Dispositiv
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach A._____ mit Strafbefehl vom
- August 2011 wegen versuchter Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AuG schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 10/26). Am 29. März 2012 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der Staatsanwaltschaft mit, A._____ habe den Strafbefehl nicht erhalten. Er bat um Mitteilung, wem der Straf- befehl eröffnet wurde (Urk. 10/27). Die Staatsanwaltschaft antwortete ihm am
- April 2012 per E-Mail, der Strafbefehl sei Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zuge- stellt worden (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 10/30). Die Staatsanwaltschaft überwies die Angele- genheit am 21. Juni 2012 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 10/35).
- Mit Verfügung vom 21. September 2012 trat der Einzelrichter des Bezirksge- richts auf die Einsprache nicht ein (Urk. 6).
- A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2012. Auf die Einsprache sei einzutreten. Der Einzelrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9). II.
- Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). - 3 -
- 2.1 Mit Schreiben vom 23. März 2011 zeigte Rechtsanwalt Z._____ der Staats- anwaltschaft an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 10/19/1-2). Am
- Juni 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (Urk. 10/21). Mit Schreiben vom 29. August 2011 zeigte Rechtsanwalt W._____ der Staatsanwalt- schaft an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 10/22 und Urk. 10/25). Im Schreiben wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin anerkenne den Sachver- halt, wie er in der Sistierungsverfügung aufgeführt werde. Sie erkläre sich schul- dig. Wie telefonisch besprochen, werde die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen und diesen Rechtsanwalt W._____ zuhanden der Beschwerdeführerin zustellen (Urk. 10/22). Eine entsprechende Aktennotiz des Staatsanwalts findet sich nicht in den Akten. Am 30. August 2011 erliess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl. Im Rubrum wird Rechtsanwalt W._____ als Verteidiger der Be- schwerdeführerin bezeichnet. Im Dispositiv wird die Mitteilung an die Beschwer- deführerin durch ihren Verteidiger angeordnet. Der Strafbefehl wurde in der Folge Rechtsanwalt Z._____ zugestellt (Urk. 10/26). 2.2 Der Einzelrichter erwog (Urk. 6), durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt W._____ habe die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen können. Zwar sei zu erwarten gewesen, dass der Strafbefehl Rechtsanwalt W._____ zugestellt werde, da er im Rubrum des Strafbefehls erscheine und dies mit ihm vereinbart worden sei. Rechtsanwalt Z._____ sei aber im Zeitpunkt des Erhalts des Strafbe- fehls mandatiert gewesen. Einen Hauptvertreter habe die Beschwerdeführerin nicht bezeichnet. Der Strafbefehl sei deshalb Rechtsanwalt Z._____ rechtsgültig zugestellt worden. Dies sei am 15. September 2011 geschehen. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. April 2012 sei verspätet. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), die Bezeichnung des Hauptvertreters sei an keine Formvorschrift gebunden und könne durch konklu- dente Willensäusserung erfolgen. Im Strafbefehl werde Rechtsanwalt W._____ als Verteidiger erwähnt. Dies sei gleichbedeutend mit der Bezeichnung des Hauptvertreters. Bei mehreren Vertretern sei nur der Hauptvertreter zu Vertre- tungshandlungen befugt. Der Strafbefehl sei aufgrund einer von Rechtsanwalt - 4 - W._____ mitgeteilten Sachverhaltsanerkennung erlassen worden. Dies sei eine Vertretungshandlung gewesen. Damit sei Rechtsanwalt W._____ konkludent als Hauptvertreter bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Vertretungs- handlung akzeptiert. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben. Da Rechtsanwalt Z._____ nicht im Rubrum genannt werde, habe er da- von ausgehen dürfen, dass er nicht Hauptvertreter sei und ihm der Strafbefehl nur zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Er habe keine Veranlassung gehabt, die Beschwerdeführerin über den Strafbefehl zu orientieren. Die Zustellung an Rechtsanwalt Z._____ sei nicht rechtsgültig.
- 3.1 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl den Personen und Be- hörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. Mitteilun- gen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO können Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und de- ren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Um dem Risiko der Verfahrensverschleppung zu begegnen, steht die Möglichkeit des Beizugs mehrerer Rechtsbeistände unter dem Vorbehalt, dass keine unge- bührlichen Verzögerungen eintreten. Aus ähnlichen Gründen hat die betreffende Partei eine oder einen dieser Anwältinnen oder Anwälte als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zur bestimmen, mit der Folge, dass nur diese oder dieser mit den Vorladungen und weiteren Zustellungen bedient werden muss (Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1176; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 127 StPO). Bezeichnet die Partei auf Aufforderung hin von sich aus keinen Hauptvertreter, wird die Behörde ihrerseits einen der Rechtsbeistände als Hauptvertreter zu be- zeichnen haben. Dies ist sinnvollerweise in der Aufforderung zur Bezeichnung ei- - 5 - nes Hauptvertreters so anzudrohen (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 127 StPO). 3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser Grundsatz statuiert ein Verbot widersprüch- lichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 7.2; je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Strafverfahren zwei Anwälte beigezogen, aber nicht ausdrücklich einen Hauptvertreter bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat sie dazu nicht aufgefordert. Sie hat offenbar mit Rechtsanwalt W._____ ver- einbart, ihm den Strafbefehl zuzustellen. Im Rubrum des Strafbefehls wird nur Rechtsanwalt W._____ aufgeführt. Im E-Mail vom 4. April 2012 an Rechtsanwalt Y._____ bezeichnet es die Staatsanwaltschaft als ein Versehen, den Strafbefehl nicht an Rechtsanwalt W._____ geschickt zu haben (Urk. 10/29). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt W._____ als Hauptvertreter betrachtete und dies mit seiner Nennung im Strafbe- fehl nach Aussen kundtat. Dieser durfte aufgrund der telefonischen Vereinbarung darauf vertrauen, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zustellt, er mit- hin als Hauptvertreter der Beschwerdeführerin gilt. Aufgrund des Mitteilungssat- zes im Strafbefehl, war dieser Rechtsanwalt W._____ zuzustellen. Darauf durfte sich auch Rechtsanwalt Z._____ verlassen. Ob er im Zeitpunkt des Empfangs des Strafbefehls mandatiert war, ist insofern nicht massgebend. Als Zustelladresse gilt die Adresse des Hauptvertreters. Da die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl nicht dem Hauptvertreter zustellte, liegt eine fehlerhafte Zustellung vor. Bei einer fehlerhaften Zustellung beginnt die Einsprachefrist im Prinzip nicht zu laufen (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 529). - 6 - Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2012 hat die Staats- anwaltschaft den Strafbefehl am 5. April 2012 Rechtsanwalt Y._____ zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lief die Einsprachefrist, da eine frühere Kenntnis des Strafbe- fehls nicht erstellt ist. Die Einsprache vom 13. April 2012 erfolgte rechtzeitig (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO). 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt dem Obergericht, auf die Einsprache sei einzutreten (Urk. 2). Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids grundsätzlich selbst einen neuen Entscheid fällen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Das Bezirksgericht ist auf die Einsprache nicht eingetreten und hat sich ansonsten nicht zum Strafbefehl geäussert. Zur Wahrung des In- stanzenzugs ist die Sache an das Bezirksgerichts zurückzuweisen.
- Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 StPO). Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Ent- schädigung auf Fr. 1'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2012 (Verfahrens- Nr. GB120057-L) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'620.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2011/3056, gegen Emp- fangsbestätigung − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ad GB120057- L, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10), gegen Emp- fangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120307-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 10. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht vom 21. September 2012, GB120057-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach A._____ mit Strafbefehl vom
30. August 2011 wegen versuchter Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AuG schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 10/26). Am 29. März 2012 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der Staatsanwaltschaft mit, A._____ habe den Strafbefehl nicht erhalten. Er bat um Mitteilung, wem der Straf- befehl eröffnet wurde (Urk. 10/27). Die Staatsanwaltschaft antwortete ihm am
4. April 2012 per E-Mail, der Strafbefehl sei Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zuge- stellt worden (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 10/30). Die Staatsanwaltschaft überwies die Angele- genheit am 21. Juni 2012 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 10/35).
2. Mit Verfügung vom 21. September 2012 trat der Einzelrichter des Bezirksge- richts auf die Einsprache nicht ein (Urk. 6).
3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2012. Auf die Einsprache sei einzutreten. Der Einzelrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Staatsan- waltschaft hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).
- 3 - 2. 2.1 Mit Schreiben vom 23. März 2011 zeigte Rechtsanwalt Z._____ der Staats- anwaltschaft an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 10/19/1-2). Am
27. Juni 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (Urk. 10/21). Mit Schreiben vom 29. August 2011 zeigte Rechtsanwalt W._____ der Staatsanwalt- schaft an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 10/22 und Urk. 10/25). Im Schreiben wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin anerkenne den Sachver- halt, wie er in der Sistierungsverfügung aufgeführt werde. Sie erkläre sich schul- dig. Wie telefonisch besprochen, werde die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen und diesen Rechtsanwalt W._____ zuhanden der Beschwerdeführerin zustellen (Urk. 10/22). Eine entsprechende Aktennotiz des Staatsanwalts findet sich nicht in den Akten. Am 30. August 2011 erliess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl. Im Rubrum wird Rechtsanwalt W._____ als Verteidiger der Be- schwerdeführerin bezeichnet. Im Dispositiv wird die Mitteilung an die Beschwer- deführerin durch ihren Verteidiger angeordnet. Der Strafbefehl wurde in der Folge Rechtsanwalt Z._____ zugestellt (Urk. 10/26). 2.2 Der Einzelrichter erwog (Urk. 6), durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt W._____ habe die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen können. Zwar sei zu erwarten gewesen, dass der Strafbefehl Rechtsanwalt W._____ zugestellt werde, da er im Rubrum des Strafbefehls erscheine und dies mit ihm vereinbart worden sei. Rechtsanwalt Z._____ sei aber im Zeitpunkt des Erhalts des Strafbe- fehls mandatiert gewesen. Einen Hauptvertreter habe die Beschwerdeführerin nicht bezeichnet. Der Strafbefehl sei deshalb Rechtsanwalt Z._____ rechtsgültig zugestellt worden. Dies sei am 15. September 2011 geschehen. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. April 2012 sei verspätet. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), die Bezeichnung des Hauptvertreters sei an keine Formvorschrift gebunden und könne durch konklu- dente Willensäusserung erfolgen. Im Strafbefehl werde Rechtsanwalt W._____ als Verteidiger erwähnt. Dies sei gleichbedeutend mit der Bezeichnung des Hauptvertreters. Bei mehreren Vertretern sei nur der Hauptvertreter zu Vertre- tungshandlungen befugt. Der Strafbefehl sei aufgrund einer von Rechtsanwalt
- 4 - W._____ mitgeteilten Sachverhaltsanerkennung erlassen worden. Dies sei eine Vertretungshandlung gewesen. Damit sei Rechtsanwalt W._____ konkludent als Hauptvertreter bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Vertretungs- handlung akzeptiert. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben. Da Rechtsanwalt Z._____ nicht im Rubrum genannt werde, habe er da- von ausgehen dürfen, dass er nicht Hauptvertreter sei und ihm der Strafbefehl nur zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Er habe keine Veranlassung gehabt, die Beschwerdeführerin über den Strafbefehl zu orientieren. Die Zustellung an Rechtsanwalt Z._____ sei nicht rechtsgültig. 3. 3.1 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl den Personen und Be- hörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. Mitteilun- gen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO können Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und de- ren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Um dem Risiko der Verfahrensverschleppung zu begegnen, steht die Möglichkeit des Beizugs mehrerer Rechtsbeistände unter dem Vorbehalt, dass keine unge- bührlichen Verzögerungen eintreten. Aus ähnlichen Gründen hat die betreffende Partei eine oder einen dieser Anwältinnen oder Anwälte als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zur bestimmen, mit der Folge, dass nur diese oder dieser mit den Vorladungen und weiteren Zustellungen bedient werden muss (Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1176; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 127 StPO). Bezeichnet die Partei auf Aufforderung hin von sich aus keinen Hauptvertreter, wird die Behörde ihrerseits einen der Rechtsbeistände als Hauptvertreter zu be- zeichnen haben. Dies ist sinnvollerweise in der Aufforderung zur Bezeichnung ei-
- 5 - nes Hauptvertreters so anzudrohen (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 127 StPO). 3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser Grundsatz statuiert ein Verbot widersprüch- lichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 7.2; je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Strafverfahren zwei Anwälte beigezogen, aber nicht ausdrücklich einen Hauptvertreter bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat sie dazu nicht aufgefordert. Sie hat offenbar mit Rechtsanwalt W._____ ver- einbart, ihm den Strafbefehl zuzustellen. Im Rubrum des Strafbefehls wird nur Rechtsanwalt W._____ aufgeführt. Im E-Mail vom 4. April 2012 an Rechtsanwalt Y._____ bezeichnet es die Staatsanwaltschaft als ein Versehen, den Strafbefehl nicht an Rechtsanwalt W._____ geschickt zu haben (Urk. 10/29). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt W._____ als Hauptvertreter betrachtete und dies mit seiner Nennung im Strafbe- fehl nach Aussen kundtat. Dieser durfte aufgrund der telefonischen Vereinbarung darauf vertrauen, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zustellt, er mit- hin als Hauptvertreter der Beschwerdeführerin gilt. Aufgrund des Mitteilungssat- zes im Strafbefehl, war dieser Rechtsanwalt W._____ zuzustellen. Darauf durfte sich auch Rechtsanwalt Z._____ verlassen. Ob er im Zeitpunkt des Empfangs des Strafbefehls mandatiert war, ist insofern nicht massgebend. Als Zustelladresse gilt die Adresse des Hauptvertreters. Da die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl nicht dem Hauptvertreter zustellte, liegt eine fehlerhafte Zustellung vor. Bei einer fehlerhaften Zustellung beginnt die Einsprachefrist im Prinzip nicht zu laufen (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 529).
- 6 - Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2012 hat die Staats- anwaltschaft den Strafbefehl am 5. April 2012 Rechtsanwalt Y._____ zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lief die Einsprachefrist, da eine frühere Kenntnis des Strafbe- fehls nicht erstellt ist. Die Einsprache vom 13. April 2012 erfolgte rechtzeitig (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO). 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt dem Obergericht, auf die Einsprache sei einzutreten (Urk. 2). Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids grundsätzlich selbst einen neuen Entscheid fällen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Das Bezirksgericht ist auf die Einsprache nicht eingetreten und hat sich ansonsten nicht zum Strafbefehl geäussert. Zur Wahrung des In- stanzenzugs ist die Sache an das Bezirksgerichts zurückzuweisen.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 StPO). Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Ent- schädigung auf Fr. 1'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2012 (Verfahrens- Nr. GB120057-L) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'620.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2011/3056, gegen Emp- fangsbestätigung − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ad GB120057- L, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10), gegen Emp- fangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen