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UH120277

Entschädigung

Zürich OG · 2013-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am Abend des 7. Februar 2011 ereignete sich bei der Bushaltestelle B._____ in … Zürich ein Unfall. Der zuvor aus dem vom C._____-Chauffeur A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Bus der Linie … ausgestie- gene, stark betrunkene Fussgänger D._____ stützte sich am Bus ab, stürzte bei dessen Wegfahrt und geriet mit seinen Beinen unter den Bus. D._____ zog sich dabei erhebliche Verletzungen an beiden Beinen zu; sein rechtes Bein musste in der Folge unterhalb des Knies amputiert werden (Urk. 7/1).

E. 2 Nachdem die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 25. November 2011 die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers erteilt hatte (Urk. 7/13/2), eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) formell am 25. April 2012 gegen diesen eine Strafuntersu- chung wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Urk. 7/13/6). Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2012 ein, da diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ent- schädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Eine Genugtu- ung wurde ihm nicht ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 7/19 = Urk. 8).

E. 3 Eine gegen die Verfahrenseinstellung von D._____ erhobene Beschwerde wies die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 26. August 2013 ab (Geschäfts- Nr. UE120227, Urk. 23). Der entsprechende Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. UE120227, Urk. 24/1-3 und Prot. S. 1).

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, mithin primär die Kosten seiner erbetenen Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegen- den Fall der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Strittig ist in vorlie- gendem Beschwerdeverfahren einzig die Höhe der Entschädigung.

E. 3.2 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 7). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV zur Anwendung gelangen. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Diese müssen indessen verhältnismässig sein, d.h. Aufwand der Verteidigung und Wichtigkeit der Sache müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 7; Wehrenberg/ Bernhard, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 15). Nicht geringfügige Abweichungen vom geltend gemachten Aufwand sind zu begründen (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-

- 5 - prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 429 N 9; Wehrenberg/Bernhard, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 18).

E. 3.3 Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat der Staatsanwaltschaft auf Aufforderung (Urk. 3/2 = Urk. 7/13/8) eine Honorarnote betreffend seine Aufwen- dungen im Vorverfahren eingereicht (Urk. 3/3+4 = Urk. 7/14/4-6). Er macht einen auf das Vorverfahren entfallenden Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 158.–, unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer mithin einen Betrag von (abgerundet) Fr. 3'208.10 geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Ebenso ausgewiesen sind die aufgeführten Barauslagen. Die Staats- anwaltschaft beanstandet denn auch die entsprechenden Positionen nicht, son- dern einzig den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.–, den sie – in Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht – auf Fr. 200.– gekürzt hat. Der sich im mittleren Bereich des von § 3 AnwGebV vorge- gebenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–) bewegende Stundenansatz von Fr. 250.– kann indessen vorliegend angesichts der Bedeutung der Sache eben- falls noch als angemessen gelten. Da Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen sind, wenn sie sich als verhältnismässig erweisen, ist dem Be- schwerdeführer die beantragte Entschädigung vollumfänglich zuzusprechen. Un- ter Berücksichtigung der zu entschädigenden Mehrwertsteuer ist dem Beschwer- deführer somit die geltend gemachte Entschädigung von (abgerundet) Fr. 3'208.10 (11 Stunden 15 Minuten à Fr. 250.– [= Fr. 2'812.50] zuzüglich Bar- auslagen von Fr. 158.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'970.50 [= Fr. 237.64]) zuzusprechen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwer- deführer ist für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 3'208.10 aus der Staatskasse zuzusprechen.

- 6 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung, dessen § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 An- wGebV den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 607.45 (Diffe- renz zwischen der beantragten und der zugesprochenen Entschädigung, mithin Fr. 3'208.10 abzüglich Fr. 2'600.65) ist die Entschädigung in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und in Anwendung von § 2 Abs. 2 der Verordnung auf Fr. 400.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

E. 4 Gegen die Entschädigungsregelung der erwähnten Einstellungsverfü- gung, erhob sodann auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2012 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

- 3 - "1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 31.8.2012 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwer- deführer eine Entschädigung von Fr. 3'208.10 zuzusprechen.

2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 5 Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 24. September 2012 vernehmen lassen (Urk. 9). Zugleich reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 7). Nach Rechtskraft der von D._____ parallel erhobenen Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens (vgl. vorstehend, E. 3) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 6. November 2013 hat der Beschwerdeführer auf Replik verzichtet (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 6 Aufgrund des Wechsels des Kammerpräsidiums per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom

18. September 2012 (Urk. 5) angekündigten Besetzung. II.

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3 f.) im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 250.– ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne jegli- che Begründung auf Fr. 200.– gekürzt, obwohl es sich bei vorliegendem Mandat um eine Wahlverteidigung gehandelt habe. Der geltend gemachte Stundenansatz liege für Zürich eher am unteren Rand der ortsüblichen Ansätze und sei somit auf jeden Fall angemessen, was gerichtsnotorisch erscheine. Nachdem die Verteidi- gungskosten vollumfänglich zu entschädigen seien, habe er Anspruch auf die Vergütung des geltend gemachten Stundenansatzes.

- 4 -

2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung (Urk. 9) ein, der berücksichtigte Stundenansatz von Fr. 200.– erscheine angesichts der sich in der Strafuntersuchung stellenden Rechts- und Tatfragen durchaus ange- messen. Er entspreche dem üblichen Honorar für amtliche Mandate und gehe konform mit den zwar zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzten, aber nach wie vor wegweisenden Honorarempfehlungen, wonach der ordentliche Honoraransatz Fr. 180.– bis Fr. 280.– betrage und die Honoraransätze grundsätzlich für die Ho- norierung jeder anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden könnten. Dem Be- schwerdeführer sei indessen insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Kürzung des Stundenansatzes um 20% nicht um eine geringfügige Abweichung handle, womit der Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren und die Kürzung zu begründen gewesen wäre.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2012, D- 3/2011/2042, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 3'208.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihm nicht zugesprochen."
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.– aus der Gerichtskasse entschädigt. - 7 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel: − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der ein- gereichten Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung) − an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120277-O/U/HEI Verfügung vom 11. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2012, D-3/2011/2042

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am Abend des 7. Februar 2011 ereignete sich bei der Bushaltestelle B._____ in … Zürich ein Unfall. Der zuvor aus dem vom C._____-Chauffeur A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Bus der Linie … ausgestie- gene, stark betrunkene Fussgänger D._____ stützte sich am Bus ab, stürzte bei dessen Wegfahrt und geriet mit seinen Beinen unter den Bus. D._____ zog sich dabei erhebliche Verletzungen an beiden Beinen zu; sein rechtes Bein musste in der Folge unterhalb des Knies amputiert werden (Urk. 7/1).

2. Nachdem die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 25. November 2011 die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers erteilt hatte (Urk. 7/13/2), eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) formell am 25. April 2012 gegen diesen eine Strafuntersu- chung wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Urk. 7/13/6). Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2012 ein, da diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ent- schädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Eine Genugtu- ung wurde ihm nicht ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 7/19 = Urk. 8).

3. Eine gegen die Verfahrenseinstellung von D._____ erhobene Beschwerde wies die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 26. August 2013 ab (Geschäfts- Nr. UE120227, Urk. 23). Der entsprechende Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. UE120227, Urk. 24/1-3 und Prot. S. 1).

4. Gegen die Entschädigungsregelung der erwähnten Einstellungsverfü- gung, erhob sodann auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2012 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

- 3 - "1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 31.8.2012 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwer- deführer eine Entschädigung von Fr. 3'208.10 zuzusprechen.

2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

5. Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 24. September 2012 vernehmen lassen (Urk. 9). Zugleich reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 7). Nach Rechtskraft der von D._____ parallel erhobenen Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens (vgl. vorstehend, E. 3) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 6. November 2013 hat der Beschwerdeführer auf Replik verzichtet (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

6. Aufgrund des Wechsels des Kammerpräsidiums per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom

18. September 2012 (Urk. 5) angekündigten Besetzung. II.

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3 f.) im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 250.– ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne jegli- che Begründung auf Fr. 200.– gekürzt, obwohl es sich bei vorliegendem Mandat um eine Wahlverteidigung gehandelt habe. Der geltend gemachte Stundenansatz liege für Zürich eher am unteren Rand der ortsüblichen Ansätze und sei somit auf jeden Fall angemessen, was gerichtsnotorisch erscheine. Nachdem die Verteidi- gungskosten vollumfänglich zu entschädigen seien, habe er Anspruch auf die Vergütung des geltend gemachten Stundenansatzes.

- 4 -

2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung (Urk. 9) ein, der berücksichtigte Stundenansatz von Fr. 200.– erscheine angesichts der sich in der Strafuntersuchung stellenden Rechts- und Tatfragen durchaus ange- messen. Er entspreche dem üblichen Honorar für amtliche Mandate und gehe konform mit den zwar zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzten, aber nach wie vor wegweisenden Honorarempfehlungen, wonach der ordentliche Honoraransatz Fr. 180.– bis Fr. 280.– betrage und die Honoraransätze grundsätzlich für die Ho- norierung jeder anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden könnten. Dem Be- schwerdeführer sei indessen insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Kürzung des Stundenansatzes um 20% nicht um eine geringfügige Abweichung handle, womit der Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren und die Kürzung zu begründen gewesen wäre. 3.1. Unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, mithin primär die Kosten seiner erbetenen Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegen- den Fall der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Strittig ist in vorlie- gendem Beschwerdeverfahren einzig die Höhe der Entschädigung. 3.2. Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 7). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV zur Anwendung gelangen. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Diese müssen indessen verhältnismässig sein, d.h. Aufwand der Verteidigung und Wichtigkeit der Sache müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 7; Wehrenberg/ Bernhard, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 15). Nicht geringfügige Abweichungen vom geltend gemachten Aufwand sind zu begründen (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-

- 5 - prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 429 N 9; Wehrenberg/Bernhard, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 18). 3.3. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat der Staatsanwaltschaft auf Aufforderung (Urk. 3/2 = Urk. 7/13/8) eine Honorarnote betreffend seine Aufwen- dungen im Vorverfahren eingereicht (Urk. 3/3+4 = Urk. 7/14/4-6). Er macht einen auf das Vorverfahren entfallenden Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 158.–, unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer mithin einen Betrag von (abgerundet) Fr. 3'208.10 geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen. Ebenso ausgewiesen sind die aufgeführten Barauslagen. Die Staats- anwaltschaft beanstandet denn auch die entsprechenden Positionen nicht, son- dern einzig den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.–, den sie – in Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht – auf Fr. 200.– gekürzt hat. Der sich im mittleren Bereich des von § 3 AnwGebV vorge- gebenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–) bewegende Stundenansatz von Fr. 250.– kann indessen vorliegend angesichts der Bedeutung der Sache eben- falls noch als angemessen gelten. Da Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen sind, wenn sie sich als verhältnismässig erweisen, ist dem Be- schwerdeführer die beantragte Entschädigung vollumfänglich zuzusprechen. Un- ter Berücksichtigung der zu entschädigenden Mehrwertsteuer ist dem Beschwer- deführer somit die geltend gemachte Entschädigung von (abgerundet) Fr. 3'208.10 (11 Stunden 15 Minuten à Fr. 250.– [= Fr. 2'812.50] zuzüglich Bar- auslagen von Fr. 158.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'970.50 [= Fr. 237.64]) zuzusprechen. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwer- deführer ist für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 3'208.10 aus der Staatskasse zuzusprechen.

- 6 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung, dessen § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 An- wGebV den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 607.45 (Diffe- renz zwischen der beantragten und der zugesprochenen Entschädigung, mithin Fr. 3'208.10 abzüglich Fr. 2'600.65) ist die Entschädigung in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und in Anwendung von § 2 Abs. 2 der Verordnung auf Fr. 400.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2012, D- 3/2011/2042, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 3'208.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihm nicht zugesprochen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel: − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der ein- gereichten Akten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung) − an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger