Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der bzw. die Lenker eines auf A._____ zugelassenen Fahrzeuges waren in den Jahren 2009 und 2010 fünf Mal mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich registriert worden. Die erste Anfrage der Polizei nach dem Lenker und die anschliessende Strafverfügung konnten A._____ nicht zugestellt werden, da er offenbar nicht mehr an der Adresse wohnte, die er bei der Fahrzeugregist- rierung angegeben hatte (Urk. 25/1-3).
E. 2 Aus dem gleichen Grund erreichten ihn in der Folge auch die Ordnungsbussen in den vier folgenden Fällen nicht. Das Ordnungsbussenverfahren in diesen vier Fällen wurde demzufolge in ein ordentliches Strafverfahren übergeleitet.
E. 3 Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (Urk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einspra- che nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräf- tigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit rea- giert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5).
E. 4 Bereits zwei Tage später hat das Stadtrichteramt A._____ an dessen im E-Mail angegebene Adresse mitgeteilt, dass es diese elektronische Eingabe nicht als rechtzeitige und gültige Eingabe ansehe und man ihm deshalb die Gelegenheit einräume, die Einsprache zurückzuziehen, bevor man das Verfahren in das kos- tenpflichtige Gerichtsverfahren überweise (Urk. 21/6/1). Dieses Schreiben erreich- te A._____ nicht, da er längere Zeit auslandabwesend war (Urk. 3).
E. 5 Die Verfahren wurden an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelge- richt, überwiesen. Dieses hat in allen fünf Fällen die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt und ist darauf nicht eingetreten (Urk. 5-9).
- 3 -
E. 6 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wandte sich A._____ in dieser Sache an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen und Gegenpartei wie Vorinstanz zur Vernehmlassung zuge- stellt. Nach Eingang der Akten zeigte sich allerdings, dass die Beschwerdefrist um einen Tag verpasst war. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Vorliegend wur- den die Entscheide des Bezirksgerichtes am 5. Oktober 2011 (vgl. u.a. Urk. 15/11/1) zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 17. Oktober 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf die am 18. Oktober 2011 er- hobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
E. 7 Damit sind die Urteile des Einzelgerichtes mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Erläuternd sei zu Handen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Entscheide des Bezirksgerichtes die Rechtslage korrekt dargestellt haben. Wird eine Einsprache- oder eine Beschwer- defrist verpasst, erwächst der betreffende Entscheid in Rechtskraft, d.h. er wird in allen Teilen verbindlich und kann von der urteilenden Behörde oder einer überge- ordneten nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (ausgenommen bei Vorliegen eines Revisionsgrundes). Es ist deshalb auch nicht mehr möglich auf allenfalls begründete Einwendungen einzugehen. Wer eine Frist verpasst, hat diese Konsequenzen zu tragen. Das gilt nun auch für die durch das Gerichtsver- fahren entstandenen Mehrkosten. Darauf kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zurückgekommen werden.
E. 8 Nachdem die Eingabe vom 18. Oktober 2011 nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, A._____ habe damit ein Rechtsmittel ergreifen wollen, dieses Schreiben vielmehr auch als blosse Anfrage verstanden werden kann, zumal es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt wurde, rechtfertigt es sich ausnahmsweise von ei- ner Kostenauflage abzusehen.
- 4 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110306-O/U Verfügung vom 9. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirkes Zü- rich vom 2.9.2011 (GC110177, GC110178, GC110179, GC110180 und GC110217)
- 2 - Erwägungen:
1. Der bzw. die Lenker eines auf A._____ zugelassenen Fahrzeuges waren in den Jahren 2009 und 2010 fünf Mal mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich registriert worden. Die erste Anfrage der Polizei nach dem Lenker und die anschliessende Strafverfügung konnten A._____ nicht zugestellt werden, da er offenbar nicht mehr an der Adresse wohnte, die er bei der Fahrzeugregist- rierung angegeben hatte (Urk. 25/1-3).
2. Aus dem gleichen Grund erreichten ihn in der Folge auch die Ordnungsbussen in den vier folgenden Fällen nicht. Das Ordnungsbussenverfahren in diesen vier Fällen wurde demzufolge in ein ordentliches Strafverfahren übergeleitet.
3. Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (Urk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einspra- che nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräf- tigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit rea- giert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5).
4. Bereits zwei Tage später hat das Stadtrichteramt A._____ an dessen im E-Mail angegebene Adresse mitgeteilt, dass es diese elektronische Eingabe nicht als rechtzeitige und gültige Eingabe ansehe und man ihm deshalb die Gelegenheit einräume, die Einsprache zurückzuziehen, bevor man das Verfahren in das kos- tenpflichtige Gerichtsverfahren überweise (Urk. 21/6/1). Dieses Schreiben erreich- te A._____ nicht, da er längere Zeit auslandabwesend war (Urk. 3).
5. Die Verfahren wurden an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelge- richt, überwiesen. Dieses hat in allen fünf Fällen die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt und ist darauf nicht eingetreten (Urk. 5-9).
- 3 -
6. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wandte sich A._____ in dieser Sache an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen und Gegenpartei wie Vorinstanz zur Vernehmlassung zuge- stellt. Nach Eingang der Akten zeigte sich allerdings, dass die Beschwerdefrist um einen Tag verpasst war. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Vorliegend wur- den die Entscheide des Bezirksgerichtes am 5. Oktober 2011 (vgl. u.a. Urk. 15/11/1) zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 17. Oktober 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf die am 18. Oktober 2011 er- hobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
7. Damit sind die Urteile des Einzelgerichtes mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Erläuternd sei zu Handen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Entscheide des Bezirksgerichtes die Rechtslage korrekt dargestellt haben. Wird eine Einsprache- oder eine Beschwer- defrist verpasst, erwächst der betreffende Entscheid in Rechtskraft, d.h. er wird in allen Teilen verbindlich und kann von der urteilenden Behörde oder einer überge- ordneten nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (ausgenommen bei Vorliegen eines Revisionsgrundes). Es ist deshalb auch nicht mehr möglich auf allenfalls begründete Einwendungen einzugehen. Wer eine Frist verpasst, hat diese Konsequenzen zu tragen. Das gilt nun auch für die durch das Gerichtsver- fahren entstandenen Mehrkosten. Darauf kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zurückgekommen werden.
8. Nachdem die Eingabe vom 18. Oktober 2011 nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, A._____ habe damit ein Rechtsmittel ergreifen wollen, dieses Schreiben vielmehr auch als blosse Anfrage verstanden werden kann, zumal es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt wurde, rechtfertigt es sich ausnahmsweise von ei- ner Kostenauflage abzusehen.
- 4 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz