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UH110325

Akteneinsicht

Zürich OG · 2012-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb im Jahr 2005 Anlei- hensobligationen der D._____ AG (Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde über die D._____ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 16 S. 2). Ein durch den Beschwerdeführer gegen B._____ (Präsident des Verwaltungsrates der D._____ AG) und C._____ (Delegierter des Verwaltungsrates der D._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegegner 1-2) angestrengtes Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft III mit Verfügung vom 10. August 2010 rechtskräftig ein (Urk. 16).

E. 2 Ebenfalls am 10. August 2011 erhob die Staatsanwaltschaft III beim Be- zirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen mehrfacher Falschbeurkundung (Urk. 13 S. 25 ff.). Mit Faxeingabe vom 18. Oktober 2011 ver- langte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Akteneinsicht (Urk. 15/HD 52). Der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vo- rinstanz) wies dieses Begehren mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 ab (Urk. 6).

E. 2.1 Art. 101 Abs. 1 StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 StPO räu- men den Parteien die Akteneinsicht ein. Die Vorinstanz begründete die Ableh- nung der Akteneinsicht denn auch im Wesentlichen damit, dass dem Beschwer- deführer im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, da das von ihm angestrengte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei und er sich nicht als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer ist tat- sächlich nicht Partei im Verfahren vor Vorinstanz. Die insoweit zutreffende Be- gründung der Vorinstanz wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO steht das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen ihrer schützwürdigen Interessen aber auch anderen Verfahrensbeteiligten zu, soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und Aktenkenntnis zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

E. 2.2 Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind die geschädigte Person (lit. a), die Person, die eine Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) o- der die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Während sich die Parteien voraussetzungslos auf die durch die Strafprozessordnung vor- gesehenen Verfahrensrechte berufen können, müssen die anderen Verfahrensbe- teiligten darlegen, dass sie in ihren Rechten direkt betroffen i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO sind. Ihnen kommen daher die Parteirechte nur zu, wenn diese Vorausset- zung erfüllt ist (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1.). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch eine Verfahrenshand- lung in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (Küffer, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 31 zu Art. 105). Als Beispiele von direkten Beeinträchtigungen der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter werden die Verletzung von Grundrechten, die Pflicht, sich einer Untersuchung zu unterziehen, die Bestreitung des Schweigerechts, die Ab- weisung eines Gesuchs um Entschädigung, die Auflage von Kosten oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme genannt (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1. mit Hinweisen).

- 6 -

E. 2.3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keine Parteirechte zukommen, ausser die Ausnahme in Art. 105 Abs. 2 StPO ist erfüllt, d.h. im Falle einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Verletzung der Rechte der betroffenen Person. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer nicht dargelegt, inwiefern er durch eine Verfahrenshandlung im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz unmittelbar in seinen Rechten betroffen wurde. Auch gestützt auf Art. 105 StPO kommt dem Beschwerdeführer somit kein Akten- einsichtsrecht zu.

E. 2.4 Ist der Beschwerdeführer weder Partei noch direkt in seinen Rechten be- troffener Verfahrensbeteiligter, bleibt zu prüfen, ob er als Dritter Einsicht in die Ak- ten des Verfahrens bei der Vorinstanz nehmen kann. Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein an- deres schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichts- verfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom 16. März 2001 (LS 211.15) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird dort doch in § 21 Abs. 2 auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO verwiesen. Ein solches Interesse ist nicht leichthin zu bejahen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein schüt- zenswertes Interesse des Beschwerdeführers weder ersichtlich noch wurde ein solches geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Erleichterung der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber den Beschwerde- gegnern 1-2 genügt dafür nicht.

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Verfah- ren vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht zukommt, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist.

3. Wie bereits ausgeführt sind die Untersuchungsakten (oder zumindest ein Teil davon) auch Bestandteil des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerde-

- 7 - gegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom

E. 3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. No- vember 2011, bei der hiesigen Kammer eingegangen am 4. November 2011, rechtzeitig Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2).

E. 3.1 Die StPO regelt die Akteneinsicht in abgeschlossene Straffälle nicht. Nach einem Teil der Lehre stehen die Akten abgeschlossener Strafverfahren den Par- teien sowie anderen Behörden und (beschränkt) Dritten nach den Grundregeln sowie in den Schranken von Art. 101 Abs. 1-3 StPO und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 102 StPO zur Einsicht offen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 629; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 102). Nach anderer - zutreffender - Ansicht gilt mit Bezug auf die Einsicht in die Akten rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren das Verwaltungsrecht (Datenschutzrecht, Archivrecht usw.) des Bundes oder des Kantons, je nachdem ob es sich um ein Verfahren der Bundes- gerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit handelt (Schmutz, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 103; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2011, N 784). Dies ergibt sich einerseits aus Art. 99 Abs. 1 StPO, wonach sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutz- rechts von Bund und Kantonen richten (die Gewährung von Akteneinsicht stellt in der Terminologie des Datenschutzrechtes eine Bearbeitung von Personendaten dar, vgl. Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 262 f.). Andererseits entspricht dieses Vorgehen bei Verfahren, die durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig erledigt wurden, der bisherigen ständigen Praxis (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 [VB.2010.00594], vom 16. Dezember 2010 [VB.2010.00588], vom 18. November 2010 [VB.2010.00450] und vom 19. Mai 2010 [VB.2010.00025]; sodann auch BGE 136 I 80 E. 2.2.).

E. 3.2 Da es sich vorliegend um ein kantonales Verfahren handelt, ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai

- 8 - 2008 (IDV; LS 170.41) anwendbar. Gemäss § 1 Abs. 1 IDV sind die öffentlichen Organe in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informati- onstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich. Sie geben bei Vor- liegen der Voraussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten In- teressen Informationen bekannt durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von § 20 IDG (§ 1 Abs. 2 lit. b IDV).

E. 3.3 Das vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengte Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. August 2010 durch die Staatsanwalt- schaft III rechtskräftig eingestellt (Urk. 16). Mit anderen Worten befand sich dieses Verfahren einzig im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft III. Daran än- dert nichts, dass es sich bei der Einstellung vom 10. August 2010 mit Blick auf das gesamte gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführte Verfahren nur um eine Teileinstellung handelte und bezüglich anderer - vom Beschwerdeführer nicht an- gezeigter - Delikte Anklage erhoben wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdefüh- rer angezeigten Delikte wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft III rechtskräftig abgeschlossen. In Anwendung von § 1 Abs. 1 und 2 IDV ist deshalb auch die Staatsanwaltschaft III - bei welcher es sich gemäss § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 lit. b IDG um ein öffentliches Organ handelt - zuständig, um über Begehren um Einsicht in die Akten des bei ihnen abgeschlossenen Strafverfahrens zu entschei- den. Dies erscheint sachgerecht, ist doch die Staatsanwaltschaft III die einzige Behörde, die sich mit den Gründen der Einstellung befasst hat. Deshalb ist sie auch die geeignete Behörde für den Entscheid, welche Akten in diesem Zusam- menhang massgebend waren und in welche Akten - falls überhaupt ein Einsichts- recht besteht - Einsicht zu gewähren ist. Dass sich die gesamten Untersuchungs- akten bei der Vorinstanz befinden, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu än- dern. Die Beschwerdeschrift ist deshalb der Staatsanwaltschaft III zur Behandlung als Akteneinsichtsgesuch in die Untersuchungsakten, welche zur Einstellungsver- fügung vom 10. August 2010 führten, zu überweisen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 abzuweisen ist. Zuständigkeitshalber

- 9 - ist die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft III zu überweisen zum Entscheid über die Einsicht in die Akten des bei ihnen rechtskräftig mit Verfügung vom

E. 4 Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2011 wurden die Beschwerde- gegner 1-2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 13). Dieses Urteil erwuchs am 15. November 2011 in Rechtskraft (Urk. 11).

E. 5 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft III und den Beschwerdegegnern 1-2 Frist angesetzt zur freige- stellten Stellungnahme (Urk. 7). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft III ver-

- 3 - zichteten am 15. Dezember 2011 bzw. am 22. Dezember 2011 auf Stellungnah- me (Urk. 9 und 10). Die Beschwerdegegner 1-2 liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen.

E. 6 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss Art. 101 StPO hätten die Parteien das Recht auf Akteneinsicht in einem hängigen Strafverfahren. Gemäss Art. 104 StPO seien die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger- schaft Parteien im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei keine solche Partei, da das auf seine Strafanzeige gestützte Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO könnten Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend ma- chen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse habe der Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 2).

2. Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe Anleihensobligationen der D._____ AG im Nennwert von Euro 5'000.- gezeichnet (Urk. 2 S. 3). Bis heute habe er weder die seit dem Jahr 2008 fälligen Zinsen erhalten und auch die versprochene Zahlung der eingezahlten Gelder sei bislang nicht eingehalten worden. Daraus folge ein ganz erheblicher Schaden. Zwischenzeitlich sei über die D._____ AG der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am tt.mm.2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Deshalb könne er seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr durchsetzen. B._____ sei Präsident des Verwaltungsrates und C._____ Delegierter des Verwaltungsrates der D._____ AG gewesen. Als Unternehmensverantwortliche seien sie für den Inhalt des Verkaufsprospektes, die Verwendung des Kapitals der Anleihensobligationen einschliesslich der Rückzahlung des Kapitals und die Einhaltung der von ihnen

- 4 - selbst gemachten Versprechen zur Zins- und Rückzahlung persönlich verantwort- lich. Sie hätten wissentlich falsche Angaben gemacht und damit den Beschwerde- führer zur Zeichnung des Kapitalanlageproduktes verleitet. Dadurch sei dem Be- schwerdeführer ein Schaden entstanden (Urk. 2 S. 4). Zur Geltendmachung die- ses Schadens in einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren sei er auf die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse angewiesen. Insbesondere könne er den Nachweis, welche Angaben im Verkaufsprospekt von vornherein falsch gewesen seien und wie das Kapital der Anleihensobligationen von den Unternehmensverantwortlichen der D._____ AG tatsächlich verwendet worden sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht führen. In einem Zivilprozess könnte das erkennende Gericht zwar gegebenenfalls die Strafakte beiziehen. Um Gewissheit über den Inhalt und den Umfang der behördlichen Er- mittlungsergebnisse zu erlangen, sei der Beschwerdeführer jedoch zunächst da- rauf angewiesen, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen (Urk. 2 S. 5). III.

1. Der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 (Urk. 2) lässt sich sinnge- mäss entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Untersuchungsakten des durch die Staatsanwaltschaft III gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführten Strafverfahrens nehmen möchte. So verlangt er Einsicht in "die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse" (Urk. 2 S. 5). Diese Untersu- chungsakten sind zum einen Bestandteil der Akten der Vorinstanz (Prozess- Nr. DG100411; vgl. Urk.14), zum anderen jedoch - zumindest teilweise - auch Be- standteil der Akten des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 10. August 2010 rechtskräftig eingestellten Verfahrens (vgl. Urk.16).

2. Das Verfahren vor Vorinstanz gegen die Beschwerdegegner 1-2 ist zwar mittlerweile rechtskräftig erledigt, dennoch handelt es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Akteneinsicht in die Akten eines abgeschlossenes Verfahrens, da das Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuches vom 18. Ok- tober 2011 noch hängig war.

- 5 -

E. 10 August 2010 abgeschlossenen Verfahrens. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwalt- schaft III gestellt hatte, die Oberstaatsanwaltschaft ihm jedoch mit Schreiben vom

7. Oktober 2011 mitteilte, die Akteneinsicht sei beim Bezirksgericht Zürich zu ver- langen (Urk. 15/HD 53). Es rechtfertigt sich deshalb, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1-2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift wird der Staatsanwaltschaft III überwie- sen zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten des mit Ver- fügung vom 10. August 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. Den Beschwerdegegnern 1-2 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Auslandrückschein) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (gegen Gerichtsurkunde) - 10 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; ge- gen Empfangsschein)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110325-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 16. März 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch RA X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2011, DG100411

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb im Jahr 2005 Anlei- hensobligationen der D._____ AG (Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde über die D._____ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 16 S. 2). Ein durch den Beschwerdeführer gegen B._____ (Präsident des Verwaltungsrates der D._____ AG) und C._____ (Delegierter des Verwaltungsrates der D._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegegner 1-2) angestrengtes Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft III mit Verfügung vom 10. August 2010 rechtskräftig ein (Urk. 16).

2. Ebenfalls am 10. August 2011 erhob die Staatsanwaltschaft III beim Be- zirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen mehrfacher Falschbeurkundung (Urk. 13 S. 25 ff.). Mit Faxeingabe vom 18. Oktober 2011 ver- langte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Akteneinsicht (Urk. 15/HD 52). Der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vo- rinstanz) wies dieses Begehren mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 ab (Urk. 6).

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. No- vember 2011, bei der hiesigen Kammer eingegangen am 4. November 2011, rechtzeitig Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2).

4. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2011 wurden die Beschwerde- gegner 1-2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 13). Dieses Urteil erwuchs am 15. November 2011 in Rechtskraft (Urk. 11).

5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft III und den Beschwerdegegnern 1-2 Frist angesetzt zur freige- stellten Stellungnahme (Urk. 7). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft III ver-

- 3 - zichteten am 15. Dezember 2011 bzw. am 22. Dezember 2011 auf Stellungnah- me (Urk. 9 und 10). Die Beschwerdegegner 1-2 liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen.

6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss Art. 101 StPO hätten die Parteien das Recht auf Akteneinsicht in einem hängigen Strafverfahren. Gemäss Art. 104 StPO seien die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger- schaft Parteien im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei keine solche Partei, da das auf seine Strafanzeige gestützte Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO könnten Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend ma- chen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse habe der Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 2).

2. Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe Anleihensobligationen der D._____ AG im Nennwert von Euro 5'000.- gezeichnet (Urk. 2 S. 3). Bis heute habe er weder die seit dem Jahr 2008 fälligen Zinsen erhalten und auch die versprochene Zahlung der eingezahlten Gelder sei bislang nicht eingehalten worden. Daraus folge ein ganz erheblicher Schaden. Zwischenzeitlich sei über die D._____ AG der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am tt.mm.2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Deshalb könne er seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr durchsetzen. B._____ sei Präsident des Verwaltungsrates und C._____ Delegierter des Verwaltungsrates der D._____ AG gewesen. Als Unternehmensverantwortliche seien sie für den Inhalt des Verkaufsprospektes, die Verwendung des Kapitals der Anleihensobligationen einschliesslich der Rückzahlung des Kapitals und die Einhaltung der von ihnen

- 4 - selbst gemachten Versprechen zur Zins- und Rückzahlung persönlich verantwort- lich. Sie hätten wissentlich falsche Angaben gemacht und damit den Beschwerde- führer zur Zeichnung des Kapitalanlageproduktes verleitet. Dadurch sei dem Be- schwerdeführer ein Schaden entstanden (Urk. 2 S. 4). Zur Geltendmachung die- ses Schadens in einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren sei er auf die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse angewiesen. Insbesondere könne er den Nachweis, welche Angaben im Verkaufsprospekt von vornherein falsch gewesen seien und wie das Kapital der Anleihensobligationen von den Unternehmensverantwortlichen der D._____ AG tatsächlich verwendet worden sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht führen. In einem Zivilprozess könnte das erkennende Gericht zwar gegebenenfalls die Strafakte beiziehen. Um Gewissheit über den Inhalt und den Umfang der behördlichen Er- mittlungsergebnisse zu erlangen, sei der Beschwerdeführer jedoch zunächst da- rauf angewiesen, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen (Urk. 2 S. 5). III.

1. Der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 (Urk. 2) lässt sich sinnge- mäss entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Untersuchungsakten des durch die Staatsanwaltschaft III gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführten Strafverfahrens nehmen möchte. So verlangt er Einsicht in "die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse" (Urk. 2 S. 5). Diese Untersu- chungsakten sind zum einen Bestandteil der Akten der Vorinstanz (Prozess- Nr. DG100411; vgl. Urk.14), zum anderen jedoch - zumindest teilweise - auch Be- standteil der Akten des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 10. August 2010 rechtskräftig eingestellten Verfahrens (vgl. Urk.16).

2. Das Verfahren vor Vorinstanz gegen die Beschwerdegegner 1-2 ist zwar mittlerweile rechtskräftig erledigt, dennoch handelt es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Akteneinsicht in die Akten eines abgeschlossenes Verfahrens, da das Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuches vom 18. Ok- tober 2011 noch hängig war.

- 5 - 2.1. Art. 101 Abs. 1 StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 StPO räu- men den Parteien die Akteneinsicht ein. Die Vorinstanz begründete die Ableh- nung der Akteneinsicht denn auch im Wesentlichen damit, dass dem Beschwer- deführer im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, da das von ihm angestrengte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei und er sich nicht als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer ist tat- sächlich nicht Partei im Verfahren vor Vorinstanz. Die insoweit zutreffende Be- gründung der Vorinstanz wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO steht das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen ihrer schützwürdigen Interessen aber auch anderen Verfahrensbeteiligten zu, soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und Aktenkenntnis zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. 2.2. Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind die geschädigte Person (lit. a), die Person, die eine Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) o- der die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Während sich die Parteien voraussetzungslos auf die durch die Strafprozessordnung vor- gesehenen Verfahrensrechte berufen können, müssen die anderen Verfahrensbe- teiligten darlegen, dass sie in ihren Rechten direkt betroffen i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO sind. Ihnen kommen daher die Parteirechte nur zu, wenn diese Vorausset- zung erfüllt ist (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1.). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch eine Verfahrenshand- lung in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (Küffer, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 31 zu Art. 105). Als Beispiele von direkten Beeinträchtigungen der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter werden die Verletzung von Grundrechten, die Pflicht, sich einer Untersuchung zu unterziehen, die Bestreitung des Schweigerechts, die Ab- weisung eines Gesuchs um Entschädigung, die Auflage von Kosten oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme genannt (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1. mit Hinweisen).

- 6 - 2.3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keine Parteirechte zukommen, ausser die Ausnahme in Art. 105 Abs. 2 StPO ist erfüllt, d.h. im Falle einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Verletzung der Rechte der betroffenen Person. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer nicht dargelegt, inwiefern er durch eine Verfahrenshandlung im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz unmittelbar in seinen Rechten betroffen wurde. Auch gestützt auf Art. 105 StPO kommt dem Beschwerdeführer somit kein Akten- einsichtsrecht zu. 2.4. Ist der Beschwerdeführer weder Partei noch direkt in seinen Rechten be- troffener Verfahrensbeteiligter, bleibt zu prüfen, ob er als Dritter Einsicht in die Ak- ten des Verfahrens bei der Vorinstanz nehmen kann. Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein an- deres schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichts- verfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom 16. März 2001 (LS 211.15) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird dort doch in § 21 Abs. 2 auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO verwiesen. Ein solches Interesse ist nicht leichthin zu bejahen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein schüt- zenswertes Interesse des Beschwerdeführers weder ersichtlich noch wurde ein solches geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Erleichterung der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber den Beschwerde- gegnern 1-2 genügt dafür nicht. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Verfah- ren vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht zukommt, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist.

3. Wie bereits ausgeführt sind die Untersuchungsakten (oder zumindest ein Teil davon) auch Bestandteil des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerde-

- 7 - gegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom

10. August 2010 rechtskräftig eingestellten Verfahrens. 3.1. Die StPO regelt die Akteneinsicht in abgeschlossene Straffälle nicht. Nach einem Teil der Lehre stehen die Akten abgeschlossener Strafverfahren den Par- teien sowie anderen Behörden und (beschränkt) Dritten nach den Grundregeln sowie in den Schranken von Art. 101 Abs. 1-3 StPO und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 102 StPO zur Einsicht offen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 629; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 102). Nach anderer - zutreffender - Ansicht gilt mit Bezug auf die Einsicht in die Akten rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren das Verwaltungsrecht (Datenschutzrecht, Archivrecht usw.) des Bundes oder des Kantons, je nachdem ob es sich um ein Verfahren der Bundes- gerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit handelt (Schmutz, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 103; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2011, N 784). Dies ergibt sich einerseits aus Art. 99 Abs. 1 StPO, wonach sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutz- rechts von Bund und Kantonen richten (die Gewährung von Akteneinsicht stellt in der Terminologie des Datenschutzrechtes eine Bearbeitung von Personendaten dar, vgl. Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 262 f.). Andererseits entspricht dieses Vorgehen bei Verfahren, die durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig erledigt wurden, der bisherigen ständigen Praxis (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 [VB.2010.00594], vom 16. Dezember 2010 [VB.2010.00588], vom 18. November 2010 [VB.2010.00450] und vom 19. Mai 2010 [VB.2010.00025]; sodann auch BGE 136 I 80 E. 2.2.). 3.2. Da es sich vorliegend um ein kantonales Verfahren handelt, ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai

- 8 - 2008 (IDV; LS 170.41) anwendbar. Gemäss § 1 Abs. 1 IDV sind die öffentlichen Organe in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informati- onstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich. Sie geben bei Vor- liegen der Voraussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten In- teressen Informationen bekannt durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von § 20 IDG (§ 1 Abs. 2 lit. b IDV). 3.3. Das vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengte Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. August 2010 durch die Staatsanwalt- schaft III rechtskräftig eingestellt (Urk. 16). Mit anderen Worten befand sich dieses Verfahren einzig im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft III. Daran än- dert nichts, dass es sich bei der Einstellung vom 10. August 2010 mit Blick auf das gesamte gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführte Verfahren nur um eine Teileinstellung handelte und bezüglich anderer - vom Beschwerdeführer nicht an- gezeigter - Delikte Anklage erhoben wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdefüh- rer angezeigten Delikte wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft III rechtskräftig abgeschlossen. In Anwendung von § 1 Abs. 1 und 2 IDV ist deshalb auch die Staatsanwaltschaft III - bei welcher es sich gemäss § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 lit. b IDG um ein öffentliches Organ handelt - zuständig, um über Begehren um Einsicht in die Akten des bei ihnen abgeschlossenen Strafverfahrens zu entschei- den. Dies erscheint sachgerecht, ist doch die Staatsanwaltschaft III die einzige Behörde, die sich mit den Gründen der Einstellung befasst hat. Deshalb ist sie auch die geeignete Behörde für den Entscheid, welche Akten in diesem Zusam- menhang massgebend waren und in welche Akten - falls überhaupt ein Einsichts- recht besteht - Einsicht zu gewähren ist. Dass sich die gesamten Untersuchungs- akten bei der Vorinstanz befinden, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu än- dern. Die Beschwerdeschrift ist deshalb der Staatsanwaltschaft III zur Behandlung als Akteneinsichtsgesuch in die Untersuchungsakten, welche zur Einstellungsver- fügung vom 10. August 2010 führten, zu überweisen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 abzuweisen ist. Zuständigkeitshalber

- 9 - ist die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft III zu überweisen zum Entscheid über die Einsicht in die Akten des bei ihnen rechtskräftig mit Verfügung vom

10. August 2010 abgeschlossenen Verfahrens. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwalt- schaft III gestellt hatte, die Oberstaatsanwaltschaft ihm jedoch mit Schreiben vom

7. Oktober 2011 mitteilte, die Akteneinsicht sei beim Bezirksgericht Zürich zu ver- langen (Urk. 15/HD 53). Es rechtfertigt sich deshalb, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1-2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift wird der Staatsanwaltschaft III überwie- sen zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten des mit Ver- fügung vom 10. August 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Den Beschwerdegegnern 1-2 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Auslandrückschein) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (gegen Gerichtsurkunde)

- 10 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; ge- gen Empfangsschein)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber