Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersu- chung gegen die Polizeibeamten B._____ und C._____ aufgrund einer Anzeige von A._____. A._____ wirft den beiden dabei zusammengefasst vor, dass sie von ihnen während ihrer Verhaftung am 3. August 2011 verletzt worden sei. Sie er- stattete dementsprechend Strafantrag (Urk. 9/3 - 4).
E. 2 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 ersuchte der unentgeltliche Rechts- beistand von A._____, Rechtsanwalt X._____, bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um vollumfängliche Akteneinsicht im gegen die beiden beschul- digten Polizeibeamten geführten Untersuchungsverfahren A-1/2012/86 (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/1). Die Staatsanwaltschaft beantwortete das Ersuchen mit Schreiben vom 25. Juni 2012 damit, dass ihm bereits am 8. Mai 2012 Akteneinsicht gewährt worden sei, zwischenzeitlich lediglich die Einvernah- men mit den beiden Beschuldigten stattgefunden hätten und ihm diese erst wäh- rend der Einvernahme mit der Privatklägerin (A._____) offengelegt würden. Es gebe derzeit keine neuen Dokumente, welche ihm zugestellt werden könnten (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/2).
E. 3 Rechtsanwalt X._____ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 nochmals um Akteneinsicht und verlangte im Falle deren Verweigerung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Aktenein- sicht/3). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 12. Juli 2012, dass das Recht auf Einsicht in die Akten einstweilen mit Bezug auf die Einvernahmeproto- kolle vom 24. Mai 2012 der beiden beschuldigten Personen B._____ und C._____ nicht gewährt werde. Sie beschränkte diesbezüglich das rechtliche Gehör bis zur Durchführung der Einvernahme der Privatklägerin A._____ (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/4; Urk. 3).
E. 4 Das Recht auf Akteneinsicht wird den Parteien in allgemeiner Weise durch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährt. Art. 101 Abs. 1 StPO präzisiert diesen Anspruch bei hängigen Verfahren: Die Parteien können spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wich- tigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens ein- sehen, wobei eine Einschränkung nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts stellt in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO einen Anwendungsfall der Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und geht letztgenannter Norm als lex specialis vor. Somit bleibt Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO für die von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht genannten Fälle massgebend. Der Vorbehalt von Art. 108 StPO bedeutet, dass die Ein- schränkungen nach Art. 108 StPO erst aktuell werden, wenn grundsätzlich Akten- einsicht (nach Art. 101 StPO) gewährt werden müsste, der Anspruch aber aus den dort genannten Gründen verweigert werden soll (Markus Schmutz in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101 N. 18).
E. 5 Gemäss dem Ausgeführten verkennt die Beschwerdeführerin, dass ei- ner Partei das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO nicht nur verweigert werden kann, bevor die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt worden ist, sondern auch, soweit die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch sie noch nicht erhoben worden sind. Unter
- 5 - die Erhebung der "übrigen wichtigsten Beweise" fallen insbesondere die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen, die Durch- führung einer Fotokonfrontation oder die Befragung des Opfers im Falle von De- likten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 15; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich 2009, Art. 101 N. 4). Vorliegend wurden die beiden beschuldigten Personen bereits staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 9/7 - 8). Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft steht hingegen noch aus. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin als mutmassliches Opfer und Hauptbelas- tungszeugin bzw. bedeutende Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) kommt ohne Weiteres die Bedeutung eines wichtigen noch zu erhebenden Beweises im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu. 6.1. Auf Grund der ihr zum jetzigen Zeitpunkt verweigerten Akteneinsicht in die Einvernahmen der beiden Beschuldigten sieht die Beschwerdeführerin ihr Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, verunmöglicht. Eine frühe Gewährung der Akteneinsicht sei jedoch wichtig, um die Parteien zu befähigen, solche zu stellen. Der Beschwerdeführerin müsse zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf mögliche Ergänzungsfragen vorzubereiten, was wiederum nur dann ge- he, wenn sie auch Akteneinsicht erhalte (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8 - 10). 6.2. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Schreiben vom 9. Juli 2012 auf den 29. August 2012 vorgeladen. Schliesslich wurde diese Vorladung mit Schreiben vom 26. Juli 2012 auf den 3. Oktober 2012 verschoben. Als Ge- genstand der Vorladung wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson angegeben und dazu bemerkt, dass anschliessend an diese die "Konfrontationseinvernahme / Stellungnahme und Ergänzungsfragen mit den Be- schuldigten" folge (siehe entsprechende Vorladungen / Verhandlungsanzeigen in Urk. 9/20). In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Ver- fügung vom 12. Juli 2012 darauf hin, dass der Beschwerdeführerin nach bzw. während der Durchführung der Beweisabnahme (Einvernahme der Beschwerde-
- 6 - führerin) die Einsicht in die gewünschten Akten gewährt werde und das Recht, danach noch Ergänzungsfragen stellen zu können, gewahrt sei (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2012 machte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ergangenen Vorladungen deutlich, dass es sich bei der Konfrontation einzig um eine kurze Befragung der beiden Beschuldigten zum soeben Gehörten (Ein- vernahme der Beschwerdeführerin) handle, dies in Form einer Konfrontation, da- mit die Beschuldigten gleichzeitig Stellung nehmen müssen, es sich nicht um eine neuerliche Einvernahme der Beschuldigten handle, und schon gar nicht um eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschul- digten. Die Staatsanwaltschaft erklärte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahmen der Beschuldigen natürlich auch ihre Fragen stellen könne, dies aber noch lange nicht bedeute, dass das ihre einzige Fragemöglich- keit bleibe. So wie sich die Sachlage darstelle, würden nach der Einvernahme der Privatklägerin sicher noch weitere Zeugen einvernommen. Anschliessend würden sich selbstverständlich weitere Möglichkeiten ergeben, den beschuldigten Perso- nen Ergänzungsfragen zu stellen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass damit nicht einzusehen sei, wie diese Vorgehensweise die Rechte der Beschwerdefüh- rerin beschneiden könnte. Es sei absolut üblich, von den beschuldigen Parteien im Anschluss an eine wichtige Einvernahme Stellungnahmen einzuholen (Urk. 8 S. 2). 6.3. Das umschriebene Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nicht zu beanstan- den. Indem ihr im Anschluss an ihre Befragung Einsicht in die verlangten Einver- nahmen der Beschuldigten gegeben wird, werden ihre Rechte gewahrt und ihr auf Grund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft - wonach ihr auch zu einem spä- teren Zeitpunkt noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben werden wird - genügend Zeit eingeräumt, um sich auf allfällige Ergänzungsfragen vorzubereiten.
E. 7 Mit ihrer Verfügung vom 12. Juli 2012 handelte die Staatsanwaltschaft auch verhältnismässig (Daniela Brüschweiler in: Donatsch / Hansjakob / Lieber
- 7 - (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 101 N. 6), indem sie der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand nicht die Akteneinsicht in sämtliche Untersuchungsakten verwehrte, sondern nur in die Einvernahmeprotokolle der beschuldigten Personen vom 24. Mai 2012. Zudem wurde die Einschränkung lediglich bis zur Durchführung der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin verfügt (Urk. 3). Danach steht ihr eine Akteneinsichtsnahme offen. 8.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Anwendung von Art. 101 StPO angesichts dessen offenen Formulierung über ein gewisses Ermessen und lässt eine Akteneinsicht vor Durchführung einer ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme der beschuldigten Person bzw. Erhebung der übrigen wichtigsten Be- weise zu. Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtge- mässem Ermessen (BGE 137 IV 280 E. 2.3.; Donatsch, Erste Erfahrungen mit dem Beweisrecht, forumpoenale 4/2012 S. 237 Ziff. V.; Felix Bommer, Parteirech- te der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010 S. 206). 8.2. Die Staatsanwaltschaft übt ihr Ermessen im vorliegenden Fall nicht un- angemessen aus. Zu Recht begründet sie im gegenwärtigen Stand der Untersu- chung die Einschränkung der Akteneinsicht damit, dass bei Gutheissung des Ge- suchs die konkrete Gefahr bestünde, dass die Einvernahmeprotokolle oder deren Inhalt der Beschwerdeführerin bekannt gegeben würden, weshalb zu befürchten sei, dass ihre Aussagen im Hinblick auf die anstehende Einvernahme bewusst oder unbewusst beeinflusst würde (Urk. 3 S. 1). So sind spontane, aus eigener Erinnerung gemachte Aussagen von Verfahrensbeteiligten für die Wahrheitsfin- dung regelmässig hilfreich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Staatsan- waltschaft für die Ermittlung der materiellen Wahrheit als erfolgversprechender ansieht, die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Kenntnis der Aussagen der Be- schuldigten einzuvernehmen. Der Einwand in der Beschwerdereplik, wonach durch eine rechtzeitige Eröffnung der Dokumente der Überraschungsmoment vermieden werden könne, was schliesslich zu dem wirklichen Wahrheitsgehalt näher kommende Aussagen führe als eine eruptive, unüberlegte Entgegnung
- 8 - (siehe Urk. 12 S. 3 Ziff. 5), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Be- schwerdeführerin ist aufgrund ihrer eigenen Anzeige mit den gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfen vertraut, weshalb ihr der Gegenstand der Untersuchung für ihre Einvernahme genügend bekannt ist. Das weitere Vorbringen in der erwähnten Replik, wonach der Inhalt der Aus- sagen der Beschwerdeführerin durch die Aktenkenntnis nicht berührt würden, stünden diese doch unter der Androhung nach Art. 307 StGB (falsches Zeugnis; Urk. 12 S. 3 Ziff. 5 u. 7), geht fehl. Nach Art. 178 lit. a StPO wird als Auskunfts- person einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Die Be- schwerdeführerin wurde als Auskunftsperson vorgeladen (Urk. 9/20/Vorladung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012). Auskunftspersonen werden nun aber gerade nicht unter Vorhalt von Art. 307 StGB einvernommen, jedoch unter Hin- weis auf Art. 303 bis 305 StGB (Art. 181 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 181 N. 7). Ungeachtet dessen würde aber auch durch solch einen Hinweis nicht gewähr- leistet, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten ihre Aussagen unbeeinflusst von diesen ma- chen würde; sei dies bewusst oder unbewusst. 8.3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das In- teresse an der unbeeinflussten Beweisabnahme höher einschätzt, als das Inte- resse der Beschwerdeführerin, die fraglichen Akten bereits vorgängig ihrer Ein- vernahme einzusehen (Urk. 3 S. 1). So kann sie - wie bereits ausgeführt (siehe Erw. II.6.) - ihr Recht auf Akteneinsicht wie auch darauf, Ergänzungsfragen an die Beschuldigten zu stellen, nach ihrer Einvernahme wahrnehmen. Die Rechte der Beschwerdeführerin bleiben gewahrt. 8.4. Sofern der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin damit, dass er aus- führt, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf eine rechtliche Beratung und Verbeiständung, eine hinreichende Beratung könne ohne vollständiges Ak- tenmaterial jedoch nicht mehr effektiv ausgeübt werden (Urk. 2 Ziff. 13), geltend machen will, dass zumindest ihm allein Akteneinsicht zu gewähren sei, kann dem nicht zugestimmt werden. So ist aus seinen Ausführungen, weshalb der Be- schwerdeführerin Akteneinsicht gewährt werden soll (siehe Urk. 12 Ziff. 5; Erw.
- 9 - II.8.2.), ersichtlich, dass er beabsichtigt, ihr aus der Akteneinsicht in die beiden fraglichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gewonnene Erkenntnisse oder entsprechende Protokolle zugänglich zu machen. Gerade dies aber soll mit der - wie vorhergehende und nachfolgende Erwägungen zeigen - zu Recht von der Staatsanwaltschaft verfügten Einschränkung der Akteneinsicht verhindert werden. Dem Rechtsbeistand selbst vollständige Akteneinsicht zu gewähren, ist somit nicht angezeigt. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 8 S. 2 u.).
E. 9 Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, es sei davon auszu- gehen, dass die Beschuldigten nach der ersten Einvernahme sämtliche Akten zur Verfügung gestellt erhalten hätten, so dass sie im Gegensatz zur Beschwerdefüh- rerin über die Sachlage vollständig ins Bild gesetzt worden seien und nunmehr über alle wichtigen Akten verfügten. Dies stelle eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit da (Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). Dem ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Frage, ob über- haupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht gewährt wird, für jede Partei und allfällig weitere Verfahrensbeteiligte gesondert zu beurteilen ist (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 21). Dass den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft zum gegenwärtigen Zeit- punkt in unterschiedlichem Umfange Akteneinsicht gewährt wird, ergibt sich so- dann daraus, dass die Beschuldigten schon staatsanwaltschaftlich befragt wur- den, wohingegen eine solche bei der Beschwerdeführerin noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf die Daten auf den Empfangsscheinen betreffend Akteneinsicht zu Recht darauf hin, dass auch den beschuldigten Personen bis zu ihrer ersten Einvernahme seitens der Staats- anwaltschaft keinerlei Akteneinsicht gewährt worden sei (Urk. 9/17 - 18).
E. 10 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Akten- einsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Eine Prüfung des von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angerufenen Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erübrigt sich (siehe Erw. II.4).
- 10 - III. Grundsätzlich sind die Kosten eines Beschwerdeverfahrens von der unterlie- genden Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf 25. Mai 2012 bestellt wurde (Urk. 9/19/12), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusi- ve der Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdever- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens durch die zu- ständige Behörde festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad A-1/2012/86 unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad A-1/2012/86
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen - 11 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic.iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120237-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 28. September 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 12. Juli 2012, A-1/2012/86
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersu- chung gegen die Polizeibeamten B._____ und C._____ aufgrund einer Anzeige von A._____. A._____ wirft den beiden dabei zusammengefasst vor, dass sie von ihnen während ihrer Verhaftung am 3. August 2011 verletzt worden sei. Sie er- stattete dementsprechend Strafantrag (Urk. 9/3 - 4).
2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 ersuchte der unentgeltliche Rechts- beistand von A._____, Rechtsanwalt X._____, bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um vollumfängliche Akteneinsicht im gegen die beiden beschul- digten Polizeibeamten geführten Untersuchungsverfahren A-1/2012/86 (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/1). Die Staatsanwaltschaft beantwortete das Ersuchen mit Schreiben vom 25. Juni 2012 damit, dass ihm bereits am 8. Mai 2012 Akteneinsicht gewährt worden sei, zwischenzeitlich lediglich die Einvernah- men mit den beiden Beschuldigten stattgefunden hätten und ihm diese erst wäh- rend der Einvernahme mit der Privatklägerin (A._____) offengelegt würden. Es gebe derzeit keine neuen Dokumente, welche ihm zugestellt werden könnten (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/2).
3. Rechtsanwalt X._____ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 nochmals um Akteneinsicht und verlangte im Falle deren Verweigerung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Aktenein- sicht/3). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 12. Juli 2012, dass das Recht auf Einsicht in die Akten einstweilen mit Bezug auf die Einvernahmeproto- kolle vom 24. Mai 2012 der beiden beschuldigten Personen B._____ und C._____ nicht gewährt werde. Sie beschränkte diesbezüglich das rechtliche Gehör bis zur Durchführung der Einvernahme der Privatklägerin A._____ (Urk. 9/Akten betr. Beschwerde Akteneinsicht/4; Urk. 3).
4. Gegen diese Verfügung vom 12. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsbeistand mit Eingabe vom 12. Juli 2012
- 3 - (recte: wohl späteres Datum, da der Rechtsbeistand in seiner Eingabe den Zu- gang der angefochtenen Verfügung mit 17. Juli 2012 angab und Eingang bei der hiesigen Kammer am 23. Juli 2012 erfolgte; Urk. 2 S. 1 Ziff. 1) rechtzeitig Be- schwerde erheben und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht (Urk. 2 - 4). Die Staatsan- waltschaft liess sich innert der ihr angesetzten Frist vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 - 8). Mit Eingabe vom 23. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin replicando Stellung zur Vernehmlassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 10 - 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stel- lungnahme dazu (Urk. 14 - 16). II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren angefochtenen Entscheid vom 12. Juli 2012 damit, dass bei Gutheissung des seitens der Beschwerdeführe- rin gestellten Gesuchs um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der beschuldig- ten Personen vom 24. Mai 2012 die konkrete Gefahr bestünde, dass ihr die Ein- vernahmeprotokolle oder deren Inhalt bekannt gegeben werde, so dass zu be- fürchten sei, dass ihre Aussagen im Hinblick auf ihre für den 29. August 2012 (mittlerweile wurde die Einvernahme auf den 3. Oktober 2012 angesetzt; Urk. 9/20/E-Mail v. 13. Juli 2012 sowie Vorladungen/Verhandlungsanzeigen vom 26. Juli 2012 auf den 3. Oktober 2012) festgesetzte Einvernahme bewusst oder un- bewusst beeinflusst würden. Zudem erwog sie, dass das Interesse an der unbe- einflussten Beweisabnahme höher sei, als das Interesse der Beschwerdeführerin, diese Akten bereits vorgängig der Beweisabnahme einzusehen. Dies gelte um so mehr, als ihr nach bzw. während der Durchführung der Beweisabnahme die Ein- sicht in die gewünschten Akten gewährt werde und das Recht, danach noch Er- gänzungsfragen stellen zu können, ebenso gewahrt sei. Ihren Entscheid stützte die Staatsanwaltschaft auf Art. 101 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 3).
2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift zusammenge- fasst im Wesentlichen vorbringen, dass die Parteien gestützt auf Art. 101 StPO
- 4 - nach der ersten Einvernahme des Angeschuldigten Anspruch auf rechtliches Ge- hör hätten. Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts sei nur möglich aus den Gründen, die in Art. 108 und 149 ff. StPO genannt werden. Die Staatsanwalt- schaft habe keinen Grund im Sinne von Art. 108 StPO angeführt, um die Verwei- gerung der Akteneinsicht zu rechtfertigen. Die Akteneinsicht beziehe sich auf den gesamten Bestand der Akten und zwar auch für den Privatkläger im Sinne von Art. 104 StPO (Urk. 2 S. 3 ff.).
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nach- folgend auf die vorgenannten und die weiteren Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin gemäss ihren Eingaben eingegangen.
4. Das Recht auf Akteneinsicht wird den Parteien in allgemeiner Weise durch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährt. Art. 101 Abs. 1 StPO präzisiert diesen Anspruch bei hängigen Verfahren: Die Parteien können spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wich- tigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens ein- sehen, wobei eine Einschränkung nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts stellt in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO einen Anwendungsfall der Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und geht letztgenannter Norm als lex specialis vor. Somit bleibt Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO für die von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht genannten Fälle massgebend. Der Vorbehalt von Art. 108 StPO bedeutet, dass die Ein- schränkungen nach Art. 108 StPO erst aktuell werden, wenn grundsätzlich Akten- einsicht (nach Art. 101 StPO) gewährt werden müsste, der Anspruch aber aus den dort genannten Gründen verweigert werden soll (Markus Schmutz in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101 N. 18).
5. Gemäss dem Ausgeführten verkennt die Beschwerdeführerin, dass ei- ner Partei das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO nicht nur verweigert werden kann, bevor die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt worden ist, sondern auch, soweit die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch sie noch nicht erhoben worden sind. Unter
- 5 - die Erhebung der "übrigen wichtigsten Beweise" fallen insbesondere die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen, die Durch- führung einer Fotokonfrontation oder die Befragung des Opfers im Falle von De- likten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 15; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich 2009, Art. 101 N. 4). Vorliegend wurden die beiden beschuldigten Personen bereits staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 9/7 - 8). Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft steht hingegen noch aus. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin als mutmassliches Opfer und Hauptbelas- tungszeugin bzw. bedeutende Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) kommt ohne Weiteres die Bedeutung eines wichtigen noch zu erhebenden Beweises im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu. 6.1. Auf Grund der ihr zum jetzigen Zeitpunkt verweigerten Akteneinsicht in die Einvernahmen der beiden Beschuldigten sieht die Beschwerdeführerin ihr Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, verunmöglicht. Eine frühe Gewährung der Akteneinsicht sei jedoch wichtig, um die Parteien zu befähigen, solche zu stellen. Der Beschwerdeführerin müsse zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf mögliche Ergänzungsfragen vorzubereiten, was wiederum nur dann ge- he, wenn sie auch Akteneinsicht erhalte (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8 - 10). 6.2. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Schreiben vom 9. Juli 2012 auf den 29. August 2012 vorgeladen. Schliesslich wurde diese Vorladung mit Schreiben vom 26. Juli 2012 auf den 3. Oktober 2012 verschoben. Als Ge- genstand der Vorladung wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson angegeben und dazu bemerkt, dass anschliessend an diese die "Konfrontationseinvernahme / Stellungnahme und Ergänzungsfragen mit den Be- schuldigten" folge (siehe entsprechende Vorladungen / Verhandlungsanzeigen in Urk. 9/20). In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Ver- fügung vom 12. Juli 2012 darauf hin, dass der Beschwerdeführerin nach bzw. während der Durchführung der Beweisabnahme (Einvernahme der Beschwerde-
- 6 - führerin) die Einsicht in die gewünschten Akten gewährt werde und das Recht, danach noch Ergänzungsfragen stellen zu können, gewahrt sei (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2012 machte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ergangenen Vorladungen deutlich, dass es sich bei der Konfrontation einzig um eine kurze Befragung der beiden Beschuldigten zum soeben Gehörten (Ein- vernahme der Beschwerdeführerin) handle, dies in Form einer Konfrontation, da- mit die Beschuldigten gleichzeitig Stellung nehmen müssen, es sich nicht um eine neuerliche Einvernahme der Beschuldigten handle, und schon gar nicht um eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschul- digten. Die Staatsanwaltschaft erklärte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahmen der Beschuldigen natürlich auch ihre Fragen stellen könne, dies aber noch lange nicht bedeute, dass das ihre einzige Fragemöglich- keit bleibe. So wie sich die Sachlage darstelle, würden nach der Einvernahme der Privatklägerin sicher noch weitere Zeugen einvernommen. Anschliessend würden sich selbstverständlich weitere Möglichkeiten ergeben, den beschuldigten Perso- nen Ergänzungsfragen zu stellen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass damit nicht einzusehen sei, wie diese Vorgehensweise die Rechte der Beschwerdefüh- rerin beschneiden könnte. Es sei absolut üblich, von den beschuldigen Parteien im Anschluss an eine wichtige Einvernahme Stellungnahmen einzuholen (Urk. 8 S. 2). 6.3. Das umschriebene Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nicht zu beanstan- den. Indem ihr im Anschluss an ihre Befragung Einsicht in die verlangten Einver- nahmen der Beschuldigten gegeben wird, werden ihre Rechte gewahrt und ihr auf Grund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft - wonach ihr auch zu einem spä- teren Zeitpunkt noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben werden wird - genügend Zeit eingeräumt, um sich auf allfällige Ergänzungsfragen vorzubereiten.
7. Mit ihrer Verfügung vom 12. Juli 2012 handelte die Staatsanwaltschaft auch verhältnismässig (Daniela Brüschweiler in: Donatsch / Hansjakob / Lieber
- 7 - (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 101 N. 6), indem sie der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand nicht die Akteneinsicht in sämtliche Untersuchungsakten verwehrte, sondern nur in die Einvernahmeprotokolle der beschuldigten Personen vom 24. Mai 2012. Zudem wurde die Einschränkung lediglich bis zur Durchführung der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin verfügt (Urk. 3). Danach steht ihr eine Akteneinsichtsnahme offen. 8.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Anwendung von Art. 101 StPO angesichts dessen offenen Formulierung über ein gewisses Ermessen und lässt eine Akteneinsicht vor Durchführung einer ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme der beschuldigten Person bzw. Erhebung der übrigen wichtigsten Be- weise zu. Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtge- mässem Ermessen (BGE 137 IV 280 E. 2.3.; Donatsch, Erste Erfahrungen mit dem Beweisrecht, forumpoenale 4/2012 S. 237 Ziff. V.; Felix Bommer, Parteirech- te der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010 S. 206). 8.2. Die Staatsanwaltschaft übt ihr Ermessen im vorliegenden Fall nicht un- angemessen aus. Zu Recht begründet sie im gegenwärtigen Stand der Untersu- chung die Einschränkung der Akteneinsicht damit, dass bei Gutheissung des Ge- suchs die konkrete Gefahr bestünde, dass die Einvernahmeprotokolle oder deren Inhalt der Beschwerdeführerin bekannt gegeben würden, weshalb zu befürchten sei, dass ihre Aussagen im Hinblick auf die anstehende Einvernahme bewusst oder unbewusst beeinflusst würde (Urk. 3 S. 1). So sind spontane, aus eigener Erinnerung gemachte Aussagen von Verfahrensbeteiligten für die Wahrheitsfin- dung regelmässig hilfreich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Staatsan- waltschaft für die Ermittlung der materiellen Wahrheit als erfolgversprechender ansieht, die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Kenntnis der Aussagen der Be- schuldigten einzuvernehmen. Der Einwand in der Beschwerdereplik, wonach durch eine rechtzeitige Eröffnung der Dokumente der Überraschungsmoment vermieden werden könne, was schliesslich zu dem wirklichen Wahrheitsgehalt näher kommende Aussagen führe als eine eruptive, unüberlegte Entgegnung
- 8 - (siehe Urk. 12 S. 3 Ziff. 5), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Be- schwerdeführerin ist aufgrund ihrer eigenen Anzeige mit den gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfen vertraut, weshalb ihr der Gegenstand der Untersuchung für ihre Einvernahme genügend bekannt ist. Das weitere Vorbringen in der erwähnten Replik, wonach der Inhalt der Aus- sagen der Beschwerdeführerin durch die Aktenkenntnis nicht berührt würden, stünden diese doch unter der Androhung nach Art. 307 StGB (falsches Zeugnis; Urk. 12 S. 3 Ziff. 5 u. 7), geht fehl. Nach Art. 178 lit. a StPO wird als Auskunfts- person einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Die Be- schwerdeführerin wurde als Auskunftsperson vorgeladen (Urk. 9/20/Vorladung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012). Auskunftspersonen werden nun aber gerade nicht unter Vorhalt von Art. 307 StGB einvernommen, jedoch unter Hin- weis auf Art. 303 bis 305 StGB (Art. 181 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 181 N. 7). Ungeachtet dessen würde aber auch durch solch einen Hinweis nicht gewähr- leistet, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten ihre Aussagen unbeeinflusst von diesen ma- chen würde; sei dies bewusst oder unbewusst. 8.3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das In- teresse an der unbeeinflussten Beweisabnahme höher einschätzt, als das Inte- resse der Beschwerdeführerin, die fraglichen Akten bereits vorgängig ihrer Ein- vernahme einzusehen (Urk. 3 S. 1). So kann sie - wie bereits ausgeführt (siehe Erw. II.6.) - ihr Recht auf Akteneinsicht wie auch darauf, Ergänzungsfragen an die Beschuldigten zu stellen, nach ihrer Einvernahme wahrnehmen. Die Rechte der Beschwerdeführerin bleiben gewahrt. 8.4. Sofern der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin damit, dass er aus- führt, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf eine rechtliche Beratung und Verbeiständung, eine hinreichende Beratung könne ohne vollständiges Ak- tenmaterial jedoch nicht mehr effektiv ausgeübt werden (Urk. 2 Ziff. 13), geltend machen will, dass zumindest ihm allein Akteneinsicht zu gewähren sei, kann dem nicht zugestimmt werden. So ist aus seinen Ausführungen, weshalb der Be- schwerdeführerin Akteneinsicht gewährt werden soll (siehe Urk. 12 Ziff. 5; Erw.
- 9 - II.8.2.), ersichtlich, dass er beabsichtigt, ihr aus der Akteneinsicht in die beiden fraglichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gewonnene Erkenntnisse oder entsprechende Protokolle zugänglich zu machen. Gerade dies aber soll mit der - wie vorhergehende und nachfolgende Erwägungen zeigen - zu Recht von der Staatsanwaltschaft verfügten Einschränkung der Akteneinsicht verhindert werden. Dem Rechtsbeistand selbst vollständige Akteneinsicht zu gewähren, ist somit nicht angezeigt. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 8 S. 2 u.).
9. Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, es sei davon auszu- gehen, dass die Beschuldigten nach der ersten Einvernahme sämtliche Akten zur Verfügung gestellt erhalten hätten, so dass sie im Gegensatz zur Beschwerdefüh- rerin über die Sachlage vollständig ins Bild gesetzt worden seien und nunmehr über alle wichtigen Akten verfügten. Dies stelle eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit da (Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). Dem ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Frage, ob über- haupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht gewährt wird, für jede Partei und allfällig weitere Verfahrensbeteiligte gesondert zu beurteilen ist (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N. 21). Dass den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft zum gegenwärtigen Zeit- punkt in unterschiedlichem Umfange Akteneinsicht gewährt wird, ergibt sich so- dann daraus, dass die Beschuldigten schon staatsanwaltschaftlich befragt wur- den, wohingegen eine solche bei der Beschwerdeführerin noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf die Daten auf den Empfangsscheinen betreffend Akteneinsicht zu Recht darauf hin, dass auch den beschuldigten Personen bis zu ihrer ersten Einvernahme seitens der Staats- anwaltschaft keinerlei Akteneinsicht gewährt worden sei (Urk. 9/17 - 18).
10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Akten- einsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Eine Prüfung des von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angerufenen Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erübrigt sich (siehe Erw. II.4).
- 10 - III. Grundsätzlich sind die Kosten eines Beschwerdeverfahrens von der unterlie- genden Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf 25. Mai 2012 bestellt wurde (Urk. 9/19/12), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusi- ve der Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdever- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens durch die zu- ständige Behörde festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad A-1/2012/86 unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad A-1/2012/86
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen
- 11 - von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic.iur. Ch. Zuppinger