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UH110297

Beweisanträge

Zürich OG · 2012-01-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 17. März 2011 reichte Z._____ als Geschäftsführer der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und allenfalls Begehung weite- rer/anderer Vermögensdelikte ein (Urk. 13/1). Am 9. September 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss stehe und der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 13/11/2). Hierauf liess die Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 diverse Beweisanträge stellen (Urk. 13/11/3). Die Staatsanwaltschaft wies diese am 4. Oktober 2011 ab (Urk. 13/11/4) und stellte gleichentags die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Veruntreuung ein (Urk. 13/16). Gegen die Ablehnung der Beweisanträ- ge liess die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichen und Folgendes beantra- gen (Urk. 2 S. 2): "Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 betreffend die Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Straf- verfahren G-5/2011/1516 gegen B._____, geb. tt. mm.1979, sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die von der Be- schwerdeführerin in den Beweisanträgen vom 3. Oktober 2011 ge- nannten Personen einzuvernehmen sowie die Bankauszüge der Pri- vatkonti des Beschuldigten aus der Periode September 2010 bis zur fristlosen Entlassung in die Untersuchung miteinzubeziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates."

E. 2 Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 1 verzichteten am 8. Novem- ber 2011 bzw. am 15. Dezember 2011 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 14, 20).

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E. 3 Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Zwischen Art. 318 StPO und Art. 394 StPO besteht zwar tatsächlich ein gewisser Widerspruch. Jedoch ist Art. 394 StPO auf die Fälle anzuwenden, in welchen ein erstinstanzliches Verfah-

- 4 - ren stattfindet. Vorliegend wurde jedoch die Einstellung des Verfahrens in Aus- sicht gestellt. Gegen eine Verfahrenseinstellung ist die Beschwerde möglich (Art. 322 Abs. 2 StPO). Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde oder ob noch weitere Verfahrenshandlungen angezeigt erscheinen. Entsprechende Vorbringen können im Rahmen einer solchen Be- schwerde vorgebracht werden. Es besteht somit kein Rechtsnachteil, wenn man die Ablehnung der Beweisanträge vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht se- parat anfechten kann. Folglich ist entsprechend dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO die Ablehnung der Beweisanträge vorliegend nicht mit Beschwerde an- fechtbar.

E. 4 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- fest- zusetzen. Dem Beschwerdegegner 1 wird mangels erheblichen Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 5 - − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110297-O/U/uh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 6. Januar 2012 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Beweisanträge Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 4. Oktober 2011, G-5/2011/1516

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 17. März 2011 reichte Z._____ als Geschäftsführer der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und allenfalls Begehung weite- rer/anderer Vermögensdelikte ein (Urk. 13/1). Am 9. September 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss stehe und der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 13/11/2). Hierauf liess die Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 diverse Beweisanträge stellen (Urk. 13/11/3). Die Staatsanwaltschaft wies diese am 4. Oktober 2011 ab (Urk. 13/11/4) und stellte gleichentags die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Veruntreuung ein (Urk. 13/16). Gegen die Ablehnung der Beweisanträ- ge liess die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichen und Folgendes beantra- gen (Urk. 2 S. 2): "Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 betreffend die Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Straf- verfahren G-5/2011/1516 gegen B._____, geb. tt. mm.1979, sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die von der Be- schwerdeführerin in den Beweisanträgen vom 3. Oktober 2011 ge- nannten Personen einzuvernehmen sowie die Bankauszüge der Pri- vatkonti des Beschuldigten aus der Periode September 2010 bis zur fristlosen Entlassung in die Untersuchung miteinzubeziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates."

2. Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 1 verzichteten am 8. Novem- ber 2011 bzw. am 15. Dezember 2011 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 14, 20).

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3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde eingereicht hat, welche je- doch in einem separaten Verfahren behandelt wird (Proz.Nr. UE110230). Ferner hat der Beschwerdegegner 1 gegen die Entschädigungsfolgen in der angefochte- nen Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, welche ebenfalls in einem sepa- raten Verfahren (Proz.Nr. UH110331) behandelt wird. II.

1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Ver- fügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Be- weisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Ein ablehnender Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend die Beweisanträge ist nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Basler Kommentar zur StPO vorbringen, Art. 318 Abs. 3 StPO stünde im Wi- derspruch zu Art. 394 lit. b StPO, welcher eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nur dann ausschliesse, wenn der Antrag ohne Rechtsnach- teil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Eine solche Wie- derholung sei vorliegend schon deswegen ausgeschlossen, weil die Staatsan- waltschaft das Verfahren einzustellen gedenke. Entgegen dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO müsse daher der Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge vorliegend mit Beschwerde anfechtbar bleiben (Urk. 2 S. 3).

3. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Zwischen Art. 318 StPO und Art. 394 StPO besteht zwar tatsächlich ein gewisser Widerspruch. Jedoch ist Art. 394 StPO auf die Fälle anzuwenden, in welchen ein erstinstanzliches Verfah-

- 4 - ren stattfindet. Vorliegend wurde jedoch die Einstellung des Verfahrens in Aus- sicht gestellt. Gegen eine Verfahrenseinstellung ist die Beschwerde möglich (Art. 322 Abs. 2 StPO). Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde oder ob noch weitere Verfahrenshandlungen angezeigt erscheinen. Entsprechende Vorbringen können im Rahmen einer solchen Be- schwerde vorgebracht werden. Es besteht somit kein Rechtsnachteil, wenn man die Ablehnung der Beweisanträge vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht se- parat anfechten kann. Folglich ist entsprechend dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO die Ablehnung der Beweisanträge vorliegend nicht mit Beschwerde an- fechtbar.

4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- fest- zusetzen. Dem Beschwerdegegner 1 wird mangels erheblichen Umtrieben keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 5 - − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. Ch. Negri