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UH110315

Rechtshilfeersuchen

Zürich OG · 2011-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Oktober 2011 eingereichte Beschwerde (Urk. 2) zurückziehen, da diese ge- genstandslos geworden sei (Urk. 8). Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdefüh- rerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (gegen Empfangsschein)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 3 - Zürich, 28. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Dispositiv
  1. B._____ S.A.,
  2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Rechtshilfeersuchen Beschwerde gegen das Internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft III vom 13. Oktober 2011, A-1/2010/93 - 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess die A._____ Holding SA die am
  3. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde (Urk. 2) zurückziehen, da diese ge- genstandslos geworden sei (Urk. 8). Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  5. Kosten fallen ausser Ansatz.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdefüh- rerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (gegen Empfangsschein)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 3 - Zürich, 28. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110315-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz Beschluss vom 28. November 2011 in Sachen A._____ Holding SA, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____ S.A.,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Rechtshilfeersuchen Beschwerde gegen das Internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft III vom 13. Oktober 2011, A-1/2010/93

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess die A._____ Holding SA die am

24. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde (Urk. 2) zurückziehen, da diese ge- genstandslos geworden sei (Urk. 8). Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdefüh- rerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (gegen Empfangsschein)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 3 - Zürich, 28. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz