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UH110358

Einsprache

Zürich OG · 2012-01-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 2. Mai 2011 wurde A._____ (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) wegen Überschrei- tens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 40.00 be- straft. Ausserdem wurde sie zur Bezahlung der Gebühren im Betrage von Fr. 100.00 verpflichtet. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wur- de bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag trete (Urk. 6/2). Am 16. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin den Strafbefehl entge- gen (Urk. 6/3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Stadtrichter- amtes vom 27. Juni 2011 gemahnt und zur Zahlung eines ausstehenden Betrages von Fr. 100.00 (zuzüglich Fr. 10.00 Mahnkosten) aufgefordert worden war (Urk. 6/4), ging beim Stadtrichteramt am 17. Juli 2011 per Telefax eine Eingabe ein, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die ihr im Strafbefehl vorgeworfe- ne Übertretung bestritt und geltend machte, dass eine andere Person ihr Fahr- zeug gelenkt habe (Urk. 6/5). Wie sich ergab, war die Zahlung der ursprünglich im Ordnungsbussenverfahren eingeforderten Busse von Fr. 40.00 am 2. Mai 2011 - somit verspätet - bei der Stadtpolizei Zürich (ZVO) eingegangen und anschlies- send an das Stadtrichteramt zwecks Verrechnung mit den ausstehenden Beträ- gen weitergeleitet worden (Urk. 6/6; vgl. Urk. 6/1/2-3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wies das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Fax- Eingabe weder frist- noch formgerecht sei und daher nach Ansicht des Stadtrich- teramtes keine gültige Einsprache darstelle. Es wurde ihr sodann eine Frist bis zum 12. August 2011 angesetzt, um die Einsprache zurückzuziehen, ansonsten die Akten an das Bezirksgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwiesen würden. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aber auch noch auf die Möglichkeit hingewiesen, bei unverschuldeter Fristversäumnis (bezüglich der Einsprachefrist) innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Wie- derherstellungsgesuch zu stellen. Schliesslich machte das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Angaben, wonach eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe, auf die Möglichkeit aufmerksam, beim Obergericht ein Revisionsgesuch zu stellen (Urk. 6/7/1). Am 16. August 2011 ging beim Stadt-

- 3 - richteramt zunächst per Telefax und am 22. August 2011 zusätzlich per Post eine im Namen der Beschwerdeführerin, aber von einer namentlich nicht bekannten Person in deren Auftrag ("i.A.") übermitteltes Schreiben vom 15. August 2011 ein, worin wiederum im Wesentlichen die Täterschaft der Beschwerdeführerin bestrit- ten und ausserdem behauptet wurde, diese habe die Person, welche das Fahr- zeug effektiv gelenkt habe, bekannt gegeben (Urk. 6/8).

E. 2 Das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, an welches die Akten in der Folge gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO überwiesen wurden, stellte mit Verfügung vom

30. September 2011 fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2011 ungültig und der Strafbefehl vom 2. Mai 2011 demgemäss rechtskräftig geworden sei (Urk. 4).

E. 3 Mit einer als "Widerspruch" betitelten Eingabe vom 1. November 2011 an die III. Strafkammer des Obergerichtes behauptete die Beschwerdeführerin wie- derum, dass sie das Fahrzeug seinerzeit nicht gelenkt habe. Ausserdem wies sie

- offenbar unter Bezugnahme auf eine im Übertretungszeitpunkt erstellte Fotoauf- nahme, die sich aber nicht in den Akten befindet - darauf hin, dass sie "eine Frau und kein Mann" sei, womit sie sinngemäss geltend machte, auf der besagten Auf- nahme sei eine männliche Person als Lenker erkennbar (Urk. 2). Am 16. November 2011 teilte die Verfahrensleitung der III. Strafkammer der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid des Einzelgerichtes überhaupt nicht auseinandersetze. Dieses habe festgestellt, dass sich ihre seinerzeitige Einsprache als verspätet erweise, dass sie innert Frist auch kein Wiederherstellungsgesuch mit Bezug auf diese Frist ge- stellt habe und dass der Strafbefehl daher in Rechtskraft erwachsen sei. Der Be- schwerdeführerin wurde alsdann Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie auf der Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens bestehe, und um gleichzeitig ih- re allfällige Beschwerde noch zu verbessern und insbesondere darzutun, aus welchen Gründen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei weder frist- noch formgerecht erhoben worden, unrich- tig sein solle (Urk. 7).

