Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 30. Dezember 2011 verursachte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) als Lenkerin eines Personenwagens auf der B._____-Strasse in C._____ einen Selbstunfall mit Sach- und Drittschaden (Urk. 9/2), worauf sie vom Statthal- teramt Bülach mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und mangelnder Aufmerksamkeit infolge Nichtanpassens der Ge- schwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse auf vereister Fahrbahn ausserorts in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft wurde (Urk. 9/4).
E. 2 Mit Eingabe vom 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, beim Statthalteramt Bülach be- züglich des erwähnten Strafbefehls um Wiederherstellung der Einsprachefrist er- suchen und gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 9/5.3). Zwecks Feststellung zu spät erfolgter Einsprache überwies das Statthalteramt Bülach die Akten daraufhin gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO an das Bezirksge- richt Bülach, welches auf den Antrag des Statthalteramtes mit Verfügung vom 30. März 2012 einstweilen nicht eintrat und diesem das Verfahren zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zurückwies (Urk. 9/9 und Urk. 9/10). Mit Ent- scheid vom 4. Mai 2012 verfügte das Statthalteramt Bülach schliesslich die Ab- weisung des Fristwiederherstellungsgesuchs (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 9/16).
E. 3 Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 18. Mai 2012 rechtzeitig Beschwerde erheben und be- antragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-3): „1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 (ST.2012.884) sei aufzuheben;
- 3 -
2. Das Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Einsprachefrist sei gutzuheissen und die Einsprache gegen den Strafbefehl der Be- schwerdegegnerin ST.2012.884 vom 6. Februar 2012 sei gutzuheissen und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen, even- tualiter sei die Einsprache gegen vorbezeichneten Strafbefehl an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ Mit Verfügung der Kammer vom 25. Mai 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Statthalteramt Bülach zur Stellungnahme innert Frist übermittelt, verbunden mit der Aufforderung, die vorinstanzlichen Akten einzureichen (Urk. 6). Mit Einga- be vom 4. Juni 2012 reichte das Statthalteramt Bülach die Akten ein und bean- tragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf weitere Stellungnahmen verzichtet werde (Urk. 8 f.). Mit Verfügung vom
E. 3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist zu wahren (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Um- stands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Sub- jektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Hand-
- 6 - lung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (s. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_125/2011, E. 1; vgl. auch – zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG – Urteile des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3, und vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist aus (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO).
E. 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, verfasste Rechtsanwältin Y._____ als Kontaktperson der D._____ hinsichtlich des Ereignisses vom 30. Dezember 2011 am 10. Februar 2012 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, wonach sie ihr, Bezug nehmend auf deren Anruf vom Vortag, wie vereinbart ein Vollmachtsformu- lar zur Unterschrift sende (Urk. 9/7.1 Beilage Nr. 4; vgl. auch Urk. 9/13 [Neben- dossier D._____ Rechtsschutzversicherung, unakturiert]). Somit scheint die Be- schwerdeführerin den Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 6. Februar 2012 spätestens am Donnerstag, 9. Februar 2012, erhalten zu haben, was zum Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist spätestens am Montag, 20. Februar 2012, führt. Die Zahlung von Busse und Kosten bezüglich des genannten Strafbefehls wurde sodann am 14. Februar 2012 beim Statthalteramt Bülach verbucht (Urk. 9/8; vgl. auch Urk. 9/6). Die beim Statthalteramt mit Eingabe vom 13. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/5.3) erfolgte damit in jedem Fall verspätet, was von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich bestritten wird (Urk. 2 S. 5: „Die 10-tägige Einsprachefrist gemäss korrekter Rechtsmittelbeleh- rung auf dem Strafbefehl vom 6. Februar 2012 wurde wahrscheinlich nicht ge- wahrt.“). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil, welche Bestimmung gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO
- 7 - auch für das Übertretungsstrafverfahren gilt. Mit dem Verpassen der Frist zur Ein- sprache gegen den Strafbefehl droht der Beschwerdeführerin somit ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust, geht sie doch eines prozessualen An- spruchs verlustig, auf den in einem späteren Verfahrensstadium zurückzukom- men nicht möglich ist. Dies ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 5 S. 1), nicht mit Blick auf die Schwere der in Aussicht stehenden Strafe in Frage zu stellen. Beschwert ist auch, wer einer Übertretung für schuldig befunden wird, mithin auch in diesem Fall die Möglichkeit der Fristwiederherstellung gegeben sein muss (vgl. BSK StPO-CHRISTOF RIEDO, Art. 94 N. 26 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 612).
E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund objektiver oder subjektiver Gründe unmöglich war, die Frist zu wahren, sie mithin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies, obwohl davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin die Einsprachefrist bewusst hat verstreichen lassen. Indes macht sie geltend, sie sei in der diesbezüglichen Willensbildung beeinträchtigt gewesen; die von ihr konsultierte D._____ habe sie – zwecks Vermeidung von Kosten und Vertuschung der Verletzung des Anwaltsmonopols – absichtlich falsch beraten. Wie dargelegt wird nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit Fristwiederherstellung gewährt. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst eine solche aus (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_125/2011, E. 1). Fraglich mag dies in Fällen sein, in denen eine Partei im Rahmen eines Strafverfahrens von rechts- kundiger Seite eindeutig falsch beraten wird. Insofern hielt das damalige Kassati- onsgericht des Kantons Zürich – allerdings explizit auf Fälle notwendiger Verteidi- gung beschränkt – in einem Entscheid vom 2. Juli 1987 fest, falls die Unterlas- sung einer Anfechtung auf eine durch unrichtige Beratung des Verteidigers be- gründete fehlerhafte Willensbildung des Beschuldigten zurückgehe, dürfe diesem das Verschulden des Verteidigers nicht angerechnet werden, sofern in Wirklich- keit ernsthafte Aussichten auf ein günstigeres Urteil bestanden hätten (ZR 86
- 8 - Nr. 90 E. 3). In einem ebenfalls zum altrechtlichen § 199 Abs. 1 GVG/ZH erlasse- nen Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2008 wurde die Fristwiederher- stellung bei falscher Rechtsberatung sodann auch in einem Fall von Wahlverteidi- gung zugelassen, als die Einsprache gegen einen Strafbefehl unterlassen wurde, der eine Freiheitsstrafe aussprach, obwohl nach Gesetz nur die Sanktionierung mit einer Geldstrafe möglich war (Pra 98 [2009] Nr. 14; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 94 StPO). Eine derartig falsche Beratung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin spricht bezüglich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG selber von einem „Gummiparagraphen“ und beschreibt die Rechtsprechung hiezu mit Verweis auf BGE 127 II 302 als „nicht stringent“ (vgl. Urk. 9/13, Mail vom 5. März 2012 an Rechtsanwältin Y._____; Urk. 9/5.3 S. 10). In diesem Bun- desgerichtsentscheid wird einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn seine Fahrgeschwindigkeit der mit Schneematsch bedeckten Strasse angepasst hatte, allerdings ins Schleudern geriet, da er beim Anblick von zwei auf dem Pannen- streifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage instink- tiv auf die Bremse trat, ein leichtes Verschulden angelastet. Dies, obgleich ausge- führt wird, aus dem Umstand, dass der Fahrzeuglenker seine Fahrt angesichts der von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst habe, lasse sich ihm kein Vorwurf machen, und weiter erklärt wird, dass der Fahrzeuglenker nach dem eingeleiteten Bremsmanöver sein Fahrzeug nicht mehr habe beherr- schen können, habe ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen ge- legen und sei somit – jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer – die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens gewesen. Das Bundesgericht sprach auch einen Motorradfahrer nicht frei von Schuld, der sich mit seinem Gefährt bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Tempo zwischen 50 und 60 km/h einer nicht besonders engen Rechtskurve näherte und dessen Motorrad nach links ausbrach, als er mit einer Vollbremsung auf einen von rechts aus einer bewaldeten Böschung unvermittelt rund zehn Meter vor ihm auf die Fahrbahn springenden Fuchs reagierte. Um in der Folge die Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen zu verhindern, liess der Lenker sein Motorrad absichtlich auf die rechte Seite fallen.
- 9 - Zum Vorwurf wurde ihm gemacht, dass er nach der von ihm eingeleiteten Voll- bremsung die vollständige Kontrolle über sein Motorrad verlor (Urteil des Bundes- gerichts vom 12. Dezember 2011, 1C_382/2011, E. 3; in diesem Fall wie auch in BGE 127 II 302 hielt jedoch der nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurtei- lung im Administrativverfahren ausgesprochene einmonatige Führerausweisent- zug der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand). Ungeachtet des Einwan- des, der Selbstunfall sei auf mangelnden Strassenunterhalt zurückzuführen, schützte das Bundesgericht auch die Annahme eines mindestens leichten Ver- schuldens hinsichtlich eines Autofahrers, der auf einer Autostrasse wegen Eisglät- te von der Fahrbahn abgekommen war, obwohl er seinen Angaben zufolge gera- de im Hinblick auf die Temperatur- und Witterungsverhältnisse besonders vorsich- tig (mit 60 statt 100 km/h) über eine Brücke gefahren war und geltend machte, angesichts des trockenen Strassenstücks auf der Brücke sei nicht mit einer ver- eisten Stelle nach der Brücke zu rechnen gewesen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010, 1C_83/2010, E. 2 f. und E. 5.1). Das Beherrschen des Fahr- zeugs verlangt in jedem Fall mehr als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse (vgl. HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, 7. Auflage, Zürich 2008, N. 1 zu Art. 31). Vor diesem Hintergrund war es zumindest vertretbar, der Beschwerdeführe- rin einen Verzicht auf Einsprache gegen den Strafbefehl wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung zu empfehlen. Eine bewusste Irreführung der Beschwerde- führerin oder zumindest eine nur schwerlich nachvollziehbare Beratung durch die D._____ liegt mit Blick auf Rechtsprechung und Lehre jedenfalls nicht vor. Dass eine Versicherungsgesellschaft nicht darauf bedacht sein kann, unge- achtet der Erfolgsaussichten Versicherungsleistungen zu erbringen, ist im Übrigen kein Geheimnis und liegt in der Natur der Sache. Dies spricht nicht dagegen, sich im Falle eines Verkehrsunfalls bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung Hilfe zu holen und von deren spezifischen Erfahrung zu profitieren – solches geschieht aber selbstredend auf eigenes Risiko, ansonsten letztlich der Staat die Verantwor- tung für eine allfällig falsche Beratung einer privaten, gewinnorientierten Rechts- schutzversicherung zu tragen hätte. Die Beschwerdeführerin scheint sich dieser
- 10 - Problematik sehr wohl bewusst gewesen zu sein, immerhin macht sie geltend, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass die D._____ bzw. deren Angestellte sie im Einspracheverfahren nicht vertreten dürfen – der Versicherung somit zusätzliche Kosten für einen externen Anwalt anfallen –, deren Rat kritischer hinterfragt hätte. Dass die D._____ an einem Missverständnis der Beschwerdeführerin ein Ver- schulden trifft, ist nicht ersichtlich. Sie scheint, wie schon erwähnt, am Donners- tag, 9. Februar 2012, in telefonischem Kontakt mit der Beschwerdeführerin ge- standen zu haben. Überdies bat E._____, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Versicherungsnehmer, die D._____ gleichentags mittels E-Mail und unter Darlegung des Unfallgeschehens sowie Beifügung entsprechender Anlagen um Beratung. An einer solchen ist auch im Strafverfahren nichts auszusetzen, und zu zusätzlichen Schritten kam es nicht, mithin der D._____ das weitere Handeln of- fen stand und sie noch nichts zu vertuschen hatte. Lediglich Auskunft zu geben bzw. beratend tätig zu sein, ohne nach aussen in Erscheinung zu treten, vorlie- gend also ohne vor den Strafbehörden als Vertreter aufzutreten, verletzt das An- waltsmonopol nicht (vgl. § 11 AnwG/ZH, insbesondere dessen Abs. 1; s. auch Art. 4 und 6 BGFA, BGE 130 II 87 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2004, 2A.460/2003, E. 3, NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 StPO). Inwieweit die Kompetenzen der D._____, die ihr selber bekannt gewesen sein dürften, anlässlich dieses Kontakts angesprochen wurden, ist un- klar, in dem tags darauf, also am Freitag, 10. Februar 2012, an die Beschwerde- führerin ergangenen Schreiben betreffend die Bevollmächtigung der D._____ um- schreibt Rechtsanwältin Y._____ ihre Aufgabe aber unzweifelhaft damit, die Rechte der Beschwerdeführerin im (nach § 11 AnwG/ZH nicht in den Bereich des Anwaltsmonopols fallenden) Administrativverfahren zu wahren. Das diesbezügli- che, (verständlicherweise) allgemein abgefasste Vollmachtsformular lässt für sich betrachtet zwar Interpretationen zu, es trägt den kantonalen Konkretisierungen des Anwaltsmonopols mit der Formulierung „unter Beachtung der massgeblichen Rechtsordnung“ aber durchaus Rechnung und bezieht sich offensichtlich („Ver- gleiche abzuschliessen“, „Schuldbetreibungen einzuleiten“ etc.) nicht explizit auf Strafverfahren. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin lassen die genannten Daten zudem erkennen, dass die Beratung der D._____ unabhängig
- 11 - von der (frühestens am Samstag zugestellten) Vollmacht erfolgte, bedankte sich E._____ doch bereits am Sonntag, 12. Februar 2012, per E-Mail bei der D._____ für deren Rat, mit dem Bemerken, er habe schon angenommen, dass sie die Busse bezahlen müssten. Beachtenswert ist überdies, dass die Vollmacht erst nach der Entrichtung von Busse und Strafbefehlskosten unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 9/13; Urk. 9/7.1 Beilagen Nr. 1 und Nr. 4; Urk. 9/8). Endlich dokumentieren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des D._____ Verkehrsrechtsschut- zes, Ausgabe 2005 (abrufbar unter http://www.D._____.ch/…) klar, dass zu den versicherten Leistungen ebenfalls die vorprozessualen und prozessualen An- waltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen zählen (Ziff. 4.1 lit. a). Das System der D._____ zielt somit weder auf eine Vertretung nur durch eigene Anwälte ab, noch hatte diese Anlass dazu anzunehmen, ihre Beratung würde die Beschwerdeführe- rin zwingend überzeugen und von der Einholung einer Zweitmeinung, sprich vom
- rechtzeitigen - Gang zu einem externen Anwalt, abhalten.
E. 3.4 Die These der Beschwerdeführerin, die D._____ habe ihr von einer Einsprache abgeraten, weil deren Mitarbeitende sie vor Gericht - ungeachtet ei- nes Anwaltspatents - nicht hätten vertreten können bzw. im Falle einer Vertretung gegen das Anwaltsrecht verstossen hätten, ist unverständlich, müsste die D._____ doch unter diesem Gesichtspunkt in aller Regel von Rechtsmitteln im Gerichtsverfahren abraten. Damit würde sie systematisch den Versicherungs- zweck unterlaufen und wäre nicht markttauglich.
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4. Letztlich besteht auch kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben. Das Statthalteramt Bülach beurteilte das Verhal- ten der Beschwerdeführerin in korrekter Weise anhand der Kriterien von Art. 94 StPO und setzte sich entgegen deren Meinung sowohl mit dem ihr anzulastenden Verschulden als auch der Verletzung des Anwaltsmonopols durch die D._____ auseinander. So verneinte es eine inkompetente Beratung durch die D._____ und behaftete die Beschwerdeführerin infolgedessen auf deren Entscheid, keine Ein- sprache zu erheben (vgl. Erwägungen 1 und 2 sowie „Zusammenfassung“). Des Weiteren hielt es seine Rechtsauffassung betreffend anwaltlicher Vertretung im
- 12 - Übertretungsstrafverfahren fest und erachtete angesichts des Verfahrensstandes die Regeln betreffend die Verteidigung vor Behörden zudem noch nicht als mass- gebend (vgl. Erwägungen 3 und 4). Die Entscheidbegründung ist zwar knapp und teilweise salopp abgefasst, aber die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Statthalteramt Bülach hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, sind genannt, und es drängt sich auch nicht die Annahme auf, es sei nicht unbe- fangen entschieden worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet nicht, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom
23. September 2011, 6B_385/2011, E. 2.2; BSK StPO-NILS STOHNER, Art. 81 N. 9). Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Verteidi- ger vom Aktenbeizug des Statthalteramtes bei der D._____ Kenntnis hatte. Mit Schreiben vom 20. April 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ von der D._____ Frist angesetzt, um gegen die Aktenherausgabe zu opponieren, welches Schrei- ben auch dem Statthalteramt zwecks Kenntnisnahme zuging. Nach Erhalt dieses Schreibens am 23. April 2012, dem das Editionsersuchen des Statthalteramtes Bülach vom 12. April 2012 beigelegt war (vgl. Urk. 3/2 f.), war Rechtsanwalt Dr. X._____ somit darüber im Bilde, dass es das Statthalteramt nicht für nötig er- achtete, ihn über den Aktenbeizug zu informieren. Gleichzeitig musste ihm be- wusst gewesen sein, dass das Statthalteramt nach der Aktenzusendung durch die D._____ den Schluss ziehen würde, die Beschwerdeführerin sei mit der Akten- herausgabe einverstanden. Aufgrund des Gebotes von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) wäre er mithin gehalten gewesen, eine allfällige Missachtung des rechtlichen Gehörs sofort zu rügen und dies nicht erst im Rechtsmittelverfahren zu tun (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 3 StPO: „Hingegen geniesst vor allem das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium) keinen Schutz: Wer sich z.B. im Verfahren bewusst mit fehlerhaften Verhaltensweisen von Strafbe- hörden abfindet und nicht sofort die dagegen möglichen Rechtsbehelfe ergreift, kann sich tendenziell nicht später auf den Verfahrensmangel berufen“; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri-
- 13 - schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 17 zu Art. 3 StPO mit weiteren Hin- weisen). Die vermeintliche Verletzung des Gehörsanspruchs würde vorliegend ferner als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin ihre Argumente im Be- schwerdeverfahren einbringen konnte, die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheidet und eine schwere Verletzung der Parteirechte im konkreten Fall nicht auszumachen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2011, E. 2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BSK StPO-HANS VEST/SALOME HORBER, Art. 107 N. 6).
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 GebV OG, LS ZH 211.11). Eine Ent- schädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
E. 6 Juni 2012 wurde die Stellungnahme des Statthalteramtes der Beschwerdefüh- rerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 10), was mit Schreiben vom
E. 8 Juni 2012 erfolgte (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung (Art. 395 lit. a StPO). II.
1. Soweit die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Anträge eine Über- prüfung des Strafbefehls vom 6. Februar 2012 verlangen – sprich die Gutheis- sung der dagegen eingereichten Einsprache durch die hiesige Kammer, andern- falls (wenn der Einsprache gemäss Meinung der Kammer also kein Erfolg be- schieden wäre, vgl. Urk. 2 S. 9) die Rückweisung an die Vorinstanz und materielle Beurteilung der Einsprache durch diese –, ist vorweg festzuhalten, dass Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Statthalteramtes Bülach vom 4. Mai 2012 bildet. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig Thema, ob das Statthalteramt zu Recht davon abgesehen hat, die Einsprachefrist hinsichtlich des Strafbefehls vom 6. Februar 2012 wiederherzu-
- 4 - stellen. Auf die weitergehenden Anträge ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift insbesondere dar- legen, sie sei bei der D._____ AG (fortan D._____) rechtsschutzversichert und habe dieser den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Bitte um Rechtsberatung zugestellt. In der Folge habe die D._____ von ihr eine Vollmacht eingeholt und ihr danach beschieden, eine Einsprache sei nicht er- folgversprechend, sie solle sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Strafbe- fehl vom 6. Februar 2012 bezahlen. Dies habe sie getan. Der beigezogene Rechtsanwalt Dr. X._____, ihr nunmehriger Rechtsvertreter, habe jedoch festge- stellt, dass sie von der D._____ getäuscht worden sei. Sie habe, gerade auch aufgrund der eingeholten Vollmacht, in der Annahme gehandelt, die D._____ bzw. deren Angestellte dürften sie im Einspracheverfahren vertreten, und habe nicht gewusst, dass ausschliesslich patentierte Rechtsanwälte, die im Anwaltsregister eingetragen seien und dadurch die nötige Unabhängigkeit nachweisen könnten, berechtigt seien, Personen vor dem Statthalteramt oder anderen Strafbehörden und Gerichten zu vertreten. Mithin sei evident, dass die D._____ nicht in ihrem, sondern im eigenen Interesse gehandelt habe, ihr nämlich zwecks Vermeidung von Kosten, vor allem aber des Sich-Strafbar-Machens (Verletzung des Anwalts- monopols) von der Erhebung einer Einsprache abgeraten habe, womit ihr persön- lich am Verpassen der Einsprachefrist kein Verschulden angelastet werden kön- ne. Ohnehin sei festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung des Statthal- teramtes Bülach vom 4. Mai 2012 scheinbar auf von der D._____ beigezogene, als „Nebendossier“ bezeichnete Akten stütze, über deren Beizug sie vom Statthal- teramt nicht informiert und zu welchen ihr, samt allfälliger begleitender Eingabe der D._____, vom Statthalteramt keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Insofern liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, was ei- ne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle und die Nichtigkeit der Verfügung vom 4. Mai 2012 zur Folge habe. Selbstverständlich habe sie – die Beschwerdeführerin – entgegen der Meinung des Statthalteramtes auch einen unersetzlichen Rechtsverlust erlitten, immerhin sei der Strafbefehl vom 6. Februar 2012 nach Art. 354 Abs. 3 StPO mangels Einsprache zum rechts-
- 5 - kräftigen Urteil erwachsen. Darüber, worin ihr Verschulden am Verpassen der Einsprachefrist liege, schweige sich das Statthalteramt sodann gänzlich aus. Hie- zu werde einzig festgehalten: „Auch ihre Ausschmückungen können diese Tatsa- che nicht wenden“. Eine derartige „Begründung“ sei nicht justiziabel, sie verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass Inhalt, Ton, sprachliche Fertigkeit und Auseinandersetzung mit den gemachten Vorbringen elementarsten Anforderungen an eine Verfügung nicht genügten. Letztlich stelle sich vorliegend also die Frage, ob das schwere Verschulden der D._____ bzw. von Rechtsanwältin Y._____ als deren Kontakt- person ihr – der Beschwerdeführerin – persönlich anzulasten sei. Dies sei offen- sichtlich zu verneinen, da solches nicht nur der strafrechtlichen Zielsetzung wider- spreche, die materielle Wahrheit zu ermitteln, sondern auch zur unbilligen Rechts- folge führen würde, dass bei absichtlicher Täuschung des Anwaltsklienten durch die Verteidigung die angeschuldigte Person die Konsequenzen zu tragen hätte. Wenn wie vorliegend die Rechtsvertretung durch Täuschung und absichtlich die Interessenwahrung vereitle, so könne auch nicht mehr von einer gewünschten und anerkannten Rechtsvertretung bzw. Verteidigung ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4-14). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − das Staathalteramt Bülach, ad ST.2012.884 (gegen Empfangsbestäti- gung); - 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Statthalteramt Bülach, ad ST.2012.884, unter Rücksendung der Ak- ten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120165-O/U/bee Verfügung vom 18. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bülach, Beschwerdegegner betreffend Wiederherstellung Einsprachefrist Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 4. Mai 2012, ST.2012.884/AR/AR
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 30. Dezember 2011 verursachte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) als Lenkerin eines Personenwagens auf der B._____-Strasse in C._____ einen Selbstunfall mit Sach- und Drittschaden (Urk. 9/2), worauf sie vom Statthal- teramt Bülach mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und mangelnder Aufmerksamkeit infolge Nichtanpassens der Ge- schwindigkeit an die Strassen- und Witterungsverhältnisse auf vereister Fahrbahn ausserorts in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft wurde (Urk. 9/4).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, beim Statthalteramt Bülach be- züglich des erwähnten Strafbefehls um Wiederherstellung der Einsprachefrist er- suchen und gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 9/5.3). Zwecks Feststellung zu spät erfolgter Einsprache überwies das Statthalteramt Bülach die Akten daraufhin gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO an das Bezirksge- richt Bülach, welches auf den Antrag des Statthalteramtes mit Verfügung vom 30. März 2012 einstweilen nicht eintrat und diesem das Verfahren zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zurückwies (Urk. 9/9 und Urk. 9/10). Mit Ent- scheid vom 4. Mai 2012 verfügte das Statthalteramt Bülach schliesslich die Ab- weisung des Fristwiederherstellungsgesuchs (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 9/16).
3. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 18. Mai 2012 rechtzeitig Beschwerde erheben und be- antragen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-3): „1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 (ST.2012.884) sei aufzuheben;
- 3 -
2. Das Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Einsprachefrist sei gutzuheissen und die Einsprache gegen den Strafbefehl der Be- schwerdegegnerin ST.2012.884 vom 6. Februar 2012 sei gutzuheissen und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen, even- tualiter sei die Einsprache gegen vorbezeichneten Strafbefehl an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ Mit Verfügung der Kammer vom 25. Mai 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Statthalteramt Bülach zur Stellungnahme innert Frist übermittelt, verbunden mit der Aufforderung, die vorinstanzlichen Akten einzureichen (Urk. 6). Mit Einga- be vom 4. Juni 2012 reichte das Statthalteramt Bülach die Akten ein und bean- tragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf weitere Stellungnahmen verzichtet werde (Urk. 8 f.). Mit Verfügung vom
6. Juni 2012 wurde die Stellungnahme des Statthalteramtes der Beschwerdefüh- rerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 10), was mit Schreiben vom
8. Juni 2012 erfolgte (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung (Art. 395 lit. a StPO). II.
1. Soweit die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Anträge eine Über- prüfung des Strafbefehls vom 6. Februar 2012 verlangen – sprich die Gutheis- sung der dagegen eingereichten Einsprache durch die hiesige Kammer, andern- falls (wenn der Einsprache gemäss Meinung der Kammer also kein Erfolg be- schieden wäre, vgl. Urk. 2 S. 9) die Rückweisung an die Vorinstanz und materielle Beurteilung der Einsprache durch diese –, ist vorweg festzuhalten, dass Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Statthalteramtes Bülach vom 4. Mai 2012 bildet. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig Thema, ob das Statthalteramt zu Recht davon abgesehen hat, die Einsprachefrist hinsichtlich des Strafbefehls vom 6. Februar 2012 wiederherzu-
- 4 - stellen. Auf die weitergehenden Anträge ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift insbesondere dar- legen, sie sei bei der D._____ AG (fortan D._____) rechtsschutzversichert und habe dieser den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Bitte um Rechtsberatung zugestellt. In der Folge habe die D._____ von ihr eine Vollmacht eingeholt und ihr danach beschieden, eine Einsprache sei nicht er- folgversprechend, sie solle sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Strafbe- fehl vom 6. Februar 2012 bezahlen. Dies habe sie getan. Der beigezogene Rechtsanwalt Dr. X._____, ihr nunmehriger Rechtsvertreter, habe jedoch festge- stellt, dass sie von der D._____ getäuscht worden sei. Sie habe, gerade auch aufgrund der eingeholten Vollmacht, in der Annahme gehandelt, die D._____ bzw. deren Angestellte dürften sie im Einspracheverfahren vertreten, und habe nicht gewusst, dass ausschliesslich patentierte Rechtsanwälte, die im Anwaltsregister eingetragen seien und dadurch die nötige Unabhängigkeit nachweisen könnten, berechtigt seien, Personen vor dem Statthalteramt oder anderen Strafbehörden und Gerichten zu vertreten. Mithin sei evident, dass die D._____ nicht in ihrem, sondern im eigenen Interesse gehandelt habe, ihr nämlich zwecks Vermeidung von Kosten, vor allem aber des Sich-Strafbar-Machens (Verletzung des Anwalts- monopols) von der Erhebung einer Einsprache abgeraten habe, womit ihr persön- lich am Verpassen der Einsprachefrist kein Verschulden angelastet werden kön- ne. Ohnehin sei festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung des Statthal- teramtes Bülach vom 4. Mai 2012 scheinbar auf von der D._____ beigezogene, als „Nebendossier“ bezeichnete Akten stütze, über deren Beizug sie vom Statthal- teramt nicht informiert und zu welchen ihr, samt allfälliger begleitender Eingabe der D._____, vom Statthalteramt keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Insofern liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, was ei- ne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle und die Nichtigkeit der Verfügung vom 4. Mai 2012 zur Folge habe. Selbstverständlich habe sie – die Beschwerdeführerin – entgegen der Meinung des Statthalteramtes auch einen unersetzlichen Rechtsverlust erlitten, immerhin sei der Strafbefehl vom 6. Februar 2012 nach Art. 354 Abs. 3 StPO mangels Einsprache zum rechts-
- 5 - kräftigen Urteil erwachsen. Darüber, worin ihr Verschulden am Verpassen der Einsprachefrist liege, schweige sich das Statthalteramt sodann gänzlich aus. Hie- zu werde einzig festgehalten: „Auch ihre Ausschmückungen können diese Tatsa- che nicht wenden“. Eine derartige „Begründung“ sei nicht justiziabel, sie verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass Inhalt, Ton, sprachliche Fertigkeit und Auseinandersetzung mit den gemachten Vorbringen elementarsten Anforderungen an eine Verfügung nicht genügten. Letztlich stelle sich vorliegend also die Frage, ob das schwere Verschulden der D._____ bzw. von Rechtsanwältin Y._____ als deren Kontakt- person ihr – der Beschwerdeführerin – persönlich anzulasten sei. Dies sei offen- sichtlich zu verneinen, da solches nicht nur der strafrechtlichen Zielsetzung wider- spreche, die materielle Wahrheit zu ermitteln, sondern auch zur unbilligen Rechts- folge führen würde, dass bei absichtlicher Täuschung des Anwaltsklienten durch die Verteidigung die angeschuldigte Person die Konsequenzen zu tragen hätte. Wenn wie vorliegend die Rechtsvertretung durch Täuschung und absichtlich die Interessenwahrung vereitle, so könne auch nicht mehr von einer gewünschten und anerkannten Rechtsvertretung bzw. Verteidigung ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4-14). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. 3.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist zu wahren (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Um- stands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Sub- jektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Hand-
- 6 - lung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (s. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_125/2011, E. 1; vgl. auch – zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG – Urteile des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3, und vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist aus (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO). 3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, verfasste Rechtsanwältin Y._____ als Kontaktperson der D._____ hinsichtlich des Ereignisses vom 30. Dezember 2011 am 10. Februar 2012 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, wonach sie ihr, Bezug nehmend auf deren Anruf vom Vortag, wie vereinbart ein Vollmachtsformu- lar zur Unterschrift sende (Urk. 9/7.1 Beilage Nr. 4; vgl. auch Urk. 9/13 [Neben- dossier D._____ Rechtsschutzversicherung, unakturiert]). Somit scheint die Be- schwerdeführerin den Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 6. Februar 2012 spätestens am Donnerstag, 9. Februar 2012, erhalten zu haben, was zum Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist spätestens am Montag, 20. Februar 2012, führt. Die Zahlung von Busse und Kosten bezüglich des genannten Strafbefehls wurde sodann am 14. Februar 2012 beim Statthalteramt Bülach verbucht (Urk. 9/8; vgl. auch Urk. 9/6). Die beim Statthalteramt mit Eingabe vom 13. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/5.3) erfolgte damit in jedem Fall verspätet, was von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich bestritten wird (Urk. 2 S. 5: „Die 10-tägige Einsprachefrist gemäss korrekter Rechtsmittelbeleh- rung auf dem Strafbefehl vom 6. Februar 2012 wurde wahrscheinlich nicht ge- wahrt.“). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil, welche Bestimmung gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO
- 7 - auch für das Übertretungsstrafverfahren gilt. Mit dem Verpassen der Frist zur Ein- sprache gegen den Strafbefehl droht der Beschwerdeführerin somit ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust, geht sie doch eines prozessualen An- spruchs verlustig, auf den in einem späteren Verfahrensstadium zurückzukom- men nicht möglich ist. Dies ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 5 S. 1), nicht mit Blick auf die Schwere der in Aussicht stehenden Strafe in Frage zu stellen. Beschwert ist auch, wer einer Übertretung für schuldig befunden wird, mithin auch in diesem Fall die Möglichkeit der Fristwiederherstellung gegeben sein muss (vgl. BSK StPO-CHRISTOF RIEDO, Art. 94 N. 26 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 612). 3.3. Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund objektiver oder subjektiver Gründe unmöglich war, die Frist zu wahren, sie mithin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies, obwohl davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin die Einsprachefrist bewusst hat verstreichen lassen. Indes macht sie geltend, sie sei in der diesbezüglichen Willensbildung beeinträchtigt gewesen; die von ihr konsultierte D._____ habe sie – zwecks Vermeidung von Kosten und Vertuschung der Verletzung des Anwaltsmonopols – absichtlich falsch beraten. Wie dargelegt wird nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit Fristwiederherstellung gewährt. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst eine solche aus (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_125/2011, E. 1). Fraglich mag dies in Fällen sein, in denen eine Partei im Rahmen eines Strafverfahrens von rechts- kundiger Seite eindeutig falsch beraten wird. Insofern hielt das damalige Kassati- onsgericht des Kantons Zürich – allerdings explizit auf Fälle notwendiger Verteidi- gung beschränkt – in einem Entscheid vom 2. Juli 1987 fest, falls die Unterlas- sung einer Anfechtung auf eine durch unrichtige Beratung des Verteidigers be- gründete fehlerhafte Willensbildung des Beschuldigten zurückgehe, dürfe diesem das Verschulden des Verteidigers nicht angerechnet werden, sofern in Wirklich- keit ernsthafte Aussichten auf ein günstigeres Urteil bestanden hätten (ZR 86
- 8 - Nr. 90 E. 3). In einem ebenfalls zum altrechtlichen § 199 Abs. 1 GVG/ZH erlasse- nen Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2008 wurde die Fristwiederher- stellung bei falscher Rechtsberatung sodann auch in einem Fall von Wahlverteidi- gung zugelassen, als die Einsprache gegen einen Strafbefehl unterlassen wurde, der eine Freiheitsstrafe aussprach, obwohl nach Gesetz nur die Sanktionierung mit einer Geldstrafe möglich war (Pra 98 [2009] Nr. 14; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 94 StPO). Eine derartig falsche Beratung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin spricht bezüglich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG selber von einem „Gummiparagraphen“ und beschreibt die Rechtsprechung hiezu mit Verweis auf BGE 127 II 302 als „nicht stringent“ (vgl. Urk. 9/13, Mail vom 5. März 2012 an Rechtsanwältin Y._____; Urk. 9/5.3 S. 10). In diesem Bun- desgerichtsentscheid wird einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn seine Fahrgeschwindigkeit der mit Schneematsch bedeckten Strasse angepasst hatte, allerdings ins Schleudern geriet, da er beim Anblick von zwei auf dem Pannen- streifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage instink- tiv auf die Bremse trat, ein leichtes Verschulden angelastet. Dies, obgleich ausge- führt wird, aus dem Umstand, dass der Fahrzeuglenker seine Fahrt angesichts der von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst habe, lasse sich ihm kein Vorwurf machen, und weiter erklärt wird, dass der Fahrzeuglenker nach dem eingeleiteten Bremsmanöver sein Fahrzeug nicht mehr habe beherr- schen können, habe ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen ge- legen und sei somit – jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer – die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens gewesen. Das Bundesgericht sprach auch einen Motorradfahrer nicht frei von Schuld, der sich mit seinem Gefährt bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Tempo zwischen 50 und 60 km/h einer nicht besonders engen Rechtskurve näherte und dessen Motorrad nach links ausbrach, als er mit einer Vollbremsung auf einen von rechts aus einer bewaldeten Böschung unvermittelt rund zehn Meter vor ihm auf die Fahrbahn springenden Fuchs reagierte. Um in der Folge die Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen zu verhindern, liess der Lenker sein Motorrad absichtlich auf die rechte Seite fallen.
- 9 - Zum Vorwurf wurde ihm gemacht, dass er nach der von ihm eingeleiteten Voll- bremsung die vollständige Kontrolle über sein Motorrad verlor (Urteil des Bundes- gerichts vom 12. Dezember 2011, 1C_382/2011, E. 3; in diesem Fall wie auch in BGE 127 II 302 hielt jedoch der nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurtei- lung im Administrativverfahren ausgesprochene einmonatige Führerausweisent- zug der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand). Ungeachtet des Einwan- des, der Selbstunfall sei auf mangelnden Strassenunterhalt zurückzuführen, schützte das Bundesgericht auch die Annahme eines mindestens leichten Ver- schuldens hinsichtlich eines Autofahrers, der auf einer Autostrasse wegen Eisglät- te von der Fahrbahn abgekommen war, obwohl er seinen Angaben zufolge gera- de im Hinblick auf die Temperatur- und Witterungsverhältnisse besonders vorsich- tig (mit 60 statt 100 km/h) über eine Brücke gefahren war und geltend machte, angesichts des trockenen Strassenstücks auf der Brücke sei nicht mit einer ver- eisten Stelle nach der Brücke zu rechnen gewesen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010, 1C_83/2010, E. 2 f. und E. 5.1). Das Beherrschen des Fahr- zeugs verlangt in jedem Fall mehr als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse (vgl. HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, 7. Auflage, Zürich 2008, N. 1 zu Art. 31). Vor diesem Hintergrund war es zumindest vertretbar, der Beschwerdeführe- rin einen Verzicht auf Einsprache gegen den Strafbefehl wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung zu empfehlen. Eine bewusste Irreführung der Beschwerde- führerin oder zumindest eine nur schwerlich nachvollziehbare Beratung durch die D._____ liegt mit Blick auf Rechtsprechung und Lehre jedenfalls nicht vor. Dass eine Versicherungsgesellschaft nicht darauf bedacht sein kann, unge- achtet der Erfolgsaussichten Versicherungsleistungen zu erbringen, ist im Übrigen kein Geheimnis und liegt in der Natur der Sache. Dies spricht nicht dagegen, sich im Falle eines Verkehrsunfalls bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung Hilfe zu holen und von deren spezifischen Erfahrung zu profitieren – solches geschieht aber selbstredend auf eigenes Risiko, ansonsten letztlich der Staat die Verantwor- tung für eine allfällig falsche Beratung einer privaten, gewinnorientierten Rechts- schutzversicherung zu tragen hätte. Die Beschwerdeführerin scheint sich dieser
- 10 - Problematik sehr wohl bewusst gewesen zu sein, immerhin macht sie geltend, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass die D._____ bzw. deren Angestellte sie im Einspracheverfahren nicht vertreten dürfen – der Versicherung somit zusätzliche Kosten für einen externen Anwalt anfallen –, deren Rat kritischer hinterfragt hätte. Dass die D._____ an einem Missverständnis der Beschwerdeführerin ein Ver- schulden trifft, ist nicht ersichtlich. Sie scheint, wie schon erwähnt, am Donners- tag, 9. Februar 2012, in telefonischem Kontakt mit der Beschwerdeführerin ge- standen zu haben. Überdies bat E._____, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Versicherungsnehmer, die D._____ gleichentags mittels E-Mail und unter Darlegung des Unfallgeschehens sowie Beifügung entsprechender Anlagen um Beratung. An einer solchen ist auch im Strafverfahren nichts auszusetzen, und zu zusätzlichen Schritten kam es nicht, mithin der D._____ das weitere Handeln of- fen stand und sie noch nichts zu vertuschen hatte. Lediglich Auskunft zu geben bzw. beratend tätig zu sein, ohne nach aussen in Erscheinung zu treten, vorlie- gend also ohne vor den Strafbehörden als Vertreter aufzutreten, verletzt das An- waltsmonopol nicht (vgl. § 11 AnwG/ZH, insbesondere dessen Abs. 1; s. auch Art. 4 und 6 BGFA, BGE 130 II 87 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2004, 2A.460/2003, E. 3, NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 StPO). Inwieweit die Kompetenzen der D._____, die ihr selber bekannt gewesen sein dürften, anlässlich dieses Kontakts angesprochen wurden, ist un- klar, in dem tags darauf, also am Freitag, 10. Februar 2012, an die Beschwerde- führerin ergangenen Schreiben betreffend die Bevollmächtigung der D._____ um- schreibt Rechtsanwältin Y._____ ihre Aufgabe aber unzweifelhaft damit, die Rechte der Beschwerdeführerin im (nach § 11 AnwG/ZH nicht in den Bereich des Anwaltsmonopols fallenden) Administrativverfahren zu wahren. Das diesbezügli- che, (verständlicherweise) allgemein abgefasste Vollmachtsformular lässt für sich betrachtet zwar Interpretationen zu, es trägt den kantonalen Konkretisierungen des Anwaltsmonopols mit der Formulierung „unter Beachtung der massgeblichen Rechtsordnung“ aber durchaus Rechnung und bezieht sich offensichtlich („Ver- gleiche abzuschliessen“, „Schuldbetreibungen einzuleiten“ etc.) nicht explizit auf Strafverfahren. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin lassen die genannten Daten zudem erkennen, dass die Beratung der D._____ unabhängig
- 11 - von der (frühestens am Samstag zugestellten) Vollmacht erfolgte, bedankte sich E._____ doch bereits am Sonntag, 12. Februar 2012, per E-Mail bei der D._____ für deren Rat, mit dem Bemerken, er habe schon angenommen, dass sie die Busse bezahlen müssten. Beachtenswert ist überdies, dass die Vollmacht erst nach der Entrichtung von Busse und Strafbefehlskosten unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 9/13; Urk. 9/7.1 Beilagen Nr. 1 und Nr. 4; Urk. 9/8). Endlich dokumentieren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des D._____ Verkehrsrechtsschut- zes, Ausgabe 2005 (abrufbar unter http://www.D._____.ch/…) klar, dass zu den versicherten Leistungen ebenfalls die vorprozessualen und prozessualen An- waltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen zählen (Ziff. 4.1 lit. a). Das System der D._____ zielt somit weder auf eine Vertretung nur durch eigene Anwälte ab, noch hatte diese Anlass dazu anzunehmen, ihre Beratung würde die Beschwerdeführe- rin zwingend überzeugen und von der Einholung einer Zweitmeinung, sprich vom
- rechtzeitigen - Gang zu einem externen Anwalt, abhalten. 3.4. Die These der Beschwerdeführerin, die D._____ habe ihr von einer Einsprache abgeraten, weil deren Mitarbeitende sie vor Gericht - ungeachtet ei- nes Anwaltspatents - nicht hätten vertreten können bzw. im Falle einer Vertretung gegen das Anwaltsrecht verstossen hätten, ist unverständlich, müsste die D._____ doch unter diesem Gesichtspunkt in aller Regel von Rechtsmitteln im Gerichtsverfahren abraten. Damit würde sie systematisch den Versicherungs- zweck unterlaufen und wäre nicht markttauglich. 3.5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4. Letztlich besteht auch kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben. Das Statthalteramt Bülach beurteilte das Verhal- ten der Beschwerdeführerin in korrekter Weise anhand der Kriterien von Art. 94 StPO und setzte sich entgegen deren Meinung sowohl mit dem ihr anzulastenden Verschulden als auch der Verletzung des Anwaltsmonopols durch die D._____ auseinander. So verneinte es eine inkompetente Beratung durch die D._____ und behaftete die Beschwerdeführerin infolgedessen auf deren Entscheid, keine Ein- sprache zu erheben (vgl. Erwägungen 1 und 2 sowie „Zusammenfassung“). Des Weiteren hielt es seine Rechtsauffassung betreffend anwaltlicher Vertretung im
- 12 - Übertretungsstrafverfahren fest und erachtete angesichts des Verfahrensstandes die Regeln betreffend die Verteidigung vor Behörden zudem noch nicht als mass- gebend (vgl. Erwägungen 3 und 4). Die Entscheidbegründung ist zwar knapp und teilweise salopp abgefasst, aber die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Statthalteramt Bülach hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, sind genannt, und es drängt sich auch nicht die Annahme auf, es sei nicht unbe- fangen entschieden worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet nicht, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom
23. September 2011, 6B_385/2011, E. 2.2; BSK StPO-NILS STOHNER, Art. 81 N. 9). Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Verteidi- ger vom Aktenbeizug des Statthalteramtes bei der D._____ Kenntnis hatte. Mit Schreiben vom 20. April 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ von der D._____ Frist angesetzt, um gegen die Aktenherausgabe zu opponieren, welches Schrei- ben auch dem Statthalteramt zwecks Kenntnisnahme zuging. Nach Erhalt dieses Schreibens am 23. April 2012, dem das Editionsersuchen des Statthalteramtes Bülach vom 12. April 2012 beigelegt war (vgl. Urk. 3/2 f.), war Rechtsanwalt Dr. X._____ somit darüber im Bilde, dass es das Statthalteramt nicht für nötig er- achtete, ihn über den Aktenbeizug zu informieren. Gleichzeitig musste ihm be- wusst gewesen sein, dass das Statthalteramt nach der Aktenzusendung durch die D._____ den Schluss ziehen würde, die Beschwerdeführerin sei mit der Akten- herausgabe einverstanden. Aufgrund des Gebotes von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) wäre er mithin gehalten gewesen, eine allfällige Missachtung des rechtlichen Gehörs sofort zu rügen und dies nicht erst im Rechtsmittelverfahren zu tun (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 3 StPO: „Hingegen geniesst vor allem das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium) keinen Schutz: Wer sich z.B. im Verfahren bewusst mit fehlerhaften Verhaltensweisen von Strafbe- hörden abfindet und nicht sofort die dagegen möglichen Rechtsbehelfe ergreift, kann sich tendenziell nicht später auf den Verfahrensmangel berufen“; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri-
- 13 - schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 17 zu Art. 3 StPO mit weiteren Hin- weisen). Die vermeintliche Verletzung des Gehörsanspruchs würde vorliegend ferner als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin ihre Argumente im Be- schwerdeverfahren einbringen konnte, die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheidet und eine schwere Verletzung der Parteirechte im konkreten Fall nicht auszumachen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2011, E. 2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BSK StPO-HANS VEST/SALOME HORBER, Art. 107 N. 6).
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 GebV OG, LS ZH 211.11). Eine Ent- schädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − das Staathalteramt Bülach, ad ST.2012.884 (gegen Empfangsbestäti- gung);
- 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Statthalteramt Bülach, ad ST.2012.884, unter Rücksendung der Ak- ten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bucher