Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 30. April 2012, 10.05 Uhr, kam es an der …strasse in …, Fahrtrichtung …, zu einem Selbstunfall eines Traktor-Anhängerzuges. Lenker dieses Gefährtes war A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Durch diesen Selbstunfall kam es zu einer Streifkollision mit einem weiteren Traktor-Anhängerzug. Der Beschwer- deführer hatte an der steil abfallenden Strasse Bremsprobleme und versuchte da- raufhin, links an der vor ihm langsamer fahrenden Fahrzeugkomposition vorbeizu- fahren. Dabei streiften sich die beiden Fahrzeugkompositionen. In der Folge überschlug sich der vom Beschwerdeführer gelenkte Traktor auf der Fahrbahn. Der vordere Anhänger wurde durch den hinteren Anhänger ins angrenzende, ab- fallende Wiesenbord geschoben und überschlug sich dort, wobei der Anhänge- raufbau total beschädigt wurde. Der Beschwerdeführer geriet unter den Traktor und wurde dabei leicht verletzt. Er konnte sich jedoch aus eigener Kraft unter dem auf dem Dach liegenden Traktor befreien (vgl. Urk. 10/1; Urk. 10/3/1; Urk. 10/11 S. 3).
E. 2 Am 18. August 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (ungenügende Bremsen) rapportiert (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 7. November 2012 stellte das Statthalteramt Be- zirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer mit der Begründung ein, gemäss den Angaben des Beschwerde- führers habe er vor der Abfahrt eine Sichtkontrolle und eine Probebremse vorge- nommen. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Für ihn sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Anhängerkupplungsköpfe für den zweiten An- hänger falsch montiert gewesen seien und der zweite Anhänger deshalb keine Bremswirkung erzielt habe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens wurden dabei auf die Staatskasse genommen; eine Entschädi-
- 3 - gung wurde dem Beschwerdeführer mangels erheblicher Kosten und Umtriebe nicht zugesprochen (Urk. 3/2 S. 1 = Urk. 10/12/1 S. 1).
E. 3 Gegen die Entschädigungsfolge der erwähnten Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2012 Beschwerde an die hiesige Strafkammer erheben, mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei eine Parteientschädigung auszurichten in der Höhe der eingereichten Honorarnote.
2. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 4 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde vorbringen, er habe seine Rechtsvertreterin kurz nach dem Unfallereignis vom 30. April 2012 mandatiert. Diese habe ihn während des laufenden Verfahrens unterstützt und auch an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2012 teilgenommen. Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer Anwaltskosten entstanden. Der Sachverhalt er- weise sich strafrechtlich sowie haftpflichtrechtlich als komplex. Diverse technische Fragen und zirkusinterne (teils unüberschaubare) Verantwortlichkeiten seien ins- besondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten detailliert zu beurteilen gewe- sen. Aufgrund der Tragweite und der Schwere des Vorfalls (mit gesundheitlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer) und des ihm zur Last gelegten Vor- wurfs sowie aufgrund der vom Zirkus B._____ gegen ihn erhobenen Schadener- satzforderungen sei der Beschwerdeführer auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 5 Das Statthalteramt schloss in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, es sei richtig, dass der Sachbearbeiter übersehen habe, dass der Beschwerdeführer bereits im Ermitt- lungsverfahren der Polizei anwaltlich vertreten gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgegangen worden wäre, wäre keine Entschädigung zugesprochen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einem in strafrechtlicher Hinsicht komplexen Fall auszugehen. Somit sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht zwin- gend auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen (Urk. 9).
- 5 - 6.1. Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). 6.2. Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Ver- weigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig wa- ren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozessrecht weit verbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Ge- richtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung Anlass. Einen entsprechenden Nachteil macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6.3. Aber auch die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte im Besonderen ist nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei ge- wählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidi- gerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die einschränkende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige - kantonal weit verbreitete - Rechtsprechung fortführen (Schmid, Handbuch StPO, N 1810; Botschaft S. 1329; zum bisherigen Recht zuletzt BGer in 6B_816/2010 mit Verweis auf BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Straf- prozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2). In BGE 138 IV 197 hält
- 6 - das Bundesgericht an diesen beiden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen fest (vgl. Erw. 2.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, Erw. 2.1). 6.4. Die Beurteilung, ob ein Verteidigerbeizug opportun war, darf nicht erst ex post, d.h. im Zeitpunkt der Verfahrenserledigung gezogen werden; die "Ange- messenheit" der Einschaltung eines rechtskundigen Vertreters muss im Zeitpunkt der Auftragerteilung an den Verteidiger beurteilt werden (vgl. BSK-StPO Wehren- berg/ Bernhard, Art. 429 N 14).
E. 7 Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung we- gen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (ungenügende Brem- sen) im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG geführt (vgl. Urk. 10/2 S. 1). Gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB. Im Zeitpunkt der Mandatierung stand somit ein leichter Vorhalt zur Diskussion, ein Eintrag im Strafregister war nicht zu befürchten (Art. 3 VOSTRA- Verordnung), eine administrative Sanktion aktuell nicht zu erwarten. Damit prä- sentierte sich das Verfahren im Zeitpunkt des Beizuges einer Rechtsvertreterin als Bagatelldelikt im Sinne der erwähnten Lehre und Rechtsprechung. Die Kon- sequenzen des Verfahrens waren kaum belastend. Unfallursache waren unbe- strittenermassen defekte bzw. ungenügende Bremsen und nicht ein fehlerhaftes Fahrmanöver des Beschwerdeführers. Dem Unfallaufnahme-Protokoll vom 30. April 2012 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls leicht verletzte (vgl. Urk. 10/3/1 S. 2), jedoch finden sich in den Akten kei- nerlei Hinweise bzw. wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass bzw. inwie- fern diese Verletzung gesundheitliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt haben sollte. Ohnehin hätte eine Selbstverletzung nicht den Beizug eines Strafverteidigers zu begründen vermocht. Dass sich der Beschwer- deführer mit Schadenersatzforderungen konfrontiert sah, vermag den Beizug ei- ner Rechtsvertretung im vorliegenden Strafverfahren nicht zu rechtfertigen. Es bestanden keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber hätte
- 7 - der Untersuchung stellen und das Notwendige vorbringen können. Allfällige Schadenersatzansprüche des Zirkus B._____ gegen den Beschwerdeführer wa- ren von vornherein nicht im Strafverfahren zu prüfen, wo jenem keine Parteistel- lung zukam. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für das Straf- verfahren eine Rechtsvertreterin beizog, so erweist sich der dadurch bewirkte Aufwand als nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (so be- reits ZR 105 Nr. 1 für die frühere Regelung). Er hat für die entstandenen Kosten selber aufzukommen. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 8 Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, § 8 und § 4 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– anzusetzen und gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120352-O/U/HEI Verfügung vom 17. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Beschwerdegegner betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Horgen vom 7. November 2012, ST.2012.2724
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 30. April 2012, 10.05 Uhr, kam es an der …strasse in …, Fahrtrichtung …, zu einem Selbstunfall eines Traktor-Anhängerzuges. Lenker dieses Gefährtes war A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Durch diesen Selbstunfall kam es zu einer Streifkollision mit einem weiteren Traktor-Anhängerzug. Der Beschwer- deführer hatte an der steil abfallenden Strasse Bremsprobleme und versuchte da- raufhin, links an der vor ihm langsamer fahrenden Fahrzeugkomposition vorbeizu- fahren. Dabei streiften sich die beiden Fahrzeugkompositionen. In der Folge überschlug sich der vom Beschwerdeführer gelenkte Traktor auf der Fahrbahn. Der vordere Anhänger wurde durch den hinteren Anhänger ins angrenzende, ab- fallende Wiesenbord geschoben und überschlug sich dort, wobei der Anhänge- raufbau total beschädigt wurde. Der Beschwerdeführer geriet unter den Traktor und wurde dabei leicht verletzt. Er konnte sich jedoch aus eigener Kraft unter dem auf dem Dach liegenden Traktor befreien (vgl. Urk. 10/1; Urk. 10/3/1; Urk. 10/11 S. 3).
2. Am 18. August 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (ungenügende Bremsen) rapportiert (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 7. November 2012 stellte das Statthalteramt Be- zirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer mit der Begründung ein, gemäss den Angaben des Beschwerde- führers habe er vor der Abfahrt eine Sichtkontrolle und eine Probebremse vorge- nommen. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Für ihn sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Anhängerkupplungsköpfe für den zweiten An- hänger falsch montiert gewesen seien und der zweite Anhänger deshalb keine Bremswirkung erzielt habe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens wurden dabei auf die Staatskasse genommen; eine Entschädi-
- 3 - gung wurde dem Beschwerdeführer mangels erheblicher Kosten und Umtriebe nicht zugesprochen (Urk. 3/2 S. 1 = Urk. 10/12/1 S. 1).
3. Gegen die Entschädigungsfolge der erwähnten Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2012 Beschwerde an die hiesige Strafkammer erheben, mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei eine Parteientschädigung auszurichten in der Höhe der eingereichten Honorarnote.
2. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift sowie die Honorarnote dem Statthalteramt zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 7 = Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reich- te das Statthalteramt seine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche dem Beschwerde- führer zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (Urk. 12 = Prot. S. 3). Innert Frist liess sich dieser nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPO-Riedo, Art. 91 N 68). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien mit einem Rechtsbeistand werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die direkte Zustel- lung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (BSK-StPO Arquint, Art. 88 N 5 m.w.H.).
