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UH120287

Kosten- und Entschädigungsfolgen / Genugtuung

Zürich OG · 2013-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 11. April 2011 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige, weil ihm sein Motorfahrrad mit der Fahrgestell-Nr. ... an seinem Wohnort in C._____ gestohlen worden sei (Urk. 9 [= HD] /2). Am 17. April 2011 ersteigerte D._____ den Mofarahmen Nr. ... auf der Internet-Verkaufsplattform "J._____", hol- te den Rahmen in E._____ ab und brachte ihn auf den Polizeiposten F._____. Die G._____ Polizei stellte fest, dass der Mofarahmen gestohlen worden war und dass die Angaben zum Verkäufer in "J._____" auf A._____, … [Adresse] (Be- schwerdeführerin) lauteten, mit der Mail-Adresse …@....ch. Die G._____ Polizei äusserte den Verdacht, dass ein Familienangehöriger der Beschwerdeführerin das Mofa entwendet und den Rahmen anschliessend im Internet verkauft hatte, und übermittelte die Sache mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zuständig- keitshalber der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/3 - 5). In einem Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2012 hielt die Kantonspolizei Zürich fest, Abklärungen auf der In- ternetplattform J._____.ch hätten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwer- deführerin weiterhin gestohlene Fahrzeugteile über das Internet verkaufe. Die Po- lizei gehe davon aus, dass weitere Familienmitglieder diese Tätigkeit der Be- schwerdeführerin unterstützten, und ersuchte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (Beschwerdegegnerin) um Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- befehls gegen die Beschwerdeführerin (Urk. 9/1). Am 2. März 2012 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin und dem dazuge- hörenden Bastelraum statt. Verschiedene Computer wurden beschlagnahmt. Im Bastelraum wurden 9 Fahrräder festgestellt. Der Bastelraum wurde versiegelt (Urk. 9/8). Die Beschwerdeführerin wurde verhaftet (Urk. 9/16). In ihrer anschlies- senden polizeilichen Einvernahme erklärte sie, seit ca. 2002 mit ihrem Ehemann in dieser Wohnung in E._____ zusammenzuwohnen. Ihr Mann habe den Account ...@....ch, sie verfüge über einen auf ihren Namen lautenden J._____.ch-Account. Auch ihr Mann und ihr Sohn verfügten über die Passwörter dazu. Sie habe ihren Mann mehrfach angewiesen, den account auf seinen Namen zu wechseln. Das habe er aber nie gemacht. Ihr Mann habe das Kundenkonto dafür eingerichtet und verkaufe mehrheitlich darüber, sie selber selten. Sie selber habe sicher keine

- 3 - Mofabestandteile verkauft und keine Kontrolle darüber, was ihr Mann verkauft ha- be (Urk. 9/10). Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte in seiner polizeili- chen Einvernahme vom gleichen Tag u.a., er finde herrenlose Fahrräder und ver- kaufe solche über den Account auf J._____.ch. Seine Frau wisse davon nichts. Er habe auch Mofateile verkauft (Urk. 9/12).

E. 2 Mit Verfügung vom 11. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie erwog, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die zur Anzeige führenden Verkäufe gemäss dessen Zugaben vom mitbeschuldigten Ehemann der Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Accounts bei J._____.ch getätigt worden seien. Angesichts seiner Aussagen beständen keine Anhaltspunkte, mit welchen sich eine Tatbetei- ligung der Beschwerdeführerin anklagegenügend erhärten liesse. Deshalb sei die gegen die Beschwerdeführerin geführte Untersuchung einzustellen (Dispositiv- Ziff. 1). Mit der Eröffnung und Führung eines auf die Beschwerdeführerin lauten- den Verkaufskontos bei J._____.ch, welches dem Mitbeschuldigten zugänglich gewesen und von diesem zum Verkauf deliktischer Waren verwendet worden sei, seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetplattform J._____.ch vom 14. April 2011 verletzt worden, namentlich die Bestimmung, wonach bei Anmeldung einzugebende Daten jederzeit vollständig und korrekt (namentlich bezüglich des tatsächlichen Verkäufers) sein müssten und das per- sönliche Passwort sowie der postalisch erhaltene Aktivierungscode jederzeit ge- heim zu halten und niemals Dritten bekannt zu geben seien. Indem die Beschwer- deführerin eine durch den Mitbeschuldigten auf ihren Namen erfolgte Kontoeröff- nung geduldet und dem Mitbeschuldigten auch das auf sie lautende persönliche Passwort sowie den Aktivierungscode zugänglich gemacht habe, habe sie in zivil- rechtlicher Hinsicht die erwähnten Nutzungsbedingungen bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB verletzt und den Missbrauch des frag- lichen Verkaufskontos ermöglicht. Damit habe sie den Verdacht einer Beteiligung an den vorliegend untersuchten Straftaten (Diebstahl und Verkauf von Motor- rädern bzw. Motorradteilen deliktischer Herkunft über das Internet) selber provo- ziert und die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Des- halb seien ihr die sie betreffenden Kosten der Untersuchung aufzuerlegen, und es

- 4 - sei ihr für ihre Verhaftung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu- zusprechen (Urk. 9/23 = Urk. 3/1 = Urk. 10, Dispositiv-Ziff. 2 und 3; vgl. auch Urk. 11).

E. 2.3 m.H. sowie Urteil vom 27. März 2012 [Proz.-Nr. 1B_21/2012 Erw. 2.2). Gemäss dieser Rechtsprechung muss somit (unter anderem) der Verstoss gegen eine rechtliche Verhaltensnorm "klar" sein, d.h. es genügt nicht jede Widerrecht- lichkeit für die Kostenauflage (vgl. auch ZR 99 Nr. 8 Erw. und 104 Nr. 51 Erw. 3 und 4 [insb. Erw. 4 lit. c a.E.]). Bezüglich Vertragsverletzungen hat sich die hiesi- ge Kammer schon mehrfach dahingehend geäussert, dass eine Vertragsverlet- zung in der Regel nicht mit einem Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung im Sinne von Verhaltensnormen, wie sie in BGE 116 Ia 162 ff. dargestellt würden, gleichgesetzt werden könne. Es seien Vertragsverletzungen völlig unterschiedli- cher Qualität denkbar, weshalb - im Gegensatz zur Verletzung von Verhaltens- normen - objektivierte Abgrenzungen von vornherein nicht möglich seien (Be- schlüsse vom 18. November 2006 Erw. II/3.e [UK050087], vom 9. Juni 1997 Erw. II/4.d [UK960272] und vom 14. Mai 1998 Erw. II/5.c [UK970149]). Im letztgenann- ten Beschluss verneinte die Kammer bezüglich der wegen Betrugs eingestellten Untersuchung das Vorliegen einer zur Kostenauflage führenden Widerrechtlich- keit. Der Fall betraf einen Darlehensnehmer, dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bei der Darlehensaufnahme keinen Rückzahlungswillen hatte; er hatte aber unbestrittenermassen den mit dem Geschädigten geschlossenen Dar- lehensvertrag verletzt, indem er seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkam. Da sich das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in der (genannten) blossen Vertragsverletzung erschöpft hatte und keine weiteren erschwerenden Merkmale hinzugekommen waren, verneinte die Kammer eine "klare Widerrechtlichkeit". Im Beschluss vom 9. Juni 1997 wurde die Nichterfüllung einer obligationenrechtli- chen Zahlungsvereinbarung betreffend familienrechtlicher Unterhaltspflichten mangels "klarer Widerrechtlichkeit" nicht als hinreichende Grundlage für eine Kos- tenauflage qualifiziert. Zu erwähnen ist ferner, dass auch in der Literatur dafür ge- halten wird, die blosse Verletzung schlichter zivilrechtlicher, insbesondere vertrag- licher Pflichten, genüge für die eine Kostenauflage begründende Widerrechtlich- keit nicht, da die Wahrung dieser Interessen in keiner Weise eine Angelegenheit des Strafrechts bzw. Strafprozesses sein könne (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 [S. 13] zu § 42 StPO m.H.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1207).

- 7 -

b) Es kann dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, dass er die K._____- Karte" (dem Freund A) "nur für drei Tage überlassen wollte. Durch die Übergabe der Karte an" (A) "hat der Beschwerdeführer zwar - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält - gegen Ziffer 3 des im No- vember 2005" (mit dem) "Beschwerdeführer abgeschlossenen …-Vertrags verstossen (Urk. 6/6/7). Er hat die Karte auch nicht zurückgefordert." (…) "Die vom Beschwerdeführer begangene Vertragsverletzung ist zwar keineswegs zu bagatellisieren, doch erschöpfte sich sein Fehlverhalten in ihr und es ist nicht von weiteren hinzukommenden erschwerenden Merkmalen auszugehen; mit anderen Worten ist die Vertragsverletzung nicht derart erheblich, als dass sie als klare Wi- derrechtlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, insbesondere der Praxis der Kammer, zu qualifizieren wäre. Damit lässt sich eine Kostenauflage nicht aufrechterhalten. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen."

E. 3 Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Poststempel 27.9.2012) reichte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die ihr am 17. September 2012 zugestellte (Urk. 9/25) Einstellungsverfügung rechtzeitig eine Beschwerde ein mit den Anträgen, Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzu- heben, und der Beschwerdeführerin seien eine Entschädigung für das Strafver- fahren von Fr. 1'608.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- aus der Staats- kasse zu bezahlen. Sodann sei sie für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'297.60 zu entschädigen (Urk. 2 S. 2). Diese Beschwerdeschrift und ein nachgereichtes Arztzeugnis vom 18. Oktober 2012 (Urk. 6) wurden der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1. Novem- ber 2012 dazu Stellung (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde- führerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 13). Eine solche ging nicht ein. Damit ist das Verfahren spruchreif. Für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO).

E. 4 Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, in der Einstellungsverfügung sei nicht erwähnt worden, dass in der Zwischenzeit auch das Strafverfahren gegen ihren Ehemann ein- gestellt worden sei. Sodann seien die Aussagen der Eheleute für den Entscheid zur Kostenauflage ignoriert worden. Die Beschwerdegegnerin hätte davon aus- gehen müssen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Verkaufskonto bei J._____.ch eingerichtet habe. Willkürlich sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der späteren Duldung des Accounts gegen die AGB von J._____.ch verstossen habe. Ferner sei die Beschwerdegegnerin willkürlich davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann das Passwort und den Account zugänglich gemacht, denn dieser habe ja den Account eröffnet und diese Daten mit der Errichtung selber erstellt. Errichte ein Ehepartner einen J._____.ch-Account während gemeinsa-

- 5 - mem Haushalt, so entspreche dies üblichem und gängigem Eheverhalten. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass von ihrem Ehemann während der 9-jährigen Ehe keine illegalen Tätigkeiten auf diesem Account vor- genommen würden. Es treffe sie kein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden. Die Kosten hätten ihr nicht auferlegt werden dürfen (Urk. 2).

E. 5 Am 29. Mai 2012 beurteilte die hiesige Kammer eine Kostenauflage an einen Beschwerdeführer, der bei der K._____ Genossenschaft eine K._____- Karte erworben und diese einem Freund ausgeliehen hatte. Mit K._____- Fahrzeugen, deren Fahrzeugmietverträge auf den Namen des damaligen Be- schwerdeführers abgeschlossen worden waren, waren Geschwindigkeitsübertre- tungen begangen worden. Neben dem damaligen Beschwerdeführer kamen auf- grund der Beweislage auch andere Personen als Täter in Frage. Deshalb gelang- te die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des gegen den damaligen Be- schwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen mehrfach grober Verletzung der Verkehrsregeln, auferlegte aber die Verfahrenskosten dem damaligen Beschwer- deführer, weil er seine vertragliche Pflicht aus dem Vertrag mit K._____ verletzt habe, indem er seine Karte einem Freund dauernd überlassen habe. Diese zivil- rechtliche Pflichtverletzung habe dazu geführt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und nicht mehr habe festgestellt werden können, wer die Fahrzeuge tatsächlich gelenkt habe. Der damalige Beschwerdeführer habe aus diesen Gründen die Einleitung der Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Der Präsident der hiesigen Kammer erwog dazu in einer Verfügung vom

29. Mai 2012 u.a. was folgt (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH110247, Verfügung vom 29. Mai 2012): "3.3 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter recht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, son- dern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaf- tes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens

- 6 - verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 und116 Ia 162 E. 2a S. 166, je m.H.; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Pra 2010 Nr. 48 S. 351). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile vom 30. November 2011 [Proz.-Nr. 1B_497/2011 und 1B_499/2011], je E.

E. 6 Auch im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin eine blosse Ver- letzung der AGB von J._____.ch (vgl. Urk. 9/9) vorgeworfen. Selbst wenn eine solche vorläge - die Beschwerdeführerin stellt dies sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in Abrede -, genügt dies nach dem in der zitierten Ver- fügung vom 29. Mai 2012 Gesagten nicht für eine Kostenauflage. Wie im dar- gelegten Fall der Verletzung des K._____-…-Vertrages ist die der Beschwerde- führerin vorgeworfene Verletzung der AGB von J._____.ch nicht derart erheblich, dass sie als klare Widerrechtlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, insbesondere der Praxis der Kammer, zu qualifizieren wäre. Damit lässt sich eine Kostenauflage auch im vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten und ist die Be- schwerde insofern gutzuheissen.

E. 7 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn das Ver- fahren eingestellt wird und ihr keine Kosten auferlegt werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO; BGE 137 IV 357 Erw. 2.4.2). Ferner hat sie unter dieser Vorausset- zung Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 7.1.a) Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin die Hono- rarnote ihres Verteidigers für ihre Verteidigung ein (Urk. 9/14/4/1). Der Beizug eines Anwalts war schon aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/1) ohne Weiteres sachlich geboten (vgl. zu dieser Entschädigungs-

- 8 - voraussetzung etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH110338, Beschluss vom 8. Januar 2013, E. 5.1 m.w.H.). Die Honorarnote erscheint als ausgewiesen und angemessen. Die Beschwerdeführerin ist für die anwaltlichen Aufwendungen in der Strafuntersuchung dementsprechend mit Fr. 1'338.90 zu entschädigen.

b) Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte am Tag ihrer Verhaftung einen Weiterbildungskurs in L._____ absolvieren müssen und dafür eine SBB-Tageskarte für Fr. 40.-- gelöst. Wegen der Verhaftung habe sie nicht an diesem Kurs teilnehmen können. Die Fr. 40.-- seien nutzlos gewesen (Urk. 9/14/3). Dazu reichte sie eine Bestätigung der Gemeinderatskanzlei E._____ über den Erhalt von Fr. 40.-- für eine Tageskarte vom 2. März 2012 ein (Urk. 9/14/4/2). Aufgrund der Verhaftung um 06.45 Uhr (Urk. 9/16/1 S. 1) und der Entlassung um ca. 14.00 Uhr (Urk. 9/16/1 S. 3) war diese Tageskarte bzw. Ausgabe nutzlos. Der Beschwerdeführerin sind diese Fr. 40.-- als Schaden zu ersetzen.

c) Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als Mitglied der Mediengewerkschaft M._____ Anrecht auf Übernahme eines Mitgliederkurses von "…". Für das Jahr 2012 habe sie zwei Kurse zugesprochen erhalten. Den ei- nen dieser Kurse vom 2. März 2012 habe sie wegen der Verhaftung nicht besu- chen können, weshalb ihr die Kurskosten von Fr. 230.-- zu ersetzen seien, zumal sie einen Kurs "verloren" habe (Urk. 9/14/3 S. 2). Gemäss dem dazu eingereich- ten Beleg von … hatte die Beschwerdeführerin die Kurskosten von Fr. 230.-- in- des aufgrund einer Kostengutsprache nicht zu bezahlen (Urk. 9/14/4/3). Dass sie im Jahr einen 2012 einen zusätzlichen Kurs gebucht hätte und diesen hätte be- zahlen müssen, weil die Gutschrift für den Kurs vom 2.3.2012 verfallen wäre, machte sie nicht geltend. Ein finanzieller Schaden durch die Verhaftung ist unter diesem Aspekt nicht erstellt und nicht zu ersetzen.

d) Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung mit Fr. 1'378.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. 7.2.a) Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Ver-

- 9 - hältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO ausgelöst werden. Die Regel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO betrifft primär rechtmässig aus- gesprochene Zwangsmassnahmen, mithin solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erwiesen haben (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 429; Wehrenberg/ Bernhard, BSK StPO, Basel 2011, N 26 f. zu Art. 429; Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (Wehrenberg/ Bernhard, a.a.O., N 28 zu Art. 429; Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 20 zu § 43). Die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen muss der Betroffene grundsätzlich beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen. Bei unschuldig erlittener Haft hingegen muss eine Verletzung weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne Weiteres vermutet wird (Schmid, Kom- mentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43). Auch ein kurzfristiger, wenige Stunden dauernder Freiheitsentzug ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genug- tuung zu begründen (RB KassGer 1999 Nr. 128), jedenfalls dann, wenn besonde- re Umstände hinzukommen (BGE 113 Ia 183 f. E. 3/b bzw. Pra 77 Nr. 51 E. 3/a; OGer ZH III. StrK., Geschäfts-Nr. UH120231, Beschluss vom 27. Dezember 2012, E. 3.2.b mit Verweisung auf OGer ZH III. StrK., Geschäfts-Nr. UH120035, Verfü- gung vom 21. Mai 2012, E.6.2/b m.w.H.). In den eben zitierten Entscheiden der hiesigen Kammer ging es um einen 8.75 Stunden dauernden Freiheitsentzug, wobei der betroffenen Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 200.-- ausgerichtet wurde (Geschäfts-Nr. UH120035), bzw. um einen 4 ¼ Stunden dauernden Freiheitsentzug unter weiterer Berück- sichtigung der Schwere des Vorwurfs (Diebstahl seitens einer Hausangestellten),

- 10 - Hausdurchsuchung und erheblichen psychischen Folgen, wofür eine Genugtuung von Fr. 600.-- zugesprochen wurde (Geschäfts-Nr. UH120231).

b) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei frühmorgens um 6.00 Uhr mit einem Aufgebot von 5 Polizisten erstmals in ihrem Leben verhaftet wor- den und habe sich zweimal nackt ausziehen müssen. Dies habe sie psychisch und emotional massiv geschädigt und belaste sie noch heute schwer (Urk. 9/14/3 S. 1; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 mit der Erwähnung einer Intimuntersuchung [Urk. 9/10 S. 9 Ziff. 80]). Gemäss Arztzeugnis von pract. med. I._____, Arzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 18. Oktober 2012 stehe die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2012 in seiner Behandlung, leide seit der Hausdurchsuchung an einer posttrau- matischen Belastungsstörung, an Schlafstörungen, Alpträumen, Ängsten, innerer Unrast und depressiven Stimmungsschwankungen, habe wegen ihrer psychi- schen Instabilität im Juni 2012 auch ihre Arbeitsstelle verloren und sei in ein psy- chisches Tief gefallen (Urk. 6).

c) Zwar erscheint durch dieses Arztzeugnis nicht als genügend erstellt, dass alle darin geschilderten gravierenden psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Folgen kausal auf der Hausdurchsuchung und der Verhaftung vom 2. März 2012 beruhen. Auf weitere Abklärungen kann indes ver- zichtet werden, da die beantragte Genugtuung von Fr. 500.-- schon anbetrachts des seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochenen frühmorgendlichen Erscheinens von 5 Polizisten in der Wohnung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/14/3 S. 1), der Inhaftierung für rund 7 1/2 Stunden (vgl. Urk. 9/16/1 S. 1: Verhaftszeit 06.45; Urk. 9/16/1 S. 3: Entlassung um ca. 14.00 Uhr; Urk. 9/8/3: Hausdurchsuchung ab 06.25 Uhr), der Ungewissheit über eine längere Haft (vgl. Urk. 9/10 S. 9 f.), der seitens der Beschwerdegegnerin ebenfalls unwidersproche- nen Intimuntersuchungen (Urk. 9/14/3 S. 1, 9/10 S. 9) und der Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung von Gegenständen aus dem Kinderzimmer, dem Wohn- zimmer und dem Büro und der Siegelung des Bastelraums (Urk. 9/8/3) nicht un- angemessen und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO antragsgemäss zuzusprechen ist.

- 11 - 8.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Ver- fügung sind aufzuheben bzw. abzuändern. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Wesentlichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das verhältnismässig geringfügige Unter- liegen der Beschwerdeführerin mit der Forderung auf Ersatz der Kurskosten von Fr. 230.-- (vorstehend Erw. 7.1.c) kann dabei vernachlässigt werden. 8.2. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführerin sodann eine Prozessentschädigung für das Beschwerde- verfahren zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'297.60 (Urk. 2 S. 2). Die Entschädigung im Beschwerde- verfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120341, Ver- fügung vom 12. Februar 2012, Erw. 12), resultierte beim vorliegenden "Streitwert" von Fr. 2'608.90 (Fr. 500.-- Kosten des Strafverfahrens gemäss Einstellungsver- fügung [Urk. 3/1 S. 2], beantragte Entschädigung von Fr. 1'608.90, beantragte Genugtuung von Fr. 500.-- [Urk. 9/14/3]) eine Prozessentschädigung von (gerun- det) Fr. 435.-- (25 % von Fr. 2'608.90 gem. § 4 AnwGebV; davon 2/3 gem. § 9 AnwGebV) zuzüglich Auslagen und MwSt. Dieser Betrag wird dem plausiblen Aufwand von insgesamt 4.7 Stunden gemäss Honorarnote (Urk. 3/5) nicht gerecht. Dem ist gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen, ohne den Grundgedanken der Normvorschrift ausser Acht zu lassen. Vielmehr ist der Korrelatsgedanke, der sich auch in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wiederfindet ("angemessene Ausübung der Verfahrensrechte"), zu beachten (Geschäfts-Nr. UH120341, a.a.O., Erw. 12). Anbetrachts des am untern Rand der Skala nach § 4 AnwGebV liegenden Streitwerts, der Ermässigung nach § 9 (i.V. mit § 19 Abs. 2) AnwGebV und des plausiblen Zeitaufwands von 4.7 Stunden ist eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 26.50 (Urk. 3/5) zuzüglich MwSt von 8 % auf Fr. 826.50, total Fr. 892.60 angemessen.

- 12 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. September 2012 (Verfahrens-Nr. C-1/2012/998) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
  2. Der beschuldigten Person werden eine Entschädigung von Fr. 1'378.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2012 aus der Staatskasse ausgerichtet."
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 892.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde - die Beschwerdegegnerin unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9 [= HD]), gegen Empfangsbestätigung - die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120287-O/U/PRI Verfügung vom 13. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 11. September 2012, C-1/2012/998

- 2 - Erwägungen:

1. Am 11. April 2011 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige, weil ihm sein Motorfahrrad mit der Fahrgestell-Nr. ... an seinem Wohnort in C._____ gestohlen worden sei (Urk. 9 [= HD] /2). Am 17. April 2011 ersteigerte D._____ den Mofarahmen Nr. ... auf der Internet-Verkaufsplattform "J._____", hol- te den Rahmen in E._____ ab und brachte ihn auf den Polizeiposten F._____. Die G._____ Polizei stellte fest, dass der Mofarahmen gestohlen worden war und dass die Angaben zum Verkäufer in "J._____" auf A._____, … [Adresse] (Be- schwerdeführerin) lauteten, mit der Mail-Adresse …@....ch. Die G._____ Polizei äusserte den Verdacht, dass ein Familienangehöriger der Beschwerdeführerin das Mofa entwendet und den Rahmen anschliessend im Internet verkauft hatte, und übermittelte die Sache mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zuständig- keitshalber der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/3 - 5). In einem Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2012 hielt die Kantonspolizei Zürich fest, Abklärungen auf der In- ternetplattform J._____.ch hätten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwer- deführerin weiterhin gestohlene Fahrzeugteile über das Internet verkaufe. Die Po- lizei gehe davon aus, dass weitere Familienmitglieder diese Tätigkeit der Be- schwerdeführerin unterstützten, und ersuchte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (Beschwerdegegnerin) um Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- befehls gegen die Beschwerdeführerin (Urk. 9/1). Am 2. März 2012 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin und dem dazuge- hörenden Bastelraum statt. Verschiedene Computer wurden beschlagnahmt. Im Bastelraum wurden 9 Fahrräder festgestellt. Der Bastelraum wurde versiegelt (Urk. 9/8). Die Beschwerdeführerin wurde verhaftet (Urk. 9/16). In ihrer anschlies- senden polizeilichen Einvernahme erklärte sie, seit ca. 2002 mit ihrem Ehemann in dieser Wohnung in E._____ zusammenzuwohnen. Ihr Mann habe den Account ...@....ch, sie verfüge über einen auf ihren Namen lautenden J._____.ch-Account. Auch ihr Mann und ihr Sohn verfügten über die Passwörter dazu. Sie habe ihren Mann mehrfach angewiesen, den account auf seinen Namen zu wechseln. Das habe er aber nie gemacht. Ihr Mann habe das Kundenkonto dafür eingerichtet und verkaufe mehrheitlich darüber, sie selber selten. Sie selber habe sicher keine

- 3 - Mofabestandteile verkauft und keine Kontrolle darüber, was ihr Mann verkauft ha- be (Urk. 9/10). Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte in seiner polizeili- chen Einvernahme vom gleichen Tag u.a., er finde herrenlose Fahrräder und ver- kaufe solche über den Account auf J._____.ch. Seine Frau wisse davon nichts. Er habe auch Mofateile verkauft (Urk. 9/12).

2. Mit Verfügung vom 11. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie erwog, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die zur Anzeige führenden Verkäufe gemäss dessen Zugaben vom mitbeschuldigten Ehemann der Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Accounts bei J._____.ch getätigt worden seien. Angesichts seiner Aussagen beständen keine Anhaltspunkte, mit welchen sich eine Tatbetei- ligung der Beschwerdeführerin anklagegenügend erhärten liesse. Deshalb sei die gegen die Beschwerdeführerin geführte Untersuchung einzustellen (Dispositiv- Ziff. 1). Mit der Eröffnung und Führung eines auf die Beschwerdeführerin lauten- den Verkaufskontos bei J._____.ch, welches dem Mitbeschuldigten zugänglich gewesen und von diesem zum Verkauf deliktischer Waren verwendet worden sei, seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetplattform J._____.ch vom 14. April 2011 verletzt worden, namentlich die Bestimmung, wonach bei Anmeldung einzugebende Daten jederzeit vollständig und korrekt (namentlich bezüglich des tatsächlichen Verkäufers) sein müssten und das per- sönliche Passwort sowie der postalisch erhaltene Aktivierungscode jederzeit ge- heim zu halten und niemals Dritten bekannt zu geben seien. Indem die Beschwer- deführerin eine durch den Mitbeschuldigten auf ihren Namen erfolgte Kontoeröff- nung geduldet und dem Mitbeschuldigten auch das auf sie lautende persönliche Passwort sowie den Aktivierungscode zugänglich gemacht habe, habe sie in zivil- rechtlicher Hinsicht die erwähnten Nutzungsbedingungen bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB verletzt und den Missbrauch des frag- lichen Verkaufskontos ermöglicht. Damit habe sie den Verdacht einer Beteiligung an den vorliegend untersuchten Straftaten (Diebstahl und Verkauf von Motor- rädern bzw. Motorradteilen deliktischer Herkunft über das Internet) selber provo- ziert und die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Des- halb seien ihr die sie betreffenden Kosten der Untersuchung aufzuerlegen, und es

- 4 - sei ihr für ihre Verhaftung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu- zusprechen (Urk. 9/23 = Urk. 3/1 = Urk. 10, Dispositiv-Ziff. 2 und 3; vgl. auch Urk. 11).

3. Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Poststempel 27.9.2012) reichte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die ihr am 17. September 2012 zugestellte (Urk. 9/25) Einstellungsverfügung rechtzeitig eine Beschwerde ein mit den Anträgen, Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzu- heben, und der Beschwerdeführerin seien eine Entschädigung für das Strafver- fahren von Fr. 1'608.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- aus der Staats- kasse zu bezahlen. Sodann sei sie für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'297.60 zu entschädigen (Urk. 2 S. 2). Diese Beschwerdeschrift und ein nachgereichtes Arztzeugnis vom 18. Oktober 2012 (Urk. 6) wurden der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1. Novem- ber 2012 dazu Stellung (Urk. 11). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde- führerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 13). Eine solche ging nicht ein. Damit ist das Verfahren spruchreif. Für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO).

4. Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, in der Einstellungsverfügung sei nicht erwähnt worden, dass in der Zwischenzeit auch das Strafverfahren gegen ihren Ehemann ein- gestellt worden sei. Sodann seien die Aussagen der Eheleute für den Entscheid zur Kostenauflage ignoriert worden. Die Beschwerdegegnerin hätte davon aus- gehen müssen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Verkaufskonto bei J._____.ch eingerichtet habe. Willkürlich sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der späteren Duldung des Accounts gegen die AGB von J._____.ch verstossen habe. Ferner sei die Beschwerdegegnerin willkürlich davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann das Passwort und den Account zugänglich gemacht, denn dieser habe ja den Account eröffnet und diese Daten mit der Errichtung selber erstellt. Errichte ein Ehepartner einen J._____.ch-Account während gemeinsa-

- 5 - mem Haushalt, so entspreche dies üblichem und gängigem Eheverhalten. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass von ihrem Ehemann während der 9-jährigen Ehe keine illegalen Tätigkeiten auf diesem Account vor- genommen würden. Es treffe sie kein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden. Die Kosten hätten ihr nicht auferlegt werden dürfen (Urk. 2).

5. Am 29. Mai 2012 beurteilte die hiesige Kammer eine Kostenauflage an einen Beschwerdeführer, der bei der K._____ Genossenschaft eine K._____- Karte erworben und diese einem Freund ausgeliehen hatte. Mit K._____- Fahrzeugen, deren Fahrzeugmietverträge auf den Namen des damaligen Be- schwerdeführers abgeschlossen worden waren, waren Geschwindigkeitsübertre- tungen begangen worden. Neben dem damaligen Beschwerdeführer kamen auf- grund der Beweislage auch andere Personen als Täter in Frage. Deshalb gelang- te die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des gegen den damaligen Be- schwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen mehrfach grober Verletzung der Verkehrsregeln, auferlegte aber die Verfahrenskosten dem damaligen Beschwer- deführer, weil er seine vertragliche Pflicht aus dem Vertrag mit K._____ verletzt habe, indem er seine Karte einem Freund dauernd überlassen habe. Diese zivil- rechtliche Pflichtverletzung habe dazu geführt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und nicht mehr habe festgestellt werden können, wer die Fahrzeuge tatsächlich gelenkt habe. Der damalige Beschwerdeführer habe aus diesen Gründen die Einleitung der Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Der Präsident der hiesigen Kammer erwog dazu in einer Verfügung vom

29. Mai 2012 u.a. was folgt (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH110247, Verfügung vom 29. Mai 2012): "3.3 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter recht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, son- dern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaf- tes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens

- 6 - verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 und116 Ia 162 E. 2a S. 166, je m.H.; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Pra 2010 Nr. 48 S. 351). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile vom 30. November 2011 [Proz.-Nr. 1B_497/2011 und 1B_499/2011], je E. 2.3 m.H. sowie Urteil vom 27. März 2012 [Proz.-Nr. 1B_21/2012 Erw. 2.2). Gemäss dieser Rechtsprechung muss somit (unter anderem) der Verstoss gegen eine rechtliche Verhaltensnorm "klar" sein, d.h. es genügt nicht jede Widerrecht- lichkeit für die Kostenauflage (vgl. auch ZR 99 Nr. 8 Erw. und 104 Nr. 51 Erw. 3 und 4 [insb. Erw. 4 lit. c a.E.]). Bezüglich Vertragsverletzungen hat sich die hiesi- ge Kammer schon mehrfach dahingehend geäussert, dass eine Vertragsverlet- zung in der Regel nicht mit einem Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung im Sinne von Verhaltensnormen, wie sie in BGE 116 Ia 162 ff. dargestellt würden, gleichgesetzt werden könne. Es seien Vertragsverletzungen völlig unterschiedli- cher Qualität denkbar, weshalb - im Gegensatz zur Verletzung von Verhaltens- normen - objektivierte Abgrenzungen von vornherein nicht möglich seien (Be- schlüsse vom 18. November 2006 Erw. II/3.e [UK050087], vom 9. Juni 1997 Erw. II/4.d [UK960272] und vom 14. Mai 1998 Erw. II/5.c [UK970149]). Im letztgenann- ten Beschluss verneinte die Kammer bezüglich der wegen Betrugs eingestellten Untersuchung das Vorliegen einer zur Kostenauflage führenden Widerrechtlich- keit. Der Fall betraf einen Darlehensnehmer, dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bei der Darlehensaufnahme keinen Rückzahlungswillen hatte; er hatte aber unbestrittenermassen den mit dem Geschädigten geschlossenen Dar- lehensvertrag verletzt, indem er seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkam. Da sich das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in der (genannten) blossen Vertragsverletzung erschöpft hatte und keine weiteren erschwerenden Merkmale hinzugekommen waren, verneinte die Kammer eine "klare Widerrechtlichkeit". Im Beschluss vom 9. Juni 1997 wurde die Nichterfüllung einer obligationenrechtli- chen Zahlungsvereinbarung betreffend familienrechtlicher Unterhaltspflichten mangels "klarer Widerrechtlichkeit" nicht als hinreichende Grundlage für eine Kos- tenauflage qualifiziert. Zu erwähnen ist ferner, dass auch in der Literatur dafür ge- halten wird, die blosse Verletzung schlichter zivilrechtlicher, insbesondere vertrag- licher Pflichten, genüge für die eine Kostenauflage begründende Widerrechtlich- keit nicht, da die Wahrung dieser Interessen in keiner Weise eine Angelegenheit des Strafrechts bzw. Strafprozesses sein könne (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 [S. 13] zu § 42 StPO m.H.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1207).

- 7 -

b) Es kann dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, dass er die K._____- Karte" (dem Freund A) "nur für drei Tage überlassen wollte. Durch die Übergabe der Karte an" (A) "hat der Beschwerdeführer zwar - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält - gegen Ziffer 3 des im No- vember 2005" (mit dem) "Beschwerdeführer abgeschlossenen …-Vertrags verstossen (Urk. 6/6/7). Er hat die Karte auch nicht zurückgefordert." (…) "Die vom Beschwerdeführer begangene Vertragsverletzung ist zwar keineswegs zu bagatellisieren, doch erschöpfte sich sein Fehlverhalten in ihr und es ist nicht von weiteren hinzukommenden erschwerenden Merkmalen auszugehen; mit anderen Worten ist die Vertragsverletzung nicht derart erheblich, als dass sie als klare Wi- derrechtlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, insbesondere der Praxis der Kammer, zu qualifizieren wäre. Damit lässt sich eine Kostenauflage nicht aufrechterhalten. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen."

6. Auch im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin eine blosse Ver- letzung der AGB von J._____.ch (vgl. Urk. 9/9) vorgeworfen. Selbst wenn eine solche vorläge - die Beschwerdeführerin stellt dies sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in Abrede -, genügt dies nach dem in der zitierten Ver- fügung vom 29. Mai 2012 Gesagten nicht für eine Kostenauflage. Wie im dar- gelegten Fall der Verletzung des K._____-…-Vertrages ist die der Beschwerde- führerin vorgeworfene Verletzung der AGB von J._____.ch nicht derart erheblich, dass sie als klare Widerrechtlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, insbesondere der Praxis der Kammer, zu qualifizieren wäre. Damit lässt sich eine Kostenauflage auch im vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten und ist die Be- schwerde insofern gutzuheissen.

7. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn das Ver- fahren eingestellt wird und ihr keine Kosten auferlegt werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO; BGE 137 IV 357 Erw. 2.4.2). Ferner hat sie unter dieser Vorausset- zung Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 7.1.a) Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin die Hono- rarnote ihres Verteidigers für ihre Verteidigung ein (Urk. 9/14/4/1). Der Beizug eines Anwalts war schon aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/1) ohne Weiteres sachlich geboten (vgl. zu dieser Entschädigungs-

- 8 - voraussetzung etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH110338, Beschluss vom 8. Januar 2013, E. 5.1 m.w.H.). Die Honorarnote erscheint als ausgewiesen und angemessen. Die Beschwerdeführerin ist für die anwaltlichen Aufwendungen in der Strafuntersuchung dementsprechend mit Fr. 1'338.90 zu entschädigen.

b) Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte am Tag ihrer Verhaftung einen Weiterbildungskurs in L._____ absolvieren müssen und dafür eine SBB-Tageskarte für Fr. 40.-- gelöst. Wegen der Verhaftung habe sie nicht an diesem Kurs teilnehmen können. Die Fr. 40.-- seien nutzlos gewesen (Urk. 9/14/3). Dazu reichte sie eine Bestätigung der Gemeinderatskanzlei E._____ über den Erhalt von Fr. 40.-- für eine Tageskarte vom 2. März 2012 ein (Urk. 9/14/4/2). Aufgrund der Verhaftung um 06.45 Uhr (Urk. 9/16/1 S. 1) und der Entlassung um ca. 14.00 Uhr (Urk. 9/16/1 S. 3) war diese Tageskarte bzw. Ausgabe nutzlos. Der Beschwerdeführerin sind diese Fr. 40.-- als Schaden zu ersetzen.

c) Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als Mitglied der Mediengewerkschaft M._____ Anrecht auf Übernahme eines Mitgliederkurses von "…". Für das Jahr 2012 habe sie zwei Kurse zugesprochen erhalten. Den ei- nen dieser Kurse vom 2. März 2012 habe sie wegen der Verhaftung nicht besu- chen können, weshalb ihr die Kurskosten von Fr. 230.-- zu ersetzen seien, zumal sie einen Kurs "verloren" habe (Urk. 9/14/3 S. 2). Gemäss dem dazu eingereich- ten Beleg von … hatte die Beschwerdeführerin die Kurskosten von Fr. 230.-- in- des aufgrund einer Kostengutsprache nicht zu bezahlen (Urk. 9/14/4/3). Dass sie im Jahr einen 2012 einen zusätzlichen Kurs gebucht hätte und diesen hätte be- zahlen müssen, weil die Gutschrift für den Kurs vom 2.3.2012 verfallen wäre, machte sie nicht geltend. Ein finanzieller Schaden durch die Verhaftung ist unter diesem Aspekt nicht erstellt und nicht zu ersetzen.

d) Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung mit Fr. 1'378.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. 7.2.a) Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Ver-

- 9 - hältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO ausgelöst werden. Die Regel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO betrifft primär rechtmässig aus- gesprochene Zwangsmassnahmen, mithin solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erwiesen haben (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 429; Wehrenberg/ Bernhard, BSK StPO, Basel 2011, N 26 f. zu Art. 429; Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (Wehrenberg/ Bernhard, a.a.O., N 28 zu Art. 429; Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 20 zu § 43). Die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen muss der Betroffene grundsätzlich beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen. Bei unschuldig erlittener Haft hingegen muss eine Verletzung weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne Weiteres vermutet wird (Schmid, Kom- mentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43). Auch ein kurzfristiger, wenige Stunden dauernder Freiheitsentzug ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genug- tuung zu begründen (RB KassGer 1999 Nr. 128), jedenfalls dann, wenn besonde- re Umstände hinzukommen (BGE 113 Ia 183 f. E. 3/b bzw. Pra 77 Nr. 51 E. 3/a; OGer ZH III. StrK., Geschäfts-Nr. UH120231, Beschluss vom 27. Dezember 2012, E. 3.2.b mit Verweisung auf OGer ZH III. StrK., Geschäfts-Nr. UH120035, Verfü- gung vom 21. Mai 2012, E.6.2/b m.w.H.). In den eben zitierten Entscheiden der hiesigen Kammer ging es um einen 8.75 Stunden dauernden Freiheitsentzug, wobei der betroffenen Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 200.-- ausgerichtet wurde (Geschäfts-Nr. UH120035), bzw. um einen 4 ¼ Stunden dauernden Freiheitsentzug unter weiterer Berück- sichtigung der Schwere des Vorwurfs (Diebstahl seitens einer Hausangestellten),

- 10 - Hausdurchsuchung und erheblichen psychischen Folgen, wofür eine Genugtuung von Fr. 600.-- zugesprochen wurde (Geschäfts-Nr. UH120231).

b) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei frühmorgens um 6.00 Uhr mit einem Aufgebot von 5 Polizisten erstmals in ihrem Leben verhaftet wor- den und habe sich zweimal nackt ausziehen müssen. Dies habe sie psychisch und emotional massiv geschädigt und belaste sie noch heute schwer (Urk. 9/14/3 S. 1; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 mit der Erwähnung einer Intimuntersuchung [Urk. 9/10 S. 9 Ziff. 80]). Gemäss Arztzeugnis von pract. med. I._____, Arzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 18. Oktober 2012 stehe die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2012 in seiner Behandlung, leide seit der Hausdurchsuchung an einer posttrau- matischen Belastungsstörung, an Schlafstörungen, Alpträumen, Ängsten, innerer Unrast und depressiven Stimmungsschwankungen, habe wegen ihrer psychi- schen Instabilität im Juni 2012 auch ihre Arbeitsstelle verloren und sei in ein psy- chisches Tief gefallen (Urk. 6).

c) Zwar erscheint durch dieses Arztzeugnis nicht als genügend erstellt, dass alle darin geschilderten gravierenden psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Folgen kausal auf der Hausdurchsuchung und der Verhaftung vom 2. März 2012 beruhen. Auf weitere Abklärungen kann indes ver- zichtet werden, da die beantragte Genugtuung von Fr. 500.-- schon anbetrachts des seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochenen frühmorgendlichen Erscheinens von 5 Polizisten in der Wohnung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/14/3 S. 1), der Inhaftierung für rund 7 1/2 Stunden (vgl. Urk. 9/16/1 S. 1: Verhaftszeit 06.45; Urk. 9/16/1 S. 3: Entlassung um ca. 14.00 Uhr; Urk. 9/8/3: Hausdurchsuchung ab 06.25 Uhr), der Ungewissheit über eine längere Haft (vgl. Urk. 9/10 S. 9 f.), der seitens der Beschwerdegegnerin ebenfalls unwidersproche- nen Intimuntersuchungen (Urk. 9/14/3 S. 1, 9/10 S. 9) und der Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung von Gegenständen aus dem Kinderzimmer, dem Wohn- zimmer und dem Büro und der Siegelung des Bastelraums (Urk. 9/8/3) nicht un- angemessen und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO antragsgemäss zuzusprechen ist.

- 11 - 8.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Ver- fügung sind aufzuheben bzw. abzuändern. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Wesentlichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das verhältnismässig geringfügige Unter- liegen der Beschwerdeführerin mit der Forderung auf Ersatz der Kurskosten von Fr. 230.-- (vorstehend Erw. 7.1.c) kann dabei vernachlässigt werden. 8.2. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführerin sodann eine Prozessentschädigung für das Beschwerde- verfahren zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'297.60 (Urk. 2 S. 2). Die Entschädigung im Beschwerde- verfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 AnwGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120341, Ver- fügung vom 12. Februar 2012, Erw. 12), resultierte beim vorliegenden "Streitwert" von Fr. 2'608.90 (Fr. 500.-- Kosten des Strafverfahrens gemäss Einstellungsver- fügung [Urk. 3/1 S. 2], beantragte Entschädigung von Fr. 1'608.90, beantragte Genugtuung von Fr. 500.-- [Urk. 9/14/3]) eine Prozessentschädigung von (gerun- det) Fr. 435.-- (25 % von Fr. 2'608.90 gem. § 4 AnwGebV; davon 2/3 gem. § 9 AnwGebV) zuzüglich Auslagen und MwSt. Dieser Betrag wird dem plausiblen Aufwand von insgesamt 4.7 Stunden gemäss Honorarnote (Urk. 3/5) nicht gerecht. Dem ist gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen, ohne den Grundgedanken der Normvorschrift ausser Acht zu lassen. Vielmehr ist der Korrelatsgedanke, der sich auch in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wiederfindet ("angemessene Ausübung der Verfahrensrechte"), zu beachten (Geschäfts-Nr. UH120341, a.a.O., Erw. 12). Anbetrachts des am untern Rand der Skala nach § 4 AnwGebV liegenden Streitwerts, der Ermässigung nach § 9 (i.V. mit § 19 Abs. 2) AnwGebV und des plausiblen Zeitaufwands von 4.7 Stunden ist eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 26.50 (Urk. 3/5) zuzüglich MwSt von 8 % auf Fr. 826.50, total Fr. 892.60 angemessen.

- 12 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. September 2012 (Verfahrens-Nr. C-1/2012/998) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Der beschuldigten Person werden eine Entschädigung von Fr. 1'378.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. März 2012 aus der Staatskasse ausgerichtet."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 892.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

- die Beschwerdegegnerin unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9 [= HD]), gegen Empfangsbestätigung

- die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Tschurr