Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, es sei A._____ keine Entschädigung auszurichten, da jener keine erheblichen Kosten und Umtriebe erwachsen seien (Urk. 3 resp. Urk. 9).
E. 2 A._____ bringt im Wesentlichen vor, immer noch werde alles zu ih- rem Nachteil ausgelegt und gegen ihre Person gerichtet. Sie sei psychisch und gesundheitlich dermassen in ungünstige Umstände gedrängt worden, dass für die von ihr und ihrem Scheidungsanwalt im 2007 vorgebrachten Anträge auch zum gegebenen Zeitpunkt bzw. in Zukunft keine Erfolgsaussichten bestünden. Ihr Ex- Mann werde von seinen Eltern ständig dazu gebracht, weitere Anzeigen gegen sie einzureichen. Man unternehme alles, um ihr und ihrer Tochter eine selbstän-
- 3 - dige Lebensführung zu verunmöglichen bzw. zu zerstören. Sie spüre, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Kinder unter der Situation litten. Das mache ihr sehr zu schaffen. Zudem würden die Kinder von ihrem Ex-Mann beeinflusst. Sie habe alle Kontakte zu ihrem früheren Beziehungsnetz verloren; die Aktionen der Familie B._____ hätten ihren Ruf geschädigt. Sie sei vereinsamt, habe keine Kinder, kei- ne Familie, keine Freunde und keine Kollegen mehr. Sie fordere eine Entschädi- gung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Sie wolle den Pass von C._____ und D._____ zurück, verlange Straffreiheit von Anzeigen, die Obhut für ihre Kinder sowie die (Unterhalts-) Zahlungen von E._____; sodann sei E._____ für das, was er getan habe, strafrechtlich zu belangen (Urk. 2). 3.1 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staats- kasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 6B_365/2011 vom 22.09.2011 mit Hinweisen; Art. 429 und Art. 430 StPO). 3.2 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). 3.3 Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder - in diesem Zusammenhang wohl einzig - eine Verweigerung der Entschädigung vor- sieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozess- recht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Auf- wendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung bzw. bei einer
- 4 - Befragung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung An- lass. Der Bürger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädigungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragungen, die Selbsttaxation etc. Zu diesen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklärung (allfälliger) Straftaten. 4.1 A._____ verlangt in ihrer Beschwerdeschrift eine (Aufwand-) Entschädi- gung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Inwiefern dieser Betrag aus dem Verfahren ST.2011.1783 vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon re- sultiert, lässt sich weder der Eingabe von A._____ noch den vorhandenen Unter- lagen entnehmen. Aktenkundig an entstandenen Aufwendungen seitens von A._____ sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt zwei telefonische Befra- gungen derselben durch die F._____ sowie eine handschriftliche Eingabe über rund eine A4-Seite (Urk. 8). Dieser Aufwand ist gemäss Praxis jedem Bürger, je- der Bürgerin zuzumuten. Ein Lohn- oder Erwerbsausfall wird nicht konkret geltend gemacht. Besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt ebenfalls nicht auszumachen. An- spruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung besteht demzufolge nicht. 4.2 Es bleibt zu bemerken, dass im vorliegenden Entscheid ausschliesslich die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage betreffend das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon geprüft werden kann. Für Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderungen aus anderen Verfahren hat sich A._____ an die dafür zuständigen Instanzen zu wenden. Desgleichen ist im Zusammenhang mit dem gestellten Begehren, E._____ sei strafrechtlich zu belangen, zu verfahren.
E. 5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin (A._____) aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Zürich, 3. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110344-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. M. Fischer Beschluss vom 3. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Wiedererwägungs-/Einstellungsverfügung des Statt- halteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 17. November 2011, ST.2011.1783
- 2 - Erwägungen: I. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon A._____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB mit einer Busse von Fr. 250.-- (Urk. 8). A._____ erhob gegen diesen Ent- scheid mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 8). Darauf erliess das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon am 17. bzw. 18. November 2011 eine Wiedererwägungs-/Einstellungsverfügung und entschied, die Strafuntersuchung einzustellen, Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse zu nehmen und keine Entschädigung auszurichten. Gleichzeitig wurde es A._____ untersagt, nochmals mit den Ex-Schwiegereltern, Herrn und Frau B._____, telefonisch Kontakt aufzu- nehmen (Urk. 3 resp. Urk. 9). In der Folge erhob A._____ an die hiesige Straf- kammer fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Entschädigung für das Ver- fahren vor dem Statthalter (Urk. 2). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte von der Einholung einer Stel- lungnahme des Beschwerdegegners abgesehen werden. II.
1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, es sei A._____ keine Entschädigung auszurichten, da jener keine erheblichen Kosten und Umtriebe erwachsen seien (Urk. 3 resp. Urk. 9).
2. A._____ bringt im Wesentlichen vor, immer noch werde alles zu ih- rem Nachteil ausgelegt und gegen ihre Person gerichtet. Sie sei psychisch und gesundheitlich dermassen in ungünstige Umstände gedrängt worden, dass für die von ihr und ihrem Scheidungsanwalt im 2007 vorgebrachten Anträge auch zum gegebenen Zeitpunkt bzw. in Zukunft keine Erfolgsaussichten bestünden. Ihr Ex- Mann werde von seinen Eltern ständig dazu gebracht, weitere Anzeigen gegen sie einzureichen. Man unternehme alles, um ihr und ihrer Tochter eine selbstän-
- 3 - dige Lebensführung zu verunmöglichen bzw. zu zerstören. Sie spüre, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Kinder unter der Situation litten. Das mache ihr sehr zu schaffen. Zudem würden die Kinder von ihrem Ex-Mann beeinflusst. Sie habe alle Kontakte zu ihrem früheren Beziehungsnetz verloren; die Aktionen der Familie B._____ hätten ihren Ruf geschädigt. Sie sei vereinsamt, habe keine Kinder, kei- ne Familie, keine Freunde und keine Kollegen mehr. Sie fordere eine Entschädi- gung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Sie wolle den Pass von C._____ und D._____ zurück, verlange Straffreiheit von Anzeigen, die Obhut für ihre Kinder sowie die (Unterhalts-) Zahlungen von E._____; sodann sei E._____ für das, was er getan habe, strafrechtlich zu belangen (Urk. 2). 3.1 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staats- kasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 6B_365/2011 vom 22.09.2011 mit Hinweisen; Art. 429 und Art. 430 StPO). 3.2 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). 3.3 Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder - in diesem Zusammenhang wohl einzig - eine Verweigerung der Entschädigung vor- sieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozess- recht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Auf- wendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung bzw. bei einer
- 4 - Befragung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung An- lass. Der Bürger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädigungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragungen, die Selbsttaxation etc. Zu diesen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklärung (allfälliger) Straftaten. 4.1 A._____ verlangt in ihrer Beschwerdeschrift eine (Aufwand-) Entschädi- gung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Inwiefern dieser Betrag aus dem Verfahren ST.2011.1783 vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon re- sultiert, lässt sich weder der Eingabe von A._____ noch den vorhandenen Unter- lagen entnehmen. Aktenkundig an entstandenen Aufwendungen seitens von A._____ sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt zwei telefonische Befra- gungen derselben durch die F._____ sowie eine handschriftliche Eingabe über rund eine A4-Seite (Urk. 8). Dieser Aufwand ist gemäss Praxis jedem Bürger, je- der Bürgerin zuzumuten. Ein Lohn- oder Erwerbsausfall wird nicht konkret geltend gemacht. Besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt ebenfalls nicht auszumachen. An- spruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung besteht demzufolge nicht. 4.2 Es bleibt zu bemerken, dass im vorliegenden Entscheid ausschliesslich die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage betreffend das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon geprüft werden kann. Für Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderungen aus anderen Verfahren hat sich A._____ an die dafür zuständigen Instanzen zu wenden. Desgleichen ist im Zusammenhang mit dem gestellten Begehren, E._____ sei strafrechtlich zu belangen, zu verfahren.
5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin (A._____) aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 6 - Zürich, 3. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Fischer