Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Stadtrichteramt) erliess gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
E. 2 Gegen die vier ergangenen Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer frist- gerecht mit Eingaben vom 8. März 2012, 20. März 2012, 24. April 2012 und
1. Mai 2012 Einsprache beim Stadtrichteramt, wobei er im Wesentlichen bestritt sich des unberechtigten Plakatanschlags schuldig gemacht zu haben (vgl. Urk. 16/4; Urk. 17/4; Urk. 18/4/1; Urk. 19/5).
E. 3 In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 15. Mai 2012 in sämtlichen Verfahren aufgefordert, am Montag, 4. Juni 2012, 08.30 Uhr, persönlich zur Einvernahme als beschuldigte Person beim Stadtrichteramt zu er- scheinen. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO trotz gehöriger Vorladung als Rückzug der Einsprache gelte (Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8). Die Vorladungen wurden dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 via Schalter zuge- stellt (Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9).
E. 4 Mit Schreiben vom 4. Juni 2012, aufgegeben am 5. Juni 2012 und beim Stadtrichteramt eingegangen am 7. Juni 2012, ersuchte der Beschwerdeführer
- 3 - um einen neuen Vorladungstermin mit der Begründung, er habe aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 den Termin vom 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Dazu könne, falls benötigt, ein ent- sprechender Nachweis erbracht werden. Der Beschwerdeführer bat weiter um Kenntnisnahme, dass er bei einer Vorladung von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen werde und wies ergänzend darauf hin, dass frühere Ver- fahren zu keiner Einvernahme geführt hätten und er davon ausgehe, dass auch die jetzigen Fällen zum gleichen Resultat führen werden (Urk. 16/9; Urk. 17/9; Urk. 18/7; Urk. 19/9).
E. 5 Am 8. Juni 2012 stellte das Stadtrichteramt dem Beschwerdeführer in sämt- lichen vier Verfahren eine Schlussverfügung/Rechnung über je Fr. 825.00 zu und teilte zur Begründung mit, dass der Einvernahmetermin trotz ordnungsgemässer Vorladung infolge Einsprache unentschuldigt nicht eingehalten worden sei, wes- halb die Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Entscheid damit rechtskräftig sei (Urk. 16/10; Urk. 17/10; Urk. 18/10; Urk. 19/11).
E. 6 Gegen die Schlussverfügungen/Rechnungen vom 8. Juni 2012 (Urk. 6-9) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2013, unter Einreichung von zwei Beilagen (Urk. 3-4), fristgerecht Einsprache bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie die Aussetzung des Vollzugs (Urk. 2). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe den Vor- ladungstermin aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Die Nichteinhaltung des Einvernah- metermins sei durch ihn mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beim Stadtrichteramt entschuldigend begründet worden. Als Beleg verwies er auf die beigelegte Repa- raturrechnung der Autowerkstatt B._____, … [Adresse], vom 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 3). Am 14. Juni 2012 berichtigte der Beschwerdeführer seine Eingabe und legte dazu eine andere Rechnung der entsprechenden Autowerkstatt, nunmehr vom 4. Juni 2012, ins Recht (Urk. 10-11).
- 4 -
E. 7 Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Beschwerde- schrift vom 13. Juni 2012 samt Beilagen (Urk. 2-4) sowie die nachträgliche Berich- tigung vom 14. Juni 2012 samt Beilage (Urk. 10-11) in Kopie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 13).
E. 8 Nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 14) liess sich das Stadtrichteramt am
7. Januar 2013 vernehmen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 15). Zur Begründung hält das Stadtrichteramt zusammenfassend fest, dass an ein Entschuldigungsschreiben strenge Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Sicht zu stellen seien. Dieses habe, wenn immer möglich, noch vor dem Termin, sicher aber möglichst schnell danach bei der Untersuchungsbehörde einzutreffen, wobei alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel der heutigen Zeit mitein- zubeziehen seien. Der Beschwerdeführer habe vorliegend einige Stunden vor der Einvernahme bereits gewusst, dass er nicht erscheinen könne. Auch wäre es ihm zumutbar gewesen, sich sofort zu melden. Auch in Deutschland hätte er zumin- dest die E-Mailadresse oder Telefon-/Telefaxnummer des Stadtrichteramtes aus- findig machen können. Einen Grund weshalb die Entschuldigung das Stadtrich- teramt erst drei Tage nach dem Termin erreicht habe, sei nicht angegeben wor- den. Die Begründung bedürfe zudem einer glaubwürdigen und genügend präzis formulierten Begründung. Das Schreiben des Beschwerdeführers sei sehr vage formuliert und enthalte keine weiteren Angaben zur Örtlichkeit und zum Ausmass der Panne. Auch sei der Beweis für die Panne lediglich 'falls benötigt' offeriert worden. Insgesamt zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Vorladung und die Rechtsfolgen des Nichterscheinens nicht genügend ernst genommen habe, son- dern darauf vertraut habe, dass er nochmals kommen könne oder auch versucht habe zu erwirken, dass er gar nicht erscheinen müsse.
E. 9 Die Präsidialverfügung vom 17. Januar 2013, in welchem dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben wurde sich zur beigelegten Stellungnahme des Stadtrichteramtes zu äussern, konnte diesem auch beim zweiten Versuch nicht zugestellt werden (Urk. 20-22).
- 5 - II.
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten, ihm kommt mithin eine Erscheinungspflicht zu (Art. 205 Abs. 1 StPO). Un- entschuldigtes Fernbleiben hat im Strafbefehlsverfahren den prozessualen Rechtsverlust zur Folge, womit die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Eine allfällige Verhinderung ist der vorladenden Strafbehörde un- verzüglich mitzuteilen, wobei die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die vorladende Behörde ist damit möglichst unverzüglich über eine Verhin- derung zu informieren, wobei die Gründe hierbei anzugeben sind. Eine Pflicht, die Verhinderung zu belegen, sieht das Gesetz nicht zwingend vor. Besonders bei Laien dürfen an die Begründung oder das Belegen des Verhinderungsgrundes keine hohen Anforderungen gestellt werden, womit Plausibilität der Verhinderung grundsätzlich genügen muss (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische. Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 205 N 3; Sararad Arquint in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 205 N 5).
2. Vorliegend erfolgte die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. Juni 2012 ordnungsgemäss, unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei un- entschuldigtem Fernbleiben nach Art. 355 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8 sowie Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9). Gleichwohl begnügte sich der Beschwerdeführer damit, das Stadtrichteramt mit Schreiben vom 4. Juni 2012 um einen neuen Vorladungstermin zu bitten und dieses der Post erst am 5. Juni 2012 und damit am Folgetag des Einvernahmetermins zum Ver- sand zu übergeben (vgl. dazu das Originalcouvert in Urk. 19/10 mit Poststempel vom 5. Juni 2012, 11:00 Uhr). Noch dazu unterliess es der Beschwerdeführer, das Gesuch mit A-Post zu frankieren, so dass das Schreiben das Stadtrichteramt erst am 7. Juni 2012 erreicht hat, wovon der Beschwerdeführer bei Aufgabe des Schreibens offenkundig ausgehen musste. Ein Grund, weshalb die behauptete Entschuldigung für das Fernbleiben am angesetzten Einvernahmetermin vom
- 6 -
4. Juni 2012 nicht fristgerecht, mithin noch vor dem angesetzten Termin, mitgeteilt werden konnte, wurde seitens des Beschwerdeführers im erwähnten Entschuldi- gungsschreiben nicht genannt. Entsprechend der Rechnung der Autowerkstatt B._____ vom 4. Juni 2012 ist von einer weitgehend harmlosen Panne auszugehen, bei welcher lediglich die Bremsleitung instand gesetzt werden musste und das Fahrzeug des Beschwerde- führers darüber hinaus keine Schäden erlitten hatte (vgl. Urk. 11). Inwiefern es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Autopanne ohne Unfallfolgen in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Stadtrichteramt bis am Morgen des 4. Juni 2012, mithin bis zum angesetzten Einvernahmetermin um 08.30 Uhr, per Telefon/Telefax oder auf elektronischem Weg über sein Nichterscheinen in Kenntnis zu setzen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Entschuldigungsschreiben des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen damit bereits mangels Unverzüglichkeit nicht, nach- dem ebenso wenig dargelegt ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an einer unverzüglichen Orientierung der Behörde über den Verhinderungsgrund ge- hindert gewesen war. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der angegebene Verhinderungsgrund den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte.
3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer der Einvernahme vom 4. Juni 2012 unentschuldigt ferngeblieben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt die Einsprache als zurückgezogen erachtet und die Schluss- verfügungen/Rechnungen der Verfahren 2012-019-858, 2012-029-865, 2012-014- 061 und 2012-009-607 für rechtskräftig erklärt hatte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine Autopanne das Fernbleiben hier überhaupt rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer wusste schon lange, dass er am Morgen des 4. Juni 2012 einen Verhandlungstermin hatte. Eine Auto- panne ist kein völlig aussergewöhnliches Ereignis. Wer einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen hat, ist gehalten, sich so einzurichten, dass der Termin notfalls auch unter Benützung des öffentlichen Verkehrs eingehalten werden könnte. Wer
- 7 - dem keine Rechnung trägt, nimmt eine Säumnis in Kauf und hat deren Folgen zu tragen. III. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 anzusetzen. Aus- gangsgemäss wird der mit seinen Begehren unterliegende Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Geschäfts-Nr. 2012-019-858 [Urk. 16]; Geschäfts-Nr. 2012-029- 865 [Urk. 17], Geschäfts-Nr. 2012-014-061 [Urk. 18]; Geschäfts-Nr. 2012-009-607 [Urk. 19]), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 8 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120190-O/U Verfügung vom 7. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Schlussverfügung / Rechnung Beschwerde gegen die Schlussverfügungen / Rechnungen in den Verfahren 2012-019-858, 2012-029-865, 2012-014-061 und 2012-009-607
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Stadtrichteramt) erliess gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
2. März 2012 (Geschäft-Nr. 2012-009-607), am 15. März 2012 (Geschäft-Nr. 2012-014-061), am 14. April 2012 (Geschäft-Nr. 2012-019-858) und am 19. April 2012 (Geschäft-Nr. 2012-029-865) je einen Strafbefehl wegen unberechtigten Plakatanschlags auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum (Urk. 16/2; Urk. 17/2; Urk. 19/3) beziehungsweise auf Privatgrund (Urk. 18/2). Das Stadtrichteramt bestrafte den Beschwerdeführer jeweils mit einer Busse von Fr. 500.00 und auferlegte ihm dazu je eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.00 sowie Schreib- und Zustellgebühren von je Fr. 25.00, total je Strafbefehl Fr. 825.00.
2. Gegen die vier ergangenen Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer frist- gerecht mit Eingaben vom 8. März 2012, 20. März 2012, 24. April 2012 und
1. Mai 2012 Einsprache beim Stadtrichteramt, wobei er im Wesentlichen bestritt sich des unberechtigten Plakatanschlags schuldig gemacht zu haben (vgl. Urk. 16/4; Urk. 17/4; Urk. 18/4/1; Urk. 19/5).
3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 15. Mai 2012 in sämtlichen Verfahren aufgefordert, am Montag, 4. Juni 2012, 08.30 Uhr, persönlich zur Einvernahme als beschuldigte Person beim Stadtrichteramt zu er- scheinen. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO trotz gehöriger Vorladung als Rückzug der Einsprache gelte (Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8). Die Vorladungen wurden dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 via Schalter zuge- stellt (Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9).
4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012, aufgegeben am 5. Juni 2012 und beim Stadtrichteramt eingegangen am 7. Juni 2012, ersuchte der Beschwerdeführer
- 3 - um einen neuen Vorladungstermin mit der Begründung, er habe aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 den Termin vom 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Dazu könne, falls benötigt, ein ent- sprechender Nachweis erbracht werden. Der Beschwerdeführer bat weiter um Kenntnisnahme, dass er bei einer Vorladung von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen werde und wies ergänzend darauf hin, dass frühere Ver- fahren zu keiner Einvernahme geführt hätten und er davon ausgehe, dass auch die jetzigen Fällen zum gleichen Resultat führen werden (Urk. 16/9; Urk. 17/9; Urk. 18/7; Urk. 19/9).
5. Am 8. Juni 2012 stellte das Stadtrichteramt dem Beschwerdeführer in sämt- lichen vier Verfahren eine Schlussverfügung/Rechnung über je Fr. 825.00 zu und teilte zur Begründung mit, dass der Einvernahmetermin trotz ordnungsgemässer Vorladung infolge Einsprache unentschuldigt nicht eingehalten worden sei, wes- halb die Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Entscheid damit rechtskräftig sei (Urk. 16/10; Urk. 17/10; Urk. 18/10; Urk. 19/11).
6. Gegen die Schlussverfügungen/Rechnungen vom 8. Juni 2012 (Urk. 6-9) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2013, unter Einreichung von zwei Beilagen (Urk. 3-4), fristgerecht Einsprache bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie die Aussetzung des Vollzugs (Urk. 2). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe den Vor- ladungstermin aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Die Nichteinhaltung des Einvernah- metermins sei durch ihn mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beim Stadtrichteramt entschuldigend begründet worden. Als Beleg verwies er auf die beigelegte Repa- raturrechnung der Autowerkstatt B._____, … [Adresse], vom 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 3). Am 14. Juni 2012 berichtigte der Beschwerdeführer seine Eingabe und legte dazu eine andere Rechnung der entsprechenden Autowerkstatt, nunmehr vom 4. Juni 2012, ins Recht (Urk. 10-11).
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7. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Beschwerde- schrift vom 13. Juni 2012 samt Beilagen (Urk. 2-4) sowie die nachträgliche Berich- tigung vom 14. Juni 2012 samt Beilage (Urk. 10-11) in Kopie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 13).
8. Nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 14) liess sich das Stadtrichteramt am
7. Januar 2013 vernehmen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 15). Zur Begründung hält das Stadtrichteramt zusammenfassend fest, dass an ein Entschuldigungsschreiben strenge Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Sicht zu stellen seien. Dieses habe, wenn immer möglich, noch vor dem Termin, sicher aber möglichst schnell danach bei der Untersuchungsbehörde einzutreffen, wobei alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel der heutigen Zeit mitein- zubeziehen seien. Der Beschwerdeführer habe vorliegend einige Stunden vor der Einvernahme bereits gewusst, dass er nicht erscheinen könne. Auch wäre es ihm zumutbar gewesen, sich sofort zu melden. Auch in Deutschland hätte er zumin- dest die E-Mailadresse oder Telefon-/Telefaxnummer des Stadtrichteramtes aus- findig machen können. Einen Grund weshalb die Entschuldigung das Stadtrich- teramt erst drei Tage nach dem Termin erreicht habe, sei nicht angegeben wor- den. Die Begründung bedürfe zudem einer glaubwürdigen und genügend präzis formulierten Begründung. Das Schreiben des Beschwerdeführers sei sehr vage formuliert und enthalte keine weiteren Angaben zur Örtlichkeit und zum Ausmass der Panne. Auch sei der Beweis für die Panne lediglich 'falls benötigt' offeriert worden. Insgesamt zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Vorladung und die Rechtsfolgen des Nichterscheinens nicht genügend ernst genommen habe, son- dern darauf vertraut habe, dass er nochmals kommen könne oder auch versucht habe zu erwirken, dass er gar nicht erscheinen müsse.
9. Die Präsidialverfügung vom 17. Januar 2013, in welchem dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben wurde sich zur beigelegten Stellungnahme des Stadtrichteramtes zu äussern, konnte diesem auch beim zweiten Versuch nicht zugestellt werden (Urk. 20-22).
- 5 - II.
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten, ihm kommt mithin eine Erscheinungspflicht zu (Art. 205 Abs. 1 StPO). Un- entschuldigtes Fernbleiben hat im Strafbefehlsverfahren den prozessualen Rechtsverlust zur Folge, womit die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Eine allfällige Verhinderung ist der vorladenden Strafbehörde un- verzüglich mitzuteilen, wobei die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die vorladende Behörde ist damit möglichst unverzüglich über eine Verhin- derung zu informieren, wobei die Gründe hierbei anzugeben sind. Eine Pflicht, die Verhinderung zu belegen, sieht das Gesetz nicht zwingend vor. Besonders bei Laien dürfen an die Begründung oder das Belegen des Verhinderungsgrundes keine hohen Anforderungen gestellt werden, womit Plausibilität der Verhinderung grundsätzlich genügen muss (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische. Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 205 N 3; Sararad Arquint in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 205 N 5).
2. Vorliegend erfolgte die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. Juni 2012 ordnungsgemäss, unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei un- entschuldigtem Fernbleiben nach Art. 355 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8 sowie Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9). Gleichwohl begnügte sich der Beschwerdeführer damit, das Stadtrichteramt mit Schreiben vom 4. Juni 2012 um einen neuen Vorladungstermin zu bitten und dieses der Post erst am 5. Juni 2012 und damit am Folgetag des Einvernahmetermins zum Ver- sand zu übergeben (vgl. dazu das Originalcouvert in Urk. 19/10 mit Poststempel vom 5. Juni 2012, 11:00 Uhr). Noch dazu unterliess es der Beschwerdeführer, das Gesuch mit A-Post zu frankieren, so dass das Schreiben das Stadtrichteramt erst am 7. Juni 2012 erreicht hat, wovon der Beschwerdeführer bei Aufgabe des Schreibens offenkundig ausgehen musste. Ein Grund, weshalb die behauptete Entschuldigung für das Fernbleiben am angesetzten Einvernahmetermin vom
- 6 -
4. Juni 2012 nicht fristgerecht, mithin noch vor dem angesetzten Termin, mitgeteilt werden konnte, wurde seitens des Beschwerdeführers im erwähnten Entschuldi- gungsschreiben nicht genannt. Entsprechend der Rechnung der Autowerkstatt B._____ vom 4. Juni 2012 ist von einer weitgehend harmlosen Panne auszugehen, bei welcher lediglich die Bremsleitung instand gesetzt werden musste und das Fahrzeug des Beschwerde- führers darüber hinaus keine Schäden erlitten hatte (vgl. Urk. 11). Inwiefern es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Autopanne ohne Unfallfolgen in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Stadtrichteramt bis am Morgen des 4. Juni 2012, mithin bis zum angesetzten Einvernahmetermin um 08.30 Uhr, per Telefon/Telefax oder auf elektronischem Weg über sein Nichterscheinen in Kenntnis zu setzen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Entschuldigungsschreiben des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen damit bereits mangels Unverzüglichkeit nicht, nach- dem ebenso wenig dargelegt ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an einer unverzüglichen Orientierung der Behörde über den Verhinderungsgrund ge- hindert gewesen war. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der angegebene Verhinderungsgrund den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte.
3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer der Einvernahme vom 4. Juni 2012 unentschuldigt ferngeblieben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt die Einsprache als zurückgezogen erachtet und die Schluss- verfügungen/Rechnungen der Verfahren 2012-019-858, 2012-029-865, 2012-014- 061 und 2012-009-607 für rechtskräftig erklärt hatte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine Autopanne das Fernbleiben hier überhaupt rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer wusste schon lange, dass er am Morgen des 4. Juni 2012 einen Verhandlungstermin hatte. Eine Auto- panne ist kein völlig aussergewöhnliches Ereignis. Wer einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen hat, ist gehalten, sich so einzurichten, dass der Termin notfalls auch unter Benützung des öffentlichen Verkehrs eingehalten werden könnte. Wer
- 7 - dem keine Rechnung trägt, nimmt eine Säumnis in Kauf und hat deren Folgen zu tragen. III. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 anzusetzen. Aus- gangsgemäss wird der mit seinen Begehren unterliegende Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Geschäfts-Nr. 2012-019-858 [Urk. 16]; Geschäfts-Nr. 2012-029- 865 [Urk. 17], Geschäfts-Nr. 2012-014-061 [Urk. 18]; Geschäfts-Nr. 2012-009-607 [Urk. 19]), gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 8 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw D. Senn