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UH110338

Entschädigung / Genugtuung

Zürich OG · 2013-01-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A._____ und weitere Beteiligte unter verschiedenen Untersuchungsnummern (B-2/2009/2936, B- 2/2009/5548, B-2/2009/5552) eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Be- trugs und Urkundenfälschung. Den Beschuldigten wurde in zahlreichen Fällen vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Versicherungen Schadensfälle mit Per- sonenwagen nicht richtig deklariert bzw. Unfälle fingiert und Reparaturrechnungen manipuliert zu haben. Soweit eine Involvierung von A._____ behauptet worden war, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Verfahren - von einer Ausnahme abgese- hen - ein:

• Einstellungsverfügung vom 22. September 2011 betreffend Betrug (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]) (Urk. 10/4)

• Einstellungsverfügung vom 28. September 2011 betreffend Betrug (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B-2/2009/5552]) (Urk. 11/4)

• Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) (Urk. 12/4)

• Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (HD [B- 2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in … [Land in Europa]]) (Urk. 4) In allen Einstellungsverfügungen wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen, mithin auch A._____, mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in den per- sönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausge- richtet. Was die erwähnte Ausnahme betrifft, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 30. September 2011 gegen A._____ einen Strafbefehl (B-

- 3 - 2/2009/2936). Dabei ging es um den Vorfall vom 26. Februar 2008 mit dem Wohnmobil … an der …strasse in B._____. A._____ wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) schuldig gespro- chen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft, wovon 50 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet worden wa- ren (Urk. 2 S. 4). Auf Einsprache der (erbetenen) Verteidigerin von A._____ hin erliess die Staatanwaltschaft Zürich-Limmat am 16. November 2011 einen neuen Strafbefehl (B-2/2009/2936), wobei A._____ unter Bestätigung des Schuldpunktes neu mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– be- straft wurde, wovon 50 Tagessätze (recte: 25 Tagessätze) als durch Haft erstan- den angerechnet worden waren. Für 25 Tage zu viel erstandener Haft wurde A._____ eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet (Urk. 6 und 7).

E. 2 Mit vier separaten Eingaben erhob am 4. November 2011 die (erbetene) Verteidigerin von A._____ (Beschwerdeführer) fristgemäss Beschwerde gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in den vier Einstellungsverfügun- gen. Dabei stellte sie jeweils den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 4 der jeweiligen Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ei- ne angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2; 10/2 S. 2, 11/2 S. 2, 12/2 S. 2). Entsprechend wurden bei der III. Strafkammer vorerst vier verschiedene Verfahren eröffnet (UH110336, UH110337, UH110338, UH110339).

E. 3 a) In der Verfügung vom 24. September 2012 hielt der Präsident der hie- sigen Kammer fest, dass die allenfalls zu vergütenden Aufwendungen der Vertei- digung (unabhängig von der Führung der Untersuchung unter verschiedenen Un- tersuchungsnummern) im Verfahren insgesamt entstanden seien und auch die Genugtuungsfrage im Zusammenhang zu beurteilen sei. Es erscheine daher als angezeigt, die vier Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen (Urk. 8 S. 2). Demzufolge wurden die Beschwerdeverfahren UH110336, UH110337 und UH110339 mit dem vorliegenden Verfahren UH110338 vereinigt und unter dieser

- 4 - letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt; die Verfahren UH110336, UH110337 und UH110339 wurden als dadurch erledigt am Register der III. Straf- kammer abgeschrieben (Urk. 8 S. 2/3). Weiter wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden angesetzt. Da alle vier Beschwer- deeingaben in den materiellen Belangen gleich lauten, wurde lediglich die Be- schwerdeschrift aus dem vorliegenden Verfahren UH110338 an die Beschwerde- gegnerin übermittelt (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrück- lich auf eine Stellungnahme (Urk. 13 i.V.m. OG Prot. S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

b) Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt in den Beschwerdeverfahren die Zuspre- chung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte und die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 2). Dabei ist - wie gesagt - die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage unter Berücksichtigung der verschiedenen Strafuntersu- chungsverfahren insgesamt und im Zusammenhang zu beurteilen. 5.1 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Diese Ent- schädigung ist nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für die "angemessene" Ausübung. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der be- schuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Dabei ist namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts, dem prozessualen Verhalten der Untersuchungsbehörde und der Parteien, den persönlichen Ver-

- 5 - hältnissen des Beschuldigten und dem Verfahrensausgang Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Bagatelldelikten ist bei einer Strafuntersuchung, die ein Ver- brechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird, der Beizug eines Anwalts regelmäs- sig sachlich geboten und damit gerechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; OG ZH III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120049, Beschluss vom 24. April 2012, E. II/3.3; Geschäfts-Nr. UH110332, Beschluss vom 6. Juli 2012, E. II/5.1).

b) In den vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren wurde der Beschwerde- führer mit schweren Vorwürfen konfrontiert. Er befand sich vom 28. Mai 2009 bis

17. Juli 2009 in Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft (Urk. 15/29/1 und 15/29/12). Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB stellt aufgrund der gesetzli- chen Strafbedrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ein Ver- brechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Unfallgeschehen waren umstritten, und es war jedenfalls nicht auszuschliessen, dass im Laufe des Verfahrens komplizierte Probleme in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht abzuklären waren. Un- ter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug eines Anwalts zur ange- messenen Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres gerechtfertigt. 5.2 a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwen- digen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidi- gungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhält- nismässig sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811; WEHREN-

- 6 - BERG/BERNHARD, BSK StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74; zuletzt: Geschäfts-Nr. UH110332, a.a.O., E. II/5.2).

b) Was die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte betrifft, lässt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes das Folgende vorbringen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3-5, insb. S. 5, Ziff. 9): Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Verfahren wesentliche Umtriebe entstanden. Bei der Stadtpolizei Zürich hätten drei lange Einvernahmen stattgefunden. Die umfangreichen Akten hätten zuvor studiert und es hätten Besprechungen abgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen. Das aufgelaufene Anwalts- honorar betrage mindestens Fr. 8'000.–, wobei die vorliegenden Beschwerdever- fahren noch nicht eingerechnet seien. Das Strafverfahren habe über zwei Jahre gedauert, obwohl bereits im Sommer 2009 klar gewesen sei, dass der überwie- gende Teil des Strafverfahrens einzustellen sei. Nur in einem Fall sei ein Schuld- spruch erfolgt. Das zeige, dass der Beschwerdeführer wesentliche Umtriebe ge- habt habe. Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien angemessen zu ent- schädigen, wobei anzufügen sei, dass die Höhe der Kosten aufgrund der eingelei- teten Beschwerden noch nicht beziffert werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Sie habe vielmehr vier Verfügungen erlassen, was weitere Kosten und Umtriebe verursacht habe.

c) Die Verteidigerin reichte keine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Rahmen der Strafuntersuchungsverfahren ein. Entsprechend stellte sie auch keinen konkret bezifferten Antrag, sondern verlangte die Zusprechung einer an- gemessenen Entschädigung. Indessen wies sie darauf hin, dass das aufgelaufe- ne Honorar im Strafuntersuchungsverfahren mindestens Fr. 8'000.– betrage. Bei dieser Sachlage ist gestützt auf die Akten zu prüfen, ob der (zumindest implizit) geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 8'000.– für die anwaltlichen Aufwendun-

- 7 - gen in den Strafuntersuchungsverfahren als ausgewiesen und angemessen er- scheint. Gegen den Beschwerdeführer wurde in den Strafuntersuchungsverfahren zunächst in über 40 Fällen ermittelt (vgl. Urk. 15/8/2-4), wobei letztlich eine Invol- vierung seinerseits in 25 Vorfällen im Raum stand. Davon gelangten mit Verfü- gungen vom 22., 28. und 30. September 2011 24 Vorfälle zu Einstellung, während mit Bezug auf einen Vorfall ein Strafbefehl erging (vgl. vorstehend E. 1). Der Be- schwerdeführer wurde in der Strafuntersuchung fünf Mal polizeilich befragt. Die Verteidigung war jedoch nur bei drei Befragungen dabei, die insgesamt ca. 5 ½ Stunden dauerten (Urk. 15/8/2-4). Unter der Annahme, dass die Verteidigung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reiste, dauerte die Anreise von der Kanzlei an der …strasse … in B._____ bis zum Ort der Befragung an der …gasse … in B._____ ca. 30 Minuten. Für die drei Einvernahmetermine sind mithin insgesamt 3 Stunden Reisezeit (dreimal Hin- und Rückreise) zu veranschlagen. Die Zeit für das Aktenstudium ist ebenfalls zu entschädigen. Dabei ist - wie die Verteidigerin sinngemäss geltend macht - davon auszugehen, dass sie sich in das Hauptdossi- er sowie in sämtliche Nebendossiers einzuarbeiten hatte, da zu Beginn der Straf- untersuchung noch nicht klar schien, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer in die einzelnen Vorfälle involviert war (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3). Der Beschwerdeführer wurde denn auch im Beisein seiner Verteidigung zu praktisch allen Dossiers befragt (vgl. Urk. 15/8/2-4). Die einzelnen Dossiers wei- sen jeweils einen relativ geringen Umfang auf, weshalb es als angemessen er- scheint, pro Dossier 30 Minuten Aktenstudium zu berücksichtigen, was - ausge- hend von 40 Dossiers - ein Aufwand von 20 Stunden ergibt. Für die Instruktions- gespräche - namentlichen in Zusammenhang mit den drei Einvernahmen - ist ebenfalls ein Aufwand einzusetzen, der mit insgesamt 3 Stunden zu berücksichti- gen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Verteidigerin nach Durchführung der Einvernahmen bis zur Einstellung der Verfahren noch gewisse - wenn auch vernachlässigbare - Aufwendungen gehabt hatte. Ferner dürften in gewissem Um- fang auch noch notwendige Auslagen angefallen sein.

- 8 - Nach dem Gesagten kann anhand der Akten jedenfalls ein approximativer Zeitaufwand von gesamthaft rund 32 Stunden veranschlagt werden, was - von ei- nem Betrag von Fr. 8'000.– ausgehend - zurückgerechnet einen Stundenansatz von etwas über Fr. 250.– ergeben würde. Dieser Ansatz bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV. Bei dieser Sachlage erscheint der Betrag von Fr. 8'000.– als ausgewiesen und angemessen. Für das Jahr 2011 sind keine - jedenfalls keine erheblichen - Aufwendungen ersichtlich, weshalb für den Gesamtbetrag ein Mehrwertsteuersatz von 7.6 % anzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung eine Ent- schädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten. 6.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (lit. c). 6.2 Die Verteidigerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe zusätzlich An- spruch auf eine Genugtuung, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin erhebli- che Vorwürfe erhoben habe. Die Vorwürfe hätten sich letztlich als unbegründet erwiesen und seien eingestellt worden. Komme hinzu, dass er sich für 50 Tage in Untersuchungshaft befunden habe. Dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt habe, die durch die erstandene Untersuchungshaft abgegolten sei, mache klar, dass die Beschwerdegegnerin einfach eine "billige" Lösung zur Erledigung des Strafverfahrens gesucht habe (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 5). 6.3 a) Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung ist das Vorlie- gen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeits- verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuun- gen können jedoch auch durch andere Zwangsmassnahmen im Sinne von

- 9 - Art. 196 ff. StPO ausgelöst werden. Die Regel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- trifft primär rechtmässig ausgesprochene Zwangsmassnahmen, mithin solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erwiesen haben (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 26 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1999, N 18 zu § 43 StPO/ZH). Die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1816). Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, die Schwere des vorge- worfenen Delikts, die Belastung durch das Verfahren, die Auswirkungen auf die persönliche Situation, wie namentlich die Intensität allfälliger gesundheitsschädli- chen psychischen und physischen Folgen oder die mögliche Rufschädigung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, sowie ein allfälliges Selbstverschul- den. Das Ermessen des Gerichtes ist hier gross (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 28 und 30 zu Art. 429; BGE 112 Ib 446 E. 5/b; BJM 1999, S. 340 f.). Die be- sonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen muss der Be- troffene grundsätzlich beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (SCHMID, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH).

b) Vorab zu wiederholen ist, dass die Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nur teilweise eingestellt worden sind. Hinsichtlich eines Vorfalles erging am 16. November 2011 ein Strafbefehl, wobei der Beschwerde- führer mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– be- straft wurde, wovon 25 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet und für 25 Tage zu viel erstandener Haft eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet worden war (vgl. vorstehend E. 1). Mit der Anrechnung von 25 Tagen erstandener Haft gilt die Hälfte der Dauer der Un- tersuchungshaft als entschädigt (BGE 6B_75/2009, Urteil vom 2. Juni 2009 E. 4; BGE 133 IV 150 E. 5.1 a.E.; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BGE 117 IV 404 E. 2/a; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 22 und 28 zu Art. 431; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1814, N 1826 Fn 157), und für die andere Hälfte der (ungerechtfertigten) Untersuchungshaft erhielt der Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung und

- 10 - Genugtuung. Der Vollständigkeit halber ist somit festzuhalten, dass für die erlitte- ne Untersuchungshaft keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche mehr bestehen. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht spezifisch für die Haft als solche eine Genugtuung geltend machen zu wollen, sondern aufgrund der übri- gen Umstände rund um die Strafuntersuchungen, was grundsätzlich denkbar bzw. möglich ist (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1815). So weist er insbesondere auf die Schwere der Vorwürfe und die lange Dauer der Strafuntersuchungen hin. Vorlie- gend sah sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit erheblichen Vorwürfen kon- frontiert, wobei er während mehr als zwei Jahren im Ungewissen blieb, ob bzw. inwieweit er gegebenenfalls verurteilt werde. Auch wenn dies für den Beschwer- deführer durchaus eine gewisse psychische Belastung dargestellt haben mag, in- dizieren solche Umstände jedoch noch keine besonders schwere Belastung. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Faktoren wie gesundheitsschädliche psy- chische Folge, Rufschädigung etc., und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung sind somit nicht gegeben.

E. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet.

E. 4.3 Den übrigen beschuldigten Personen wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung insgesamt eine Ent- schädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten ist. Diese ist auf die vier Einstellungsverfügungen zu verteilen, wobei es als gerechtfertigt erscheint, für die Einstellungsverfügungen vom 22. September 2011 (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]), 28. September 2011 (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B- 2/2009/5552]) und 30. September 2011 (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) je eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, und für die Einstellungsverfügung vom

30. September 2011 (HD [B-2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in …]) eine Entschädigung von Fr. 538.– einzusetzen. Weitergehende Entschädigungs-und/oder Genugtuungs- ansprüche bestehen nicht.

- 11 - Dies führt zur teilweisen Gutheissung der vier Beschwerden und zur Abän- derung von Dispositiv-Ziffer 4 der entsprechenden Einstellungsverfügungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei der Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der Einstellungsverfügungen ist zu berücksichtigen, dass im Parallelverfahren UH110332 hinsichtlich des Mitan- geschuldigten C._____ bereits am 6. Juli 2012 ein Beschluss der hiesigen Kam- mer ergangen ist, der teilweise zur Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der nämli- chen Einstellungsverfügungen geführt hatte. Die in jenem Beschluss hinsichtlich C._____ neu gefasste Entschädigungs- und Genugtuungsregelung ist in das vor- liegend neu zu fassende Dispositiv zu integrieren.

E. 8 Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist - ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 8'000.– - auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer rund zu 2/3, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdefüh- rer zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem erbeten verteidigten Beschwerdeführer ist weiter eine angemessene Entschädigung für das vereinigte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Entschädi- gung beläuft sich somit auf Fr. 800.– (zuzüglich 8 % MwSt). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 22. September 2011 (B-2/2009/5548) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'772.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet.

- 12 -

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 13 - " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 252.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 538.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Der Beschwerdeführer wird für das vereinigte Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110338-O/U/br damit vereinigt: UH110336, UH110337, UH110339 Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 8. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung / Genugtuung Beschwerden je gegen Ziffer 4 der Einstellungsverfügungen der Staatsan- waltschaft Zürich - Limmat vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936), vom

22. September 2011 (B-2/2009/5548), vom 28. September 2011 (B- 2/2009/5552) sowie vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A._____ und weitere Beteiligte unter verschiedenen Untersuchungsnummern (B-2/2009/2936, B- 2/2009/5548, B-2/2009/5552) eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Be- trugs und Urkundenfälschung. Den Beschuldigten wurde in zahlreichen Fällen vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Versicherungen Schadensfälle mit Per- sonenwagen nicht richtig deklariert bzw. Unfälle fingiert und Reparaturrechnungen manipuliert zu haben. Soweit eine Involvierung von A._____ behauptet worden war, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Verfahren - von einer Ausnahme abgese- hen - ein:

• Einstellungsverfügung vom 22. September 2011 betreffend Betrug (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]) (Urk. 10/4)

• Einstellungsverfügung vom 28. September 2011 betreffend Betrug (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B-2/2009/5552]) (Urk. 11/4)

• Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) (Urk. 12/4)

• Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (HD [B- 2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in … [Land in Europa]]) (Urk. 4) In allen Einstellungsverfügungen wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen, mithin auch A._____, mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in den per- sönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausge- richtet. Was die erwähnte Ausnahme betrifft, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 30. September 2011 gegen A._____ einen Strafbefehl (B-

- 3 - 2/2009/2936). Dabei ging es um den Vorfall vom 26. Februar 2008 mit dem Wohnmobil … an der …strasse in B._____. A._____ wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) schuldig gespro- chen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft, wovon 50 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet worden wa- ren (Urk. 2 S. 4). Auf Einsprache der (erbetenen) Verteidigerin von A._____ hin erliess die Staatanwaltschaft Zürich-Limmat am 16. November 2011 einen neuen Strafbefehl (B-2/2009/2936), wobei A._____ unter Bestätigung des Schuldpunktes neu mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– be- straft wurde, wovon 50 Tagessätze (recte: 25 Tagessätze) als durch Haft erstan- den angerechnet worden waren. Für 25 Tage zu viel erstandener Haft wurde A._____ eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet (Urk. 6 und 7).

2. Mit vier separaten Eingaben erhob am 4. November 2011 die (erbetene) Verteidigerin von A._____ (Beschwerdeführer) fristgemäss Beschwerde gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in den vier Einstellungsverfügun- gen. Dabei stellte sie jeweils den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 4 der jeweiligen Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ei- ne angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2; 10/2 S. 2, 11/2 S. 2, 12/2 S. 2). Entsprechend wurden bei der III. Strafkammer vorerst vier verschiedene Verfahren eröffnet (UH110336, UH110337, UH110338, UH110339).

3. a) In der Verfügung vom 24. September 2012 hielt der Präsident der hie- sigen Kammer fest, dass die allenfalls zu vergütenden Aufwendungen der Vertei- digung (unabhängig von der Führung der Untersuchung unter verschiedenen Un- tersuchungsnummern) im Verfahren insgesamt entstanden seien und auch die Genugtuungsfrage im Zusammenhang zu beurteilen sei. Es erscheine daher als angezeigt, die vier Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen (Urk. 8 S. 2). Demzufolge wurden die Beschwerdeverfahren UH110336, UH110337 und UH110339 mit dem vorliegenden Verfahren UH110338 vereinigt und unter dieser

- 4 - letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt; die Verfahren UH110336, UH110337 und UH110339 wurden als dadurch erledigt am Register der III. Straf- kammer abgeschrieben (Urk. 8 S. 2/3). Weiter wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden angesetzt. Da alle vier Beschwer- deeingaben in den materiellen Belangen gleich lauten, wurde lediglich die Be- schwerdeschrift aus dem vorliegenden Verfahren UH110338 an die Beschwerde- gegnerin übermittelt (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrück- lich auf eine Stellungnahme (Urk. 13 i.V.m. OG Prot. S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

b) Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

4. Der Beschwerdeführer verlangt in den Beschwerdeverfahren die Zuspre- chung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte und die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 2). Dabei ist - wie gesagt - die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage unter Berücksichtigung der verschiedenen Strafuntersu- chungsverfahren insgesamt und im Zusammenhang zu beurteilen. 5.1 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Diese Ent- schädigung ist nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für die "angemessene" Ausübung. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der be- schuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Dabei ist namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts, dem prozessualen Verhalten der Untersuchungsbehörde und der Parteien, den persönlichen Ver-

- 5 - hältnissen des Beschuldigten und dem Verfahrensausgang Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Bagatelldelikten ist bei einer Strafuntersuchung, die ein Ver- brechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird, der Beizug eines Anwalts regelmäs- sig sachlich geboten und damit gerechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; OG ZH III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120049, Beschluss vom 24. April 2012, E. II/3.3; Geschäfts-Nr. UH110332, Beschluss vom 6. Juli 2012, E. II/5.1).

b) In den vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren wurde der Beschwerde- führer mit schweren Vorwürfen konfrontiert. Er befand sich vom 28. Mai 2009 bis

17. Juli 2009 in Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft (Urk. 15/29/1 und 15/29/12). Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB stellt aufgrund der gesetzli- chen Strafbedrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ein Ver- brechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Unfallgeschehen waren umstritten, und es war jedenfalls nicht auszuschliessen, dass im Laufe des Verfahrens komplizierte Probleme in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht abzuklären waren. Un- ter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug eines Anwalts zur ange- messenen Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres gerechtfertigt. 5.2 a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwen- digen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidi- gungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhält- nismässig sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811; WEHREN-

- 6 - BERG/BERNHARD, BSK StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74; zuletzt: Geschäfts-Nr. UH110332, a.a.O., E. II/5.2).

b) Was die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte betrifft, lässt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes das Folgende vorbringen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3-5, insb. S. 5, Ziff. 9): Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Verfahren wesentliche Umtriebe entstanden. Bei der Stadtpolizei Zürich hätten drei lange Einvernahmen stattgefunden. Die umfangreichen Akten hätten zuvor studiert und es hätten Besprechungen abgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen. Das aufgelaufene Anwalts- honorar betrage mindestens Fr. 8'000.–, wobei die vorliegenden Beschwerdever- fahren noch nicht eingerechnet seien. Das Strafverfahren habe über zwei Jahre gedauert, obwohl bereits im Sommer 2009 klar gewesen sei, dass der überwie- gende Teil des Strafverfahrens einzustellen sei. Nur in einem Fall sei ein Schuld- spruch erfolgt. Das zeige, dass der Beschwerdeführer wesentliche Umtriebe ge- habt habe. Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien angemessen zu ent- schädigen, wobei anzufügen sei, dass die Höhe der Kosten aufgrund der eingelei- teten Beschwerden noch nicht beziffert werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Sie habe vielmehr vier Verfügungen erlassen, was weitere Kosten und Umtriebe verursacht habe.

c) Die Verteidigerin reichte keine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Rahmen der Strafuntersuchungsverfahren ein. Entsprechend stellte sie auch keinen konkret bezifferten Antrag, sondern verlangte die Zusprechung einer an- gemessenen Entschädigung. Indessen wies sie darauf hin, dass das aufgelaufe- ne Honorar im Strafuntersuchungsverfahren mindestens Fr. 8'000.– betrage. Bei dieser Sachlage ist gestützt auf die Akten zu prüfen, ob der (zumindest implizit) geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 8'000.– für die anwaltlichen Aufwendun-

- 7 - gen in den Strafuntersuchungsverfahren als ausgewiesen und angemessen er- scheint. Gegen den Beschwerdeführer wurde in den Strafuntersuchungsverfahren zunächst in über 40 Fällen ermittelt (vgl. Urk. 15/8/2-4), wobei letztlich eine Invol- vierung seinerseits in 25 Vorfällen im Raum stand. Davon gelangten mit Verfü- gungen vom 22., 28. und 30. September 2011 24 Vorfälle zu Einstellung, während mit Bezug auf einen Vorfall ein Strafbefehl erging (vgl. vorstehend E. 1). Der Be- schwerdeführer wurde in der Strafuntersuchung fünf Mal polizeilich befragt. Die Verteidigung war jedoch nur bei drei Befragungen dabei, die insgesamt ca. 5 ½ Stunden dauerten (Urk. 15/8/2-4). Unter der Annahme, dass die Verteidigung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reiste, dauerte die Anreise von der Kanzlei an der …strasse … in B._____ bis zum Ort der Befragung an der …gasse … in B._____ ca. 30 Minuten. Für die drei Einvernahmetermine sind mithin insgesamt 3 Stunden Reisezeit (dreimal Hin- und Rückreise) zu veranschlagen. Die Zeit für das Aktenstudium ist ebenfalls zu entschädigen. Dabei ist - wie die Verteidigerin sinngemäss geltend macht - davon auszugehen, dass sie sich in das Hauptdossi- er sowie in sämtliche Nebendossiers einzuarbeiten hatte, da zu Beginn der Straf- untersuchung noch nicht klar schien, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer in die einzelnen Vorfälle involviert war (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3). Der Beschwerdeführer wurde denn auch im Beisein seiner Verteidigung zu praktisch allen Dossiers befragt (vgl. Urk. 15/8/2-4). Die einzelnen Dossiers wei- sen jeweils einen relativ geringen Umfang auf, weshalb es als angemessen er- scheint, pro Dossier 30 Minuten Aktenstudium zu berücksichtigen, was - ausge- hend von 40 Dossiers - ein Aufwand von 20 Stunden ergibt. Für die Instruktions- gespräche - namentlichen in Zusammenhang mit den drei Einvernahmen - ist ebenfalls ein Aufwand einzusetzen, der mit insgesamt 3 Stunden zu berücksichti- gen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Verteidigerin nach Durchführung der Einvernahmen bis zur Einstellung der Verfahren noch gewisse - wenn auch vernachlässigbare - Aufwendungen gehabt hatte. Ferner dürften in gewissem Um- fang auch noch notwendige Auslagen angefallen sein.

- 8 - Nach dem Gesagten kann anhand der Akten jedenfalls ein approximativer Zeitaufwand von gesamthaft rund 32 Stunden veranschlagt werden, was - von ei- nem Betrag von Fr. 8'000.– ausgehend - zurückgerechnet einen Stundenansatz von etwas über Fr. 250.– ergeben würde. Dieser Ansatz bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV. Bei dieser Sachlage erscheint der Betrag von Fr. 8'000.– als ausgewiesen und angemessen. Für das Jahr 2011 sind keine - jedenfalls keine erheblichen - Aufwendungen ersichtlich, weshalb für den Gesamtbetrag ein Mehrwertsteuersatz von 7.6 % anzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung eine Ent- schädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten. 6.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (lit. c). 6.2 Die Verteidigerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe zusätzlich An- spruch auf eine Genugtuung, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin erhebli- che Vorwürfe erhoben habe. Die Vorwürfe hätten sich letztlich als unbegründet erwiesen und seien eingestellt worden. Komme hinzu, dass er sich für 50 Tage in Untersuchungshaft befunden habe. Dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt habe, die durch die erstandene Untersuchungshaft abgegolten sei, mache klar, dass die Beschwerdegegnerin einfach eine "billige" Lösung zur Erledigung des Strafverfahrens gesucht habe (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 5). 6.3 a) Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung ist das Vorlie- gen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeits- verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuun- gen können jedoch auch durch andere Zwangsmassnahmen im Sinne von

- 9 - Art. 196 ff. StPO ausgelöst werden. Die Regel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- trifft primär rechtmässig ausgesprochene Zwangsmassnahmen, mithin solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erwiesen haben (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 26 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1999, N 18 zu § 43 StPO/ZH). Die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1816). Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, die Schwere des vorge- worfenen Delikts, die Belastung durch das Verfahren, die Auswirkungen auf die persönliche Situation, wie namentlich die Intensität allfälliger gesundheitsschädli- chen psychischen und physischen Folgen oder die mögliche Rufschädigung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, sowie ein allfälliges Selbstverschul- den. Das Ermessen des Gerichtes ist hier gross (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 28 und 30 zu Art. 429; BGE 112 Ib 446 E. 5/b; BJM 1999, S. 340 f.). Die be- sonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen muss der Be- troffene grundsätzlich beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (SCHMID, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH).

b) Vorab zu wiederholen ist, dass die Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nur teilweise eingestellt worden sind. Hinsichtlich eines Vorfalles erging am 16. November 2011 ein Strafbefehl, wobei der Beschwerde- führer mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– be- straft wurde, wovon 25 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet und für 25 Tage zu viel erstandener Haft eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet worden war (vgl. vorstehend E. 1). Mit der Anrechnung von 25 Tagen erstandener Haft gilt die Hälfte der Dauer der Un- tersuchungshaft als entschädigt (BGE 6B_75/2009, Urteil vom 2. Juni 2009 E. 4; BGE 133 IV 150 E. 5.1 a.E.; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BGE 117 IV 404 E. 2/a; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 22 und 28 zu Art. 431; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1814, N 1826 Fn 157), und für die andere Hälfte der (ungerechtfertigten) Untersuchungshaft erhielt der Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung und

- 10 - Genugtuung. Der Vollständigkeit halber ist somit festzuhalten, dass für die erlitte- ne Untersuchungshaft keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche mehr bestehen. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht spezifisch für die Haft als solche eine Genugtuung geltend machen zu wollen, sondern aufgrund der übri- gen Umstände rund um die Strafuntersuchungen, was grundsätzlich denkbar bzw. möglich ist (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1815). So weist er insbesondere auf die Schwere der Vorwürfe und die lange Dauer der Strafuntersuchungen hin. Vorlie- gend sah sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit erheblichen Vorwürfen kon- frontiert, wobei er während mehr als zwei Jahren im Ungewissen blieb, ob bzw. inwieweit er gegebenenfalls verurteilt werde. Auch wenn dies für den Beschwer- deführer durchaus eine gewisse psychische Belastung dargestellt haben mag, in- dizieren solche Umstände jedoch noch keine besonders schwere Belastung. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Faktoren wie gesundheitsschädliche psy- chische Folge, Rufschädigung etc., und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung sind somit nicht gegeben.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung insgesamt eine Ent- schädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten ist. Diese ist auf die vier Einstellungsverfügungen zu verteilen, wobei es als gerechtfertigt erscheint, für die Einstellungsverfügungen vom 22. September 2011 (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]), 28. September 2011 (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B- 2/2009/5552]) und 30. September 2011 (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) je eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, und für die Einstellungsverfügung vom

30. September 2011 (HD [B-2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in …]) eine Entschädigung von Fr. 538.– einzusetzen. Weitergehende Entschädigungs-und/oder Genugtuungs- ansprüche bestehen nicht.

- 11 - Dies führt zur teilweisen Gutheissung der vier Beschwerden und zur Abän- derung von Dispositiv-Ziffer 4 der entsprechenden Einstellungsverfügungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei der Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der Einstellungsverfügungen ist zu berücksichtigen, dass im Parallelverfahren UH110332 hinsichtlich des Mitan- geschuldigten C._____ bereits am 6. Juli 2012 ein Beschluss der hiesigen Kam- mer ergangen ist, der teilweise zur Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der nämli- chen Einstellungsverfügungen geführt hatte. Die in jenem Beschluss hinsichtlich C._____ neu gefasste Entschädigungs- und Genugtuungsregelung ist in das vor- liegend neu zu fassende Dispositiv zu integrieren.

8. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist - ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 8'000.– - auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer rund zu 2/3, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdefüh- rer zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem erbeten verteidigten Beschwerdeführer ist weiter eine angemessene Entschädigung für das vereinigte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Entschädi- gung beläuft sich somit auf Fr. 800.– (zuzüglich 8 % MwSt). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 22. September 2011 (B-2/2009/5548) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'772.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet.

- 12 - 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.3 Den übrigen beschuldigten Personen wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 28. September 2011 (B-2/2009/5552) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 3'277.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.3 Den übrigen beschuldigten Personen wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

- 13 - " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 252.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 538.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewie- sen.

4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschwerdeführer wird für das vereinigte Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 8. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli