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UH110347

Gerichtliche Beurteilung

Zürich OG · 2011-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im Rahmen eines Übertretungsstrafverfahrens erliess das Stadtrichteramt Zü- rich am 22. Juni 2011 einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 8/2/2). Dagegen er- hob der Bestrafte am 14. Juli 2011 Einsprache (Urk. 8/2/5). Das Bezirksgericht trat auf die Einsprache nicht ein, da sie zu spät erfolgt sei (Urk. 6).

E. 2 Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. November 2011 erneut mit einer "Einsprache" an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Gleichzeitig bediente er die gleiche Kammer und wei- tere Adressaten mit einer zweiten Einspracheerklärung (Urk. 4). Die Eingaben wa- ren als - einzig zur Verfügung stehende - Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erfüllten deren formellen Minimalanforderungen aber nicht, da ihnen jede Begrün- dung abging. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Urk. 9).

E. 3 Binnen Frist hat der Beschwerdeführer eine erneute Eingabe eingereicht (Urk. 11), doch lässt auch diese Eingabe jede Begründung vermissen, warum der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben hat. Nicht geprüft werden kann, ob er zu recht gebüsst wurde. Diese Frage stellte sich erst dann, wenn von einer rechtzeitigen Einsprache aus- zugehen wäre.

E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer aber nichts vorbringt, was gegen den Ent- scheid der Vorinstanz spricht, erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Vorgaben offenkundig nicht. Es kann demzufolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 5 Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in das Verfahren GC110265 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110347-O/U Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Gerichtliche Beurteilung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung

- Einzelgericht, vom 3. November 2011, GC110265

- 2 - Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Übertretungsstrafverfahrens erliess das Stadtrichteramt Zü- rich am 22. Juni 2011 einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 8/2/2). Dagegen er- hob der Bestrafte am 14. Juli 2011 Einsprache (Urk. 8/2/5). Das Bezirksgericht trat auf die Einsprache nicht ein, da sie zu spät erfolgt sei (Urk. 6).

2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. November 2011 erneut mit einer "Einsprache" an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Gleichzeitig bediente er die gleiche Kammer und wei- tere Adressaten mit einer zweiten Einspracheerklärung (Urk. 4). Die Eingaben wa- ren als - einzig zur Verfügung stehende - Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erfüllten deren formellen Minimalanforderungen aber nicht, da ihnen jede Begrün- dung abging. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Urk. 9).

3. Binnen Frist hat der Beschwerdeführer eine erneute Eingabe eingereicht (Urk. 11), doch lässt auch diese Eingabe jede Begründung vermissen, warum der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben hat. Nicht geprüft werden kann, ob er zu recht gebüsst wurde. Diese Frage stellte sich erst dann, wenn von einer rechtzeitigen Einsprache aus- zugehen wäre.

4. Nachdem der Beschwerdeführer aber nichts vorbringt, was gegen den Ent- scheid der Vorinstanz spricht, erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Vorgaben offenkundig nicht. Es kann demzufolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO).

5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

- 3 -

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in das Verfahren GC110265 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz