Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Rapport vom 14. Juni 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Nichtmelden des Wohnungswechsels innerhalb der Stadt Win- terthur innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 12/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Beschwerdegegnerin; ab dem 1. Januar 2012: Stadtrichteramt Winterthur; nachfolgend: Stadtrichteramt) nahm in der Fol- ge eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 einen Strafbefehl (Urk. 12/4). Gegen diesen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. Juli 2011 schriftlich Einsprache (Urk. 12/5). Daraufhin er- liess das Stadtrichteramt am 16. September 2011 eine Vorladung an den Be- schwerdeführer auf Dienstag, 4. Oktober 2011, 13:30 Uhr (Urk. 12/6). Nachdem der Beschwerdegegner dem Vorladungstermin unentschuldigt keine Folge leiste- te, sich erst kurz nach 14:00 Uhr telefonisch meldete und ca. um 14:45 Uhr auf dem Stadtrichteramt erschien, verfügte das Stadtrichteramt am 6. Oktober 2011, die Einsprache gelte zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 18. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 12/9). Die Verfü- gung des Stadtrichteramtes vom 6. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2012 im Postfach avisiert. Nachdem er diese bis zum Ablauf der Abholfrist nicht abgeholt hatte, wurde die Verfügung am 17. Oktober 2011 an das Stadtrichteramt zurückgesandt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Oktober 2012 erneut, nunmehr mittels A- Post, zugestellt und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung als am letzten Tag der Abholfrist, per 14. Oktober 2011, als zugestellt gelte.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 (abgestempelt um 17:30 Uhr durch die Kantons- polizei Zürich, Offiziersposten Winterthur) Beschwerde an die hiesige Strafkam- mer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Stadtrichter-
- 3 - amtes vom 6. Oktober 2011 sowie die Wiederherstellung des versäumten Einver- nahmetermins vom 4. Oktober 2011 (Urk. 2).
E. 3 Nachdem es sich bei der eingereichten Beschwerdeschrift wie auch der da- rauf angebrachten Unterschrift nur um eine Kopie handelte, wurde diese mit Prä- sidialverfügung vom 15. November 2011 zur Verbesserung innert Frist von 5 Ta- gen an den Beschwerdeführer zurückgesandt (Urk. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zudem die An- erkennung einer dringenden medizinischen Hilfeleistung als Entschuldigungs- grund für den verpassten Einvernahmetermin vom 4. Oktober 2011 sowie die Festlegung eines neuen Einvernahmetermins.
E. 3.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Art. 94 Abs. 4 StPO gilt diese Regelung sinngemäss bei versäumten Terminen. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer-
- 7 - den sollen. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 3 StPO).
E. 3.3 Die versäumte Einvernahme war in vorliegender Sache auf den 4. Okto- ber 2011 angesetzt. Das Gesuch um Wiederherstellung des Termins wurde sei- tens des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2011 und damit innert Frist gestellt. Vorliegend liegt es in der Zuständigkeit des Stadtrichteramtes, erstmalig über die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins zu befinden. Am 6. Ok- tober 2011 hat das Stadtrichteramt, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen ist und telefonisch wie auch persönlich – ohne Nennung eines triftigen Entschuldigungsgrunds – um einen neuen Termin gebeten hat, ei- nen schriftliche Verfügung erlassen, insbesondere da es das Fernbleiben des Be- schwerdeführers anlässlich der terminierten Einvernahme als schuldhaft unent- schuldigt erachtet hatte. Die Gründe des Fernbleiben – wie sie in der Beschwer- deschrift vom 30. Oktober 2011 nun dargelegt werden – waren dem Stadtrichter- amt zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht bekannt. Das Stadtrichteramt bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 indessen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die nunmehr seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe für das Fernbleiben an der Einvernahme nichts an ihrem Entscheid geän- dert hätten und die Verfügung vom 6. Oktober 2011 damit dessen ungeachtet als ablehnenden Entscheid im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 4 StPO anzusehen sei. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 genügt grundsätzlich den Anforderungen an ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 94 Abs. 3 StPO. Vor diesem Hinter- grund ist die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zugleich als Beschwerde gegen das mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 abgewiesene Gesuch um Wiederherstellung des Einvernahmetermins entgegenzunehmen. Auch wenn kein formeller Entscheid betreffend die Wiederherstellung des versäumten Ter- mins gefällt worden ist, so wurde das Ersuchen des Beschwerdeführers mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 gleichwohl abgehandelt.
E. 3.4 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich gemacht haben, die Frist zu wahren bzw.
- 8 - den Termin wahrzunehmen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Komm. zu Art. 94 StPO N 6). War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln ge- hindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtli- chen Praxis (zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG) nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom
14. Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, den auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen, wodurch ein Rückzug der Einsprache angenommen und verfügte wurde, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gege- ben. Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe um 13:15 Uhr seiner Chef- sekretärin dringend erste Hilfe in Form einer Rückenmassage leisten müssen, da diese beim Aufstehen in der Badewanne einen Hexenschuss erlitten hätte. Nach der ersten Hilfeleistung habe er Herrn C._____ des Stadtrichteramtes angerufen. Gemäss den Schilderungen des Polizeirichters Herrn C._____ – sowohl in der Ak- tennotiz vom 4. Oktober 2011 (Urk. 12/8), der Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 3) als auch in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) – hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober erst nach 14:00 Uhr telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, er werde in zehn Minuten auf dem Polizeirichteramt er- scheinen. Tatsächlich erschienen sei er sodann um ca. 14:45 Uhr. Triftige Gründe
- 9 - für das Fernbleiben habe der Beschwerdeführer gemäss Herrn C._____ dabei nicht nennen wollen bzw. können. Der Beschwerdeführer habe sich einzig dahin- gehend geäussert, dass sich der Verhinderungsgrund gerade um 13:30 Uhr erge- ben habe. Gegen diese Darstellung des Stadtrichteramtes machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Weder ging er in der Beschwerdeschrift näher auf die Aus- führungen des Stadtrichteramtes ein, noch nahm er zur ausführlichen Vernehm- lassung des Stadtrichteramtes vom 21. Dezember 2011 innert der ihm angesetz- ten Frist Stellung. Von der Richtigkeit der Angaben von Herrn C._____ ist damit auszugehen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft dar- zutun, dass er den Einvernahmetermin unverschuldet nicht habe wahrnehmen können. Zum einen führt der Beschwerdeführer aus, ab 13:15 Uhr während einer halben Stunde erste Hilfe geleistet und danach das Stadtrichteramt informiert zu haben, demgegenüber das Stadtrichteramt angibt, der Beschwerdeführer habe sich erst nach 14:00 Uhr telefonisch gemeldet. Zum andern gibt der Beschwerde- führer an, er benötige 15 Minuten, um zum Stadtrichteramt zu gelangen, so dass er sich um 13:15 Uhr spätestens auf den Weg hätte begeben müssen und sich nicht noch bei Frau B._____ hätte aufhalten sollen, wenn er denn pünktlich zur Einvernahme hätte erscheinen wollen. Angesichts dessen Äusserungen, Herr C._____ sei ein Juristenschwein und die Einvernahme sei eine inhaltlich leere Diskussion mit dem schikanösen Polizeirichter, ist umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt war, den Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen (Urk. 2, S. 2 und S. 7). Auch abgesehen davon sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Er legt denn nicht nur nicht dar, weshalb nur er sich um seine Sekretä- rin habe kümmern können, sondern legt auch keinerlei Unterlagen ins Recht, wel- che den gesundheitlichen Zwischenfall seiner Sekretärin auch nur annähernd be- legen. Dies, obschon seine Sekretärin gemäss seinen Schilderungen einen He- xenschuss erlitten haben und auch abgesehen davon an Rückenschmerzen lei- den soll.
- 10 - Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht glaub- haft darzulegen, dass er unverschuldet unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom
4. Oktober 2011 erschienen war. Selbst wenn sich um 13:15 Uhr ein Zwischenfall im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers sollte ergeben haben, so wä- re es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen, sich bis 13:30 Uhr te- lefonisch beim Stadtrichteramt zu melden und sich für den Einvernahmetermin zu entschuldigen bzw. die Notfallsituation darzulegen. Indem er dies unterlassen hat und ein unverschuldetes Fernbleiben von der Einvernahme nicht als glaubhaft er- scheint, ist der Erlass des Verfügung vom 6. Oktober 2011 des Stadtrichteramts und die damit einhergehende Feststellung, dass der Beschwerdeführer unent- schuldigt und verschuldet nicht zur Einvernahme erschienen ist, nicht zu bean- standen. Die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung des Einvernahme- termins mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 erfolgte vielmehr zu Recht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des Stadtrichteramts betref- fend das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 ist damit abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. IV.
E. 4 Mit Eingabe vom 26. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift nach (Urk. 7 und 8).
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerde- schrift in Kopie dem Stadtrichteramt zugestellt unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und Einreichung der Akten (Urk. 10).
E. 6 Das Stadtrichteramt nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 – unter Ein- reichung der Akten (Urk. 12) – Stellung zur Beschwerde und beantragte es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13).
E. 7 Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stel- lungnahme des Stadtrichteramtes unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 15). Seitens des Beschwerdeführers er- folgte keine Stellungnahme. II.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache vom 30. Oktober 2011 (Urk. 2 bzw. Urk. 8) im Wesentlichen geltend, er sei aus einem triftigen Grund am Erscheinen zur Einvernahme verhindert gewesen: Von ihm sei eine dringende medizinische Hilfeleistung verlangt worden. Er führt aus, er habe seine Chefsek- retärin Frau B._____ medizinisch versorgen und ihr erste Hilfe leisten müssen. Am 4. Oktober 2011 um 13:15 Uhr habe Frau B._____ aufstehen und die Bade- wanne verlassen wollen, als sie ein Hexenschuss durchzuckt habe. Er sei ge-
- 4 - zwungen gewesen ihre höllischen Schmerzen mit einer Massage zu lösen. Nach einer halben Stunde habe Frau B._____ die Wanne verlassen können, er habe in der Folge Herrn C._____ des Stadtrichteramts angerufen, welcher indessen kein Verständnis für seine Abwesenheit gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer beantragt, die medizinische Hilfeleistung sei als Entschul- digung anzuerkennen und es sei der Einvernahmetermin wie auch sein Einspra- cherecht gegen die Busse wiederherzustellen. Die Verfügung vom 6. Okto- ber 2011 sei damit als ungültig zu erklären.
2. Das Stadtrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) einleitend fest, dass der Beschwerdeführer trotz der gültig erfolgten Vor- ladung am 4. Oktober 2011 weder zur festgesetzten Zeit um 13:00 Uhr noch in der Folge bis 14:00 Uhr zur Einvernahme erschienen sei oder sich bis zu diesem Zeitpunkt in irgendeiner Form für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Erst kurz nach 14:00 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und erklärt, er sei aus einem wichtigen Grund verhindert gewesen. Am selben Nachmittag, ca. um 14:45 Uhr, sei der Beschwerdeführer doch noch persönlich auf dem Stadtrichteramt erschie- nen. Wie bereits am Telefon habe er sich auch dann geweigert, seinen Verhinde- rungsgrund bekannt zu geben. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ent- sprechend als unentschuldigtes Fernbleiben und damit als Rückzug der Einspra- che gewertet worden und habe schliesslich zur Verfügung vom 6. Oktober 2011 geführt. Zur Beschwerde macht das Stadtrichteramt geltend, diese sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 gelte als am letzten Tag der Abholfrist und damit am 14. Oktober 2011 als zugestellt, worauf der Beschwerdeführer explizit hingewiesen worden sei. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei bis zum
24. Oktober 2011 gelaufen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 bei der Kantonspo- lizei Zürich deponierten Beschwerde sei diese Frist nicht eingehalten worden. Ergänzend führt das Stadtrichteramt aus, dass auch das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des Einvernahmetermins abzuweisen sei. Es gehe dabei – wie beim Entscheid darüber, ob der Beschwer-
- 5 - deführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei (als Voraussetzung zum Erlass der Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache infolge unent- schuldigten Nichterscheinens) – ebenso um ein allfälliges Verschulden des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermöge dabei nicht hinreichend darzu- tun, am 4. Oktober 2011 kurzfristig aus einem triftigen Grund an der Einvernahme verhindert gewesen zu sein. Sein angeblicher Hinderungsgrund erscheine nicht als glaubhaft und werde bestritten. Eine gesonderte Prüfung der Wiederherstel- lungsfrage in einem zusätzlichen Verfahren erübrige sich daher. Es könne darauf verzichtet werden, die Angelegenheit zwecks Prüfung dieser Frage an das Stadt- richteramt zurückzuweisen. Vielmehr käme der hiesigen Strafkammer ohnehin die Aufgabe zu, zu prüfen, ob hinreichende Entschuldigungsgründe für das Ausblei- ben des Beschwerdeführers an der auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einver- nahme vorgelegen haben. III.
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen den mit Verfügung des Stadtrichteramts vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 und in der Folge die Ungültigerklärung der Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die beiden Anträge des Beschwerdeführers sind im Folgenden je gesondert zu prü- fen.
2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich und münd- lich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prü- fen (Riedo, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Be- schwerdefrist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85
- 6 - Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. Oktober 2011 am 6. Oktober 2011 einge- schrieben versandt und dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 im Postfach avisiert (Urk. 12/10). Die 7-tägige Abholfrist endete damit am 14. Oktober 2011. Mit einer Zustellung musste der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens zweifellos rechnen, womit die Verfügung als am 14. Oktober 2011 als zugestellt zu gelten hat. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit der am 18. Oktober 2011 mittels A-Post versandten Verfügung noch zusätzlich hingewiesen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 eingereichten bzw. bei der Kantonspolizei Zü- rich, Offiziersposten Winterthur, deponierten Beschwerde wurde die 10-tägige Beschwerdeschrift klarerweise nicht eingehalten. Die erhobene Beschwerde ge- gen den mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache erweist sich damit als verspätet, womit auf diese nicht einzutreten ist.
Dispositiv
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch eine Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Aus- gangsgemäss sind vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen.
- Das Stadtrichteramt verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Stadtrichteramt als (staatliche) Über- tretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer - 11 - Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Dem Stadtrichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Stadtrichteramt Winterthur unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 8. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110320-O/U/hei Verfügung vom 8. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin betreffend Rückzug der Einsprache / Wiederherstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeirichteramtes Winterthur vom
6. Oktober 2011, Geschäftsnummer: DI.2011.593/gr/os
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Rapport vom 14. Juni 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Nichtmelden des Wohnungswechsels innerhalb der Stadt Win- terthur innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 12/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Beschwerdegegnerin; ab dem 1. Januar 2012: Stadtrichteramt Winterthur; nachfolgend: Stadtrichteramt) nahm in der Fol- ge eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 einen Strafbefehl (Urk. 12/4). Gegen diesen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. Juli 2011 schriftlich Einsprache (Urk. 12/5). Daraufhin er- liess das Stadtrichteramt am 16. September 2011 eine Vorladung an den Be- schwerdeführer auf Dienstag, 4. Oktober 2011, 13:30 Uhr (Urk. 12/6). Nachdem der Beschwerdegegner dem Vorladungstermin unentschuldigt keine Folge leiste- te, sich erst kurz nach 14:00 Uhr telefonisch meldete und ca. um 14:45 Uhr auf dem Stadtrichteramt erschien, verfügte das Stadtrichteramt am 6. Oktober 2011, die Einsprache gelte zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 18. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 12/9). Die Verfü- gung des Stadtrichteramtes vom 6. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2012 im Postfach avisiert. Nachdem er diese bis zum Ablauf der Abholfrist nicht abgeholt hatte, wurde die Verfügung am 17. Oktober 2011 an das Stadtrichteramt zurückgesandt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Oktober 2012 erneut, nunmehr mittels A- Post, zugestellt und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung als am letzten Tag der Abholfrist, per 14. Oktober 2011, als zugestellt gelte.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 (abgestempelt um 17:30 Uhr durch die Kantons- polizei Zürich, Offiziersposten Winterthur) Beschwerde an die hiesige Strafkam- mer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Stadtrichter-
- 3 - amtes vom 6. Oktober 2011 sowie die Wiederherstellung des versäumten Einver- nahmetermins vom 4. Oktober 2011 (Urk. 2).
3. Nachdem es sich bei der eingereichten Beschwerdeschrift wie auch der da- rauf angebrachten Unterschrift nur um eine Kopie handelte, wurde diese mit Prä- sidialverfügung vom 15. November 2011 zur Verbesserung innert Frist von 5 Ta- gen an den Beschwerdeführer zurückgesandt (Urk. 5).
4. Mit Eingabe vom 26. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift nach (Urk. 7 und 8).
5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerde- schrift in Kopie dem Stadtrichteramt zugestellt unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und Einreichung der Akten (Urk. 10).
6. Das Stadtrichteramt nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 – unter Ein- reichung der Akten (Urk. 12) – Stellung zur Beschwerde und beantragte es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13).
7. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stel- lungnahme des Stadtrichteramtes unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 15). Seitens des Beschwerdeführers er- folgte keine Stellungnahme. II.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache vom 30. Oktober 2011 (Urk. 2 bzw. Urk. 8) im Wesentlichen geltend, er sei aus einem triftigen Grund am Erscheinen zur Einvernahme verhindert gewesen: Von ihm sei eine dringende medizinische Hilfeleistung verlangt worden. Er führt aus, er habe seine Chefsek- retärin Frau B._____ medizinisch versorgen und ihr erste Hilfe leisten müssen. Am 4. Oktober 2011 um 13:15 Uhr habe Frau B._____ aufstehen und die Bade- wanne verlassen wollen, als sie ein Hexenschuss durchzuckt habe. Er sei ge-
- 4 - zwungen gewesen ihre höllischen Schmerzen mit einer Massage zu lösen. Nach einer halben Stunde habe Frau B._____ die Wanne verlassen können, er habe in der Folge Herrn C._____ des Stadtrichteramts angerufen, welcher indessen kein Verständnis für seine Abwesenheit gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer beantragt, die medizinische Hilfeleistung sei als Entschul- digung anzuerkennen und es sei der Einvernahmetermin wie auch sein Einspra- cherecht gegen die Busse wiederherzustellen. Die Verfügung vom 6. Okto- ber 2011 sei damit als ungültig zu erklären.
2. Das Stadtrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) einleitend fest, dass der Beschwerdeführer trotz der gültig erfolgten Vor- ladung am 4. Oktober 2011 weder zur festgesetzten Zeit um 13:00 Uhr noch in der Folge bis 14:00 Uhr zur Einvernahme erschienen sei oder sich bis zu diesem Zeitpunkt in irgendeiner Form für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Erst kurz nach 14:00 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und erklärt, er sei aus einem wichtigen Grund verhindert gewesen. Am selben Nachmittag, ca. um 14:45 Uhr, sei der Beschwerdeführer doch noch persönlich auf dem Stadtrichteramt erschie- nen. Wie bereits am Telefon habe er sich auch dann geweigert, seinen Verhinde- rungsgrund bekannt zu geben. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ent- sprechend als unentschuldigtes Fernbleiben und damit als Rückzug der Einspra- che gewertet worden und habe schliesslich zur Verfügung vom 6. Oktober 2011 geführt. Zur Beschwerde macht das Stadtrichteramt geltend, diese sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 gelte als am letzten Tag der Abholfrist und damit am 14. Oktober 2011 als zugestellt, worauf der Beschwerdeführer explizit hingewiesen worden sei. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei bis zum
24. Oktober 2011 gelaufen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 bei der Kantonspo- lizei Zürich deponierten Beschwerde sei diese Frist nicht eingehalten worden. Ergänzend führt das Stadtrichteramt aus, dass auch das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des Einvernahmetermins abzuweisen sei. Es gehe dabei – wie beim Entscheid darüber, ob der Beschwer-
- 5 - deführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei (als Voraussetzung zum Erlass der Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache infolge unent- schuldigten Nichterscheinens) – ebenso um ein allfälliges Verschulden des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermöge dabei nicht hinreichend darzu- tun, am 4. Oktober 2011 kurzfristig aus einem triftigen Grund an der Einvernahme verhindert gewesen zu sein. Sein angeblicher Hinderungsgrund erscheine nicht als glaubhaft und werde bestritten. Eine gesonderte Prüfung der Wiederherstel- lungsfrage in einem zusätzlichen Verfahren erübrige sich daher. Es könne darauf verzichtet werden, die Angelegenheit zwecks Prüfung dieser Frage an das Stadt- richteramt zurückzuweisen. Vielmehr käme der hiesigen Strafkammer ohnehin die Aufgabe zu, zu prüfen, ob hinreichende Entschuldigungsgründe für das Ausblei- ben des Beschwerdeführers an der auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einver- nahme vorgelegen haben. III.
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen den mit Verfügung des Stadtrichteramts vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 und in der Folge die Ungültigerklärung der Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die beiden Anträge des Beschwerdeführers sind im Folgenden je gesondert zu prü- fen.
2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich und münd- lich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prü- fen (Riedo, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Be- schwerdefrist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85
- 6 - Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. Oktober 2011 am 6. Oktober 2011 einge- schrieben versandt und dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 im Postfach avisiert (Urk. 12/10). Die 7-tägige Abholfrist endete damit am 14. Oktober 2011. Mit einer Zustellung musste der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens zweifellos rechnen, womit die Verfügung als am 14. Oktober 2011 als zugestellt zu gelten hat. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit der am 18. Oktober 2011 mittels A-Post versandten Verfügung noch zusätzlich hingewiesen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 eingereichten bzw. bei der Kantonspolizei Zü- rich, Offiziersposten Winterthur, deponierten Beschwerde wurde die 10-tägige Beschwerdeschrift klarerweise nicht eingehalten. Die erhobene Beschwerde ge- gen den mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache erweist sich damit als verspätet, womit auf diese nicht einzutreten ist. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zudem die An- erkennung einer dringenden medizinischen Hilfeleistung als Entschuldigungs- grund für den verpassten Einvernahmetermin vom 4. Oktober 2011 sowie die Festlegung eines neuen Einvernahmetermins. 3.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Art. 94 Abs. 4 StPO gilt diese Regelung sinngemäss bei versäumten Terminen. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer-
- 7 - den sollen. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 3 StPO). 3.3. Die versäumte Einvernahme war in vorliegender Sache auf den 4. Okto- ber 2011 angesetzt. Das Gesuch um Wiederherstellung des Termins wurde sei- tens des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2011 und damit innert Frist gestellt. Vorliegend liegt es in der Zuständigkeit des Stadtrichteramtes, erstmalig über die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins zu befinden. Am 6. Ok- tober 2011 hat das Stadtrichteramt, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen ist und telefonisch wie auch persönlich – ohne Nennung eines triftigen Entschuldigungsgrunds – um einen neuen Termin gebeten hat, ei- nen schriftliche Verfügung erlassen, insbesondere da es das Fernbleiben des Be- schwerdeführers anlässlich der terminierten Einvernahme als schuldhaft unent- schuldigt erachtet hatte. Die Gründe des Fernbleiben – wie sie in der Beschwer- deschrift vom 30. Oktober 2011 nun dargelegt werden – waren dem Stadtrichter- amt zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht bekannt. Das Stadtrichteramt bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 indessen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die nunmehr seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe für das Fernbleiben an der Einvernahme nichts an ihrem Entscheid geän- dert hätten und die Verfügung vom 6. Oktober 2011 damit dessen ungeachtet als ablehnenden Entscheid im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 4 StPO anzusehen sei. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 genügt grundsätzlich den Anforderungen an ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 94 Abs. 3 StPO. Vor diesem Hinter- grund ist die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zugleich als Beschwerde gegen das mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 abgewiesene Gesuch um Wiederherstellung des Einvernahmetermins entgegenzunehmen. Auch wenn kein formeller Entscheid betreffend die Wiederherstellung des versäumten Ter- mins gefällt worden ist, so wurde das Ersuchen des Beschwerdeführers mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 gleichwohl abgehandelt. 3.4. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich gemacht haben, die Frist zu wahren bzw.
- 8 - den Termin wahrzunehmen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Komm. zu Art. 94 StPO N 6). War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln ge- hindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtli- chen Praxis (zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG) nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom
14. Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, den auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen, wodurch ein Rückzug der Einsprache angenommen und verfügte wurde, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gege- ben. Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe um 13:15 Uhr seiner Chef- sekretärin dringend erste Hilfe in Form einer Rückenmassage leisten müssen, da diese beim Aufstehen in der Badewanne einen Hexenschuss erlitten hätte. Nach der ersten Hilfeleistung habe er Herrn C._____ des Stadtrichteramtes angerufen. Gemäss den Schilderungen des Polizeirichters Herrn C._____ – sowohl in der Ak- tennotiz vom 4. Oktober 2011 (Urk. 12/8), der Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 3) als auch in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) – hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober erst nach 14:00 Uhr telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, er werde in zehn Minuten auf dem Polizeirichteramt er- scheinen. Tatsächlich erschienen sei er sodann um ca. 14:45 Uhr. Triftige Gründe
- 9 - für das Fernbleiben habe der Beschwerdeführer gemäss Herrn C._____ dabei nicht nennen wollen bzw. können. Der Beschwerdeführer habe sich einzig dahin- gehend geäussert, dass sich der Verhinderungsgrund gerade um 13:30 Uhr erge- ben habe. Gegen diese Darstellung des Stadtrichteramtes machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Weder ging er in der Beschwerdeschrift näher auf die Aus- führungen des Stadtrichteramtes ein, noch nahm er zur ausführlichen Vernehm- lassung des Stadtrichteramtes vom 21. Dezember 2011 innert der ihm angesetz- ten Frist Stellung. Von der Richtigkeit der Angaben von Herrn C._____ ist damit auszugehen. 3.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft dar- zutun, dass er den Einvernahmetermin unverschuldet nicht habe wahrnehmen können. Zum einen führt der Beschwerdeführer aus, ab 13:15 Uhr während einer halben Stunde erste Hilfe geleistet und danach das Stadtrichteramt informiert zu haben, demgegenüber das Stadtrichteramt angibt, der Beschwerdeführer habe sich erst nach 14:00 Uhr telefonisch gemeldet. Zum andern gibt der Beschwerde- führer an, er benötige 15 Minuten, um zum Stadtrichteramt zu gelangen, so dass er sich um 13:15 Uhr spätestens auf den Weg hätte begeben müssen und sich nicht noch bei Frau B._____ hätte aufhalten sollen, wenn er denn pünktlich zur Einvernahme hätte erscheinen wollen. Angesichts dessen Äusserungen, Herr C._____ sei ein Juristenschwein und die Einvernahme sei eine inhaltlich leere Diskussion mit dem schikanösen Polizeirichter, ist umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt war, den Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen (Urk. 2, S. 2 und S. 7). Auch abgesehen davon sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Er legt denn nicht nur nicht dar, weshalb nur er sich um seine Sekretä- rin habe kümmern können, sondern legt auch keinerlei Unterlagen ins Recht, wel- che den gesundheitlichen Zwischenfall seiner Sekretärin auch nur annähernd be- legen. Dies, obschon seine Sekretärin gemäss seinen Schilderungen einen He- xenschuss erlitten haben und auch abgesehen davon an Rückenschmerzen lei- den soll.
- 10 - Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht glaub- haft darzulegen, dass er unverschuldet unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom
4. Oktober 2011 erschienen war. Selbst wenn sich um 13:15 Uhr ein Zwischenfall im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers sollte ergeben haben, so wä- re es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen, sich bis 13:30 Uhr te- lefonisch beim Stadtrichteramt zu melden und sich für den Einvernahmetermin zu entschuldigen bzw. die Notfallsituation darzulegen. Indem er dies unterlassen hat und ein unverschuldetes Fernbleiben von der Einvernahme nicht als glaubhaft er- scheint, ist der Erlass des Verfügung vom 6. Oktober 2011 des Stadtrichteramts und die damit einhergehende Feststellung, dass der Beschwerdeführer unent- schuldigt und verschuldet nicht zur Einvernahme erschienen ist, nicht zu bean- standen. Die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung des Einvernahme- termins mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 erfolgte vielmehr zu Recht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des Stadtrichteramts betref- fend das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 ist damit abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. IV.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch eine Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Aus- gangsgemäss sind vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen.
2. Das Stadtrichteramt verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Stadtrichteramt als (staatliche) Über- tretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
- 11 - Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Dem Stadtrichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Stadtrichteramt Winterthur unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsschein)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 12 - Zürich, 8. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer MLaw D. Senn