Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 erneut Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Dem Beschwerdegegner 1 wird darin vorgeworfen, nach Kenntnisnahme der gegen ihn angehobenen Strafuntersu- chung im Zeitraum vom 20. bis 22. November 2009 der Beschwerdeführerin fort- während, bis tief in die Nacht hinein, nötigende und drohende Nachrichten auf ih- rem Telefonbeantworter hinterlassen zu haben (Urk. 17/20). Am 24. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag wegen Drohung, Veruntreuung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegen den Be- schwerdegegner 1 zurück und erklärte ihr ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 17/77). In der Folge
- 3 - stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 13. Februar 2012 gestützt auf Art. 319 f. StPO ein, da bezüg- lich der Tatbestände der Drohung, der Veruntreuung zum Nachteil eines Fami- liengenossen sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage die Prozessvoraus- setzung eines gültigen Strafantrags fehle. Bezüglich der von Amtes wegen zu ver- folgenden Nötigung habe die Beschwerdeführerin eine Desinteresseerklärung ab- gegeben. Da das Institut der Desinteresseerklärung als Anwendungsfall des Op- portunitätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt sei und vorliegend weder erhebliche private noch öffentliche Interessen, insbesondere auch keine spezial- oder generalpräventiven Überlegungen, die Führung einer Strafuntersuchung er- forderten, sei die Untersuchung auch betreffend Nötigung einzustellen. Die Kos- ten wurden dem Beschwerdegegner 1 in Anwendung von Art. 2 und Art. 28 ZGB auferlegt, weil er die Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Aus demselben Grund wurde ihm weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/1 = Urk. 17/91).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Feb- ruar 2012 (Urk. 2 S. 4 ff.) kurz zusammengefasst im Wesentlichen geltend, ihr sei in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Unrecht keine Entschädigung zu-
- 6 - gesprochen worden. Da sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, habe sie ge- mäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt würden, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin legt in der Folge detailliert dar, weshalb ihres Erach- tens nicht lediglich bezüglich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Nöti- gung und Drohung, sondern auch bezüglich der beanzeigten Veruntreuung von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdegegners 1 auszugehen sei (Urk. 2 S. 5 ff.). Sie führt weiter aus, im Erlass der Einstellungs- verfügung ohne vorangegangene Fristansetzung zur Bezifferung ihrer Entschädi- gungsforderung sei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu erblicken. Sie habe sich anlässlich ihrer Konstituierung als Privatklägerin die Bezifferung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorbehalten. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 seien ihr Aufwendungen für ihre Rechtsvertre- tung in der Höhe von Fr. 15'148.48 entstanden, für welche sie vom Beschwerde- gegner 1 zu entschädigen sei. Grund für die Abgabe der Desinteresseerklärung bzw. für den Rückzug des Strafantrags sei es gewesen, nach dem Tod des Va- ters der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 einen "Strich unter die Rechnung zu machen und Strafverfahren und Erbschaft in einem Aufwisch er- ledigen zu können". Die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Desinteresse- erklärung/Rückzug des Strafantrags ändere aber nichts an der gesetzlichen Grundlage von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, ausser die Parteien würden im Rahmen der Desinteresseerklärung auf ihre Ansprüche verzichten, was sie vorliegend nicht getan habe. Ratio legis von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO sei es, den Geschä- digten in finanzieller Hinsicht zu schützen, falls das Strafverfahren eingestellt wer- de und der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Der Ge- setzgeber habe erreichen wollen, dass in krassen Fällen ein Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens nicht zwingend zu einer Befreiung der Entschädi- gungspflicht führen solle, sondern der Ausgang des Strafverfahrens und die Kos- ten- und Entschädigungspflicht ein nicht kongruentes Schicksal haben könnten. Dem Privatkläger stehe somit auch bei Abgabe einer Desinteresseerklärung eine Entschädigung zu, ausser er habe darauf verzichtet (Urk. 2 S. 18 ff.).
- 7 -
E. 1.2 Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
4. Mai 2012 (Urk. 25 S. 2 ff.), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Zur Begründung bringt er kurz zusammengefasst im We- sentlichen vor, der Verfahrenseinstellung läge ein von den Parteien abgeschlos- sener Vergleich in Form von zwei Erbteilungsverträgen zugrunde, auf welchen sich die Ziff. 3 ff. der angefochtenen Einstellungsverfügung bezögen. Aus diesen Vereinbarungen gehe hervor, dass die Parteien am 24. Januar 2012 vor der Staatsanwaltschaft eine Einigung sowohl hinsichtlich der erbrechtlichen Ausei- nandersetzung als auch hinsichtlich der gegenseitig eingeleiteten Strafverfahren getroffen hätten. Gegenstand dieser Vereinbarungen sei unter anderem die Ab- gabe von Desinteresseerklärungen bezüglich der gegen die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner 1, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und D._____ geführten Strafverfahren sowie eine Saldoklausel gewesen. Gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen hätten die Parteien gleichentags eine unwiderruf- liche Desinteresseerklärung abgegeben und die gegenseitig gestellten Strafanträ- ge zurückgezogen. Gestützt darauf habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Dieses Vorgehen falle unter Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO, obwohl es aus der Einstellungsverfügung nicht explizit hervorgehe. Da der Einstellungsverfügung mithin ein Vergleich zugrunde liege, welcher eine Desinte- resseerklärung bzw. den Rückzug der Strafanträge zur Folge gehabt habe, sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es conditio sine qua non des Kon- senses und damit Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, dass die Parteien ih- re Anwaltskosten selber übernähmen. Die Parteientschädigungen seien sowohl aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung als auch aufgrund deren Sinn und Zwecks mittels Saldoerklärung ausgeschlossen worden. Richtigerweise müssten somit die erwähnten Vereinbarungen auf dem zivilrechtlichen Weg angefochten werden. Werde davon ausgegangen, dass in vorliegender Konstellation die Be- schwerde zulässig sei, sei ein sich Berufen auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig, weil sich die Parteien mittels prozessualen Vergleichs i.S.v. Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO darauf geeinigt hätten, auf eine Entschädigung zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdegegner 1 denn auch nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt, sondern gestützt auf Art.
- 8 - 2 und Art. 28 ZGB. Sollte die gegenteilige Auffassung vertreten werden, stünde es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weil sich die Parteien mittels Ver- gleich auch über die Entschädigungsfrage geeinigt hätten. Der Beschwerdegeg- ner 1 führt in der Folge (Urk. 25 S. 8 ff.) detailliert aus, warum aus seiner Sicht nicht von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten seinerseits auszuge- hen sei. Wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung zu entschädi- gen, sei die Entschädigung jedenfalls auf die Aufwendungen betreffend der an- geblichen Drohung zu beschränken. Aufgrund der eingereichten, teilweise ge- schwärzten und nicht nachvollziehbaren Honorarnoten sei der diesbezügliche Aufwand indessen nicht eruierbar (Urk. 25 S. 25).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. Juli 2012 (Urk. 29) grundsätzlich an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung fest und führt dazu er- gänzend im Wesentlichen aus, es gehe vorliegend einzig um die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe- ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder deren Durchführung erschwert habe. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdegegners 1 vermöchten den Vorwurf dieser zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit seines Handelns nicht zu entkräf- ten. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Erbteilungsvertrag sei nicht als strafprozessualer Vergleich i.S.v. Art. 316 StPO zu werten, sondern entfalte ledig- lich Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Die Staatsanwaltschaft sei nicht be- teiligt an dem Vertrag und dieser sei ihr auch nie in unterzeichneter Form einge- reicht worden. Der Staatsanwaltschaft sei vielmehr eine Desinteresseerklärung abgegeben worden, welche die Grundlage für die Verfahrenseinstellung darstelle. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien in dieser Erklärung nicht geregelt, womit die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung gelange. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Straf- verfahrens seien im Übrigen auch im erwähnten Erbteilungsvertrag nicht geregelt. Die Saldoklausel könne nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezogen werden, selbst wenn der unterzeichnete Erbteilungsvertrag die Grundlage für die
- 9 - Einstellungsverfügung darstellen würde. Hätten die Parteien eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vereinbaren wollen, so hätte dies in der Desinteresse- erklärung stipuliert werden müssen, was dem Beschwerdegegner 1 und seiner Rechtsvertreterin hätte bewusst sein müssen. In Analogie sei auf einen gerichtli- chen Vergleich zu verweisen, der auch bei Vereinbarung einer Saldoklausel stets eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthalten müsse, ansons- ten die gesetzliche Regelung zur Anwendung gelange.
E. 1.4 Der Beschwerdegegner 1 bringt in seiner Duplik vom 26. November 2012 (Urk. 39) – soweit vorliegend interessierend – ergänzend im Wesentlichen vor, das Strafverfahren sei insbesondere auch auf diese Weise eingestellt wor- den, weil er im Gegenzug sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Be- schwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrem Rechtsvertreter erklärt habe. Grund- lage der Einstellung seien die Desinteresseerklärung und die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfassten und von der Staatsanwaltschaft abgeänderten Erbteilungsverträge gewesen, welche ebenfalls Bestandteil der Untersuchungsak- ten bildeten. In der Desinteresseerklärung werde explizit Bezug auf die Erbtei- lungsverträge genommen, etwa indem dort von "Erbin 1" und "Erbe 2" die Rede sei. Es handle sich um ein Gesamtpaket in Form eines vor der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vergleichs – dazu könne der ebenfalls anwesend gewesene gerichtliche Erbenvertreter, Notar E._____, als Zeuge einvernommen werden –, welcher zufolge der Saldoklausel auch den Aufwand der Rechtsvertreter der Par- teien erfasst habe. Nach Durchführung einer halbtägigen Vergleichsverhandlung mit den Parteien und erzielter Einigung habe die Staatsanwaltschaft die Desinte- resseerklärung verfasst, woraus typischerweise gerade kein Anspruch auf Ent- schädigung resultiere. Andernfalls wäre dies in der Desinteresseerklärung er- wähnt worden. Keiner der Rechtsvertreter habe in der Folge Honorarnoten einge- reicht, was impliziere, dass auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Angelegenheit als durch Vergleich erledigt erachtet habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Erbteilungsverträge nicht nur überarbeitet, sondern auch zu den Akten genommen. Bei einer solchen Erledigung sei das Verfahren nach Art. 316 Abs. 3 bzw. Art. 319 ff. StPO einzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, nun
- 10 - nachträglich eine Entschädigung zu verlangen, verstosse gegen Treu und Glau- ben und sei rechtsmissbräuchlich.
E. 1.5 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen.
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin 1 (recte: Beschwerdegegnerin 2), resp. der Staatskasse."
E. 2.1 Art. 316 StPO regelt den Vergleich, dessen Inhalt in der Regel in einer Einigung über die Zivilforderung des Geschädigten, bei Antragsdelikten im Rück- zug des Strafantrages und bei Offizialdelikten in der Desinteresseerklärung be- steht. Der Vergleich i.S.v. Art. 316 StPO ist eine von den Strafbehörden selbst be- treute Verfahrenshandlung (Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 316 N 1). Wird eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese zu dokumentie- ren, d.h. im Protokoll zu vermerken und von den Parteien zu unterzeichnen. Der Vergleich kann aber auch in einem separaten Dokument festgehalten sein, wel- ches alsdann zu den Akten zu nehmen ist (Riedo, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 316 N 15). Das Verfahren ist nach Abschluss einer solchen Einigung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 316 N 7). Bei einem Rückzug des Strafantrags im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermit- telten Vergleichs trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Staat die Kosten, um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu fördern. Ein Abweichen von dieser Regellösung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei sehr hohen Kosten, deren Übernahme durch den Staat stossend wäre oder bei einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne, mithin unter den Voraussetzungen von Art. 417 StPO. Übernimmt der Staat die Kosten, sollen auch die übrigen ge- genseitigen Ansprüche auf Entschädigung usw. wettgeschlagen werden, wie dies bei Vergleichen üblich ist. Es steht den Parteien jedoch frei, abweichende Verein- barungen zu treffen (vgl. Domeisen, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 427 N 15 f.; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 427 N 3; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 288).
- 11 -
E. 2.2 Eine Empfangsbestätigung betreffend die mit eingeschriebener Post an die Beschwerdeführerin versandte Verfügung vom 21. Juni 2012 liegt der hiesigen Kammer nicht vor. Die Nachforschungen der Schweizerischen Post führten laut Auskunft vom 25. Februar 2013 zu keinem Ergebnis (Urk. 46). Es ist daher man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte von der glaubhaften Darstellung der Beschwer- deführerin auszugehen, wonach die Sendung ihrem Rechtsvertreter am 2. Juli 2012 via Postfach zugestellt worden sei, womit die am 9. Juli 2012 zur Post ge- gebene Replik (Urk. 29) fristgerecht erfolgte. III. Materielle Beurteilung
E. 2.2.1 Vorliegend wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- ner 1 von der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2012 per 24. Januar 2012 vorge- laden (Urk. 17/81/16+18), offenbar um Vergleichsgespräche zu führen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Vorladung direkt. Aus dem Email der Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 an die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2012 geht indessen klar hervor, dass ein solcher Termin den Parteien bzw. deren Rechts- vertretern von der Staatsanwaltschaft vorab vorgeschlagen worden war (Urk. 17/76). Sodann macht die Beschwerdeführerin in der von ihr im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichten Honorarnote vom 22. Februar 2012 einen Auf- wand von 4,5 Stunden für eine Besprechung bei der Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2012 geltend (Urk. 3/6). Dass es sich bei dieser Besprechung nur um eine Vergleichsverhandlung gehandelt haben kann, ergibt sich bereits aus dem Um- stand, dass sich in den Akten keine Einvernahmeprotokolle über diese Verhand- lung finden (vgl. Urk. 17/11-13), da Vergleichsgespräche als solche nicht zu pro- tokollieren sind. Indessen wurde eine von den Parteien an diesem Datum unter- zeichnete Desinteresseerklärung (Urk. 17/77) sowie nicht unterzeichnete Kopien der Erbteilungsverträge zwischen den Parteien bezüglich der Nachlässe deren beider Eltern zu den Akten genommen (Urk. 17/79.1+2). Die unterzeichneten Ori- ginale der Erbteilungsverträge wurden offenbar von der Staatsanwaltschaft an den Erbenvertreter Notar E._____ weitergeleitet (Urk. 17/78). Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch nicht bestritten, dass die zu den Akten genommenen Erbtei- lungsverträge von den Parteien am 24. Januar 2012 unterzeichnet worden sind (vgl. Urk. 26/2-3), sondern hat vielmehr bestätigt, dass damals tatsächlich "ein Erbteilungsvertrag" abgeschlossen worden sei (Urk. 29 S. 6). Unter den gegebe- nen Umständen ist bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Erbteilungs- verträgen zweifellos von einem von der Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleich i.S.v. Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO auszugehen, selbst wenn die entsprechenden Vereinbarungen erst nach der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ver- gleichsverhandlung unterzeichnet worden wären. Daran ändert weder der Um- stand etwas, dass die Staatsanwaltschaft nicht Vertragspartei ist, wie die Be- schwerdeführerin moniert (Urk. 29 S. 6) – was indessen selbstverständlich ist, handelt es sich doch auch bei einem prozessualen Vergleich als Institut des Pro-
- 12 - zessrechts stets um einen zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtli- chen Vertrag (vgl. BGE 110 II 46; BGer vom 21. Juli 2011 [5A_126/2011], E. 4.1.1; vgl. ferner Riedo, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 316 N 15) –, noch der Um- stand, dass die Erbteilungsverträge nicht in unterzeichneter Form zu den Akten genommen wurden.
E. 2.2.2 Liegt somit ein strafprozessualer Vergleich vor, sind die Kosten, wie erwähnt, im Regelfall in Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO auf die Staatskas- se zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten in der Höhe von Fr. 24'218.– vorliegend dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die Auferlegung der Kosten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wurde vom Be- schwerdegegner 1 auch nicht angefochten. Eine Kostenauflage gestützt auf Art. 427 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft kann indes- sen nicht die Entstehung einer Entschädigungspflicht nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bewirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bei einem Vergleich über die Entschädigungsfolgen zu einigen haben, wobei in der Regel jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten übernimmt. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob eine solche Einigung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen vorliegt.
E. 2.2.3 Bei der Auslegung eines Vertrages ist in erster Linie auf den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt deren inne- rer Wille nicht überein, müssen die Erklärungen und das Verhalten der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Bei der Auslegung einer Willens- erklärung bildet der Wortlaut die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsbestimmung völlig klar erscheint, kann sich aus anderen Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen ergeben, dass die besagte Klausel die Be- deutung der getroffenen Vereinbarung nicht genau wiedergibt (BGE 136 III 188; 135 III 302). 2.2.4.a) Im vorliegenden Erbteilungsvertrag der Parteien betreffend den Nachlass deren Vaters, F._____ (Urk. 17/79.1 und in unterzeichneter Form Urk. 26/2), haben die Parteien unter Titel "A" diverse Feststellungen getroffen. Unter
- 13 - Ziff. A3 (S. 2) haben sie insbesondere festgehalten, dass gegen den Erben 2, vor- liegend den Beschwerdegegner 1, ein von Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay ge- führtes Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. (G-2/2009/6479) und gegen die Erbin 1, vorliegend die Beschwerdeführerin, und die weiteren Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und D._____ ein von Staatsanwältin lic. iur. K. Rat- kovits geführtes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Erschleichen einer falschen Beurkundung etc. hängig sei. Ein Titel "B" existiert nicht. Titel "C. Strafverfahren" lautet wie folgt (S. 11): "Die Parteien erklären mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ihr ausdrück- liches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung gegen die Erbin 1 und den Erben 2, RA X._____, D._____." Die Bestimmungen unter Titel "D" betreffen die Erbteilung. Die Bestimmun- gen unter Titel "E. Weiteres" lauten wie folgt: "1. Die Parteien erklären mit Vollzug des vorliegenden Vertrages und der Teilung der Erbschaft der Mutter (vgl. Anhang 3) per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt zu sein.
2. […].
3. Die in diesem Vertrag genannten Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
4. Die Parteien versprechen sich gegenseitig, sich in Ruhe zu lassen und sich nicht mehr zu kontaktieren."
b) Im vorliegenden Erbteilungsvertrag der Parteien betreffend den Nachlass deren Mutter, G._____ (Urk. 17/79.2 und in unterzeichneter Form Urk. 26/3), ha- ben die Parteien unter Ziff. 6 bestimmt: "Die Parteien erklären mit Vollzug des vorliegenden Vertrages und der Tei- lung der Erbschaft des Vaters (separater Vertrag; Wortlaut im Anhang 1) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein."
c) Schliesslich haben die Parteien eine Desinteresseerklärung unterzeichnet (Urk. 17/77), in welcher sie betreffend die beiden erwähnten Strafverfahren "unwi-
- 14 - derruflich das unbeschränkte Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung" er- klärt und die gestellten Strafanträge zurückgezogen haben. Sodann hat der Be- schwerdegegner 1 das unwiderrufliche und unbeschränkte Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und D._____ erklärt. 2.2.5.a) Strittig ist vorliegend die Tragweite der von den Parteien geschlos- senen Vereinbarung, insbesondere die Bedeutung der Saldoklauseln, mithin die Frage, ob allfällige Parteientschädigungen im Strafverfahren von diesen erfasst werden. Während der Beschwerdegegner 1 davon ausgeht, Parteientschädigun- gen seien sowohl aufgrund des Wortlauts als auch des Sinn und Zwecks des Vergleichs ausgeschlossen worden (vgl. insbesondere Urk. 25 S. 6), ist die Be- schwerdeführerin der Ansicht, weder in den Erbteilungsverträgen noch in der Des- interesseerklärung sei eine Regelung bezüglich der Kosten- und Entschädigungs- folgen enthalten. Die Saldoklausel könne selbst dann nicht auf die Entschädi- gungsfolge bezogen werden, wenn die unterzeichneten Erbteilungsverträge Grundlage für die Einstellung des Strafverfahrens wären. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung hätte vielmehr explizit vereinbart werden müssen (vgl. insbesondere Urk. 29 S. 6).
b) Mit einem Vergleichsvertrag wird der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. BGer vom 21. Juli 2011 [5A_126/2011], E. 4.1.1; BGer vom 3. März 2003 [4C.324/2002], E. 2.1 m.w.H.). Anlässlich der Bereinigung unübersichtlich gewor- dener oder bestrittener Schuldverhältnisse wird häufig eine Saldoklausel in den Vergleich aufgenommen. Darunter ist die rechtsgeschäftliche Willensäusserung zu verstehen, dass nach erfolgter Bereinigung keine weiteren Forderungen mehr bestehen (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, § 38 N 4 f.). Nach konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit einer Saldoklausel zum Aus- druck gebrachte Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen. Eine Saldoquittung befreit den Schuldner nur von Ansprüchen, von denen der Gläubiger Kenntnis hatte oder deren Erwerb er zumindest für möglich hielt (BGer vom 24. Januar 2007 [4C.219/2006], E. 2.3; BGE 102 III 47; BGE 100
- 15 - II 42; Portmann, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 341 N 5; vgl. ferner BGE 127 III 444 = Pra 91 [2002] Nr. 22).
c) Angesichts des Umstands, dass eine Parteientschädigung zwischen den Parteien offenbar während der Vergleichsverhandlungen nie explizit thematisiert wurde – solches wurde jedenfalls weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner 1 vorgebracht – (vgl. dazu auch das Fehlen einer Regelung in den Vertragsentwürfen [Urk. 40/4-5]), kann der wirkliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr ermittelt werden. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens ist daher die vereinbarte Saldoklausel aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterzeichnung der beiden Vereinba- rungen erklärt, dass sie mit deren Vollzug, mithin nach erfolgter Teilung der Nach- lässe der Eltern und der abgegebenen Desinteresseerklärung, vollständig mit dem Beschwerdegegner 1 auseinandergesetzt sei. Zugleich hat sie dem Be- schwerdegegner 1 versprochen, ihn in Ruhe zu lassen und ihn nicht mehr zu kon- taktieren. Die Saldoerklärung umfasst ihrem Wortlaut zufolge sämtliche gegensei- tigen Ansprüche der Parteien und findet sich in Vereinbarungen, welche aus- drücklich die Erledigung der Erbteilung und der hängigen Strafverfahren zum Ge- genstand haben. Unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund ei- ner jahrelangen Auseinandersetzung der Parteien kann bei einer systematischen Betrachtung des Gesamtkonzepts der Vereinbarungen kein Zweifel darüber be- stehen, dass die Parteien mit deren Unterzeichnung die vollständige Beilegung sämtlicher Konflikte zwischen ihnen erreichen wollten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber ausgeführt, Grund für die Abgabe der Desinteresseerklä- rung bzw. für den Rückzug des Strafantrags sei es gewesen, nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 einen "Strich unter die Rechnung zu machen und Strafverfahren und Erbschaft in einem Aufwisch er- ledigen zu können" (Urk. 2 S. 20). Zwar haben die Parteien gemäss Wortlaut der Vereinbarung nicht ausdrücklich gegenseitig auf eine Prozessentschädigung ver- zichtet. Das Ziel eines Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich indessen regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Dieses Ziel
- 16 - ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Wenn Fragen nicht ausdrücklich gere- gelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Mei- nungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung ei- nes Streites aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (BGer vom 25. Oktober 2005 [4C.268/2005], E. 2.2). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie ab- weichend von einem bei solchen Vergleichen üblichen Verzicht auf gegenseitige Entschädigung eine solche hätten vereinbaren wollen, dies ausdrücklich statuiert hätten. Diese Auslegung erfährt ihre Stütze durch den Sinn und Zweck der Ver- einbarung, sämtliche Konfliktpunkte zu bereinigen und hernach nichts mehr mitei- nander zu tun zu haben. Nach Treu und Glauben durfte und musste die Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sowohl vom Beschwerdegegner 1 als auch von der Staatsanwaltschaft so verstanden werden, dass der Beschwer- degegner 1 der Beschwerdeführerin keine Entschädigung schuldet. 2.3.1. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Unverbindlichkeit des getroffenen Abkommens zu begründen vermag, kommen nur Umstände in Betracht, die von beiden Teilen oder doch von der irrenden Partei mit Wissen der Gegenpartei dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt wurden. Gegenstand eines Grundlagenirrtums kann beispielsweise der Bestand einer Forderung sein, welche die Parteien, welche sich über deren Höhe vergleichen, als gegeben vo- raussetzen oder aber die Gültigkeit eines Strafantrags, gegen dessen Rückzug eine Partei in den Vergleich einwilligt (Gauch, Der aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe für Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 22). 2.3.2. Ein wesentlicher Irrtum seitens der Beschwerdeführerin ist nicht er- sichtlich. Von zentraler Bedeutung war für sie vorliegend klarerweise die Erbtei- lung sowie die Einstellung der gegen sie, ihren Ehemann und ihren Rechtsvertre- ter geführten Strafuntersuchung. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie den ent- sprechenden Vereinbarungen mit dem vom Beschwerdegegner 1 und der Staats-
- 17 - anwaltschaft vorgestellten Inhalt, nämlich einem gegenseitigen Verzicht auf pro- zessuale Entschädigung, ebenfalls zugestimmt hätte. Dies ist umso mehr anzu- nehmen, als auch dem Beschwerdegegner 1 in den eingestellten Strafverfahren erhebliche Aufwendungen entstanden sein dürften, insbesondere in dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner nach Entlassung sei- nes amtlichen Verteidigers am 4. November 2010 (Urk. 17/86/4-5) mandatierten erbetenen Verteidigung (Die im Zusammenhang mit seiner amtlichen Verteidi- gung entstandenen Kosten [vgl. Urk. 17/86/7] wurden ihm gemäss Ziff. 2 f. der angefochtenen Einstellungsverfügung vollumfänglich auferlegt).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen- über dem Beschwerdegegner 1 auf die Geltendmachung einer Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Strafverfahren durch Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 24. Januar 2012 verzichtet hat. Ein wesentlicher Irrtum ih- rerseits liegt nicht vor. Damit hat die Staatsanwaltschaft ihr in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Recht keine Entschädigung zugesprochen. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Behandlung der vom Be- schwerdegegner 1 gestellten Beweisanträge. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'300.– festzusetzen.
2. Die Beschwerdeführerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegeg- ner 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 hat eine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eingereicht (Urk. 52). Sie macht ei- nen Aufwand von gesamthaft 43,8 Stunden zu einem Stundenansatz von
- 18 - Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 283.25 geltend. Dies ergibt einen geltend gemachten Aufwand von Fr. 11'233.25 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, mithin ins- gesamt Fr. 12'131.91. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich indessen nach der Anwaltsgebührenverordnung, deren § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streit- wert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung ist die so errechnete Ge- bühr gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Der Grundsatz der Ent- schädigung nach Streitwert darf indessen gestützt auf die genannte Bestimmung nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Verteidigung hat dem Korrelatsgedanken, der sich im Übrigen auch im vorliegend analog anwendbaren Art. 432 Abs. 1 StPO wiederfindet, Rechnung zu tragen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 15'148.48 wäre die Entschädigung in Anwendung ersterer genannten Bestimmungen im Bereich von Fr. 635.– bis Fr. 2'115.– festzusetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert eine sorg- fältige Bearbeitung zwar einen gewissen Zeitaufwand. Bei Durchsicht der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Rechtsschriften wird jedoch ersichtlich, dass der betriebene Aufwand weit über den für die Interessenwahrung notwendigen Zeitaufwand hinaus geht. Vorliegend war allein zu überprüfen, ob ein Entschädi- gungsanspruch der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Vorverfahren besteht. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort und in der Duplik zu tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den gegen ihn er- hobenen Vorwürfen, namentlich zum in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf der Veruntreuung (Urk. 25, insbes. S. 10 ff. und Urk. 39, insbes. S. 7 ff.), erweisen sich daher weitgehend als überflüssig, zumal der Beschwerdegegner 1 selber da- rauf hinweist, dass die Ausführungen insbesondere auch zur Wiederherstellung seiner Ehre vor den Strafbehörden sowie anderen Behörden – wie Aufsichtsbe- hörden – dienen sollten (Urk. 25 S. 10; vgl. auch Urk. 39 S. 8). Zwar waren auf- grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wo- nach eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO einen Entschädigungsan- spruch nach Art. 433 Abs. 1 lit b StPO nach sich ziehe und bezüglich sämtlicher
- 19 - beanzeigter Delikte von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdegegners 1 auszugehen sei (Urk. 2 S. 4 ff.), im Hinblick auf die anwalt- liche Sorgfaltspflicht gewisse Ausführungen dazu notwendig. Diese hätten jedoch
– insbesondere mit Blick auf den Streitwert – wesentlich kürzer und allgemeiner gehalten werden können, nachdem die Kostenauflage in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung lediglich darauf abgestützt wurde, dass der Beschwerdegeg- ner 1 eingestanden habe, der Beschwerdeführerin diverse Emails und Nachrich- ten auf dem Telefonbeantworter hinterlassen zu haben (Urk. 3/1 = Urk. 17/91 S. 3). In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 , § 4 und § 2 Abs. 2 AnwGebV erscheint es angemessen, die dem Beschwerdegegner 1 zu leistende Prozessentschädigung auf Fr. 4'000.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzuset- zen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen in Kopie dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. März 2012 hat die Staatsan- waltschaft auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 7). Nach dreifach erstreckter Frist (Urk. 14, 19 und 23; Prot. S. 3-5) hat der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom
E. 4 Mai 2012 (recte wohl: 14. Mai 2012; eingegangen am 21. Mai 2012) Stellung genommen und das Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung beantragt. In prozessualer Hinsicht hat er überdies diverse Beweisanträge gestellt und die Gewährung der "notwendigen Verbeiständung / unentgeltlichen Rechts- pflege" beantragt (Urk. 25). Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde die Stellung- nahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 28). Diese replizierte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Urk. 29). Um allenfalls unnötige weitere Schriftenwechsel zu vermeiden, wurde vorderhand auf eine Fristansetzung zur Duplik verzichtet. Nachdem der Be- schwerdegegner 1 im September 2012 mehrfach signalisiert hatte, es seien Ver- gleichsverhandlungen im Gange (Prot. S. 7 ff.), der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin indessen am 21. September 2012 mitgeteilt hatte, ein Vergleich sei aus deren Sicht ausgeschlossen (Prot. S. 10), wurde die Replik mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Duplik übermit- telt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 26. November 2012 duplizierte der Beschwerde- gegner 1 nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 33 und 36; Prot. S. 12 f.) und zog seinen Antrag auf "notwendige Verbeiständung / unentgeltlichen Rechtspflege" zurück (Urk. 39). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Ein- reichung allfälliger Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen zugestellt (Urk. 41; Prot. S. 14). Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
E. 7 Dezember 2012 unter Verweis auf ihre früheren Eingaben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 42). Entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners 1 wurde der Schweizerischen Post am 7. Februar 2013 ein Nachforschungsauftrag betref- fend des Schriftenwechselentscheids vom 21. Juni 2012 erteilt (Urk. 45). Die ent-
- 5 - sprechende Auskunft ging am 26. Februar 2013 ein (Urk. 46). Das Verfahren er- weist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Aufgrund der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 5) angekündigten Beset- zung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'320.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 46 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 46 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2009/6479 (gegen Empfangs- bestätigung) - 20 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2009/6479, unter Rücksen- dung der Untersuchungsakten, Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH120062-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Dr. P. Martin sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 28. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 13. Februar 2012, G-2/2009/6479
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich gerichteter Eingabe vom 17. Novem- ber 2009 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechts- vertreter Strafanzeige gegen ihren Bruder, Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1), erstatten und Strafantrag stellen wegen Veruntreuung, Dro- hung und Nötigung sowie eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Konkret wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 darin im Wesent- lichen vor, in der Zeit zwischen 7. April und 30. September 2009 vom Konto ihrer an Alzheimer leidenden und demzufolge dementen Eltern bei der ZKB … insge- samt rund Fr. 73'000.– unrechtmässig bezogen und überdies am 9. November 2009 den Betrag von Fr. 250'000.– unrechtmässig auf sein Konto bei der Postfi- nance zugunsten der C._____ AG überwiesen zu haben. Zudem soll er die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem anscheinend beabsichtigten Ver- kauf der Wohnung des Vaters mehrfach per Email genötigt und sie bedroht haben (Urk. 17/HD 1 [nachfolgend werden Urkunden des Hauptdossiers nicht mehr spe- ziell als solche bezeichnet]). Mit Verfügung vom 19. November 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 17/8). Mit Eingabe vom
23. November 2009 liess die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 erneut Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Dem Beschwerdegegner 1 wird darin vorgeworfen, nach Kenntnisnahme der gegen ihn angehobenen Strafuntersu- chung im Zeitraum vom 20. bis 22. November 2009 der Beschwerdeführerin fort- während, bis tief in die Nacht hinein, nötigende und drohende Nachrichten auf ih- rem Telefonbeantworter hinterlassen zu haben (Urk. 17/20). Am 24. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag wegen Drohung, Veruntreuung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegen den Be- schwerdegegner 1 zurück und erklärte ihr ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 17/77). In der Folge
- 3 - stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 13. Februar 2012 gestützt auf Art. 319 f. StPO ein, da bezüg- lich der Tatbestände der Drohung, der Veruntreuung zum Nachteil eines Fami- liengenossen sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage die Prozessvoraus- setzung eines gültigen Strafantrags fehle. Bezüglich der von Amtes wegen zu ver- folgenden Nötigung habe die Beschwerdeführerin eine Desinteresseerklärung ab- gegeben. Da das Institut der Desinteresseerklärung als Anwendungsfall des Op- portunitätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt sei und vorliegend weder erhebliche private noch öffentliche Interessen, insbesondere auch keine spezial- oder generalpräventiven Überlegungen, die Führung einer Strafuntersuchung er- forderten, sei die Untersuchung auch betreffend Nötigung einzustellen. Die Kos- ten wurden dem Beschwerdegegner 1 in Anwendung von Art. 2 und Art. 28 ZGB auferlegt, weil er die Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Aus demselben Grund wurde ihm weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/1 = Urk. 17/91).
2. Gegen die in der Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2012 nicht er- wähnte Entschädigungsfolge hinsichtlich der Privatklägerschaft wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2012 fristgerecht mit Be- schwerde an die hiesige Strafkammer, mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 3): "1. Die angefochtene Verfügung sei durch folgende neue Dispositiv- ziffer zu ergänzen: «Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Ent- schädigung von Fr. 15'148.45 zu bezahlen.» 1a. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 1 (recte: Beschwerde- gegnerin 2) anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wel- che mit Blick auf die angefochtene Verfügung um eine neue Dis- positivziffer mit dem folgenden Wortlaut zu ergänzen ist: «Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Ent- schädigung von Fr. 15'148.45 zu bezahlen.»
- 4 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin 1 (recte: Beschwerdegegnerin 2), resp. der Staatskasse."
3. Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen in Kopie dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. März 2012 hat die Staatsan- waltschaft auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 7). Nach dreifach erstreckter Frist (Urk. 14, 19 und 23; Prot. S. 3-5) hat der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom
4. Mai 2012 (recte wohl: 14. Mai 2012; eingegangen am 21. Mai 2012) Stellung genommen und das Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung beantragt. In prozessualer Hinsicht hat er überdies diverse Beweisanträge gestellt und die Gewährung der "notwendigen Verbeiständung / unentgeltlichen Rechts- pflege" beantragt (Urk. 25). Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde die Stellung- nahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 28). Diese replizierte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Urk. 29). Um allenfalls unnötige weitere Schriftenwechsel zu vermeiden, wurde vorderhand auf eine Fristansetzung zur Duplik verzichtet. Nachdem der Be- schwerdegegner 1 im September 2012 mehrfach signalisiert hatte, es seien Ver- gleichsverhandlungen im Gange (Prot. S. 7 ff.), der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin indessen am 21. September 2012 mitgeteilt hatte, ein Vergleich sei aus deren Sicht ausgeschlossen (Prot. S. 10), wurde die Replik mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Duplik übermit- telt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 26. November 2012 duplizierte der Beschwerde- gegner 1 nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 33 und 36; Prot. S. 12 f.) und zog seinen Antrag auf "notwendige Verbeiständung / unentgeltlichen Rechtspflege" zurück (Urk. 39). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Ein- reichung allfälliger Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen zugestellt (Urk. 41; Prot. S. 14). Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
7. Dezember 2012 unter Verweis auf ihre früheren Eingaben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 42). Entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners 1 wurde der Schweizerischen Post am 7. Februar 2013 ein Nachforschungsauftrag betref- fend des Schriftenwechselentscheids vom 21. Juni 2012 erteilt (Urk. 45). Die ent-
- 5 - sprechende Auskunft ging am 26. Februar 2013 ein (Urk. 46). Das Verfahren er- weist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Aufgrund der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 5) angekündigten Beset- zung. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Verfügung vom
21. Juni 2012, mit welcher ihr Frist zur Replik angesetzt worden war (Urk. 28), am
2. Juli 2012 in ihrem Postfach vorgefunden. Ihre Replik vom 6. Juli 2012, zur Post gegeben am 9. Juli 2012, sei somit innert angesetzter 10-tägiger Frist erfolgt (Urk. 29 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 beantragt, es sei eine Empfangsbestätigung der betreffenden eingeschriebenen Sendung bei der Post zu edieren und es sei auf die Replik der Beschwerdeführerin zufolge Verspätung nicht einzutreten (Urk. 39 S. 2 f.). 2.2. Eine Empfangsbestätigung betreffend die mit eingeschriebener Post an die Beschwerdeführerin versandte Verfügung vom 21. Juni 2012 liegt der hiesigen Kammer nicht vor. Die Nachforschungen der Schweizerischen Post führten laut Auskunft vom 25. Februar 2013 zu keinem Ergebnis (Urk. 46). Es ist daher man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte von der glaubhaften Darstellung der Beschwer- deführerin auszugehen, wonach die Sendung ihrem Rechtsvertreter am 2. Juli 2012 via Postfach zugestellt worden sei, womit die am 9. Juli 2012 zur Post ge- gebene Replik (Urk. 29) fristgerecht erfolgte. III. Materielle Beurteilung 1.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Feb- ruar 2012 (Urk. 2 S. 4 ff.) kurz zusammengefasst im Wesentlichen geltend, ihr sei in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Unrecht keine Entschädigung zu-
- 6 - gesprochen worden. Da sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, habe sie ge- mäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt würden, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin legt in der Folge detailliert dar, weshalb ihres Erach- tens nicht lediglich bezüglich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Nöti- gung und Drohung, sondern auch bezüglich der beanzeigten Veruntreuung von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdegegners 1 auszugehen sei (Urk. 2 S. 5 ff.). Sie führt weiter aus, im Erlass der Einstellungs- verfügung ohne vorangegangene Fristansetzung zur Bezifferung ihrer Entschädi- gungsforderung sei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu erblicken. Sie habe sich anlässlich ihrer Konstituierung als Privatklägerin die Bezifferung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorbehalten. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 seien ihr Aufwendungen für ihre Rechtsvertre- tung in der Höhe von Fr. 15'148.48 entstanden, für welche sie vom Beschwerde- gegner 1 zu entschädigen sei. Grund für die Abgabe der Desinteresseerklärung bzw. für den Rückzug des Strafantrags sei es gewesen, nach dem Tod des Va- ters der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 einen "Strich unter die Rechnung zu machen und Strafverfahren und Erbschaft in einem Aufwisch er- ledigen zu können". Die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Desinteresse- erklärung/Rückzug des Strafantrags ändere aber nichts an der gesetzlichen Grundlage von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, ausser die Parteien würden im Rahmen der Desinteresseerklärung auf ihre Ansprüche verzichten, was sie vorliegend nicht getan habe. Ratio legis von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO sei es, den Geschä- digten in finanzieller Hinsicht zu schützen, falls das Strafverfahren eingestellt wer- de und der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Der Ge- setzgeber habe erreichen wollen, dass in krassen Fällen ein Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens nicht zwingend zu einer Befreiung der Entschädi- gungspflicht führen solle, sondern der Ausgang des Strafverfahrens und die Kos- ten- und Entschädigungspflicht ein nicht kongruentes Schicksal haben könnten. Dem Privatkläger stehe somit auch bei Abgabe einer Desinteresseerklärung eine Entschädigung zu, ausser er habe darauf verzichtet (Urk. 2 S. 18 ff.).
- 7 - 1.2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
4. Mai 2012 (Urk. 25 S. 2 ff.), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Zur Begründung bringt er kurz zusammengefasst im We- sentlichen vor, der Verfahrenseinstellung läge ein von den Parteien abgeschlos- sener Vergleich in Form von zwei Erbteilungsverträgen zugrunde, auf welchen sich die Ziff. 3 ff. der angefochtenen Einstellungsverfügung bezögen. Aus diesen Vereinbarungen gehe hervor, dass die Parteien am 24. Januar 2012 vor der Staatsanwaltschaft eine Einigung sowohl hinsichtlich der erbrechtlichen Ausei- nandersetzung als auch hinsichtlich der gegenseitig eingeleiteten Strafverfahren getroffen hätten. Gegenstand dieser Vereinbarungen sei unter anderem die Ab- gabe von Desinteresseerklärungen bezüglich der gegen die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner 1, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und D._____ geführten Strafverfahren sowie eine Saldoklausel gewesen. Gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen hätten die Parteien gleichentags eine unwiderruf- liche Desinteresseerklärung abgegeben und die gegenseitig gestellten Strafanträ- ge zurückgezogen. Gestützt darauf habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Dieses Vorgehen falle unter Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO, obwohl es aus der Einstellungsverfügung nicht explizit hervorgehe. Da der Einstellungsverfügung mithin ein Vergleich zugrunde liege, welcher eine Desinte- resseerklärung bzw. den Rückzug der Strafanträge zur Folge gehabt habe, sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es conditio sine qua non des Kon- senses und damit Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, dass die Parteien ih- re Anwaltskosten selber übernähmen. Die Parteientschädigungen seien sowohl aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung als auch aufgrund deren Sinn und Zwecks mittels Saldoerklärung ausgeschlossen worden. Richtigerweise müssten somit die erwähnten Vereinbarungen auf dem zivilrechtlichen Weg angefochten werden. Werde davon ausgegangen, dass in vorliegender Konstellation die Be- schwerde zulässig sei, sei ein sich Berufen auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig, weil sich die Parteien mittels prozessualen Vergleichs i.S.v. Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO darauf geeinigt hätten, auf eine Entschädigung zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdegegner 1 denn auch nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt, sondern gestützt auf Art.
- 8 - 2 und Art. 28 ZGB. Sollte die gegenteilige Auffassung vertreten werden, stünde es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weil sich die Parteien mittels Ver- gleich auch über die Entschädigungsfrage geeinigt hätten. Der Beschwerdegeg- ner 1 führt in der Folge (Urk. 25 S. 8 ff.) detailliert aus, warum aus seiner Sicht nicht von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten seinerseits auszuge- hen sei. Wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung zu entschädi- gen, sei die Entschädigung jedenfalls auf die Aufwendungen betreffend der an- geblichen Drohung zu beschränken. Aufgrund der eingereichten, teilweise ge- schwärzten und nicht nachvollziehbaren Honorarnoten sei der diesbezügliche Aufwand indessen nicht eruierbar (Urk. 25 S. 25). 1.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. Juli 2012 (Urk. 29) grundsätzlich an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung fest und führt dazu er- gänzend im Wesentlichen aus, es gehe vorliegend einzig um die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe- ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder deren Durchführung erschwert habe. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdegegners 1 vermöchten den Vorwurf dieser zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit seines Handelns nicht zu entkräf- ten. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Erbteilungsvertrag sei nicht als strafprozessualer Vergleich i.S.v. Art. 316 StPO zu werten, sondern entfalte ledig- lich Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Die Staatsanwaltschaft sei nicht be- teiligt an dem Vertrag und dieser sei ihr auch nie in unterzeichneter Form einge- reicht worden. Der Staatsanwaltschaft sei vielmehr eine Desinteresseerklärung abgegeben worden, welche die Grundlage für die Verfahrenseinstellung darstelle. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien in dieser Erklärung nicht geregelt, womit die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung gelange. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Straf- verfahrens seien im Übrigen auch im erwähnten Erbteilungsvertrag nicht geregelt. Die Saldoklausel könne nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezogen werden, selbst wenn der unterzeichnete Erbteilungsvertrag die Grundlage für die
- 9 - Einstellungsverfügung darstellen würde. Hätten die Parteien eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vereinbaren wollen, so hätte dies in der Desinteresse- erklärung stipuliert werden müssen, was dem Beschwerdegegner 1 und seiner Rechtsvertreterin hätte bewusst sein müssen. In Analogie sei auf einen gerichtli- chen Vergleich zu verweisen, der auch bei Vereinbarung einer Saldoklausel stets eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthalten müsse, ansons- ten die gesetzliche Regelung zur Anwendung gelange. 1.4. Der Beschwerdegegner 1 bringt in seiner Duplik vom 26. November 2012 (Urk. 39) – soweit vorliegend interessierend – ergänzend im Wesentlichen vor, das Strafverfahren sei insbesondere auch auf diese Weise eingestellt wor- den, weil er im Gegenzug sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Be- schwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrem Rechtsvertreter erklärt habe. Grund- lage der Einstellung seien die Desinteresseerklärung und die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfassten und von der Staatsanwaltschaft abgeänderten Erbteilungsverträge gewesen, welche ebenfalls Bestandteil der Untersuchungsak- ten bildeten. In der Desinteresseerklärung werde explizit Bezug auf die Erbtei- lungsverträge genommen, etwa indem dort von "Erbin 1" und "Erbe 2" die Rede sei. Es handle sich um ein Gesamtpaket in Form eines vor der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vergleichs – dazu könne der ebenfalls anwesend gewesene gerichtliche Erbenvertreter, Notar E._____, als Zeuge einvernommen werden –, welcher zufolge der Saldoklausel auch den Aufwand der Rechtsvertreter der Par- teien erfasst habe. Nach Durchführung einer halbtägigen Vergleichsverhandlung mit den Parteien und erzielter Einigung habe die Staatsanwaltschaft die Desinte- resseerklärung verfasst, woraus typischerweise gerade kein Anspruch auf Ent- schädigung resultiere. Andernfalls wäre dies in der Desinteresseerklärung er- wähnt worden. Keiner der Rechtsvertreter habe in der Folge Honorarnoten einge- reicht, was impliziere, dass auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Angelegenheit als durch Vergleich erledigt erachtet habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Erbteilungsverträge nicht nur überarbeitet, sondern auch zu den Akten genommen. Bei einer solchen Erledigung sei das Verfahren nach Art. 316 Abs. 3 bzw. Art. 319 ff. StPO einzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, nun
- 10 - nachträglich eine Entschädigung zu verlangen, verstosse gegen Treu und Glau- ben und sei rechtsmissbräuchlich. 1.5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. 2.1. Art. 316 StPO regelt den Vergleich, dessen Inhalt in der Regel in einer Einigung über die Zivilforderung des Geschädigten, bei Antragsdelikten im Rück- zug des Strafantrages und bei Offizialdelikten in der Desinteresseerklärung be- steht. Der Vergleich i.S.v. Art. 316 StPO ist eine von den Strafbehörden selbst be- treute Verfahrenshandlung (Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 316 N 1). Wird eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese zu dokumentie- ren, d.h. im Protokoll zu vermerken und von den Parteien zu unterzeichnen. Der Vergleich kann aber auch in einem separaten Dokument festgehalten sein, wel- ches alsdann zu den Akten zu nehmen ist (Riedo, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 316 N 15). Das Verfahren ist nach Abschluss einer solchen Einigung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 316 N 7). Bei einem Rückzug des Strafantrags im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermit- telten Vergleichs trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Staat die Kosten, um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu fördern. Ein Abweichen von dieser Regellösung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei sehr hohen Kosten, deren Übernahme durch den Staat stossend wäre oder bei einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne, mithin unter den Voraussetzungen von Art. 417 StPO. Übernimmt der Staat die Kosten, sollen auch die übrigen ge- genseitigen Ansprüche auf Entschädigung usw. wettgeschlagen werden, wie dies bei Vergleichen üblich ist. Es steht den Parteien jedoch frei, abweichende Verein- barungen zu treffen (vgl. Domeisen, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 427 N 15 f.; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 427 N 3; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 288).
- 11 - 2.2.1. Vorliegend wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- ner 1 von der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2012 per 24. Januar 2012 vorge- laden (Urk. 17/81/16+18), offenbar um Vergleichsgespräche zu führen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Vorladung direkt. Aus dem Email der Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 an die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2012 geht indessen klar hervor, dass ein solcher Termin den Parteien bzw. deren Rechts- vertretern von der Staatsanwaltschaft vorab vorgeschlagen worden war (Urk. 17/76). Sodann macht die Beschwerdeführerin in der von ihr im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichten Honorarnote vom 22. Februar 2012 einen Auf- wand von 4,5 Stunden für eine Besprechung bei der Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2012 geltend (Urk. 3/6). Dass es sich bei dieser Besprechung nur um eine Vergleichsverhandlung gehandelt haben kann, ergibt sich bereits aus dem Um- stand, dass sich in den Akten keine Einvernahmeprotokolle über diese Verhand- lung finden (vgl. Urk. 17/11-13), da Vergleichsgespräche als solche nicht zu pro- tokollieren sind. Indessen wurde eine von den Parteien an diesem Datum unter- zeichnete Desinteresseerklärung (Urk. 17/77) sowie nicht unterzeichnete Kopien der Erbteilungsverträge zwischen den Parteien bezüglich der Nachlässe deren beider Eltern zu den Akten genommen (Urk. 17/79.1+2). Die unterzeichneten Ori- ginale der Erbteilungsverträge wurden offenbar von der Staatsanwaltschaft an den Erbenvertreter Notar E._____ weitergeleitet (Urk. 17/78). Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch nicht bestritten, dass die zu den Akten genommenen Erbtei- lungsverträge von den Parteien am 24. Januar 2012 unterzeichnet worden sind (vgl. Urk. 26/2-3), sondern hat vielmehr bestätigt, dass damals tatsächlich "ein Erbteilungsvertrag" abgeschlossen worden sei (Urk. 29 S. 6). Unter den gegebe- nen Umständen ist bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Erbteilungs- verträgen zweifellos von einem von der Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleich i.S.v. Art. 316 Abs. 1 und 3 StPO auszugehen, selbst wenn die entsprechenden Vereinbarungen erst nach der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ver- gleichsverhandlung unterzeichnet worden wären. Daran ändert weder der Um- stand etwas, dass die Staatsanwaltschaft nicht Vertragspartei ist, wie die Be- schwerdeführerin moniert (Urk. 29 S. 6) – was indessen selbstverständlich ist, handelt es sich doch auch bei einem prozessualen Vergleich als Institut des Pro-
- 12 - zessrechts stets um einen zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtli- chen Vertrag (vgl. BGE 110 II 46; BGer vom 21. Juli 2011 [5A_126/2011], E. 4.1.1; vgl. ferner Riedo, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 316 N 15) –, noch der Um- stand, dass die Erbteilungsverträge nicht in unterzeichneter Form zu den Akten genommen wurden. 2.2.2. Liegt somit ein strafprozessualer Vergleich vor, sind die Kosten, wie erwähnt, im Regelfall in Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO auf die Staatskas- se zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten in der Höhe von Fr. 24'218.– vorliegend dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die Auferlegung der Kosten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wurde vom Be- schwerdegegner 1 auch nicht angefochten. Eine Kostenauflage gestützt auf Art. 427 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft kann indes- sen nicht die Entstehung einer Entschädigungspflicht nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bewirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bei einem Vergleich über die Entschädigungsfolgen zu einigen haben, wobei in der Regel jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten übernimmt. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob eine solche Einigung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen vorliegt. 2.2.3. Bei der Auslegung eines Vertrages ist in erster Linie auf den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt deren inne- rer Wille nicht überein, müssen die Erklärungen und das Verhalten der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Bei der Auslegung einer Willens- erklärung bildet der Wortlaut die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsbestimmung völlig klar erscheint, kann sich aus anderen Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen ergeben, dass die besagte Klausel die Be- deutung der getroffenen Vereinbarung nicht genau wiedergibt (BGE 136 III 188; 135 III 302). 2.2.4.a) Im vorliegenden Erbteilungsvertrag der Parteien betreffend den Nachlass deren Vaters, F._____ (Urk. 17/79.1 und in unterzeichneter Form Urk. 26/2), haben die Parteien unter Titel "A" diverse Feststellungen getroffen. Unter
- 13 - Ziff. A3 (S. 2) haben sie insbesondere festgehalten, dass gegen den Erben 2, vor- liegend den Beschwerdegegner 1, ein von Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay ge- führtes Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. (G-2/2009/6479) und gegen die Erbin 1, vorliegend die Beschwerdeführerin, und die weiteren Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und D._____ ein von Staatsanwältin lic. iur. K. Rat- kovits geführtes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Erschleichen einer falschen Beurkundung etc. hängig sei. Ein Titel "B" existiert nicht. Titel "C. Strafverfahren" lautet wie folgt (S. 11): "Die Parteien erklären mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ihr ausdrück- liches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung gegen die Erbin 1 und den Erben 2, RA X._____, D._____." Die Bestimmungen unter Titel "D" betreffen die Erbteilung. Die Bestimmun- gen unter Titel "E. Weiteres" lauten wie folgt: "1. Die Parteien erklären mit Vollzug des vorliegenden Vertrages und der Teilung der Erbschaft der Mutter (vgl. Anhang 3) per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt zu sein.
2. […].
3. Die in diesem Vertrag genannten Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
4. Die Parteien versprechen sich gegenseitig, sich in Ruhe zu lassen und sich nicht mehr zu kontaktieren."
b) Im vorliegenden Erbteilungsvertrag der Parteien betreffend den Nachlass deren Mutter, G._____ (Urk. 17/79.2 und in unterzeichneter Form Urk. 26/3), ha- ben die Parteien unter Ziff. 6 bestimmt: "Die Parteien erklären mit Vollzug des vorliegenden Vertrages und der Tei- lung der Erbschaft des Vaters (separater Vertrag; Wortlaut im Anhang 1) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein."
c) Schliesslich haben die Parteien eine Desinteresseerklärung unterzeichnet (Urk. 17/77), in welcher sie betreffend die beiden erwähnten Strafverfahren "unwi-
- 14 - derruflich das unbeschränkte Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung" er- klärt und die gestellten Strafanträge zurückgezogen haben. Sodann hat der Be- schwerdegegner 1 das unwiderrufliche und unbeschränkte Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und D._____ erklärt. 2.2.5.a) Strittig ist vorliegend die Tragweite der von den Parteien geschlos- senen Vereinbarung, insbesondere die Bedeutung der Saldoklauseln, mithin die Frage, ob allfällige Parteientschädigungen im Strafverfahren von diesen erfasst werden. Während der Beschwerdegegner 1 davon ausgeht, Parteientschädigun- gen seien sowohl aufgrund des Wortlauts als auch des Sinn und Zwecks des Vergleichs ausgeschlossen worden (vgl. insbesondere Urk. 25 S. 6), ist die Be- schwerdeführerin der Ansicht, weder in den Erbteilungsverträgen noch in der Des- interesseerklärung sei eine Regelung bezüglich der Kosten- und Entschädigungs- folgen enthalten. Die Saldoklausel könne selbst dann nicht auf die Entschädi- gungsfolge bezogen werden, wenn die unterzeichneten Erbteilungsverträge Grundlage für die Einstellung des Strafverfahrens wären. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung hätte vielmehr explizit vereinbart werden müssen (vgl. insbesondere Urk. 29 S. 6).
b) Mit einem Vergleichsvertrag wird der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. BGer vom 21. Juli 2011 [5A_126/2011], E. 4.1.1; BGer vom 3. März 2003 [4C.324/2002], E. 2.1 m.w.H.). Anlässlich der Bereinigung unübersichtlich gewor- dener oder bestrittener Schuldverhältnisse wird häufig eine Saldoklausel in den Vergleich aufgenommen. Darunter ist die rechtsgeschäftliche Willensäusserung zu verstehen, dass nach erfolgter Bereinigung keine weiteren Forderungen mehr bestehen (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, § 38 N 4 f.). Nach konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit einer Saldoklausel zum Aus- druck gebrachte Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen. Eine Saldoquittung befreit den Schuldner nur von Ansprüchen, von denen der Gläubiger Kenntnis hatte oder deren Erwerb er zumindest für möglich hielt (BGer vom 24. Januar 2007 [4C.219/2006], E. 2.3; BGE 102 III 47; BGE 100
- 15 - II 42; Portmann, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 341 N 5; vgl. ferner BGE 127 III 444 = Pra 91 [2002] Nr. 22).
c) Angesichts des Umstands, dass eine Parteientschädigung zwischen den Parteien offenbar während der Vergleichsverhandlungen nie explizit thematisiert wurde – solches wurde jedenfalls weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner 1 vorgebracht – (vgl. dazu auch das Fehlen einer Regelung in den Vertragsentwürfen [Urk. 40/4-5]), kann der wirkliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr ermittelt werden. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens ist daher die vereinbarte Saldoklausel aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterzeichnung der beiden Vereinba- rungen erklärt, dass sie mit deren Vollzug, mithin nach erfolgter Teilung der Nach- lässe der Eltern und der abgegebenen Desinteresseerklärung, vollständig mit dem Beschwerdegegner 1 auseinandergesetzt sei. Zugleich hat sie dem Be- schwerdegegner 1 versprochen, ihn in Ruhe zu lassen und ihn nicht mehr zu kon- taktieren. Die Saldoerklärung umfasst ihrem Wortlaut zufolge sämtliche gegensei- tigen Ansprüche der Parteien und findet sich in Vereinbarungen, welche aus- drücklich die Erledigung der Erbteilung und der hängigen Strafverfahren zum Ge- genstand haben. Unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund ei- ner jahrelangen Auseinandersetzung der Parteien kann bei einer systematischen Betrachtung des Gesamtkonzepts der Vereinbarungen kein Zweifel darüber be- stehen, dass die Parteien mit deren Unterzeichnung die vollständige Beilegung sämtlicher Konflikte zwischen ihnen erreichen wollten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber ausgeführt, Grund für die Abgabe der Desinteresseerklä- rung bzw. für den Rückzug des Strafantrags sei es gewesen, nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 einen "Strich unter die Rechnung zu machen und Strafverfahren und Erbschaft in einem Aufwisch er- ledigen zu können" (Urk. 2 S. 20). Zwar haben die Parteien gemäss Wortlaut der Vereinbarung nicht ausdrücklich gegenseitig auf eine Prozessentschädigung ver- zichtet. Das Ziel eines Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich indessen regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Dieses Ziel
- 16 - ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Wenn Fragen nicht ausdrücklich gere- gelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Mei- nungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung ei- nes Streites aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (BGer vom 25. Oktober 2005 [4C.268/2005], E. 2.2). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie ab- weichend von einem bei solchen Vergleichen üblichen Verzicht auf gegenseitige Entschädigung eine solche hätten vereinbaren wollen, dies ausdrücklich statuiert hätten. Diese Auslegung erfährt ihre Stütze durch den Sinn und Zweck der Ver- einbarung, sämtliche Konfliktpunkte zu bereinigen und hernach nichts mehr mitei- nander zu tun zu haben. Nach Treu und Glauben durfte und musste die Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sowohl vom Beschwerdegegner 1 als auch von der Staatsanwaltschaft so verstanden werden, dass der Beschwer- degegner 1 der Beschwerdeführerin keine Entschädigung schuldet. 2.3.1. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Unverbindlichkeit des getroffenen Abkommens zu begründen vermag, kommen nur Umstände in Betracht, die von beiden Teilen oder doch von der irrenden Partei mit Wissen der Gegenpartei dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt wurden. Gegenstand eines Grundlagenirrtums kann beispielsweise der Bestand einer Forderung sein, welche die Parteien, welche sich über deren Höhe vergleichen, als gegeben vo- raussetzen oder aber die Gültigkeit eines Strafantrags, gegen dessen Rückzug eine Partei in den Vergleich einwilligt (Gauch, Der aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe für Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 22). 2.3.2. Ein wesentlicher Irrtum seitens der Beschwerdeführerin ist nicht er- sichtlich. Von zentraler Bedeutung war für sie vorliegend klarerweise die Erbtei- lung sowie die Einstellung der gegen sie, ihren Ehemann und ihren Rechtsvertre- ter geführten Strafuntersuchung. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie den ent- sprechenden Vereinbarungen mit dem vom Beschwerdegegner 1 und der Staats-
- 17 - anwaltschaft vorgestellten Inhalt, nämlich einem gegenseitigen Verzicht auf pro- zessuale Entschädigung, ebenfalls zugestimmt hätte. Dies ist umso mehr anzu- nehmen, als auch dem Beschwerdegegner 1 in den eingestellten Strafverfahren erhebliche Aufwendungen entstanden sein dürften, insbesondere in dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner nach Entlassung sei- nes amtlichen Verteidigers am 4. November 2010 (Urk. 17/86/4-5) mandatierten erbetenen Verteidigung (Die im Zusammenhang mit seiner amtlichen Verteidi- gung entstandenen Kosten [vgl. Urk. 17/86/7] wurden ihm gemäss Ziff. 2 f. der angefochtenen Einstellungsverfügung vollumfänglich auferlegt).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen- über dem Beschwerdegegner 1 auf die Geltendmachung einer Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Strafverfahren durch Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 24. Januar 2012 verzichtet hat. Ein wesentlicher Irrtum ih- rerseits liegt nicht vor. Damit hat die Staatsanwaltschaft ihr in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Recht keine Entschädigung zugesprochen. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Behandlung der vom Be- schwerdegegner 1 gestellten Beweisanträge. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'300.– festzusetzen.
2. Die Beschwerdeführerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegeg- ner 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 hat eine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eingereicht (Urk. 52). Sie macht ei- nen Aufwand von gesamthaft 43,8 Stunden zu einem Stundenansatz von
- 18 - Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 283.25 geltend. Dies ergibt einen geltend gemachten Aufwand von Fr. 11'233.25 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, mithin ins- gesamt Fr. 12'131.91. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich indessen nach der Anwaltsgebührenverordnung, deren § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streit- wert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung ist die so errechnete Ge- bühr gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Der Grundsatz der Ent- schädigung nach Streitwert darf indessen gestützt auf die genannte Bestimmung nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Verteidigung hat dem Korrelatsgedanken, der sich im Übrigen auch im vorliegend analog anwendbaren Art. 432 Abs. 1 StPO wiederfindet, Rechnung zu tragen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 15'148.48 wäre die Entschädigung in Anwendung ersterer genannten Bestimmungen im Bereich von Fr. 635.– bis Fr. 2'115.– festzusetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert eine sorg- fältige Bearbeitung zwar einen gewissen Zeitaufwand. Bei Durchsicht der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Rechtsschriften wird jedoch ersichtlich, dass der betriebene Aufwand weit über den für die Interessenwahrung notwendigen Zeitaufwand hinaus geht. Vorliegend war allein zu überprüfen, ob ein Entschädi- gungsanspruch der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Vorverfahren besteht. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort und in der Duplik zu tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den gegen ihn er- hobenen Vorwürfen, namentlich zum in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf der Veruntreuung (Urk. 25, insbes. S. 10 ff. und Urk. 39, insbes. S. 7 ff.), erweisen sich daher weitgehend als überflüssig, zumal der Beschwerdegegner 1 selber da- rauf hinweist, dass die Ausführungen insbesondere auch zur Wiederherstellung seiner Ehre vor den Strafbehörden sowie anderen Behörden – wie Aufsichtsbe- hörden – dienen sollten (Urk. 25 S. 10; vgl. auch Urk. 39 S. 8). Zwar waren auf- grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wo- nach eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO einen Entschädigungsan- spruch nach Art. 433 Abs. 1 lit b StPO nach sich ziehe und bezüglich sämtlicher
- 19 - beanzeigter Delikte von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdegegners 1 auszugehen sei (Urk. 2 S. 4 ff.), im Hinblick auf die anwalt- liche Sorgfaltspflicht gewisse Ausführungen dazu notwendig. Diese hätten jedoch
– insbesondere mit Blick auf den Streitwert – wesentlich kürzer und allgemeiner gehalten werden können, nachdem die Kostenauflage in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung lediglich darauf abgestützt wurde, dass der Beschwerdegeg- ner 1 eingestanden habe, der Beschwerdeführerin diverse Emails und Nachrich- ten auf dem Telefonbeantworter hinterlassen zu haben (Urk. 3/1 = Urk. 17/91 S. 3). In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 , § 4 und § 2 Abs. 2 AnwGebV erscheint es angemessen, die dem Beschwerdegegner 1 zu leistende Prozessentschädigung auf Fr. 4'000.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzuset- zen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'320.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 46 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 46 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2009/6479 (gegen Empfangs- bestätigung)
- 20 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2009/6479, unter Rücksen- dung der Untersuchungsakten, Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger