Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen †B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern geführt (vgl. Urk. 10). Nachdem †B._____ im Juli 2012 verstarb, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 14. Oktober 2012 eingestellt (Urk. 3 = Urk. 10/25). Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person respektive dem Nachlass des Beschuldigten als Forderung auferlegt (Dispositiv- Ziffer 2; Urk. 3 S. 2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess die Ehegattin und Alleinerbin von †B._____, A._____ (Beschwerdeführerin), am 29. Oktober 2012 (Urk. 2) rechtzeitig Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Unter Entschädigungsfolge bei Gutheissung der Beschwerde bezüglich der ent- standenen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren."
E. 3 Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Diese verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 8).
E. 4 Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten damit, dass die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, unter anderem indem sie mit den von ihr
- 3 - vorgenommenen Handlungen gegen die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten verstossen habe (Urk. 3 S. 2).
2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen vor, vorliegend fehle für eine Kostenauflage die dafür notwendige ge- setzliche Grundlage. Im Weiteren würde mit der Kostenauflage die Unschulds- vermutung sowie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt (vgl. Urk. 2).
3. Bei den Kosten eines Strafverfahrens handelt es sich wie bei den Gerichts- kosten um Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abga- ben einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin müssen zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Recht- sprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert: Dies gilt na- mentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Einer solchen Lockerung zu- gänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten. Die mögli- che Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vor- gaben zur Bemessung, nicht die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichti- gen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 132 I 117 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Nachlass eines verstorbenen Beschuldigten ohne aus- drückliche gesetzliche Regelung verletzt das abgabenrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 132 I 117 E. 7.4; Urteile 6B_476/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 2.4; 6B_592/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 2.2). Im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung war eine Pflicht der Erben zur Tragung von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 490 Abs. 1 VE-StPO). Die Bestimmung fand keine Aufnahme in die nunmehr in Kraft stehende Strafprozessordnung. In der Literatur wird der Schluss gezogen, dass bei Versterben der kostenpflichtigen Person während des Strafverfahrens der Staat die Kosten zu tragen hat, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine abweichende Anordnung fehlt (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
- 4 -
E. 5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser An- satz (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Der Beschwerdeführerin ist sodann eine Prozessentschädigung auszurich- ten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ent- schädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts des - 5 - Kantons Zürich und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bemessen. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2012 wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'296.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich (elektro- nisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 6 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120330-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 25. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2012, A-1/2011/527
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen †B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern geführt (vgl. Urk. 10). Nachdem †B._____ im Juli 2012 verstarb, wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 14. Oktober 2012 eingestellt (Urk. 3 = Urk. 10/25). Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person respektive dem Nachlass des Beschuldigten als Forderung auferlegt (Dispositiv- Ziffer 2; Urk. 3 S. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Ehegattin und Alleinerbin von †B._____, A._____ (Beschwerdeführerin), am 29. Oktober 2012 (Urk. 2) rechtzeitig Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Unter Entschädigungsfolge bei Gutheissung der Beschwerde bezüglich der ent- standenen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren."
3. Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Diese verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 8).
4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten damit, dass die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, unter anderem indem sie mit den von ihr
- 3 - vorgenommenen Handlungen gegen die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten verstossen habe (Urk. 3 S. 2).
2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen vor, vorliegend fehle für eine Kostenauflage die dafür notwendige ge- setzliche Grundlage. Im Weiteren würde mit der Kostenauflage die Unschulds- vermutung sowie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt (vgl. Urk. 2).
3. Bei den Kosten eines Strafverfahrens handelt es sich wie bei den Gerichts- kosten um Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abga- ben einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin müssen zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Recht- sprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert: Dies gilt na- mentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Einer solchen Lockerung zu- gänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten. Die mögli- che Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vor- gaben zur Bemessung, nicht die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichti- gen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 132 I 117 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Nachlass eines verstorbenen Beschuldigten ohne aus- drückliche gesetzliche Regelung verletzt das abgabenrechtliche Legalitätsprinzip (BGE 132 I 117 E. 7.4; Urteile 6B_476/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 2.4; 6B_592/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 2.2). Im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung war eine Pflicht der Erben zur Tragung von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 490 Abs. 1 VE-StPO). Die Bestimmung fand keine Aufnahme in die nunmehr in Kraft stehende Strafprozessordnung. In der Literatur wird der Schluss gezogen, dass bei Versterben der kostenpflichtigen Person während des Strafverfahrens der Staat die Kosten zu tragen hat, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine abweichende Anordnung fehlt (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
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5. Oktober 2007, Bern 2008, S. 416; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 419 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1785; BSK StPO-Domeisen, N. 11 zu Art. 426).
4. Die Pflicht zur Kostentragung entsteht erst mit der Verfügung der zuständi- gen Behörde. Die Verfügung wirkt nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Als die Kostenauflage erging, war die beschuldigte Person, †B._____, bereits verstorben und damit ihre Rechtspersönlichkeit untergegangen (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Ein Rechtsübergang von der beschuldigten Person auf die Erben ist inso- fern ausgeschlossen (vgl. BGE 132 I 117 E. 7.3). An dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung festzu- halten. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Stirbt eine Person während des Strafverfahrens, können die Kosten mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht der beschuldigten Person bezie- hungsweise dem Nachlass der beschuldigten Person auferlegt werden. Im vorliegenden Fall hat demnach die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten zu Unrecht der beschuldigten Person beziehungsweise dem Nachlass des Be- schuldigten †B._____ auferlegt. Die Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO).
5. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. III.
1. Ausgangsgemäss fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser An- satz (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschwerdeführerin ist sodann eine Prozessentschädigung auszurich- ten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ent- schädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts des
- 5 - Kantons Zürich und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bemessen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2012 wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'296.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich (elektro- nisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich
- 6 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. R. Hürlimann