- 4 - Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin der Kammer die Eingabe vom 4. Dezember 2011 ein (Urk. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 4 In ihrer Eingabe teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit, die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach sie sich "bei Widerspruch etwas verspätet habe", sei richtig. Damit bestätigt sie zunächst einmal die bereits aktenkundige Tatsache, dass die mit Eingabe vom 17. Juli 2011 erhobene Einsprache nicht innert Frist er- folgte. Dass die mittels Telefax eingereichte Einsprache - wie das Stadtrichteramt bereits zutreffend festgehalten hat - zudem nicht formgerecht und damit auch aus diesem Grunde nicht fristwahrend war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_295/2010 vom 15. Juni 2010 E. 1.1 und 1B_537/2011 vom 16. November 2011), wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Inwieweit jedenfalls die Auf- fassung der Vorinstanz, die bereits aufgrund der Fristversäumnis bzw. der verspä- teten Zusendung der Eingabe zum Schluss gelangte, die erhobene Einsprache sei ungültig und der Strafbefehl somit rechtskräftig, unrichtig sein solle, wird in der innert der Nachfrist eingereichten Beschwerdeschrift somit nicht dargetan. Nebst den wiederum erhobenen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie unschuldig sei, weil nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe, führt sie lediglich noch aus, sie habe "nicht Widerspruch schreiben" können, weil sie nicht zu Hause ge- wesen sei. Was die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen, wonach sie - sinngemäss - ihre Einsprache wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig habe erheben können, ist nicht recht verständlich. Zum einen ist aufgrund der Akten davon aus- zugehen, dass sie den Strafbefehl vom 3. Mai 2011 am 16. Mai 2011 persönlich ausgehändigt erhielt (vgl. Unterschrift auf Urk. 6/3) und demzufolge in jenem Zeit- punkt nicht abwesend war. Sollte ihre behauptete Abwesenheit im Anschluss da- ran, d.h. während der in der Folge laufenden 10-tägigen Einsprachefrist, bestan- den haben, so könnte daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet wer- den, da sie für die Erhebung einer Einsprache lediglich eine kurze entsprechende Erklärung hätte abgeben können, ohne diese im Einzelnen näher begründen zu müssen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Zum anderen stellen ihre Ausführungen al- lenfalls ein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch dar, welches nicht von

- 5 - der Beschwerdeinstanz zu beurteilen und ohnehin als verspätet zu betrachten wä- re. Wie vorstehend ausgeführt worden ist, hat bereits die Vorinstanz - zutreffend - festgehalten, die Beschwerdeführerin habe kein solches Gesuch gestellt.

E. 5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

E. 6 Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen internationalen Rückschein, − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft …, gegen Empfangsschein, − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Zürich, 18. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. H.R. Bühlmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110358-O/U/uh Verfügung vom 18. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 30. September 2011, GC110232-L

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 2. Mai 2011 wurde A._____ (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) wegen Überschrei- tens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 40.00 be- straft. Ausserdem wurde sie zur Bezahlung der Gebühren im Betrage von Fr. 100.00 verpflichtet. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wur- de bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag trete (Urk. 6/2). Am 16. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin den Strafbefehl entge- gen (Urk. 6/3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Stadtrichter- amtes vom 27. Juni 2011 gemahnt und zur Zahlung eines ausstehenden Betrages von Fr. 100.00 (zuzüglich Fr. 10.00 Mahnkosten) aufgefordert worden war (Urk. 6/4), ging beim Stadtrichteramt am 17. Juli 2011 per Telefax eine Eingabe ein, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die ihr im Strafbefehl vorgeworfe- ne Übertretung bestritt und geltend machte, dass eine andere Person ihr Fahr- zeug gelenkt habe (Urk. 6/5). Wie sich ergab, war die Zahlung der ursprünglich im Ordnungsbussenverfahren eingeforderten Busse von Fr. 40.00 am 2. Mai 2011 - somit verspätet - bei der Stadtpolizei Zürich (ZVO) eingegangen und anschlies- send an das Stadtrichteramt zwecks Verrechnung mit den ausstehenden Beträ- gen weitergeleitet worden (Urk. 6/6; vgl. Urk. 6/1/2-3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wies das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Fax- Eingabe weder frist- noch formgerecht sei und daher nach Ansicht des Stadtrich- teramtes keine gültige Einsprache darstelle. Es wurde ihr sodann eine Frist bis zum 12. August 2011 angesetzt, um die Einsprache zurückzuziehen, ansonsten die Akten an das Bezirksgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwiesen würden. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aber auch noch auf die Möglichkeit hingewiesen, bei unverschuldeter Fristversäumnis (bezüglich der Einsprachefrist) innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Wie- derherstellungsgesuch zu stellen. Schliesslich machte das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Angaben, wonach eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe, auf die Möglichkeit aufmerksam, beim Obergericht ein Revisionsgesuch zu stellen (Urk. 6/7/1). Am 16. August 2011 ging beim Stadt-

- 3 - richteramt zunächst per Telefax und am 22. August 2011 zusätzlich per Post eine im Namen der Beschwerdeführerin, aber von einer namentlich nicht bekannten Person in deren Auftrag ("i.A.") übermitteltes Schreiben vom 15. August 2011 ein, worin wiederum im Wesentlichen die Täterschaft der Beschwerdeführerin bestrit- ten und ausserdem behauptet wurde, diese habe die Person, welche das Fahr- zeug effektiv gelenkt habe, bekannt gegeben (Urk. 6/8).

2. Das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, an welches die Akten in der Folge gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO überwiesen wurden, stellte mit Verfügung vom

30. September 2011 fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2011 ungültig und der Strafbefehl vom 2. Mai 2011 demgemäss rechtskräftig geworden sei (Urk. 4).

3. Mit einer als "Widerspruch" betitelten Eingabe vom 1. November 2011 an die III. Strafkammer des Obergerichtes behauptete die Beschwerdeführerin wie- derum, dass sie das Fahrzeug seinerzeit nicht gelenkt habe. Ausserdem wies sie

- offenbar unter Bezugnahme auf eine im Übertretungszeitpunkt erstellte Fotoauf- nahme, die sich aber nicht in den Akten befindet - darauf hin, dass sie "eine Frau und kein Mann" sei, womit sie sinngemäss geltend machte, auf der besagten Auf- nahme sei eine männliche Person als Lenker erkennbar (Urk. 2). Am 16. November 2011 teilte die Verfahrensleitung der III. Strafkammer der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid des Einzelgerichtes überhaupt nicht auseinandersetze. Dieses habe festgestellt, dass sich ihre seinerzeitige Einsprache als verspätet erweise, dass sie innert Frist auch kein Wiederherstellungsgesuch mit Bezug auf diese Frist ge- stellt habe und dass der Strafbefehl daher in Rechtskraft erwachsen sei. Der Be- schwerdeführerin wurde alsdann Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie auf der Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens bestehe, und um gleichzeitig ih- re allfällige Beschwerde noch zu verbessern und insbesondere darzutun, aus welchen Gründen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei weder frist- noch formgerecht erhoben worden, unrich- tig sein solle (Urk. 7).

- 4 - Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin der Kammer die Eingabe vom 4. Dezember 2011 ein (Urk. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. In ihrer Eingabe teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit, die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach sie sich "bei Widerspruch etwas verspätet habe", sei richtig. Damit bestätigt sie zunächst einmal die bereits aktenkundige Tatsache, dass die mit Eingabe vom 17. Juli 2011 erhobene Einsprache nicht innert Frist er- folgte. Dass die mittels Telefax eingereichte Einsprache - wie das Stadtrichteramt bereits zutreffend festgehalten hat - zudem nicht formgerecht und damit auch aus diesem Grunde nicht fristwahrend war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_295/2010 vom 15. Juni 2010 E. 1.1 und 1B_537/2011 vom 16. November 2011), wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Inwieweit jedenfalls die Auf- fassung der Vorinstanz, die bereits aufgrund der Fristversäumnis bzw. der verspä- teten Zusendung der Eingabe zum Schluss gelangte, die erhobene Einsprache sei ungültig und der Strafbefehl somit rechtskräftig, unrichtig sein solle, wird in der innert der Nachfrist eingereichten Beschwerdeschrift somit nicht dargetan. Nebst den wiederum erhobenen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie unschuldig sei, weil nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe, führt sie lediglich noch aus, sie habe "nicht Widerspruch schreiben" können, weil sie nicht zu Hause ge- wesen sei. Was die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen, wonach sie - sinngemäss - ihre Einsprache wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig habe erheben können, ist nicht recht verständlich. Zum einen ist aufgrund der Akten davon aus- zugehen, dass sie den Strafbefehl vom 3. Mai 2011 am 16. Mai 2011 persönlich ausgehändigt erhielt (vgl. Unterschrift auf Urk. 6/3) und demzufolge in jenem Zeit- punkt nicht abwesend war. Sollte ihre behauptete Abwesenheit im Anschluss da- ran, d.h. während der in der Folge laufenden 10-tägigen Einsprachefrist, bestan- den haben, so könnte daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet wer- den, da sie für die Erhebung einer Einsprache lediglich eine kurze entsprechende Erklärung hätte abgeben können, ohne diese im Einzelnen näher begründen zu müssen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Zum anderen stellen ihre Ausführungen al- lenfalls ein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch dar, welches nicht von

- 5 - der Beschwerdeinstanz zu beurteilen und ohnehin als verspätet zu betrachten wä- re. Wie vorstehend ausgeführt worden ist, hat bereits die Vorinstanz - zutreffend - festgehalten, die Beschwerdeführerin habe kein solches Gesuch gestellt.

5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

6. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen internationalen Rückschein, − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft …, gegen Empfangsschein, − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 6 - Zürich, 18. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. H.R. Bühlmann