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UH120338

Nachträgliche Auferlegung von Kosten

Zürich OG · 2013-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung und weite- rer Delikte (Urk. 12). Diese Untersuchung wurde am 7. September 2012 mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 5/1 = 10 = 12/18). Darin wurde un- ter anderem festgehalten, dass die Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschwerdeführer auferlegt würden (Dispositiv- Ziffer 8), wobei diese Kosten in einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 800.– bestünden und allfällige weitere Auslagen vorbehalten seien (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 betreffend "Nachträgliche Auferlegung von Kosten" wurden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'299.– an nachträglichen Kosten (Auslagen) auferlegt (Urk. 11).

E. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung angibt (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 11).

E. 1.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft äussern sich im vorliegenden Verfahren zur Zulässigkeit einer Beschwerde.

2. Grundsätzlich sind die Kostenfolgen eines Verfahrens im Endentscheid fest- zulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gemäss Thomas Domeisen kann die Auferle- gung einer Auslage im Endentscheid vorbehalten werden, wenn die Auslage res- pektive ihre Höhe erst nachträglich ermittelt werden können. Da das Dispositiv des Endentscheides insofern unvollständig sei, sei der entsprechende Betrag später in einem Berichtigungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen (BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 6). Dieser Auffassung ist zu folgen. Ein Disposi- tiv eines Urteils – einem solchen entspricht auch der Inhalt eines Strafbefehls (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts S. 1290) – hat unter an- derem ein Entscheid zu den Kostenfolgen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei müssen die Kosten (auch) in ihrer Höhe festgehalten sein (vgl. u.a. BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 5). Insofern ist ein Dispositiv unvollständig, wenn da- rin ein (zulässiger) Vorbehalt angebracht wird, weitere Kosten würden dem Be- schuldigten auferlegt werden. Konsequenterweise ist damit ein Entscheid, wel- cher im Nachgang zu einem Strafbefehl einem Beschuldigten weitere Kosten oder Auflagen auferlegt, als Vervollständigung des ursprünglichen Entscheids und da-

- 4 - mit als Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (im Entscheid UH110187 noch offen gelassen) zu betrachten. Wird eine solche Berichtigung eines Ent- scheides vorgenommen, beginnen mit deren Eröffnung die Rechtsmittelfristen – des ursprünglichen Rechtsmittels – neu zu laufen; jedenfalls wenn wie vorliegend mit der Berichtigung eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist. Erst wenn die vollständigen Kosten bekannt sind, welche eine Partei zu tragen hat, kann ihr der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels zugemutet werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 83 N 8, mit weiteren Hinwei- sen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 594; BSK StPO Stohner, Art. 83 N 18). Die Kostenfolgen eines Strafbefehls sind mittels Einsprache anzufechten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 421 N 8; BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 11). Vorliegend steht die nachträgliche Auflage von Auslagen respektive Kosten im Zentrum des Verfah- rens. Damit ist gegen deren Auferlegung (und damit auch betreffend die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat) die Einspra- che zu ergreifen. Dieser Schluss drängt sich auch auf, weil eine Zulassung der Beschwerde in der vorliegenden Konstellation bedeutete, dass die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition abhängen würde. Sind die Kosten im Strafbefehl erwähnt, stünden der Partei, die sich mittels Einsprache gegen die Auflage von Kosten wehren kann (s. oben), zwei kantonale Instanzen zur Verfügung; schlösse man demgegenüber bei einer nachträglichen Auflage auf die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel, könnte die Auflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage. Zusammenfassend und gestützt auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 und Art. 393 Abs. 1 lit. a (e contrario) StPO ist damit auf die Beschwerde nicht einzu- treten und das vorliegende Verfahren ist an die verfügende Staatsanwaltschaft zurückzusenden zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 355 StPO.

- 5 - III. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist dem Beschwerdeführer sodann eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung. In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 Anw- GebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, resultiert dabei ein zu entschädigender Aufwand von (gerundet) Fr. 400.– (zuzüglich 8 % MwSt.). Damit ist das Gesuch des Beschwer- deführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung/unentgeltlichen Rechtsver- tretung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

E. 3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wurde zunächst festgestellt, es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob eine Beschwerde überhaupt zulässig sei, wes- halb einstweilen nicht über die Frage des Status' des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers zu entscheiden sei. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 13). II.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das vorliegende Verfahren wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  3. September 2012 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträg- liche Auferlegung der Kosten vom 15. Oktober 2012 an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst so- wie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) - 6 -
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. R. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120338-O/U/KIE Verfügung vom 13. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Nachträgliche Auferlegung von Kosten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012, D-4/2010/1242 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012, D-4/2010/1242

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung und weite- rer Delikte (Urk. 12). Diese Untersuchung wurde am 7. September 2012 mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 5/1 = 10 = 12/18). Darin wurde un- ter anderem festgehalten, dass die Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschwerdeführer auferlegt würden (Dispositiv- Ziffer 8), wobei diese Kosten in einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 800.– bestünden und allfällige weitere Auslagen vorbehalten seien (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 betreffend "Nachträgliche Auferlegung von Kosten" wurden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'299.– an nachträglichen Kosten (Auslagen) auferlegt (Urk. 11).

2. Dagegen liess der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Luzern mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde erheben und Folgendes bean- tragen (Urk. 4 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2012 (nachträgliche Auferlegung von Kosten) im Geschäft-Nr. 2010/1242 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz zum Schluss kommen sollte, dass das Mandat der amtlichen Verteidigung beendet ist, sei der Unterzeichner er- neut als amtliche[r] Verteidiger einzusetzen. Eventuell sei er als unentgeltli- cher Rechtsvertreter einzusetzen." Das Obergericht des Kantons Luzern übermittelte die Eingabe des Beschwerde- führers mit Schreiben vom 2. November 2012 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer (Urk. 2).

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wurde zunächst festgestellt, es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob eine Beschwerde überhaupt zulässig sei, wes- halb einstweilen nicht über die Frage des Status' des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers zu entscheiden sei. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 13). II. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung angibt (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 11). 1.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft äussern sich im vorliegenden Verfahren zur Zulässigkeit einer Beschwerde.

2. Grundsätzlich sind die Kostenfolgen eines Verfahrens im Endentscheid fest- zulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gemäss Thomas Domeisen kann die Auferle- gung einer Auslage im Endentscheid vorbehalten werden, wenn die Auslage res- pektive ihre Höhe erst nachträglich ermittelt werden können. Da das Dispositiv des Endentscheides insofern unvollständig sei, sei der entsprechende Betrag später in einem Berichtigungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen (BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 6). Dieser Auffassung ist zu folgen. Ein Disposi- tiv eines Urteils – einem solchen entspricht auch der Inhalt eines Strafbefehls (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts S. 1290) – hat unter an- derem ein Entscheid zu den Kostenfolgen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei müssen die Kosten (auch) in ihrer Höhe festgehalten sein (vgl. u.a. BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 5). Insofern ist ein Dispositiv unvollständig, wenn da- rin ein (zulässiger) Vorbehalt angebracht wird, weitere Kosten würden dem Be- schuldigten auferlegt werden. Konsequenterweise ist damit ein Entscheid, wel- cher im Nachgang zu einem Strafbefehl einem Beschuldigten weitere Kosten oder Auflagen auferlegt, als Vervollständigung des ursprünglichen Entscheids und da-

- 4 - mit als Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (im Entscheid UH110187 noch offen gelassen) zu betrachten. Wird eine solche Berichtigung eines Ent- scheides vorgenommen, beginnen mit deren Eröffnung die Rechtsmittelfristen – des ursprünglichen Rechtsmittels – neu zu laufen; jedenfalls wenn wie vorliegend mit der Berichtigung eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist. Erst wenn die vollständigen Kosten bekannt sind, welche eine Partei zu tragen hat, kann ihr der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels zugemutet werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 83 N 8, mit weiteren Hinwei- sen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 594; BSK StPO Stohner, Art. 83 N 18). Die Kostenfolgen eines Strafbefehls sind mittels Einsprache anzufechten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 421 N 8; BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 11). Vorliegend steht die nachträgliche Auflage von Auslagen respektive Kosten im Zentrum des Verfah- rens. Damit ist gegen deren Auferlegung (und damit auch betreffend die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat) die Einspra- che zu ergreifen. Dieser Schluss drängt sich auch auf, weil eine Zulassung der Beschwerde in der vorliegenden Konstellation bedeutete, dass die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition abhängen würde. Sind die Kosten im Strafbefehl erwähnt, stünden der Partei, die sich mittels Einsprache gegen die Auflage von Kosten wehren kann (s. oben), zwei kantonale Instanzen zur Verfügung; schlösse man demgegenüber bei einer nachträglichen Auflage auf die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel, könnte die Auflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage. Zusammenfassend und gestützt auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 und Art. 393 Abs. 1 lit. a (e contrario) StPO ist damit auf die Beschwerde nicht einzu- treten und das vorliegende Verfahren ist an die verfügende Staatsanwaltschaft zurückzusenden zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 355 StPO.

- 5 - III. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist dem Beschwerdeführer sodann eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung. In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 Anw- GebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, resultiert dabei ein zu entschädigender Aufwand von (gerundet) Fr. 400.– (zuzüglich 8 % MwSt.). Damit ist das Gesuch des Beschwer- deführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung/unentgeltlichen Rechtsver- tretung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

7. September 2012 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträg- liche Auferlegung der Kosten vom 15. Oktober 2012 an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst so- wie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

- 6 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. R. Hürlimann