2. Der Beschwerdeführer war in der gegen ihn durchgeführten Untersu- chung durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verteidigt, welche in dieser Funktion
- 4 - auch an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2012 teilgenommen hat (vgl. Urk. 10/7/1). Die vom Statthalteramt erlassene Einstellungsverfügung wurde in- dessen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10/12/2). Die Rechtsvertre- terin erhielt gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erst am 23. No- vember 2012 Kenntnis von der Einstellungsverfügung. Die Beschwerdefrist be- gann folglich erst mit diesem Datum zu laufen und gilt damit als eingehalten.
3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde vorbringen, er habe seine Rechtsvertreterin kurz nach dem Unfallereignis vom 30. April 2012 mandatiert. Diese habe ihn während des laufenden Verfahrens unterstützt und auch an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2012 teilgenommen. Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer Anwaltskosten entstanden. Der Sachverhalt er- weise sich strafrechtlich sowie haftpflichtrechtlich als komplex. Diverse technische Fragen und zirkusinterne (teils unüberschaubare) Verantwortlichkeiten seien ins- besondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten detailliert zu beurteilen gewe- sen. Aufgrund der Tragweite und der Schwere des Vorfalls (mit gesundheitlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer) und des ihm zur Last gelegten Vor- wurfs sowie aufgrund der vom Zirkus B._____ gegen ihn erhobenen Schadener- satzforderungen sei der Beschwerdeführer auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen (Urk. 2 S. 2 f.).
5. Das Statthalteramt schloss in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, es sei richtig, dass der Sachbearbeiter übersehen habe, dass der Beschwerdeführer bereits im Ermitt- lungsverfahren der Polizei anwaltlich vertreten gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgegangen worden wäre, wäre keine Entschädigung zugesprochen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einem in strafrechtlicher Hinsicht komplexen Fall auszugehen. Somit sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht zwin- gend auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen (Urk. 9).
- 5 - 6.1. Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). 6.2. Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Ver- weigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig wa- ren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozessrecht weit verbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Ge- richtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung Anlass. Einen entsprechenden Nachteil macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6.3. Aber auch die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte im Besonderen ist nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei ge- wählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidi- gerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die einschränkende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige - kantonal weit verbreitete - Rechtsprechung fortführen (Schmid, Handbuch StPO, N 1810; Botschaft S. 1329; zum bisherigen Recht zuletzt BGer in 6B_816/2010 mit Verweis auf BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Straf- prozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2). In BGE 138 IV 197 hält
- 6 - das Bundesgericht an diesen beiden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen fest (vgl. Erw. 2.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, Erw. 2.1). 6.4. Die Beurteilung, ob ein Verteidigerbeizug opportun war, darf nicht erst ex post, d.h. im Zeitpunkt der Verfahrenserledigung gezogen werden; die "Ange- messenheit" der Einschaltung eines rechtskundigen Vertreters muss im Zeitpunkt der Auftragerteilung an den Verteidiger beurteilt werden (vgl. BSK-StPO Wehren- berg/ Bernhard, Art. 429 N 14).
7. Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung we- gen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (ungenügende Brem- sen) im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG geführt (vgl. Urk. 10/2 S. 1). Gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB. Im Zeitpunkt der Mandatierung stand somit ein leichter Vorhalt zur Diskussion, ein Eintrag im Strafregister war nicht zu befürchten (Art. 3 VOSTRA- Verordnung), eine administrative Sanktion aktuell nicht zu erwarten. Damit prä- sentierte sich das Verfahren im Zeitpunkt des Beizuges einer Rechtsvertreterin als Bagatelldelikt im Sinne der erwähnten Lehre und Rechtsprechung. Die Kon- sequenzen des Verfahrens waren kaum belastend. Unfallursache waren unbe- strittenermassen defekte bzw. ungenügende Bremsen und nicht ein fehlerhaftes Fahrmanöver des Beschwerdeführers. Dem Unfallaufnahme-Protokoll vom 30. April 2012 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls leicht verletzte (vgl. Urk. 10/3/1 S. 2), jedoch finden sich in den Akten kei- nerlei Hinweise bzw. wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass bzw. inwie- fern diese Verletzung gesundheitliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt haben sollte. Ohnehin hätte eine Selbstverletzung nicht den Beizug eines Strafverteidigers zu begründen vermocht. Dass sich der Beschwer- deführer mit Schadenersatzforderungen konfrontiert sah, vermag den Beizug ei- ner Rechtsvertretung im vorliegenden Strafverfahren nicht zu rechtfertigen. Es bestanden keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber hätte
- 7 - der Untersuchung stellen und das Notwendige vorbringen können. Allfällige Schadenersatzansprüche des Zirkus B._____ gegen den Beschwerdeführer wa- ren von vornherein nicht im Strafverfahren zu prüfen, wo jenem keine Parteistel- lung zukam. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für das Straf- verfahren eine Rechtsvertreterin beizog, so erweist sich der dadurch bewirkte Aufwand als nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (so be- reits ZR 105 Nr. 1 für die frühere Regelung). Er hat für die entstandenen Kosten selber aufzukommen. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, § 8 und § 4 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– anzusetzen und gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
- 8 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz