteres - elf Seiten umfassendes - Schrei- ben hat er offenbar den vorgenannten eidgenössischen Parlamentskommissionen zukommen lassen (vgl. Urk. 3/4). Bezüglich der mit diesem Schreiben geltend gemachten Aufwendungen (ca. 10 Stunden) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17a Abs. 3 ParlG hören die Kommissionen das beschuldigte Ratsmitglied an; dieses kann sich weder vertreten noch begleiten lassen. Somit ist eine mündliche Anhörung durchzuführen, anlässlich welcher das Ratsmitglied persönlich und al- leine zu erscheinen hat. Dass sich das Ratsmitglied selber zusätzlich schriftlich äussern könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist im Lichte von Art. 17a Abs. 3 ParlG davon auszugehen, dass auch eine schriftliche Eingabe durch einen Vertreter des Ratsmitglieds nicht zulässig ist bzw. nicht zu berücksichtigen ist. Aus den Entscheiden der Parlamentskommissionen ergibt sich denn auch, dass

- 8 - sie bezüglich des Standpunkts des Beschwerdeführers ausschliesslich dessen Vorbringen anlässlich der mündlichen Anhörung berücksichtigt haben (vgl. Urk. 10 HD 24 und 25, je S. 2 f.). Aus diesem Grund sind die im Kontext mit der an- waltlichen Eingabe an die Parlamentskommissionen stehenden Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren nicht zu entschädigen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss konstanter Praxis der Kammer im vom Strafverfahren abgetrennten verwaltungsrechtlichen Ermächtigungsverfahren im Sinne von § 148 Satz 1 GOG (vgl. BGE 137 IV 272 Erw. 1.3.1), in welchem über die Frage zu ent- scheiden ist, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung von zürcherischen kommunalen oder kantonalen Beamten zu erteilen ist, die der Aus- übung einer Straftat im Rahmen der amtlichen Tätigkeit verdächtigt sind, keine Entschädigungen zugesprochen werden (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juni 2012, TB120088, Erw. II/5, publ. in Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]). Die übrigen Aufwendungen von ca. 14 Stunden erscheinen nicht unverhältnis- mässig. Dass sich der Verteidiger gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem eher kurzen Schreiben zur Frage der Immunität äusserte, war sachgerecht, und insofern hat denn auch die Beschwerdegegnerin den Aufwand entschädigt. Eben- falls nicht zu beanstanden ist, dass der Anwalt die Medienberichterstattung über das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren sichtete und Anfragen von Medienschaffenden beantwortete, zumal sich die insofern geltend gemachten Aufwendungen in einem geringem Umfang bewegen. Der übrige Stundenaufwand steht im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Durchsicht der beiden Strafan- zeigen sowie den Kontakten mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin. Zwar könnte sich bei der einen oder anderen Position in geringem Um- fang die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen stellen, doch steht einem Anwalt angesichts seiner Sorgfaltspflicht ein gewisses Ermessen bezüglich seiner Mandatsführung zu. Es sind daher 14 Stunden an Aufwendungen zu berücksich- tigen.

e) Der gemäss Honorarnote und Beschwerde zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger vereinbarte Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt zwar im oberen Bereich des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens; der Ansatz kann

- 9 - jedoch angesichts der Schwere der angezeigten Delikte, der Publizität des Falles, der Interessen des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verantwor- tung des Verteidigers nicht als übermässig taxiert werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin existiert keine gefestigte Praxis, wonach ein Privatver- teidiger wie ein Offizialanwalt mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen wäre; vielmehr entspricht es der konstanten Praxis der Kammer, dass angesichts des Grundsatzes des Anspruchs auf vollen Schadenersatz bezüglich der anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren von dem zwischen Partei und Rechtsvertreter vereinbarten Stundenansatz ausgegangen wird, sofern der An- satz - was vorliegend der Fall ist - der Bedeutung der Sache angemessen er- scheint. Es ist daher von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- auszugehen. Die Entschädigung für die Aufwendungen ist daher auf Fr. 4'200.-- festzusetzen.

f) In der Honorarnote wurden pauschal 3 % des Honorars als Auslagen geltend gemacht (Urk. 10 HD 22). Da nach dem Gesagten nur die notwendigen Auslagen zu entschädigen sind, werden praxisgemäss pauschal in Rechnung gestellte Spesen (Prozentsatz der Grundgebühr oder des Stundenaufwands) nicht vergütet (vgl. auch Leitfaden Amtliche Mandate, S. 25, abrufbar unter www.staatsanwalt- schaften.zh.ch). Es ist jedoch unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 100.-- zu be- rücksichtigen.

g) Zusammengefasst ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 4'300.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt ein Betrag von Fr. 4'644.--. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'644.-- aus der Staatskasse zuzusprechen ist. 3.7 a) Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde betragsmässig nur ca. zur Hälfte durch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren ansetzenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 7'000.-- gemäss § 17 Abs. 2 und § 8 AnwGebV auf Fr. 500.-- festzusetzen. Somit sind dem Beschwerdeführer davon Fr. 250.-- aufzuerlegen.

- 10 -

b) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine zur Hälfte reduzierte Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung bemisst sich nach Mass- gabe von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV, welche Normen den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Die volle Entschädigung wäre vorliegend auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen gewesen; damit resultiert eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % MwSt). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 3 der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2012 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 4'644.-- ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihm nicht ausgerichtet."
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120360-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. D. Schwander, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 20. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. November 2012, A-6/2012/421

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Strafanzeige vom 21. September 2012 erhoben zwei … Staatsangehörige [des Staates B._____] durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Strafanzeige gegen A._____ (Beschwerdeführer), Nationalrat und … der … …-Partei, wegen Rassen- diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Strafanzeige bezog sich auf ei- ne Äusserung des Beschwerdeführers über "junge … [Personen aus der Region C._____] aus B._____", die er am tt. September 2012 anlässlich einer Fernseh- sendung eines Privatsenders gemacht hatte (Urk. 10 HD 1 und HD 27/3). 1.2 Im Zeitraum vom 10. September 2012 bis 28. September 2012 fand die Herbstsession der eidgenössischen Räte statt (vgl. Urk. 10 HD 7). Der Beschwer- deführer erteilte seine Zustimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ParlG (SR 171.10), dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn während der Session eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung eröffnet (Urk. 10 HD 9). Am 25. September 2012 erging eine entsprechende Eröffnungsverfügung (Urk. 10 HD 10). Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren auf die relative Immunität im Sinne von Art. 17 ParlG (Urk. 10 HD 12 und HD 15). In der Folge stellte die Be- schwerdegegnerin auf dem Dienstweg bei den zuständigen eidgenössischen par- lamentarischen Behörden das "Gesuch um Entscheid über die parlamentarische Immunität" des Beschwerdeführers (Urk. 10 HD 17). Die zuständigen Parlaments- kommissionen teilten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schrei- ben vom 26. November 2012 - unter Beilage ihrer entsprechenden schriftlichen Entscheide - mit, dass sie sich gegen eine Strafverfolgung des Beschwerdefüh- rers ausgesprochen hätten (Urk. 10 HD 24-26). Zwischenzeitlich liessen die bei- den Anzeigeerstatter im Kontext mit der Äusserung des Beschwerdeführers an- lässlich der genannten Fernsehsendung ihre Strafanzeige ergänzen bzw. zusätz- lich Strafanträge wegen Ehrverletzungsdelikten einreichen (Urk. 10 HD 21). Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 10 HD 31 bzw. Urk. 6) stellte die Be- schwerdegegnerin die Untersuchung aufgrund der Immunität des Beschwerdefüh- rers vollumfänglich ein (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerde-

- 3 - führer wurde eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu- gesprochen; eine Genugtuung wurde ihm nicht ausgerichtet (Disp.-Ziff. 3).

2. Gegen Disp.-Ziff. 3 dieser Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Er lässt die Aufhebung dieser Disp.-Ziff. und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 8'042.65 beantragen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Be- schwerdeführer liess am gestellten Antrag festhalten (Urk. 13). Zu dieser Eingabe äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 15 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 3.1 In der Verfügung vom 28. November 2012 wurde zur Begründung von Disp.- Ziff. 3 ausgeführt, der erbeten anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer sei ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit der Instruktion zu beiden Strafanzeigen und mit der Ab- fassung des vierseitigen formellen Einwands der relativen Immunität praxisge- mäss zum Ansatz einer amtlichen Verteidigung (Fr. 200.-- pro Stunde) aus der Staatskasse mit insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen (Urk. 6 Ziff. 9). 3.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Gemäss einhelliger Lehre und Praxis seien die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen. Dies jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, der Anwaltsbeizug ge- rechtfertigt gewesen sei und die Verteidigung einen sachbezogenen und ange- messenen Aufwand betrieben habe. Das Verfahren habe etliche komplexe Fra- gen aufgeworfen. Es habe nicht nur der Vorwurf der Rassendiskriminierung, der angesichts der verschiedenen Tatbestandsvarianten rechtlich nicht einfach zu be- urteilen sei, sondern auch derjenige von Ehrverletzungsdelikten im Raum gestan- den. Mit den sich insofern stellenden Fragen habe sich der Rechtsvertreter bereits im Ermächtigungsverfahren befassen müssen, zumal er - was die Beschwerde- gegnerin nicht berücksichtigt habe - auch direkt eine Eingabe an die zuständigen parlamentarischen Kommissionen gerichtet habe. Es sei unhaltbar und rechtswid- rig, bei der Festsetzung der Entschädigung auf den Stundensatz der amtlichen Verteidigung abzustellen. Der Beschwerdegegnerin sei vor Erlass der Einstel-

- 4 - lungsverfügung eine Honorarnote eingereicht worden, aus welcher sich der an- waltliche Aufwand und der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerde- führer vereinbarte Stundenansatz von Fr. 300.-- ergeben habe. Die Beschwerde- gegnerin habe sich dazu nicht geäussert. Zudem habe sie die Höhe der Entschä- digung losgelöst von den geltend gemachten Aufwendungen und damit willkürlich festgesetzt. In Berücksichtigung der beiden Eingaben und der diversen Abklärun- gen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen, des Ermächtigungsverfahrens, der beiden Strafanzeigen, der durch die Vorwürfe tangierten Interessen des Be- schwerdeführers, der Medienanfragen sowie der Instruktion erscheine der tat- sächlich betriebene anwaltliche Aufwand absolut verhältnismässig und angemes- sen (Urk. 2 Ziff. 11 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält diesen Vorbringen entgegen, die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die zuständigen eidgenössischen Parlamentskommissionen sei nicht in das strafrechtliche Vorverfahren eingegan- gen, weshalb sie sich nicht in den Untersuchungsakten befänden und daher die Aufwendungen auch nicht im Strafverfahren zu entschädigen seien. Abgesehen davon sei nur der angemessene Verteidigeraufwand zu entschädigen. Die Unter- suchung sei nach Klärung der Immunitätsfrage eingestellt worden, bevor Untersu- chungshandlungen durchgeführt worden seien. Deshalb seien die in der Honorar- note aufgelisteten Abklärungen über die … Ethnien [der Region C._____], weitere "diverse Abklärungen", Rechtsstudien und die Sichtung von Medien verfrüht ge- wesen. Der aus der Staatskasse zu entschädigende Stundenansatz entspreche gemäss § 3 AnwGebV in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AnwGebV auch bei der Wahlverteidigung in der Regel demjenigen der amtlichen Verteidigung; vorliegend sei in keiner Hinsicht ein Grund ersichtlich, der eine Entschädigung aus der Staatskasse zu einem höheren Stundenansatz rechtfertigen würde, weshalb der Beschwerdeführer die Differenz zum vereinbarten Ansatz selbst zu tragen habe (Urk. 9). 3.4 Hierzu lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, das durch die Beschwerdegegnerin initiierte, für die Durchführung der vorliegenden Unter- suchung notwendige Ermächtigungsverfahren sei ein integraler Bestandteil des

- 5 - Vorverfahrens gewesen. Der Aufwand der Verteidigung sei notwendig gewesen und im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens nicht abgegolten worden. Weshalb dieser Aufwand im Strafverfahren nicht zu entschädigen wäre, sei nicht einzuse- hen. Die Beschwerdegegnerin sei nach Einreichung der (ersten) Strafanzeige von einem Anfangsverdacht ausgegangen, ansonsten sie das Verfahren nicht anhand genommen oder eingestellt hätte. Es verstehe sich im Lichte der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von selbst, dass sich die Verteidigung mit den beanzeigten Vor- würfen auseinanderzusetzen gehabt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass die Verteidigung irgendwelche verfrühte und insofern unnötige Rechtsstu- dien vorgenommen habe; die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der im Ermächtigungsverfahren von den parlamentarischen Kommissionenvorzuneh- menden Interessenabwägung relevant gewesen. Auch die Sichtung der Medien sei angezeigt gewesen, da auch diese Aufwendungen für die Bejahung der relati- ven Immunität zentral gewesen seien; zudem sei der Fall in den Medien behan- delt worden, weshalb auch insofern die Medienarbeit notwendiger Bestandteil der Verteidigungsarbeit gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass der aus der Staats- kasse zu entschädigende Stundenansatz bei der Wahlverteidigung dem Ansatz der amtlichen Verteidigung entspreche. Dies ergebe sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Normen der AnwGebV; vielmehr sehe § 3 AnwGebV einen Stundenansatz von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- vor, und der verein- barte Stundenansatz entspreche diesem Tarif und sei auf dem Platz Zürich üblich (Urk. 13). 3.5 a) Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person unter ande- rem Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat im Kontext mit Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO festgehal- ten, dass die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten sei; in- soweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folg- lich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staats- kasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (137 IV 357 Erw. 2.4.2 m.H.). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer keine Kos-

- 6 - ten auferlegt. Damit findet vorliegend Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Der Anspruch besteht indessen nur für "angemessene" Aufwendungen. Zudem wird er eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder ei- ne Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfü- gig waren. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsauf- wand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die einschrän- kende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige – kantonal weit verbrei- tete – Rechtsprechung fortführen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329; zum bisheri- gen Recht zuletzt BGer in 6B_816/2010 Erw. 3.4 m.H. auf BGE 107 IV 155 Erw. 5 m.w.H.; vgl. auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8 und § 191 N 2). In BGE 138 IV 203 Erw. 2.3.4 hält das Bundesgericht an den beiden genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen fest.

b) Es steht ausser Frage, dass - wovon zumindest implizit auch die angefochtene Verfügung ausgeht - im vorliegenden Fall (für die eigentliche Untersuchung; vgl. unten lit. d) angesichts der in den Strafanzeigen behaupteten Vorwürfe bzw. De- likte sowie der sich stellenden tatsächlichen und insbesondere rechtlichen Fragen der Beizug eines Verteidigers durch den Beschwerdeführer angemessen bzw. sachgerecht war (vgl. auch BGE 138 IV 203 Erw. 2.3.5 und BGE vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, Erw. 2.2).

c) Die Höhe der anwaltlichen Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, a.a.O., N 1811). Die Vergütung des Vertreters setzt sich zusammen aus einer Gebühr und den not- wendigen Auslagen (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV be- misst sich die Gebühr im Vorverfahren eines Strafprozesses im Sinne der Art. 299

- 7 - ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV Anwendung finden. Als notwendige Auslagen gelten namentlich die in § 22 Abs. 1 AnwGebV genannten Spesen und Kosten. Grund- sätzlich werden diese Verteidigungskosten - wie in Ziff. 11 der Beschwerde unter Hinweis auf die erwähnte Botschaft sowie Praxis und Doktrin zutreffend ausge- führt wird - voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten - wie sich auch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt - verhältnismässig sein, d.h. der Auf- wand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache bzw. die Schwierigkeit des Falles müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Auf- wand muss notwendig gewesen sein (Schmid, a.a.O., N 1811; Wehrenberg/Bern- hard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 429 N 15). Wie bereits nach bisheriger zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privat- verteidigers demzufolge im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadenminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 [2002] Nr. 19, 102 [2003] Nr. 49 und 107 [2008] Nr. 74).

d) In den beiden der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnoten machte der Verteidiger des Beschwerdeführers insgesamt einen Aufwand von ca. 24 Stunden geltend (Urk. 10 HD 22). Davon fällt rund die Hälfte auf Arbeiten im Zu- sammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten relativen Immu- nität. In diesem Kontext hat der Verteidiger der Beschwerdegegnerin ein Schrei- ben eingereicht (Urk. 10 HD 14). Ein weiteres - elf Seiten umfassendes - Schrei- ben hat er offenbar den vorgenannten eidgenössischen Parlamentskommissionen zukommen lassen (vgl. Urk. 3/4). Bezüglich der mit diesem Schreiben geltend gemachten Aufwendungen (ca. 10 Stunden) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17a Abs. 3 ParlG hören die Kommissionen das beschuldigte Ratsmitglied an; dieses kann sich weder vertreten noch begleiten lassen. Somit ist eine mündliche Anhörung durchzuführen, anlässlich welcher das Ratsmitglied persönlich und al- leine zu erscheinen hat. Dass sich das Ratsmitglied selber zusätzlich schriftlich äussern könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist im Lichte von Art. 17a Abs. 3 ParlG davon auszugehen, dass auch eine schriftliche Eingabe durch einen Vertreter des Ratsmitglieds nicht zulässig ist bzw. nicht zu berücksichtigen ist. Aus den Entscheiden der Parlamentskommissionen ergibt sich denn auch, dass

- 8 - sie bezüglich des Standpunkts des Beschwerdeführers ausschliesslich dessen Vorbringen anlässlich der mündlichen Anhörung berücksichtigt haben (vgl. Urk. 10 HD 24 und 25, je S. 2 f.). Aus diesem Grund sind die im Kontext mit der an- waltlichen Eingabe an die Parlamentskommissionen stehenden Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren nicht zu entschädigen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss konstanter Praxis der Kammer im vom Strafverfahren abgetrennten verwaltungsrechtlichen Ermächtigungsverfahren im Sinne von § 148 Satz 1 GOG (vgl. BGE 137 IV 272 Erw. 1.3.1), in welchem über die Frage zu ent- scheiden ist, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung von zürcherischen kommunalen oder kantonalen Beamten zu erteilen ist, die der Aus- übung einer Straftat im Rahmen der amtlichen Tätigkeit verdächtigt sind, keine Entschädigungen zugesprochen werden (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juni 2012, TB120088, Erw. II/5, publ. in Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]). Die übrigen Aufwendungen von ca. 14 Stunden erscheinen nicht unverhältnis- mässig. Dass sich der Verteidiger gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem eher kurzen Schreiben zur Frage der Immunität äusserte, war sachgerecht, und insofern hat denn auch die Beschwerdegegnerin den Aufwand entschädigt. Eben- falls nicht zu beanstanden ist, dass der Anwalt die Medienberichterstattung über das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren sichtete und Anfragen von Medienschaffenden beantwortete, zumal sich die insofern geltend gemachten Aufwendungen in einem geringem Umfang bewegen. Der übrige Stundenaufwand steht im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Durchsicht der beiden Strafan- zeigen sowie den Kontakten mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin. Zwar könnte sich bei der einen oder anderen Position in geringem Um- fang die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen stellen, doch steht einem Anwalt angesichts seiner Sorgfaltspflicht ein gewisses Ermessen bezüglich seiner Mandatsführung zu. Es sind daher 14 Stunden an Aufwendungen zu berücksich- tigen.

e) Der gemäss Honorarnote und Beschwerde zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger vereinbarte Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt zwar im oberen Bereich des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens; der Ansatz kann

- 9 - jedoch angesichts der Schwere der angezeigten Delikte, der Publizität des Falles, der Interessen des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verantwor- tung des Verteidigers nicht als übermässig taxiert werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin existiert keine gefestigte Praxis, wonach ein Privatver- teidiger wie ein Offizialanwalt mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen wäre; vielmehr entspricht es der konstanten Praxis der Kammer, dass angesichts des Grundsatzes des Anspruchs auf vollen Schadenersatz bezüglich der anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren von dem zwischen Partei und Rechtsvertreter vereinbarten Stundenansatz ausgegangen wird, sofern der An- satz - was vorliegend der Fall ist - der Bedeutung der Sache angemessen er- scheint. Es ist daher von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- auszugehen. Die Entschädigung für die Aufwendungen ist daher auf Fr. 4'200.-- festzusetzen.

f) In der Honorarnote wurden pauschal 3 % des Honorars als Auslagen geltend gemacht (Urk. 10 HD 22). Da nach dem Gesagten nur die notwendigen Auslagen zu entschädigen sind, werden praxisgemäss pauschal in Rechnung gestellte Spesen (Prozentsatz der Grundgebühr oder des Stundenaufwands) nicht vergütet (vgl. auch Leitfaden Amtliche Mandate, S. 25, abrufbar unter www.staatsanwalt- schaften.zh.ch). Es ist jedoch unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 100.-- zu be- rücksichtigen.

g) Zusammengefasst ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 4'300.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt ein Betrag von Fr. 4'644.--. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'644.-- aus der Staatskasse zuzusprechen ist. 3.7 a) Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde betragsmässig nur ca. zur Hälfte durch, weshalb ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren ansetzenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von ca. Fr. 7'000.-- gemäss § 17 Abs. 2 und § 8 AnwGebV auf Fr. 500.-- festzusetzen. Somit sind dem Beschwerdeführer davon Fr. 250.-- aufzuerlegen.

- 10 -

b) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine zur Hälfte reduzierte Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung bemisst sich nach Mass- gabe von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV, welche Normen den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Die volle Entschädigung wäre vorliegend auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen gewesen; damit resultiert eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % MwSt). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 3 der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2012 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 4'644.-- ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihm nicht ausgerichtet."

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe-

- 11 - nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf