opencaselaw.ch

UH110285

Erstellen eines DNA-Profils

Zürich OG · 2012-01-10 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Es sei auf das Erstellen eines DNA-Profils zu verzichten;
  2. Eventualiter sei darauf zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwerdeführer negatives Urteil vorlie- gen sollte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stel- lungnahme und Einsendung der Akten bzw. Mitteilung, wo sich die Akten befän- den, angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 be- antragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freige- stellten Äusserung übermittelt (Urk. 10; Prot. S. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. II. Materielle Beurteilung
  3. Tatvorwurf Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. August 2011 wegen folgen- dem Sachverhalt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen: - 3 - Drohung: Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend: Ge- schädigte), am 15. August 2011, zwischen ca. 22 Uhr und 23 Uhr, in der gemein- samen Wohnung mit den Worten, dass er sie umbringen werde, in Angst und Schrecken versetzt, was er bei diesen Äusserungen zumindest in Kauf genom- men habe. Tätlichkeiten: Der Beschwerdeführer habe am vorgenannten Ort zur besagten Zeit die Geschädigte wissentlich und willentlich an den Haaren gezogen. Er habe ihr mehrmals einen Ausweis gegen den Kopf geworfen, ihr seine Tasche gegen den Kopf geschlagen und sie schliesslich mehrmals mit der Tasche gegen den Bauch geschlagen, wodurch sich die Geschädigte nebst Schmerzen ein Häma- tom und eine oberflächliche Hautverletzung im Bauchbereich zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen der Geschädigten durch seine Schläge zumindest in Kauf genommen (Urk. 12/19).
  4. Begründung der Verfügung betreffend Erstellen eines DNA-Profils Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werde der Drohung verdächtigt. Weil Drohungen als Vorstufe zu schwerer wiegenden Gewaltdelikten gälten und die Gefahr der Ausführung der angedrohten Handlun- gen bestehe, sei gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO ein DNA-Profil zu erstellen (Urk. 5).
  5. Begründung der Beschwerde Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führte zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, da sie der Staatsanwaltschaft am 9. September 2011 na- mens des Beschwerdeführers eine Strafanzeige gegen die Geschädigte einge- reicht habe – nachdem sie (die Verteidigerin) den Strafbefehl vom 18. August 2011 angefochten habe – sei sie beim ersten Durchlesen der Verfügung davon ausgegangen, dass nunmehr Untersuchungen in diesem Straffall vorgenommen würden, die bisher noch nicht gemacht worden seien. Nun habe sie aber erfahren, dass die Strafverfahrensakten wohl dem Gericht weitergesandt worden seien, die Abnahme der DNA des Beschwerdeführers aber nicht direkt mit dem Fall zu tun - 4 - habe – sondern einer Kartei bzw. dem Erstellen eines Täterprofils dienen solle. Dies gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Damit könne der Be- schwerdeführer, welcher nach wie vor die strafrechtlichen Vorwürfe bestreite, un- möglich einverstanden sein. Es gehe nicht an, eine Person, die nicht vorbestraft sei und die sich noch in einem laufenden Strafverfahren befinde bzw. die den Strafvorwurf generell bestreite (beides gehe aus den Akten hervor), bereits in eine "Verbrecherkartei" aufzuneh- men. Dies verstosse im vorliegenden Fall gegen die Unschuldsvermutung. Was die Frist von 10 Tagen angehe: Die Verfügung vom 15. September 2011 sei per A-Post gekommen. Sie (die Verteidigerin) sei vom 12. September bis am
  6. September [2011] beruflich in Z._____ gewesen. Ihre Sekretärin habe die Post Anfang Woche aus dem Postfach abgeholt, womit aufgrund der A-Post die Frist frühestens am 26. September [2011] zu laufen angefangen habe und die 10 Tage nicht abgelaufen seien, sondern mit dieser Beschwerde eingehalten worden seien (Urk. 2).
  7. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auslandabwesend gewe- sen sei, habe keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Die Staatsanwaltschaft habe am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten erlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwer- deführer mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden seien. Dieser Strafbefehl sei dem Beschwer- deführer am 18. August 2011 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 2. September 2011 habe die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben. Nach Art. 255 Abs. 1 StPO könne zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Zu- - 5 - ständigkeit liege gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Die Anordnung des DNA-Profils müsse gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profilgesetz innerhalb von drei Monaten erfolgen. Nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 habe die Staatsanwaltschaft zu prüfen gehabt, ob eine fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl vorliege. Die Staatsanwaltschaft sei in ihrer Überweisungsverfü- gung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksge- richts Horgen zum Schluss gekommen, dass die Einsprache nicht fristgerecht er- folgt sei. Da der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache beim Gericht liege und ein diesbezüglicher Entscheid erfahrungsgemäss länger als drei Monate dauere, habe die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristgerecht erhobenen Einsprache kommen sollte, zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Monaten ein DNA-Profil erstellen müssen (Urk. 8).
  8. Rechtliches und Würdigung 5.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin ab- zuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen (Art. 255 Abs. 2 StPO). Die Anordnung einer DNA-Analyse ob- liegt der Staatsanwaltschaft (Fricker/Maeder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 255 N 25). Solche DNA-Anordnungen und -Analysen müssen als Zwangsmassnahmen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllen. Das heisst sie müssen a) gesetzlich vorgesehen sein, b) es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, c) die damit angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und d) die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. - 6 - 5.3. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurtei- lung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, ei- nen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Ge- richt zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). 5.4. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 einen Straf- befehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten. Mit Eingabe vom 2. September 2011 erhob die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft kam in ih- rer Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Straf- sachen des Bezirksgerichts Horgen zum Schluss, dass die Einsprache nicht frist- gerecht erfolgt war (12/22). Im erwähnten Einspracheverfahren liegt noch kein Endentscheid vor (Prot. S. 4). Demnach besteht vorliegend ein Strafbefehl, gegen welchen noch ein Ein- spracheverfahren rechtshängig ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit eine be- schuldigte Person im Sinne von Art. 255 StPO: Er räumte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. August 2011 ein, er könne nicht ausschliessen, dass er gesagt habe, er bringe sie [die Geschädigte] um, aber er wisse es nicht mehr. Al- lerdings bedeute der Ausdruck "Ich bringe dich um" in der … Umgangssprache [des Staates C._____] [gemeint wohl: nicht], dass man jemanden töten wolle. Es komme mitunter sogar vor, dass Mütter ihre Kinder so zurechtwiesen. Die Ge- schädigte kenne C._____ und diese Ausdrucksweise sehr gut (Urk. 12/5 S. 4). Der Beschwerdeführer wird durch die Geschädigte belastet, ihr immer wieder ge- sagt zu haben, er werde sie umbringen (Urk. 12/6 S. 6). Bei den Akten befinden - 7 - sich Fotos, welche ein Hämatom und eine oberflächliche Hautverletzung am Bauch der Geschädigten zeigen (Urk. 12/7). Nach dem Gesagten besteht gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Tatverdacht wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuwei- sen, gemäss welcher der Haftrichter in der Regel davon ausgehen kann, der drin- gende Tatverdacht liege vor, wenn gegen einen in Haft befindlichen Angeschul- digten Anklage erhoben worden ist (BGer., Urteil vom 4. Januar 2010 [1B_369/2009], E.4.1. mit Verweis auf BGer. Urteil vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden – auch ei- ne Zwangsmassnahme betreffenden – Fall, bei welchem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erliess, welcher infolge Einsprache an den Einzelrichter über- wiesen wurde. Es besteht daher derzeit ein genügender Tatverdacht auch betref- fend die Drohung, d.h. betreffend ein Vergehen, für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Es ist noch nicht bekannt, wie der Einzelrichter im Einspracheverfahren entschei- den wird. Es ist möglich, dass er den Fall zur Durchführung eines neuen Vorver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, beabsichtigt sie, das DNA-Profil als Beweismittel zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen zu nutzen: Sie macht geltend, für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristge- recht erhobenen Einsprache kommen sollte, habe sie zur Aufklärung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Mo- naten ein DNA-Profil erstellen müssen. Aus den Untersuchungsakten (Urk. 12), insbesondere auch aus dem Polizeirapport vom 17. August 2011 (Urk. 12/1) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass DNA-Spuren in der Wohnung oder an der Kleidung der Geschädigten sichergestellt wurden oder dass überhaupt Sicherstellungen von Kleidung oder der Tasche gemacht wurden. Bei der Wohnung handelte es sich um die gemeinsame Wohnung der Geschädigten und des Beschwerdeführers. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Tasche war diejenige des Beschwerdeführers. Es würden sich daran und auch in der Wohnung DNA-Spuren des Beschwerdeführers befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass das DNA-Profil etwas zur Aufklärung der Tat vom - 8 -
  9. August 2011 beitragen könnte, zumal die Drohung, d.h. das einzige Verge- hen, gemäss den Aussagen der Geschädigten (Urk. 12/6 S. 9) ohnehin mündlich erfolgte. Zudem hätten allfällige DNA-Spuren seit dem 15. August 2011 verändert werden können. Die Einschränkung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" in Art. 255 StPO bedeutet jedoch nicht, dass einem Verdächtigen nur eine DNA-Probe abge- nommen werden darf, wenn vom Anlassdelikt eine DNA-haltige Spur vorliegt, sondern nur, dass die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen sein muss. Die DNA-Analyse als erkennungsdienstliche Massnahme soll ausdrücklich auch der Aufklärung bereits früher begangener Verbrechen und Vergehen dienen (Hansja- kob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 10. m.w.H.). Einerseits kann nicht sein, dass eine wegen Einbruchdiebstahls verhaftete und überführte Person sich der Probenahme widersetzen kann, weil das Delikt bereits aufgeklärt ist. Anderer- seits kann demgemäss auch eine Probe genommen werden, wenn im konkret zu untersuchenden Delikt keine verwertbaren Spuren vorliegen bzw. zur Aufklärung des fraglichen Delikts ungeeignet sind, die Probe hingegen bei einem allenfalls begangenen oder künftigen Delikt der beschuldigten Person bedeutsam werden kann (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1093 FN 323). Die Proben- ahme und Analyse wird in einem solchen Fall nämlich gerade deshalb angeord- net, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein De- likt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben, und eben gerade nicht nur, um diese Anlasstat aufzuklären (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 255; Fri- cker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Daraus folgt, dass Proben auch bei Personen aufgrund einer bereits aufgeklärten Straftat entnommen werden kön- nen, selbst wenn die Probenahme zur Beweisführung bezüglich des konkreten Tatvorwurfs nicht (mehr) notwendig und bzw. oder nicht mehr tauglich sind. DNA- Proben werden in der Regel sogar dann entnommen, wenn sich der Tatverdacht - 9 - auf ein Delikt ohne DNA-Spuren bezieht. In der Lehre wird – unter Hinweis auf die Zielsetzung der Art. 255 ff. StPO und des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf die bis- herige Praxis und Lehre – ausdrücklich festgehalten, dass einzig hinsichtlich der "Anlasstat" ein hinreichender Tatverdacht Voraussetzung sei, nicht jedoch bezüg- lich einer bereits begangenen oder zukünftigen Straftat (Fricker/Maeder a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Die Abnahme von DNA zum Zeitpunkt, wo der Tatverdacht noch besteht, ist zulässig; die spätere Einstellung des Verfahrens oder der Frei- spruch führen nicht zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmässig erstellten DNA-Profils, sondern verleihen nur einen Anspruch auf Löschung im In- formationssystem (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 11. m.w.H.). Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wird von der Lehre gefordert, um den Erfordernissen von Art. 197 lit. c und d StPO genüge zu tun, wonach eine Massnahme erforderlich (Subsidiaritätsprinzip) und verhältnis- mässig sein muss (Fricker/Mäder, a.a.O., Art. 255 N 9). Bei der mehrfachen Drohung, jemanden umzubringen, handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Vielmehr ist von einem Delikt mit einer gewissen Schwere im obgenannten Sinne auszugehen, bei welchem davon ausgegangen werden darf, dass beim Beschwerdeführer gegenüber einem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, er könnte auch in Zukunft in ein Delikt verwi- ckelt werden oder bereits ein solches begangen haben. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derzeit zudem der Verdacht besteht, der Be- schwerdeführer habe anlässlich der mehrfachen Drohung auch Tätlichkeiten be- gangen. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils erfüllt. 5.5. Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das dar- aus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe im Labor (Art. 9 Abs. 2 DNA-Profilgesetz, SR 363). Die Ver- nichtung der Probe wäre vorliegend am 17. November 2011 erfolgt (Urk. 12/16). - 10 - Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht und angemessen, das DNA- Profil trotz bis jetzt noch unklarem Ausgang des Einspracheverfahrens vor dem Einzelrichter zu erstellen. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor, besteht doch derzeit wie oben ausgeführt ein genügender Tatverdacht für die Anlasstat, d.h. die Drohung. Zudem kann eine DNA-Abnahme und Analyse nach dem Gesagten zur Klärung anderer bereits begangener oder zukünftiger Delikte angeordnet werden und nicht nur, um die Anlasstat aufzuklären. Daher ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei auf das Erstellen eines DNA- Profils zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwer- deführer negatives Urteil vorliege, abzuweisen. 5.6. In das DNA-Profil-Informationssystem werden insbesondere die DNA-Profile aufgenommen von Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden und von verurteilten Personen (Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Der Beschwerdeführer wird der mehrfachen Drohung, d.h. eines Vergehens, verdächtigt. Wie oben ausgeführt sind zudem die Vorausset- zungen für die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt. Es ist daher zulässig, sein DNA-Profil gemäss Art. 11 Abs. 1 DNA-Profilgesetz in das DNA-Profil- Informationssystem aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei- sen, dass die Löschung der DNA-Profile gemäss Art. 16 DNA-Profil-Gesetz von Amtes wegen durch das Bundesamt nach Eintreten einer der im Gesetz aus- drücklich genannten Löschungsgründe erfolgen wird. Die Beschwerdeinstanz des Obergerichts ist daher für die Löschung von DNA-Profilen nicht zuständig und kann eine solche auch nicht anordnen. 5.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sowie die Auf- nahme dieses DNA-Profils in das DNA-Profil-Informationssystem beim Beschwer- deführer erfüllt sind und diese somit rechtmässig sind. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen. - 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 i.V.m. § 17 GebV OG, LS ZH 211.11). Es wird beschlossen:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  12. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein)
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110285-O/U/gk Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 10. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmttal/Albis vom 15. September 2011, B-5/2011/2521

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. Mit Verfügung vom 15. September 2011 ordnete die Staatsanwalt- schaft an, dass vom Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil erstellt werde (Urk. 5 = Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 29. September 2011 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2, sinngemäss):

1. Es sei auf das Erstellen eines DNA-Profils zu verzichten;

2. Eventualiter sei darauf zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwerdeführer negatives Urteil vorlie- gen sollte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stel- lungnahme und Einsendung der Akten bzw. Mitteilung, wo sich die Akten befän- den, angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 be- antragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freige- stellten Äusserung übermittelt (Urk. 10; Prot. S. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. II. Materielle Beurteilung

1. Tatvorwurf Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. August 2011 wegen folgen- dem Sachverhalt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen:

- 3 - Drohung: Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend: Ge- schädigte), am 15. August 2011, zwischen ca. 22 Uhr und 23 Uhr, in der gemein- samen Wohnung mit den Worten, dass er sie umbringen werde, in Angst und Schrecken versetzt, was er bei diesen Äusserungen zumindest in Kauf genom- men habe. Tätlichkeiten: Der Beschwerdeführer habe am vorgenannten Ort zur besagten Zeit die Geschädigte wissentlich und willentlich an den Haaren gezogen. Er habe ihr mehrmals einen Ausweis gegen den Kopf geworfen, ihr seine Tasche gegen den Kopf geschlagen und sie schliesslich mehrmals mit der Tasche gegen den Bauch geschlagen, wodurch sich die Geschädigte nebst Schmerzen ein Häma- tom und eine oberflächliche Hautverletzung im Bauchbereich zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen der Geschädigten durch seine Schläge zumindest in Kauf genommen (Urk. 12/19).

2. Begründung der Verfügung betreffend Erstellen eines DNA-Profils Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werde der Drohung verdächtigt. Weil Drohungen als Vorstufe zu schwerer wiegenden Gewaltdelikten gälten und die Gefahr der Ausführung der angedrohten Handlun- gen bestehe, sei gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO ein DNA-Profil zu erstellen (Urk. 5).

3. Begründung der Beschwerde Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führte zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, da sie der Staatsanwaltschaft am 9. September 2011 na- mens des Beschwerdeführers eine Strafanzeige gegen die Geschädigte einge- reicht habe – nachdem sie (die Verteidigerin) den Strafbefehl vom 18. August 2011 angefochten habe – sei sie beim ersten Durchlesen der Verfügung davon ausgegangen, dass nunmehr Untersuchungen in diesem Straffall vorgenommen würden, die bisher noch nicht gemacht worden seien. Nun habe sie aber erfahren, dass die Strafverfahrensakten wohl dem Gericht weitergesandt worden seien, die Abnahme der DNA des Beschwerdeführers aber nicht direkt mit dem Fall zu tun

- 4 - habe – sondern einer Kartei bzw. dem Erstellen eines Täterprofils dienen solle. Dies gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Damit könne der Be- schwerdeführer, welcher nach wie vor die strafrechtlichen Vorwürfe bestreite, un- möglich einverstanden sein. Es gehe nicht an, eine Person, die nicht vorbestraft sei und die sich noch in einem laufenden Strafverfahren befinde bzw. die den Strafvorwurf generell bestreite (beides gehe aus den Akten hervor), bereits in eine "Verbrecherkartei" aufzuneh- men. Dies verstosse im vorliegenden Fall gegen die Unschuldsvermutung. Was die Frist von 10 Tagen angehe: Die Verfügung vom 15. September 2011 sei per A-Post gekommen. Sie (die Verteidigerin) sei vom 12. September bis am

28. September [2011] beruflich in Z._____ gewesen. Ihre Sekretärin habe die Post Anfang Woche aus dem Postfach abgeholt, womit aufgrund der A-Post die Frist frühestens am 26. September [2011] zu laufen angefangen habe und die 10 Tage nicht abgelaufen seien, sondern mit dieser Beschwerde eingehalten worden seien (Urk. 2).

4. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auslandabwesend gewe- sen sei, habe keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Die Staatsanwaltschaft habe am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten erlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwer- deführer mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden seien. Dieser Strafbefehl sei dem Beschwer- deführer am 18. August 2011 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 2. September 2011 habe die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben. Nach Art. 255 Abs. 1 StPO könne zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Zu-

- 5 - ständigkeit liege gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Die Anordnung des DNA-Profils müsse gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profilgesetz innerhalb von drei Monaten erfolgen. Nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 habe die Staatsanwaltschaft zu prüfen gehabt, ob eine fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl vorliege. Die Staatsanwaltschaft sei in ihrer Überweisungsverfü- gung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksge- richts Horgen zum Schluss gekommen, dass die Einsprache nicht fristgerecht er- folgt sei. Da der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache beim Gericht liege und ein diesbezüglicher Entscheid erfahrungsgemäss länger als drei Monate dauere, habe die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristgerecht erhobenen Einsprache kommen sollte, zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Monaten ein DNA-Profil erstellen müssen (Urk. 8).

5. Rechtliches und Würdigung 5.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin ab- zuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen (Art. 255 Abs. 2 StPO). Die Anordnung einer DNA-Analyse ob- liegt der Staatsanwaltschaft (Fricker/Maeder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 255 N 25). Solche DNA-Anordnungen und -Analysen müssen als Zwangsmassnahmen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllen. Das heisst sie müssen a) gesetzlich vorgesehen sein, b) es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, c) die damit angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und d) die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen.

- 6 - 5.3. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurtei- lung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, ei- nen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Ge- richt zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). 5.4. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 einen Straf- befehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten. Mit Eingabe vom 2. September 2011 erhob die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft kam in ih- rer Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Straf- sachen des Bezirksgerichts Horgen zum Schluss, dass die Einsprache nicht frist- gerecht erfolgt war (12/22). Im erwähnten Einspracheverfahren liegt noch kein Endentscheid vor (Prot. S. 4). Demnach besteht vorliegend ein Strafbefehl, gegen welchen noch ein Ein- spracheverfahren rechtshängig ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit eine be- schuldigte Person im Sinne von Art. 255 StPO: Er räumte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. August 2011 ein, er könne nicht ausschliessen, dass er gesagt habe, er bringe sie [die Geschädigte] um, aber er wisse es nicht mehr. Al- lerdings bedeute der Ausdruck "Ich bringe dich um" in der … Umgangssprache [des Staates C._____] [gemeint wohl: nicht], dass man jemanden töten wolle. Es komme mitunter sogar vor, dass Mütter ihre Kinder so zurechtwiesen. Die Ge- schädigte kenne C._____ und diese Ausdrucksweise sehr gut (Urk. 12/5 S. 4). Der Beschwerdeführer wird durch die Geschädigte belastet, ihr immer wieder ge- sagt zu haben, er werde sie umbringen (Urk. 12/6 S. 6). Bei den Akten befinden

- 7 - sich Fotos, welche ein Hämatom und eine oberflächliche Hautverletzung am Bauch der Geschädigten zeigen (Urk. 12/7). Nach dem Gesagten besteht gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Tatverdacht wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuwei- sen, gemäss welcher der Haftrichter in der Regel davon ausgehen kann, der drin- gende Tatverdacht liege vor, wenn gegen einen in Haft befindlichen Angeschul- digten Anklage erhoben worden ist (BGer., Urteil vom 4. Januar 2010 [1B_369/2009], E.4.1. mit Verweis auf BGer. Urteil vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden – auch ei- ne Zwangsmassnahme betreffenden – Fall, bei welchem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erliess, welcher infolge Einsprache an den Einzelrichter über- wiesen wurde. Es besteht daher derzeit ein genügender Tatverdacht auch betref- fend die Drohung, d.h. betreffend ein Vergehen, für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Es ist noch nicht bekannt, wie der Einzelrichter im Einspracheverfahren entschei- den wird. Es ist möglich, dass er den Fall zur Durchführung eines neuen Vorver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, beabsichtigt sie, das DNA-Profil als Beweismittel zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen zu nutzen: Sie macht geltend, für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristge- recht erhobenen Einsprache kommen sollte, habe sie zur Aufklärung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Mo- naten ein DNA-Profil erstellen müssen. Aus den Untersuchungsakten (Urk. 12), insbesondere auch aus dem Polizeirapport vom 17. August 2011 (Urk. 12/1) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass DNA-Spuren in der Wohnung oder an der Kleidung der Geschädigten sichergestellt wurden oder dass überhaupt Sicherstellungen von Kleidung oder der Tasche gemacht wurden. Bei der Wohnung handelte es sich um die gemeinsame Wohnung der Geschädigten und des Beschwerdeführers. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Tasche war diejenige des Beschwerdeführers. Es würden sich daran und auch in der Wohnung DNA-Spuren des Beschwerdeführers befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass das DNA-Profil etwas zur Aufklärung der Tat vom

- 8 -

15. August 2011 beitragen könnte, zumal die Drohung, d.h. das einzige Verge- hen, gemäss den Aussagen der Geschädigten (Urk. 12/6 S. 9) ohnehin mündlich erfolgte. Zudem hätten allfällige DNA-Spuren seit dem 15. August 2011 verändert werden können. Die Einschränkung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" in Art. 255 StPO bedeutet jedoch nicht, dass einem Verdächtigen nur eine DNA-Probe abge- nommen werden darf, wenn vom Anlassdelikt eine DNA-haltige Spur vorliegt, sondern nur, dass die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen sein muss. Die DNA-Analyse als erkennungsdienstliche Massnahme soll ausdrücklich auch der Aufklärung bereits früher begangener Verbrechen und Vergehen dienen (Hansja- kob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 10. m.w.H.). Einerseits kann nicht sein, dass eine wegen Einbruchdiebstahls verhaftete und überführte Person sich der Probenahme widersetzen kann, weil das Delikt bereits aufgeklärt ist. Anderer- seits kann demgemäss auch eine Probe genommen werden, wenn im konkret zu untersuchenden Delikt keine verwertbaren Spuren vorliegen bzw. zur Aufklärung des fraglichen Delikts ungeeignet sind, die Probe hingegen bei einem allenfalls begangenen oder künftigen Delikt der beschuldigten Person bedeutsam werden kann (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1093 FN 323). Die Proben- ahme und Analyse wird in einem solchen Fall nämlich gerade deshalb angeord- net, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein De- likt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben, und eben gerade nicht nur, um diese Anlasstat aufzuklären (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 255; Fri- cker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Daraus folgt, dass Proben auch bei Personen aufgrund einer bereits aufgeklärten Straftat entnommen werden kön- nen, selbst wenn die Probenahme zur Beweisführung bezüglich des konkreten Tatvorwurfs nicht (mehr) notwendig und bzw. oder nicht mehr tauglich sind. DNA- Proben werden in der Regel sogar dann entnommen, wenn sich der Tatverdacht

- 9 - auf ein Delikt ohne DNA-Spuren bezieht. In der Lehre wird – unter Hinweis auf die Zielsetzung der Art. 255 ff. StPO und des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf die bis- herige Praxis und Lehre – ausdrücklich festgehalten, dass einzig hinsichtlich der "Anlasstat" ein hinreichender Tatverdacht Voraussetzung sei, nicht jedoch bezüg- lich einer bereits begangenen oder zukünftigen Straftat (Fricker/Maeder a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Die Abnahme von DNA zum Zeitpunkt, wo der Tatverdacht noch besteht, ist zulässig; die spätere Einstellung des Verfahrens oder der Frei- spruch führen nicht zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmässig erstellten DNA-Profils, sondern verleihen nur einen Anspruch auf Löschung im In- formationssystem (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 11. m.w.H.). Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wird von der Lehre gefordert, um den Erfordernissen von Art. 197 lit. c und d StPO genüge zu tun, wonach eine Massnahme erforderlich (Subsidiaritätsprinzip) und verhältnis- mässig sein muss (Fricker/Mäder, a.a.O., Art. 255 N 9). Bei der mehrfachen Drohung, jemanden umzubringen, handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Vielmehr ist von einem Delikt mit einer gewissen Schwere im obgenannten Sinne auszugehen, bei welchem davon ausgegangen werden darf, dass beim Beschwerdeführer gegenüber einem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, er könnte auch in Zukunft in ein Delikt verwi- ckelt werden oder bereits ein solches begangen haben. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derzeit zudem der Verdacht besteht, der Be- schwerdeführer habe anlässlich der mehrfachen Drohung auch Tätlichkeiten be- gangen. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils erfüllt. 5.5. Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das dar- aus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe im Labor (Art. 9 Abs. 2 DNA-Profilgesetz, SR 363). Die Ver- nichtung der Probe wäre vorliegend am 17. November 2011 erfolgt (Urk. 12/16).

- 10 - Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht und angemessen, das DNA- Profil trotz bis jetzt noch unklarem Ausgang des Einspracheverfahrens vor dem Einzelrichter zu erstellen. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor, besteht doch derzeit wie oben ausgeführt ein genügender Tatverdacht für die Anlasstat, d.h. die Drohung. Zudem kann eine DNA-Abnahme und Analyse nach dem Gesagten zur Klärung anderer bereits begangener oder zukünftiger Delikte angeordnet werden und nicht nur, um die Anlasstat aufzuklären. Daher ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei auf das Erstellen eines DNA- Profils zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwer- deführer negatives Urteil vorliege, abzuweisen. 5.6. In das DNA-Profil-Informationssystem werden insbesondere die DNA-Profile aufgenommen von Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden und von verurteilten Personen (Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Der Beschwerdeführer wird der mehrfachen Drohung, d.h. eines Vergehens, verdächtigt. Wie oben ausgeführt sind zudem die Vorausset- zungen für die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt. Es ist daher zulässig, sein DNA-Profil gemäss Art. 11 Abs. 1 DNA-Profilgesetz in das DNA-Profil- Informationssystem aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei- sen, dass die Löschung der DNA-Profile gemäss Art. 16 DNA-Profil-Gesetz von Amtes wegen durch das Bundesamt nach Eintreten einer der im Gesetz aus- drücklich genannten Löschungsgründe erfolgen wird. Die Beschwerdeinstanz des Obergerichts ist daher für die Löschung von DNA-Profilen nicht zuständig und kann eine solche auch nicht anordnen. 5.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sowie die Auf- nahme dieses DNA-Profils in das DNA-Profil-Informationssystem beim Beschwer- deführer erfüllt sind und diese somit rechtmässig sind. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen.

- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 i.V.m. § 17 GebV OG, LS ZH 211.11). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli